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Brandenburg verkürzt verpflichtende Isolation für Corona-Infizierte auf fünf Tage bei Symptomfreiheit

Keine Quarantäne mehr für Kontaktpersonen

- Erschienen am 03.05.2022 - Presemitteilung 186/2022

Entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) verkürzt Brandenburg die Isolation nach einem positiven Corona-Test auf fünf Tage. Ein abschließendes Freitesten ist für die allgemeine Bevölkerung nicht mehr notwendig – Voraussetzung dafür ist aber eine 48-stündige Symptomfreiheit. Eine Selbsttestung mit Antigen-Schnelltests beginnend nach Tag 5 wird empfohlen. Wenn am fünften Tag noch Symptome bestehen, verlängert sich die Absonderung entsprechend, bis diese 48 Stunden Symptomfreiheit erreicht sind – längstens jedoch auf zehn Tage. Die Isolation endet dann spätestens wie bisher nach zehn Tagen. Außerdem entfällt die Quarantäne für Kontaktpersonen vollständig. Ihnen wird aber ebenfalls empfohlen, sich selbst zu testen. Das Gesundheitsministerium hat heute (03.05.) ein entsprechendes Weisungsschreiben inklusive einer Vorlage für eine Allgemeinverfügung an die Landkreise und kreisfreien Städte geschickt. Damit soll ein landeseinheitliches Vorgehen gewährleistet werden. Die Landkreise und kreisfreien Städte sollen die Regeln nun mittels eigener Allgemeinverfügungen bis zum 6. Mai 2022 in Kraft setzen.

Gesundheitsministerin Ursula Nonnemacher erklärte: „Die Isolation ist weiterhin verpflichtend. Jede Person, die positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurde, muss sich unverzüglich absondern. Die Corona-Lage hat sich in den vergangenen Wochen deutlich entspannt. Mit dem Ende der kalten Jahreszeit und mehr Aufenthalten im Freien sinkt das Risiko für Atemwegsinfektionen, die Krankenhausbelastung ist stabil. Damit ist die Verkürzung der Isolationsdauer und die Aufhebung der Quarantäne für Kontaktpersonen vertretbar. Grundlage für diesen Strategiewechsel sind die wissenschaftlichen Einschätzungen des Robert Koch-Instituts. Zum Schutz vulnerabler Gruppen gelten strengere Maßnahmen für Beschäftigte in der Pflege und medizinischen Versorgung.“

Das RKI hat seine Empfehlungen zu Isolierung und Quarantäne bei SARS-CoV-2-Infektion und -Exposition aktualisiert und im Internet veröffentlicht (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Quarantaene/Absonderung.html).

Positiv getestete Personen sind nach den neuen Vorgaben verpflichtet,

  • sich unverzüglich nach Kenntniserlangung des positiven Testergebnisses abzusondern. Hierzu bedarf es keiner gesonderten Anordnung oder Mitteilung durch das Gesundheitsamt. Die Isolation gilt aufgrund der Allgemeinverfügung des jeweiligen Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt als angeordnet.
  • unverzüglich einen zertifizierten Antigentest oder PCR-Test durchführen zu lassen, wenn sie sich selbst mittels Antigen-Schnelltest positiv getestet haben (Selbsttest, der ohne fachkundige Aufsicht durchgeführt wurde) (Klarstellung: Bei einem positiven Antigenschnelltest, der in einer zertifizierten Teststelle erfolgt ist, ist kein PCR-Bestätigungstest zwingend notwendig).
  • ihren Hausstandsangehörigen und ggf. vergleichbaren Kontaktpersonen ihr positives Testergebnis mitzuteilen und sie darüber zu informieren, dass sie ihre Kontakte zu vulnerablen Gruppen reduzieren, auf Symptome achten und sich möglichst am dritten oder vierten Tag nach dem Kontakt testen sollen.

Bei positiv getesteten Personen endet die Absonderung nach 5 Tagen, wenn in den letzten 48 Stunden keine Symptome auftraten (zum Beispiel Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust). Zusätzlich wird dringend empfohlen, eine wiederholte (Selbst-)Testung beginnend nach Tag 5 mit Antigen-Schnelltesten durchzuführen. Halten Symptome an, muss auch die Isolation fortgesetzt werden, bis 48 Stunden Symptomfreiheit erreicht sind bzw. bis zu maximal 10 Tagen. Für die Berechnung der Absonderung zählt der erste volle Tag nach dem Test oder nach dem Beginn von Symptomen als Tag 1. Das bedeutet: Der Tag der Testung wird als Tag 0 gezählt. Liegen der Zeitpunkt der positiven Testung bzw. der Beginn der Symptomatik mehrere Tage zurück, darf abweichend davon maximal zwei Tage zurück gerechnet werden.

