Verbraucherschutzministerium veröffentlicht neuen Tierheim-Erlass
Grundlage für die Umsetzung einheitlicher Standards in den Tierheimen – Staatssekretärin Töpfer besucht Tierheim Falkensee
- Erschienen am - PresemitteilungDas Verbraucherschutzministerium hat den Tierheim-Erlass überarbeitet und aktualisiert. Der Erlass ist Grundlage für die kommunalen Veterinärämter zur Erlaubniserteilung und Überwachung von Tierheimen im Land Brandenburg. Er gibt die Mindestvoraussetzungen zum Betreiben eines Tierheimes landeseinheitlich vor. Dazu zählen Anforderungen an die Räumlichkeiten, Unterbringung, Ernährung und Pflege der Tiere, an die veterinärmedizinische Versorgung sowie die Vermittlung. Das Ministerium hat den Erlass heute an die Landkreise und kreisfreien Städte verschickt. Der bisherige Erlass stammte aus dem Jahr 1996.
Verbraucherschutzstaatssekretärin Dr. Antje Töpfer stellte den neuen Tierheim-Erlass heute in Falkensee (Havelland) vor und sagte: „Der Tierheim-Erlass ist eine ganz wichtige Grundlage für die Umsetzung einheitlicher Standards in den Tierheimen. Wir haben ihn in enger Zusammenarbeit mit dem Verband der Tierärztinnen und Tierärzte im öffentlichen Dienst, dem Landestierschutzverband und der Landestierschutzbeauftragten erarbeitet.“
Die wichtigsten Änderungen im Tierheim-Erlass sind:
- Der neue Erlass ist detaillierter als zuvor: Zum Beispiel wird nicht nur auf das Tierschutzgesetz verwiesen, sondern auch genau dargestellt, was dies für Tierheime konkret bedeutet und worauf sie achten müssen.
- Der neue Erlass berücksichtigt artspezifische Haltungsanforderungen auf der Grundlage aktueller Gutachten und wissenschaftlichen Empfehlungen.
- Tierheime dürfen Tiere nur an Personen ab 18 Jahren vermitteln (zuvor lag die Altersgrenze bei 16 Jahren).
- Jedes Tierheim soll nun eine Tierärztin oder einen Tierarzt vertraglich binden, und die veterinärmedizinische Bestandsuntersuchung soll nun einmal pro Woche stattfinden (zuvor alle zwei Wochen).
- Hunde und Katzen müssen nun mittels ISO-Transponder gekennzeichnet und registriert werden.
- Beim Punkt Räumlichkeiten wurden nun auch Regelungen zu Lagerräumen eingeführt.
- Es wurde ein neuer Teilpunkt zu Anforderungen an die Fütterung und an das Tränken eingefügt, welcher Angaben zum Umgang mit Futtermitteln und zur Reinigung von Futterbehältern und Tränkevorrichtungen enthält.
Verbraucherschutzstaatssekretärin Dr. Töpfer besuchte heute gemeinsam mit der Landestierschutzbeauftragten Dr. Anne Zinke das Tierheim Falkensee und sprach dort u.a. mit Rico Lange, Vorsitzender des Landestierschutzverbandes Brandenburg, und Dr. Heike Wegner, 1. Vorsitzende des Tierschutzvereins Tierheim Falkensee und Umgebung, über die aktuelle Situation der Tierheime.
