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Ab Montag ist Mund-Nasen-Bedeckung beim Einkaufen sowie im ÖPNV Pflicht

Antworten auf häufige Fragen zur neuen Regelung

- Erschienen am 26.04.2020 - Presemitteilung 170/2020
Symbolfoto Eine Frau geht mit einer Mund-Nasen-Bedeckung im Supermarkt einkaufen Foto: Colourbox.de / Kzenon

Ab dem morgigen Montag (27. April) ist im ganzen Land Brandenburg das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Verkaufsstellen des Einzelhandels sowie für Fahrgäste im öffentlichen Personennahverkehr Pflicht. „Viren werden durch Tröpfchen beim Husten, Niesen und Sprechen übertragen. Mund-Nasen-Bedeckungen können das Versprühen von erregerhaltigen Tröpfchen reduzieren und damit andere Menschen schützen. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung darf auf keinen Fall ein trügerisches Sicherheitsgefühl erzeugen. Abstandsgebot und Hygieneregeln müssen weiter strikt eingehalten werden“, sagte Gesundheitsministerin Ursula Nonnemacher am Sonntag.

Die wichtigsten und effektivsten Maßnahmen zum Eigen- und Fremdschutz vor dem Coronavirus sind die Kontaktbeschränkungen, das Abstandhalten (mindestens 1,5 Meter) von anderen Personen, das häufige und gründliche Händewaschen mit Seife sowie das Einhalten der Husten- und Niesregeln.

Fragen und Antworten zur neuen Regelung

Welche Art von Mund-Nasen-Bedeckung ist vorgeschrieben?

In dem neu angefügten § 11 Absatz 2 in der Eindämmungsverordnung heißt es: „Die Mund-Nasen-Bedeckung muss aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet sein, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln beim Husten, Niesen, Sprechen oder Atmen zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie.“

Die Pflicht bezieht sich auf das Bedecken von Mund und Nase. Somit dürfen selbst hergestellte Alltagsmasken (auch „Community-Masken“ genannt) verwendet werden. Das sind Masken, die aus handelsüblichen Stoffen genäht werden können. Natürlich muss die Maske groß genug sein, damit sie Mund, Nase und Wangen vollständig bedeckt. Zugleich sollte sie möglichst eng anliegen. Auch Schals, Tücher, Buffs oder ähnliches sind ausreichend. Es muss also keine Maske käuflich erworben werden.

Um die neue Regelung zu erfüllen müssen auf keinen Fall ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz (sogenannte OP-Masken) oder eine partikelfiltrierende Halbmaske (FFP) verwendet werden. Vorgeschrieben ist bewusst nur eine einfache Mund-Nasen-Bedeckung. Qualifizierte Schutzmasken (OP-Masken, FFP2-/FFP3-Masken) brauchen die Ärztinnen und Ärzte sowie Pflegekräfte und sollten deshalb den Krankenhäusern, Arztpraxen, Gesundheitsämtern, Pflegeeinrichtungen und Rettungsdiensten vorbehalten bleiben.

Was muss man beim Tragen einer Alltagsmaske beachten?

Beim Tragen von Alltagsmasken sollten unbedingt folgende Regeln berücksichtigen werden:

  • Vor dem Anlegen die Hände gründlich mit Seife waschen.
  • Innenseite der Maske nicht berühren, um Verunreinigungen zu vermeiden.
  • Die Maske muss richtig über Mund, Nase und Wangen platziert sein und an den Rändern möglichst eng anliegen, um das Eindringen von Luft an den Seiten zu minimieren.
  • Bei der ersten Verwendung sollte getestet werden, ob die Maske genügend Luft durchlässt, um das normale Atmen möglichst wenig zu behindern.
  • Während des Tragens die Maske nicht anfassen und auch nicht um den Hals hängen oder unter das Kinn schieben.
  • Die Maske wechseln, wenn sie durch Atemluft durchfeuchtet ist.
  • Beim Ablegen der Maske nur Seiten und Bänder berühren. Die Außenseite könnte verunreinigt sein.
  • Nach dem Ablegen der Maske die Hände wieder gründlich mit Seife waschen.
  • Nach dem Gebrauch die textile Maske bei über 60 bis 95 Grad Celsius waschen, bis dahin luftdicht aufbewahren.
  • Sofern vorhanden, sollten unbedingt alle Herstellerhinweise zur Maske beachtet werden.

Wichtig: Auch mit einer Mund-Nasen-Bedeckung muss der empfohlene Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen eingehalten werden.

Wer muss eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen?

