Bezahlkarte bei Asylleistungen: Vorbereitungen in Brandenburg abgeschlossen
Rahmenvereinbarung zur einheitlichen Gewährung von Asylbewerberleistungen per Bezahlkarte abgestimmt – Kommunen können „SocialCard“ beim Dienstleister beantragen
- Erschienen am - PresemitteilungDie Voraussetzungen für die Einführung der sogenannten Bezahlkarte („SocialCard“) für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Brandenburg sind geschaffen. Nachdem der Dienstleister „Secupay“ am 25. September 2024 in einem gemeinsamen Vergabeverfahren von 14 Bundesländern, darunter auch Brandenburg, den Zuschlag bekam und die notwendigen technischen Voraussetzungen zur Umsetzung der „SocialCard“ vorbereitet sowie die konkreten Rahmenbedingungen mit den Ländern geklärt hat, können die Leistungsbehörden die Karten beim Dienstleister mit einem Abrufformular beantragen. Das soll innerhalb von vier Wochen erfolgen; anschließend wird der Dienstleister die Karten ausstellen. Darüber hat das Integrationsministerium die Landkreise und kreisfreien Städte jetzt informiert.
In Brandenburg liegt die Einführung der Bezahlkarte in der Verantwortung der Landkreise und kreisfreien Städte sowie der Zentralen Ausländerbehörde des Landes Brandenburg (Leistungsbehörden). Das Integrationsministerium hat in enger Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden eine Rahmenvereinbarung zur einheitlichen Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz mittels Bezahlkarte vorbereitet. So soll eine möglichst einheitliche Leistungsgewährung für die Berechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Brandenburg garantiert werden. Die Landkreise und kreisfreien Städte können dieser Rahmenvereinbarung jederzeit beitreten. Grundlage der Rahmenvereinbarung ist die Absichtserklärung zur Einführung der Bezahlkarte, die der Ministerpräsident am 14. Mai 2024 mit den Kommunen vorgestellt hatte. Das Integrationsministerium (MSGIV) ist vertragsführende Stelle gegenüber dem Dienstleister Secupay.
Guthabenbasierte Debit-Karte: Die Bezahlkarte basiert auf einer herkömmlichen Visa Debitkarte und wird auf Guthabenbasis geführt. Sie kann in digitaler Form für das Smartphone und / oder als physische Karte ausgestellt werden. Behörden können Sozialleistungen per SEPA-Überweisung der Karte gutschreiben. Durch die Anforderungen wird sichergestellt, dass kein Einsatz im und Überweisungen ins Ausland stattfinden können.
Layout: Die Bezahlkarte wird in der ZABH und in jeder Kommune im gleichen diskriminierungsfreien und neutralen Layout ausgegeben. Der Flüchtlingsstatus der Nutzerinnen und Nutzer ist beim Bezahlen also nicht erkennbar.
Abhebbarer Barbetrag: Der monatlich bar abhebbare Betrag von der Bezahlkarte soll der Absichtserklärung folgend auf 50 Euro für Erwachsene und 25 Euro für Minderjährige beschränkt sein. Im Einzelfall kann es allerdings notwendig sein, dass die Bargeldobergrenze erhöht wird. Die Leistungsbehörden sind zur Einhaltung der Regelungen des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch verpflichtet. Soweit einzelne Bedarfe des monatlichen Regelbedarfs oder der notwendige persönliche Bedarf nicht mittels der Bezahlkarte gedeckt werden können, sind diese als Geldleistungen zu erbringen.
Einsetzbarkeit: Der Einsatz der Bezahlkarte ist auf das Bundesgebiet beschränkt. Einschränkungen innerhalb Deutschlands sind grundsätzlich nicht vorgesehen. Die Bezahlkarte lässt grundsätzlich keine Überweisungen auf andere Konten zu; allerdings können die Leistungsbehörden hier Ausnahmen zulassen – zum Beispiel für Kommunikation (z.B. Mobilfunk- oder Internetanbieter), Bildung (Volkshochschule, Fahrschule, Kitas, Schulen, usw.), Gesundheit (Ärzte, Optiker, usw.) Verkehr (z.B. Anbieter ÖPNV), Zahlungsverkehr mit Behörden (z.B. Gebühren), Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, eingetragene Vereine.
Einschränkungen: Der Einsatz der Bezahlkarte ist bei bestimmten Handelsbranchen eingeschränkt – das gilt sowohl für den Einsatz vor Ort als auch Online. Das betrifft insbesondere den Bereich Glücksspiel und den Transfer von Geld.
Hintergrund
Mit einer Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes, die am 16. Mai 2024 in Kraft getreten ist, wurde die Bezahlkarte ausdrücklich als Leistungsform aufgenommen – neben Sach- und Geldleistungen. Das bedeutet, nun können alle Berechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz – egal, wie sie untergebracht sind – die ihnen zustehenden Leistungen auch per Bezahlkarte erhalten.
Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder hatten sich auf der Ministerpräsidentenkonferenz am 6. November 2023 auf die bundesweite Einführung der Bezahlkarte verständigt. Die Landesregierung hatte zu Beginn des Jahres 2024 den Beitritt zu einem einheitlichen Vergabeverfahren der Länder beschlossen. Kurz darauf hatten 14 Bundesländer den Informations- und Kommunikationsdienstleister Dataport beauftragt, ein europaweites Vergabeverfahren zur Einführung der Bezahlkarte zu starten.
Das Landesaufnahmegesetz sieht vor, dass das Asylbewerberleistungsgesetz durch die Landkreise und kreisfreien Städte umgesetzt wird. Demnach sind die Kommunen auch grundsätzlich für die Einführung der Bezahlkarte zuständig.
Im Land Brandenburg leben derzeit rund 13.000 Berechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz mit Aufenthalt in den Landkreisen und kreisfreien Städten sowie rund 2.700 Personen in den Erstaufnahmeeinrichtungen.