Afrikanische Schweinepest: Ausnahmen vom Nutzungsverbot von land- und forstwirtschaftlichen Flächen erweitert
Landeskrisenstab hat Änderungen der Ausnahmen im gefährdeten Gebiet beschlossen – Neuer Erlass gilt ausschließlich für Oder-Spree, Spree-Neiße und Dahme-Spreewald
- Erschienen am - PresemitteilungDer Landeskrisenstab Tierseuchenbekämpfung-ASP hat die Ausnahmen vom Nutzungsverbot land- und forstwirtschaftlicher Flächen im gefährdeten Gebiet (ausgenommen Kerngebiet) erweitert. So gibt es jetzt auch Voraussetzungen unter anderem für die Ernte von Mais, Sonnenblumen und Feldgemüse, für die Herbstbestellung und für Gartenbau-Kulturen sowie fischereiwirtschaftliche Tätigkeiten. Einen entsprechenden überarbeiteten Erlass hat das Verbraucherschutzministerium jetzt an die Veterinärämter der Landkreise Oder-Spree, Spree-Neiße und Dahme-Spreewald geschickt. Der Erlass gilt ausschließlich für diese drei Landkreise. Für den Landkreis Märkisch-Oderland, der am 30. September den ersten amtlichen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest (ASP) beim Schwarzwild festgestellt hat, können land- und forstwirtschaftliche Flächen noch nicht freigegeben werden, da die Fallwildsuche hier erst angelaufen ist. Das teilte Verbraucherstaatssekretärin Anna Heyer-Stuffer, die Leiterin des Landeskrisenstabes, heute mit.
Staatssekretärin Heyer-Stuffer: „Im Landkreis Märkisch-Oderland wird um den Fundort in Bleyen gezielt nach Fallwild mit Einsatz von Drohnen und mit Unterstützung örtlich ansässiger Jägern gesucht. Aber erst nach einer intensiven und systematischen Fallwildsuche im gefährdeten Gebiet kann über eine schrittweise Aufhebung der Nutzungsbeschränkungen für land- und forstwirtschaftliche Flächen diskutiert werden. Zuerst müssen belastbare Informationen über das tatsächliche Ausmaß des Seuchengeschehens vorliegen. Uns allen ist bewusst, dass die angeordneten Maßnahmen für viele Landwirte schmerzhaft sind. Deshalb steht das Land hier im engen Austausch mit den Verantwortlichen vor Ort. Die Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen sind notwendig, um die Seuche möglichst rasch am Herd des Ausbruchs einzudämmen.“
Auf der Grundlage der Schweinepest-Verordnung (§ 14d Absatz 5a Nr. 1) ist die Nutzung land- und forstwirtschaftlicher Flächen im gesamten gefährdeten Gebiet vorläufig untersagt. Ausgenommen hiervon sind bislang nur Weidehaltungen.
Mit einem Erlass vom 25. September haben die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise Oder-Spree, Spree-Neiße und Dahme-Spreewald erstmals Vollzugshinweise erhalten, die Nutzung von land- und forstwirtschaftlicher Flächen einheitlich und schrittweise zu erlauben. Dieser Erlass wird nun mit dem neuen überarbeiteten Erlass vom 6. Oktober 2020 ersetzt und erweitert. Entscheidend bleibt aber weiter: Wildschweine dürfen nicht aufgeschreckt werden, und Kadaver dürfen auf keinen Fall in das Erntegut gelangen, damit die Tierseuche nicht verbreitet wird.
