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Betriebs- und Anlagensicherheit

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) gilt für die Verwendung von allen Arbeitsmitteln mit dem Ziel, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigen zu gewährleisten. Dies soll unter anderem mit der Auswahl geeigneter Arbeitsmittel (Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Anlagen sowie überwachungsbedürftiger Anlagen) und deren sicherer Verwendung (zum Beispiel Installieren, Bedienen, Gebrauchen, Reinigen) erreicht werden. Vor der erstmaligen Verwendung der Arbeitsmittel muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Die Gefährdungsbeurteilung als zentrales Element aller Arbeitsschutzverordnungen ist nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) grundsätzlich für alle Tätigkeiten vorgeschrieben.

Eine besondere Gruppe der Arbeitsmittel sind die überwachungsbedürftigen Anlagen, deren Gebrauch im Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) geregelt ist. Dieses Gesetz regelt nicht nur den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sondern auch anderer Personen im Gefahrenbereich einer überwachungsbedürftigen Anlage (Drittschutz) und richtet sich an die Betreiberin beziehungsweise den Betreiber, während die Betriebssicherheitsverordnung sich an die Arbeitgeberin beziehungsweise den Arbeitgeber richtet.

Als oberste Landesbehörde ist das Arbeitsschutzministerium (MSGIV) zuständig für Grundsatzangelegenheiten und Rechtsetzungsvorgänge, die das Rechtsgebiet der Betriebs- und Anlagensicherheit berühren. Wahrgenommen werden diese Aufgaben von Referat 15. Darüber hinaus obliegt dem Referat für diesen Bereich die Fachaufsicht über die nachgeordnete Landesoberbehörde, das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG). Als Arbeitsschutzbehörde überwacht das LAVG die Einhaltung der rechtlichen Forderungen der Betriebs- und Anlagensicherheit.

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) gilt für die Verwendung von allen Arbeitsmitteln mit dem Ziel, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigen zu gewährleisten. Dies soll unter anderem mit der Auswahl geeigneter Arbeitsmittel (Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Anlagen sowie überwachungsbedürftiger Anlagen) und deren sicherer Verwendung (zum Beispiel Installieren, Bedienen, Gebrauchen, Reinigen) erreicht werden. Vor der erstmaligen Verwendung der Arbeitsmittel muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Die Gefährdungsbeurteilung als zentrales Element aller Arbeitsschutzverordnungen ist nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) grundsätzlich für alle Tätigkeiten vorgeschrieben.

Eine besondere Gruppe der Arbeitsmittel sind die überwachungsbedürftigen Anlagen, deren Gebrauch im Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) geregelt ist. Dieses Gesetz regelt nicht nur den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sondern auch anderer Personen im Gefahrenbereich einer überwachungsbedürftigen Anlage (Drittschutz) und richtet sich an die Betreiberin beziehungsweise den Betreiber, während die Betriebssicherheitsverordnung sich an die Arbeitgeberin beziehungsweise den Arbeitgeber richtet.

Als oberste Landesbehörde ist das Arbeitsschutzministerium (MSGIV) zuständig für Grundsatzangelegenheiten und Rechtsetzungsvorgänge, die das Rechtsgebiet der Betriebs- und Anlagensicherheit berühren. Wahrgenommen werden diese Aufgaben von Referat 15. Darüber hinaus obliegt dem Referat für diesen Bereich die Fachaufsicht über die nachgeordnete Landesoberbehörde, das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG). Als Arbeitsschutzbehörde überwacht das LAVG die Einhaltung der rechtlichen Forderungen der Betriebs- und Anlagensicherheit.