Verdachtspersonen müssen sich unverzüglich nach Vornahme der Testung absondern. Dazu zählen Personen, die sich zum Beispiel mit einem Selbsttest positiv getestet haben. Verdachtspersonen sind auch alle Personen, die Symptome haben, die auf eine Corona-Infektion hindeuten, und für die entweder das Gesundheitsamt eine Testung angeordnet hat oder die sich aufgrund der Symptome nach ärztlicher Beratung einer Testung auf SARS-CoV-2 unterzogen haben. Bis zum Vorliegen des Testergebnisses müssen sich Verdachtspersonen in jedem Fall absondern. Wenn der PCR-Test negativ ist, endet die Absonderung sofort. Im Fall eines positiven zertifizierten Antigen- oder PCR-Testergebnisses gilt die Person als positiv getestete Person. Verdachtspersonen sind verpflichtet, ihre Hausstandsangehörigen über den Verdacht auf eine Corona-Infektion zu informieren und auf das Gebot zur Kontaktreduzierung hinzuweisen.

Für alle Kontaktpersonen entfällt die Quarantäne vollständig. Bislang galt die Ausnahme nur für geimpfte und genesene Personen. Alle Kontaktpersonen – insbesondere Haushaltsangehörige – sind jedoch weiterhin dazu aufgefordert, Maßnahmen des Infektionsschutzes einzuhalten. Dies bedeutet, so gut wie möglich Kontakte zu reduzieren, die AHA+L-Regeln zu beachten (Abstand halten, Hygiene beachten, im Alltag Masken tragen und regelmäßig lüften) und auf eigene Symptome zu achten. Engen Kontaktpersonen wird empfohlen, insbesondere Kontakte zu vulnerablen Personen wie Pflegebedürftige zu reduzieren, auf eigene Symptome zu achten und sich mittels Antigen-Schnelltest zu testen oder testen zu lassen. Die Testung sollte möglichst am 3. oder 4. Tag nach dem Kontakt zu der positiv getesteten Person stattfinden. Entwickeln Kontaktpersonen COVID-19-typische Symptome, müssen sie sich selbst in Absonderung begeben und eine zeitnahe Testung veranlassen.

Um den Eintrag von Infektionen in Einrichtungen mit vulnerablen Gruppen zu vermeiden, gilt für positiv getestete Personen, die in der Pflege, der medizinischen Versorgung oder der Eingliederungshilfe arbeiten: Für die Wiederaufnahme der Tätigkeit müssen sie 48 Stunden symptomfrei sein und einen frühestens am 5. Tag durchgeführten negativen Test (Fremdtestung; Schnell- oder PCR-Test) vorlegen. Wer für zehn Tage abgesondert war, braucht keinen Testnachweis; allerdings müssen 48 Stunden Symptomfreiheit vorliegen.

Es gilt eine Übergangsregelung, sodass ab dem Tag des Inkrafttretens die aktuellen Regelungen für alle Personen gelten. Das heißt, die Absonderung als Kontaktperson ist beendet und positiv getestete Personen, deren Absonderung bereits mindestens fünf Tage dauert und die seit mindestens 48 Stunden symptomfrei sind, können ihre Absonderung beenden.

Hintergrund

Zum Vergleich – bisherige Isolationsdauer: Bisher endet eine Absonderung ohne abschließende Testung zehn Tage nach dem ersten positiven Testergebnis. Nach sieben Tagen können Infizierte einen Antigen-Test durchführen lassen, um sich freizutesten – wenn sie zuvor 48 Stunden symptomfrei waren.

Die Anordnung einer Absonderung ist in Deutschland im Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt und wird durch die zuständige Behörde, in Brandenburg durch das örtliche Gesundheitsamt, vorgenommen. Die Beurteilung des Ansteckungsrisikos und damit die Anordnung einer Absonderung erfolgen im individuellen Fall durch das Gesundheitsamt. Um die Umsetzung zu vereinfachen, kann ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt auch eine Allgemeinverfügung mit grundsätzlichen Vorgaben zur Quarantäneanordnung von Kontaktpersonen, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen erlassen.

Weitere Informationen sowie eine Übersicht der aktuellen Allgemeinverfügungen der Landkreise und kreisfreien Städte sind auf dem Corona-Portal veröffentlicht: https://corona.brandenburg.de/corona/de/corona-infektion-was-ist-zu-tun/