Deshalb müssen land- und forstwirtschaftliche Flächen von behördlich eingesetzten Personen oder unter behördlicher Aufsicht tätigen Personen auf tote oder kranke Wildschweine zuerst vollständig abgesucht werden. Erst wenn eine Fläche durch den Landkreis amtlich freigeben ist, können Land- und Forstwirte sie wieder wie folgt nutzen:
Durchführung landwirtschaftlicher Tätigkeiten im gefährdeten Gebiet, ausgenommen Kernzone (Stand 6. September 2020)
Maßnahme |
Beschreibung |
Voraussetzung |
Ernte in Apfel- und Weinbau |
Die Erntearbeiten dauern noch bis in den Oktober |
möglich ohne weitere Voraussetzung |
Pflege- und Schnittmaßnahmen in Obst- und Weinbau, Weihnachtsbaumkulturen |
z. B. mechanische Unkrautbekämpfung in Dauerkulturen, Obstbaumschnitt |
möglich ohne weitere Voraussetzung |
Ernte Kartoffeln, Zuckerrüben |
Die erntereifen Bestände können abgegangen werden |
möglich bei vorheriger Absuche der Fläche auf tote oder kranke Tiere |
Ernte Mais, Sonnenblumen |
Das Schneidwerk ist so hoch einzustellen (50cm), dass Kadaver nicht erfasst werden können. |
Eine Restfläche von 20 bis 25 Prozent als Rückzugsort für Wildschweine verbleibt. Erneute Absuche auf tote oder kranke Tiere nach der Ernte |
Herbstbestellung sowie Grünland Neueinsaaten |
Mechanische Maßnahmen zur Vorbereitung des Saatbetts bzw. Aussaat ggfls. Beseitigung von Ausfallgetreide bei pflugloser Bodenbearbeitung |
möglich bei vorheriger Absuche der Fläche auf tote oder kranke Tiere |
Düngemaßnahmen |
Düngemaßnahmen im Rahmen des geltenden Rechts (DüV 2020) unter Beachtung der Sperrfristen und Möglichkeiten zur Sperrfristverschiebung |
möglich bei vorheriger Absuche der Fläche auf tote oder kranke Tiere |
Pflanzenschutzmaßnahmen |
Entsprechend der gültigen Rechtsvorschriften und Anwendungsbestimmungen |
möglich bei vorheriger Absuche der Fläche auf tote oder kranke Tiere |
Feldgemüseernte |
Bei maschineller Ernte reihenweise Kontrolle auf kranke und tote Tiere unmittelbar vor der Ernte |
Wildsicher eingezäunte Flächen können ohne Freigabe geerntet werden. Andre Flächen möglich bei vorheriger Absuche der Flächen auf tote oder kranke Tiere |
Kultivierung und Ernte von Gartenbau-Kulturen |
Durchführen von Arbeiten im Gewächshaus sowie der dazugehörigen Logistik und Vermarktung |
möglich ohne weitere Voraussetzung |
Fischereiwirtschaftliche Maßnahmen sind zulässig mit Ausnahme von Schaufischen (Stand 6. Oktober 2020).
Durchführung von forstwirtschaftlichen Tätigkeiten im gefährdeten Gebiet, ausgenommen Kernzone (Stand 6. Oktober 2020)
Maßnahme |
Beschreibung |
Voraussetzung |
Auszeichnen von Beständen |
Markierung zu entnehmender Bäume. Bestände müssen gut begehbar und übersichtlich sein |
möglich ohne weitere Voraussetzung |
Holzabfuhr |
Gepoltertes Holz am Weg abfahren |
möglich ohne weitere Voraussetzung |
Inventurarbeiten |
Aufnahme von Parametern im Wald |
möglich ohne weitere Voraussetzung |
Waldschutzmonitoring |
Aufnahme von Schadflächen |
möglich ohne weitere Voraussetzung |
Pflanzung |
Auf der Freifläche oder in lichtem Altbestand |
möglich bei vorheriger Absuche der Fläche auf tote oder kranke Tiere |
Saat manuell |
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möglich bei vorheriger Absuche der Fläche auf tote oder kranke Tiere |
Rücken (Pferd) |
Holz mit Pferd zum Polterplatz bewegen |
möglich bei vorheriger Absuche der Fläche auf tote oder kranke Tiere |
Winterbodensuche |
Suche nach Puppen etc. im Waldboden |
möglich mit anschließender Vernichtung des Materials |
Zaunbau |
um Verjüngungsflächen |
möglich (manuell) ohne weitere Voraussetzung |
Saatguternte/Wildlingswerbung |
Eicheln und Bucheckern im Saatgutbestand sammeln bzw. junge Pflanzen |
Ernte durch eingewiesenes und geschultes Personal möglich |
Verkehrssicherungsmaßnahmen |
Entnahme kranker Bäume an Wegrändern und Straßen sowie an Grenzen bebauter Grundstücke |
möglich bei Gefahr im Verzug |
Munitionssondierung/-beräumung |
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möglich, wenn zwingend erforderlich |