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Lange Tiertransporte: neuer Erlass soll unnötiges Tierleid verhindern

- Erschienen am 17.02.2021 - Presemitteilung 104/2021

Um Leiden von Tieren auf langen Transportwegen insbesondere in Drittstaaten außerhalb der Europäischen Union zu verhindern, hat das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV) einen neuen Erlass in Kraft gesetzt. Der Erlass soll die fachlichen Bedingungen für die Abfertigung von Tieren in den dafür zuständigen Landkreisen durch erweiterte Berichtspflichten und Checklisten erhöhen. Verbraucherschutzministerin Ursula Nonnemacher: „Die Landesregierung hat sich verpflichtet, Tierleid auf langen Transporten eindämmen. Kann eine tierschutzkonforme Abfertigung und Versorgung der Tiere auf der gesamten Strecke nicht gewährleistet werden, so ist der Transport nicht genehmigungsfähig. Dieses Ziel werden wir nicht aus den Augen verlieren.“

Der neue Erlass erweitert und ersetzt die bisherigen Erlasse, insbesondere vom März und August des vergangenen Jahres, mit denen das MSGIV die Anforderungen an die Plausibilitätsprüfung in den Landkreisen zur Abfertigung von langen, grenzüberschreitenden Beförderungen bereits deutlich verschärft hatte. Lange, grenzüberschreitende Tiertransporte stehen immer wieder in der Kritik. Mehrere Veterinärämter hatten daher Transporte auf Grund fehlender Erfüllung der Vorgaben nicht abgefertigt. Dennoch waren die Veterinäre durch gerichtliche Eilbeschlüsse immer wieder verpflichtet worden, auch bei vorliegenden Zweifeln Fahrtenbücher abzustempeln und die Exporte somit zu genehmigen. Bedauerlicherweise ist die Rechtsprechung in den Ländern zum Teil widersprüchlich.

Ministerin Nonnemacher: „Lange und grenzüberschreitende Tiertransporte sind im EU-Recht verankert und können nicht einfach verboten werden. Es besteht ein Anspruch auf Abfertigung, wenn die hohen Anforderungen an einen Transport erfüllt sind. Diese Anforderungen müssen aber gewährleisten, dass die Tiere nicht unnötig leiden. So muss garantiert sein, dass die vorgeschriebenen Ruhezeiten eingehalten, die Tiere gefüttert und getränkt werden. Wir haben deshalb in einem Rechtsgutachten unsere bisherige Erlasslage prüfen lassen und entsprechend angepasst. In einer Schaltkonferenz haben wir die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter in den Landkreisen ausführlich darüber informiert und bestehende Fragen erörtert.“

Landestierschutzbeauftragter Dr. Stefan Heidrich: „Ich begrüße den Erlass sehr, der den Tierschutz bei Tiertransporten stärkt und den zuständigen Veterinärämtern eine klare Handlungsgrundlage aufzeigt. Oberstes Ziel muss es sein, Schmerzen und Leiden für die Tiere auf den langen Transportwegen soweit es geht zu verhindern.“

Der Erlass ergänzt das „Handbuch Tiertransporte“, das als bundesweit abgestimmte Handlungsgrundlage für die kommunalen Veterinärämter bereits detaillierte Hinweise zur Abfertigung von langen Beförderungen von Tieren gibt. Jeder lange Transport von Tieren wird, bevor er eine Genehmigung erhält, durch amtliche Tierärzte umfangreich und sorgfältig geprüft. Nur wenn die Einhaltung aller Rechtsvorgaben nachvollziehbar dargelegt ist, darf der Transport abgefertigt werden.

Der Erlass regelt darüber hinaus unter anderem folgende Punkte:

Checkliste

Mit Hilfe einer Checkliste mit Angaben zu Versorgungsstationen soll der Transporteur in die Verantwortung genommen werden und sich im Drittland Zusicherungen über die Erfüllung europäischer Standards der Versorgungsstellen durch die dort zuständigen Behörden einholen. Die Echtheit der behördlichen Zusicherung des Drittlandes wird durch das Bundesministerium einmal jährlich verifiziert werden und den Landkreisen durch das MSGIV zur Verfügung gestellt. Hiermit soll die Qualität der Plausibilitätsprüfung durch die Amtstierärzte und Amtstierärztinnen noch weiter gesichert werden.

Berichts- und Informationspflicht

Erstmals werden Berichts- und Informationspflichten zu geplanten Tiertransporten eingeführt. So sollen die Kontrollmöglichkeiten durch das MSGIV als oberste Aufsichtsbehörde verbessert werden und eine einheitliche valide Datenlage zum Beispiel zu Standzeiten an den Grenzen und Innentemperaturen in Abhängigkeit von Außentemperaturen gesammelt und den Landkreisen zur Verfügung gestellt werden können, mit Hilfe derer noch bessere Entscheidungen getroffen werden können.

Beweispflicht

Transporteure müssen nachweisen, dass die Tiere tatsächlich an den Versorgungsstellen abgeladen wurden und eine 24-stündige Ruhepause hatten.

Der neue Erlass tritt ab sofort in Kraft.

Weitere Informationen, Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Tiertransporte, den neuen Erlass sowie das Rechtsgutachten finden Sie auf der Homepage des MSGIV: https://msgiv.brandenburg.de/msgiv/de/themen/verbraucherschutz/veterinaerwesen/tierhandel-und-reiseverkehr/tiertransporte/