Konsumcannabis: Brandenburger Bußgeldkatalog tritt am 1. Januar 2025 in Kraft
- Erschienen am - PresemitteilungDer Brandenburger Bußgeldkatalog zur Verfolgung und Ahndung von Verstößen im Bereich des Konsumcannabisgesetzes ist heute im Amtsblatt für Brandenburg (Nummer 44 vom 6. November 2024) veröffentlicht worden. Er tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Der „Bußgeldkatalog Konsumcannabis“ ist als Richtlinie für die zuständige Behörde bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Anwendungsbereich des Konsumcannabisgesetzes anzuwenden. Er sieht unterschiedliche Regel- oder Rahmensätze für Bußgelder in Abhängigkeit von der jeweiligen Ordnungswidrigkeit vor. Die Regel- und Rahmensätze stellen eine Orientierung dar; die Höhe des Bußgeldes ist letztlich abhängig von dem jeweiligen Einzelfall.
Der Sanktionsschwerpunkt liegt auf dem Gesundheitsschutz von Kindern und Jugendlichen. So kann der Cannabiskonsum in Verbotszonen mit 50 Euro bis 500 Euro oder der Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen mit 300 Euro bis 1.000 Euro geahndet werden.
Nach dem Konsumcannabisgesetz des Bundes darf in Deutschland jede erwachsene Person bis zu 25 Gramm getrocknetes Cannabis besitzen und mit sich führen. Zu Hause dürfen erwachsene Personen bis zu 50 Gramm Cannabis besitzen. Wenn die erlaubte Menge um bis zu 5 Gramm (unterwegs) bzw. 10 Gramm (zu Hause) überschritten wird, gilt das als Ordnungswidrigkeit – hier droht ein Bußgeld von 250 bis 1.000 Euro. Nach wie vor bleibt der Besitz größerer Mengen strafbar; hier droht eine erhebliche Freiheits- oder Geldstrafe.
Das Konsumcannabisgesetz ist zum 1. April 2024 in Kraft getreten. Damit hat der Gesetzgeber den Besitz, den Konsum und den privaten sowie nicht-gewerblichen Eigenanbau von Cannabis unter bestimmten Voraussetzungen legalisiert.
Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) ist seit dem 27. Juni 2024 gemäß der Brandenburgischen Konsumcannabisgesetz-Zuständigkeitsverordnung (BbgKCanGZV) im Land Brandenburg zuständige Behörde im Sinne des Konsumcannabisgesetzes. Es ist Sonderordnungsbehörde nach § 11 des Ordnungsbehördengesetzes und auch sachlich zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 36 des Konsumcannabisgesetzes.