In dem neu angefügten § 11 Absatz 2 in der Eindämmungsverordnung heißt es: „Ab dem 27. April 2020 haben alle Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr in Verkaufsstellen des Einzelhandels sowie Fahrgäste bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.“

Jüngere Kinder unter sechs Jahren müssen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Kleinkinder sollten sogar keine Alltagsmasken tragen. Sie könnten dadurch gefährdet werden.

Im öffentlichen Personennahverkehr gilt die Regelung für Fahrgäste, die Fahrerinnen und Fahrer sind hingegen ausgenommen.

Gilt die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, auch für Menschen mit Asthma und ähnlichen Schwierigkeiten beim Atmen?

Nein. Personen, für die aufgrund von Vorerkrankungen, zum Beispiel schwerer Herz- oder Lungenerkrankungen, wegen des höheren Atemwiderstands das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist, sind von der Verpflichtung ausgenommen. Dies gilt beispielsweise auch in Fällen von schwererem Asthma. Personen mit entsprechenden gesundheitlichen Gründen müssen also nur dann eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wenn sie dazu in der Lage sind.

Wie sollen Gehörlose mit der Maskenpflicht umgehen?

Die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, gilt für alle gleich, soweit dies nicht aus zum Beispiel medizinischen Gründen unmöglich ist.

Welche Masken müssen Beschäftigte im Einzelhandel tragen?

Für Beschäftigte im Einzelhandel ist ebenfalls eine Mund-Nase-Bedeckung ausreichend.

Was zählt zu Verkaufsstellen des Einzelhandels?

Zu Verkaufsstellen des Einzelhandles (in geschlossenen Räumen) gehören u.a. Lebensmittelmärkte, Supermärkte, Einkaufszentren, Bekleidungsgeschäfte, Baumärkte, Bäckereien, Drogerien, Apotheken, Buchläden, Zeitschriftenläden und Zeitungskioske, Kfz- und Fahrradhändler. Auch Tankstellen-Shops zählen dazu.

Gilt die Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auch in anderen Situationen, in denen größere Gruppen von Menschen zusammenkommen?

Nein. Aber in öffentlichen Räumen und Situationen, in denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, wird das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen empfohlen. Das gilt insbesondere in geschlossenen Räumen. Zum Beispiel beim Warten in Behörden, Arztpraxen und ähnliche Einrichtungen des Gesundheitswesens, Banken und Sparkassen. Diese Empfehlung gilt auch für Verkaufsstellen im Freien, wie zum Beispiel auf einem Wochenmarkt oder an einem Spargelstand, wo viele Menschen aufeinandertreffen können.

Was gehört zum öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)?

Grundlage ist hier das Personenbeförderungsgesetz. Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Zum ÖPNV gehören zum Beispiel Linienbusse, Straßenbahnen, Regionalbahnen, Regional-Express und S-Bahn. Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen.

Gilt die Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auch am Arbeitsplatz, wenn man dort mit anderen Menschen zusammenkommt?

Nein. Grundsätzlich ist aber zu beachten, welche Standards der Arbeitgeber vorgibt.

Wenn alle Menschen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und man damit vor allem den Gegenüber schützt, dann darf man sich doch jetzt wieder mit Freunden in der Gruppe treffen?

Nein! Mit dieser Pflicht soll insbesondere die ersten, schrittweisen Lockerungen schützend begleitet werden, da nun wieder mehr Menschen zum Beispiel in Geschäften oder in Bussen zusammenkommen und der notwendige Abstand eventuell nicht immer eingehalten werden kann. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung hilft, die bisherigen Eindämmungsmaßnahmen sinnvoll zu unterstützen, sie kann aber nicht die derzeit bestehenden Maßnahmen ersetzen.

Werden Verstöße mit einem Bußgeld geahndet?

Nein. Die Landesregierung geht davon aus, dass sich alle an diese Vorgaben halten. Bisher sind deshalb diese Aspekte nicht im Katalog der Ordnungswidrigkeiten enthalten.

Mehr Informationen

Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung: https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/verhaltensregeln/mund-nase-bedeckungen.html

Bürgertelefon zum Corona-Virus

Das Bürgertelefon zum Coronavirus ist unter der Rufnummer 0331 866-5050 montags bis freitags von 9.00 bis 19.00 Uhr erreichbar. Wichtiger Hinweis: Das Bürgertelefon kann keine medizinische und rechtliche Beratung zum Coronavirus bieten. Antworten auf häufig gestellte Fragen gibt es auf der Internetseite www.corona.brandenburg.de.