Verbraucherschutzstaatssekretärin Dr. Antje Töpfer erklärte: „Tierheime sind eine zentrale Säule des Tierschutzes. Sie sind erste Aufnahmestelle für Tiere in Not. Für diese oft ehrenamtliche Arbeit bin ich allen Beteiligten sehr dankbar. Sie alle setzen das Staatsziel Tierschutz in der Praxis um, in dem sie Tieren, die nicht mehr gehalten werden können oder dürfen, ein manchmal lebenslanges Zuhause geben oder diese erfolgreich in die richtigen Hände vermitteln. Die Situation der Tierheime ist deutschlandweit sehr angespannt. Viele sind mit Tieren überfüllt, die während der Corona-Pandemie angeschafft wurden und nun abgegeben werden. Nahezu alle Tierheime kämpfen an der Grenze ihrer Aufnahmekapazität. Gleichzeitig haben die deutlich gestiegenen Preise für Energie, Tierfutter und Tierarztkosten die Situation der Tierheime verschärft. Die Landesregierung hat im vergangenem Jahr mit der ‚Tierschutz-Soforthilfe-Billigkeitsrichtlinie‘ 500.000 Euro aus dem Brandenburg-Paket als Soforthilfe zur Verfügung gestellt, entsprechend der gestellten Anträge wurde rund 110.000 Euro an Tierheime ausgezahlt. In diesem Jahr werden wir aus dem Brandenburg-Paket bis zu 130.000 Euro zur Verfügung stellen. Und mit der Tierheim-Förderrichtlinie unterstützt das Land Tierheime bei Investitionen pro Jahr mit 130.000 Euro.“
Landestierschutzbeauftragten Dr. Anne Zinke sagte zum neuen Tierheim-Erlass: „Es wurde Zeit, dass der Tierheim-Erlass grundlegend überarbeitet und aktualisiert wurde. In den letzten 28 Jahren hat sich in Sachen Tierschutz und artgerechter Tierhaltung sehr viel getan. Der alte Erlass, der seit 1996 nicht geändert wurde, war nicht detailliert genug und bot keine ausreichende Grundlage für einen einheitlichen Standard in allen Tierheimen. Einige Brandenburger Tierheime verwenden bereits die sehr gute Muster-Tierheimordnung des Deutschen Tierschutzbundes, aber längst nicht alle. Deshalb bin ich sehr froh, dass wir gemeinsam den neuen Erlass erarbeitet haben und nun vorstellen können. Der Tierheim-Erlass ist eine ganz wichtige Grundlage für eine flächendeckende, artgerechte Unterbringung von in Not geratenen Tieren, welche häufig aus einem nicht artgerechten Umfeld kommen und durch Vorerkrankungen oder unzureichende Pflege ein besonders hohes Maß an Zuwendung benötigen. Gleichzeitig ist es enorm wichtig, dass die Tierheime die entsprechende Anerkennung und finanzielle Würdigung erhalten, welche sie für ihre so wichtige Arbeit verdienen.“
Rico Lange, Vorsitzender des Landestierschutzverbandes Brandenburg, sagte: „Der neue Tierheim-Erlass gibt den Tieren, die in Brandenburger Tierheimen auf ein neues Zuhause warten, einen einheitlichen Standard. Die bisher großteils gelebte Praxis in den uns angeschlossenen Tierheimen wird hiermit rechtlich verankert und schafft so klare Verhältnisse in der Zusammenarbeit mit den Veterinärämtern. Wir sind froh und dankbar, nun brandenburgweit einen einheitlichen Maßstab zu haben, der mehr Tierwohl garantiert. Bei möglichen kleinen Nachjustierungen werden wir die Vereine unterstützen. Bei baulichen Herausforderungen sehen wir neben dem Land, welches den Erlass gemeinsam mit uns gestaltet hat, auch die Kommunen in der Unterstützungspflicht.“
Details zum Tierheim-Erlass
Nach der Tierschutzzuständigkeitsverordnung sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig für die Erlaubniserteilung an Tierheime. Der Tierheim-Erlass gibt die Anforderungen an eine Tierheimordnung für Tierheime und tierheimähnliche Einrichtungen im Land Brandenburg vor. Damit werden die Mindestvoraussetzungen zum Betreiben eines Tierheimes einschließlich inhaltlicher Anforderungen an eine Hygieneordnung detailliert und landeseinheitlich vorgegeben.
