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Silvesterfeuerwerk – Stübgen und Nonnemacher mahnen zu besonnenem Umgang

Verkauf beginnt am 28. Dezember

- Erschienen am 27.12.2023 - Presemitteilung 288/2023

Potsdam – Innenminister Michael Stübgen und Gesundheits- und Verbraucherschutzministerin Ursula Nonnemacher appellieren gemeinsam an die Brandenburgerinnen und Brandenburger, beim Umgang mit Silvesterfeuerwerk Vorsicht walten zu lassen. Der diesjährige Verkauf findet am 28., 29. und 30. Dezember statt. An diesen drei Tagen können pyrotechnischen Gegenstände der Kategorie F 2, wie Böller, Raketen, Feuerwerksbatterien, gekauft werden.

Minister Stübgen: „Das bedachte Abfeuern von zugelassenen Feuerwerkskörpern ist ein unbedingtes Muss, um nicht im Krankenhaus ins neue Jahr zu starten. Vor selbstgebauten und nicht zertifizierten Raketen und Böllern kann ich nur ausdrücklich warnen: Sie werden schnell zu einer unterschätzten Gefahr. Jedes Jahr aufs Neue zeigen das die verstörenden Bilder aus der Silvesternacht. Auch sind die Einfuhr und der Handel von nicht zugelassener Pyrotechnik in Deutschland verboten. Zuwiderhandlungen werden als Ordnungswidrigkeit oder Straftat geahndet. Daher appelliere ich an Sie alle: Seien sie vorsichtig im Gebrauch von Feuerwerk, zünden Sie nur zugelassene Raketen und Böller. Damit machen Sie sich selbst, Ihren Lieben und Ihren Mitmenschen eine Freude. Die Rettungs- und Einsatzkräftekräfte werden es Ihnen ganz besonders danken. Ich wünsche allen Brandenburgerinnen und Brandenburgern einen guten Start ins neue Jahr.“

Ministerin Nonnemacher: „Die Belastung der Krankenhäuser und Rettungsdienste ist derzeit überdurchschnittlich hoch. Zurückhaltung und Vorsicht bei der Verwendung von Silvesterfeuerwerk sind daher sehr wichtig, damit sich die Situation im Gesundheitswesen nicht zusätzlich verschärft. Für den Handel gilt, dass der Verkauf von Raketen und Böllern nur innerhalb von Verkaufsräumen und unter Aufsicht erlaubt ist. Beim Kauf ist darauf zu achten, dass die Feuerwerkskörper mit dem CE-Zeichen und einer Registrierungsnummer – beispielsweise 0589-F2-0001 – gekennzeichnet sind. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Arbeitsschutz des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit werden auch in diesem Jahr wieder landesweit umfangreiche Kontrollen beim Verkauf von Pyrotechnik durchführen. Die Sicherheit hat dabei oberste Priorität. Denn wir wollen, dass alle Menschen ein friedliches Silvesterfest feiern können und gesund ins neue Jahr starten.“

Für den Verkauf und das Abbrennen von Feuerwerkskörpern gelten strenge Sicherheitsbestimmungen. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F 2 dürfen nicht im Freien oder aus einem Kiosk heraus verkauft werden. Sie dürfen auch nicht an Jugendliche unter 18 Jahren ausgehändigt werden. Das Abbrennen von Silvesterfeuerwerk ist nur am 31. Dezember und 1. Januar erlaubt. Verboten ist das Abbrennen von Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Krankenhäusern, Kirchen, Kinder- und Altenheimen, Reet- und Fachwerkhäusern sowie Tankstellen.

Hinweise zur Verwendung von Schallerzeugern

Auch in diesem Jahr muss wieder mit dem Verkauf von Schallerzeugern, sogenannte Sound-Emittern, der Kategorie P 1 als Feuerwerkskörper gerechnet werden. Das Design dieser Schallerzeuger und deren Verpackung suggerieren dem Endverbraucher, dass es sich bei diesen Produkten um gewöhnliche Feuerwerkskörper handelt. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P 1 dienen jedoch nicht zu Vergnügungszwecken, sondern werden beispielsweise zur Abwehr von Tieren oder als akustische Notsignale verwendet. Das Abbrennen von diesen Schallerzeugern sowie anderen Produkten der Kategorie P 1 ist wegen der extremen Schallentwicklung (bis über 140 dB) und der hohen Explosivstoffmenge nur für den vorbestimmten Zweck und unter Einhaltung zusätzlicher Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Gehörschutz und erweiterter Sicherheitsabstand) erlaubt.

Wichtige Hinweise beim Umgang mit den Feuerwerkskörpern:

Wer Feuerwerkskörper kauft, muss auch für die sichere Aufbewahrung sorgen. Niemals Feuerwerkskörper in bewohnten Räumen aufbewahren und auf keinen Fall Anzündmittel und Feuerwerkskörper zusammen lagern. Das Feuerwerk muss vor dem möglichen Zugriff von Minderjährigen geschützt aufbewahrt werden. Bitte beachten Sie außerdem:

  • Rechtzeitig sämtliche Fenster, Dachluken, Balkontüren und Garagentore schließen.
  • Brennbare Gegenstände vom Balkon oder vom Haus entfernen.
  • Nur geprüfte Feuerwerkskörper der Kategorien F1 und F2 verwenden.
  • Vor dem Abbrennen des Feuerwerks die Gebrauchsanweisung lesen und beachten.
  • Feuerwerk nicht in der Nähe von Tankstellen, Krankenhäusern, Kirchen, Kinder- und Altenheimen, Fachwerkhäusern und Gebäuden zünden, die mit Reet gedeckt sind.
  • Für den Notfall Löschmittel bereithalten (Eimer mit Wasser, besser Feuerlöscher).
  • Feuerwerk (mit Ausnahme von Tischfeuerwerk) nur im Freien zünden, niemals innerhalb geschlossener Räume.
  • Beim Abbrennen von Tischfeuerwerk bedenken, dass Silvesterdekoration in der Regel brennbar ist.
  • Feuerwerkskörper nicht in der Hand behalten, sondern auf den Boden legen und dann zünden.
  • Raketen senkrecht in Getränkekästen mit leeren Glasflaschen oder Ähnlichem stellen und so ausrichten, dass sie nicht auf benachbarte Gebäude, Menschen oder Tiere zielen.
  • Niemals versuchen, „Fehlzünder“ ein zweites Mal anzuzünden.
  • Niemals eigene Böller basteln, Feuerwerkskörper manipulieren oder illegale Böller verwenden.
  • Schützen Sie sich insbesondere auf öffentlichen Plätzen gegen schädliche Lärmeinwirkungen (Knalltraumata) durch Gehörschutz.