Die Einhaltung der Anforderungen durch die Tierheimbetreiber ist durch die Landkreise und kreisfreien Städte bei der Erlaubniserteilung zum Betrieb eines Tierheims sicherzustellen. Bei Kontrollen von Tierheimen ist die Einhaltung dieser Mindestvoraussetzungen zu kontrollieren.
Zu den Anforderungen zählen zum Beispiel:
- Räumlichkeiten: Ein Tierheim muss neben Normalunterkünften über eine örtlich von anderen Haltungseinrichtungen abgetrennte Quarantänestation sowie darüber hinaus über ausreichende Krankenabteile verfügen. Die Normalunterkünfte müssen den Anforderungen der zu haltenden Tierarten entsprechen. Sie müssen geeignet sein, Unterbringung, Pflege und Ernährung der Tiere ihren Bedürfnissen entsprechend zu sichern. Die Lagerräume müssen so gestaltet sein sowie genutzt und gewartet werden, dass die Qualität von Futter und Einstreu gewährleistet ist.
- Sicherheit: Um ein Eindringen unbefugter Personen und ein Ausbrechen der Tiere zu verhindern, muss die gesamte Anlage gesichert sein. Die Räume zur Unterbringung der Tiere sind verschlossen zu halten. Besucherinnen und Besucher haben nur in Begleitung des Tierheimleiters bzw. der Tierheimleiterin oder einer von dieser beauftragten Person Zutritt zu den Tierräumen.
- Betreuung: Die Unterbringung, Ernährung und Pflege der Tiere liegt in der Verantwortung der sachkundigen Tierheimleitung. Diese muss Kenntnisse über den Bedarf und die Bedürfnisse aller gehaltenen Tierarten haben. Sie hat dafür zu sorgen, dass jedes Tier nur durch Befugte sowie art- und bedürfnisgerecht gefüttert, getränkt oder anderweitig versorgt wird. Es muss gewährleistet sein, dass die Tiere neben ihrer Grundversorgung (Fütterung, Reinigung der Unterkünfte) auch ihren Bedürfnissen entsprechend Sozialkontakte zu Menschen und/oder Artgenossen erhalten.
- Dokumentation: Die Leitung des Tierheimes führt eine tagfertige Dokumentation. Diese umfasst u.a. das fälschungssichere Tierbestandsbuch, aus dem Zugang und Abgang der Tiere hervorgehen. Für das Einzeltier sind Tierart, Rasse, Geschlecht, Alter, Farbe, Zeichnung und besondere Kennzeichen aufzuführen. Für Hunde und Katzen ist, sofern nicht bereits erfolgt, eine Kennzeichnung mittels eines ISO-Transponders (Europastandard) vorzunehmen.
- Vermittlung: Die Vermittlung von Tieren darf nur an Personen erfolgen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Durch das Tierheim muss, soweit möglich, sichergestellt werden, dass die übernehmende Person über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und die Voraussetzungen für die Unterbringung, Pflege und Ernährung des entsprechenden Tieres monetär, zeitlich und räumlich sicherstellen kann.
- Einschläfern: Grundsätzlich darf im Tierheim kein Tier eingeschläfert werden. Für die Tötung eines Tieres muss immer ein vernünftiger Grund vorliegen. Das Einschläfern darf nur durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt durchgeführt werden.
Hintergrund
Die neue Tierheimförderrichtlinie des Verbraucherschutzministeriums wurde am 8. November 2023 veröffentlicht. Die erste Tierheimförderrichtlinie trat am 1. Januar 2022 in Kraft und hatte zunächst eine zweijährige Laufzeit. Damit werden Tierheime bei Investitionen zur Verbesserung des Tierwohls vom Land unterstützt. Dafür stehen pro Jahr 130.000 Euro zur Verfügung. Die Zuwendung des Landes beträgt je Antragsteller und Maßnahme maximal 50.000 Euro pro Jahr und kann insbesondere für die Errichtung und die Erweiterung von Tierheimen und den damit zusammenhängenden Neu-, Aus- und Umbau oder Erwerb von Gebäuden, Ausrüstung und Ausstattung gewährt werden.