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Ministerin Nonnemacher zu Corona-Maßnahmen: Infektionsschutzgesetz muss Ländern vollständigen Instrumentenkasten zur Verfügung stellen

Sonder-GMK fasst einstimmigen Beschluss mit Forderungen an Bund zu Maßnahmen gegen Herbstwelle

- Erschienen am 01.07.2022 - Presemitteilung 280/2022

Nachdem eine unabhängige Sachverständigenkommission ihren Evaluationsbericht zur Wirksamkeit der Corona-Maßnahmen jetzt der Bundesregierung übergeben hat, haben die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder wie angekündigt in einer Sonderkonferenz am heutigen Freitag (1. Juli) einen Beschluss zur Pandemie-Vorbereitung für Herbst und Winter gefasst. Dazu erklärt Brandenburgs Gesundheitsministerin Ursula Nonnemacher:

„Wir kennen die Gefahr, wir kennen geeignete Schutzmaßnahmen im Kampf gegen die Pandemie und wir wissen, dass wir vulnerable Personengruppen besonders schützen müssen. Jetzt müssen diese Maßnahmen mit dem Infektionsschutzgesetz den Ländern alsbald wieder vollumfänglich zur Verfügung gestellt werden, damit wir rechtzeitig auf alle denkbaren Szenarien gut vorbereitet sind. Wir fordern die Bundesregierung deshalb auf, noch vor der Sommerpause einen Entwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vorzulegen. Wir dürfen keine Zeit verlieren.

Für mich ist es selbstverständlich: Grundrechtseinschränkungen müssen immer sorgfältig abgewogen und verhältnismäßig sein. Der infektiologische Instrumentenkasten muss aber zugleich voll ausgestattet bereitstehen. Nur so können die Länder im Ernstfall schnell, angemessen und rechtssicher handeln, um ihrer Schutzpflicht, insbesondere gegenüber vulnerablen Personengruppen gerecht werden zu können. Zugleich müssen wir eine erneute Belastung des Gesundheitssystems unbedingt vermeiden. Dies sind wir den dort Beschäftigten schuldig. Am besten wäre es natürlich, wenn wir keine einschränkenden Maßnahmen mehr bräuchten. Wir müssen jedoch leider davon ausgehen, dass die Infektionszahlen mit Beginn der kalten Jahreszeit erneut sehr stark steigen werden. Darauf müssen wir vorbereitet sein. Wer das wegen eines falsch verstandenen Freiheitsprinzips blockiert, hat am Ende die drastischen Folgen zu verantworten. Unser Gesundheitswesen gelangte wegen hoher Personalausfälle damals an die absolute Belastungsgrenze.

Als Basismaßnahmen brauchen wir vor allem Maskenpflicht und Abstandsgebote in öffentlich zugänglichen Innenräumen, Testpflichten in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens sowie die Möglichkeit, Hygienekonzepte anzuordnen. Sollten wir es mit einer gefährlicheren Virusvariante zu tun bekommen, müssen die Länder auch in der Lage sein, rasch weitere Eindämmungsmaßnahmen ergreifen zu können. Dazu zählen Zugangsbeschränkungen, Impf- und Testnachweise und Personenobergrenzen.“

Hintergrund: Mit dem derzeitigen § 28a Absatz 7 Infektionsschutzgesetz (IfSG) können die Länder seit dem 3. April 2022 ohne Parlamentsbeschluss nur noch sogenannte Basismaßnahmen zum Infektionsschutz anordnen. Für weitergehende Schutzmaßnahmen ist nach dem neuen § 28a Absatz 8 IfSG im Falle einer konkreten Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage ein Beschluss des Landtags erforderlich (Hotspot-Regelung). Wenn das Infektionsschutzgesetz nicht geändert wird, dürfen die Länder nur noch bis einschließlich 23. September 2022 die in § 28a Absatz 7 und Absatz 8 IfSG vorgesehenen Maßnahmen per Rechtsverordnung erlassen.

Im Anschluss an die Sonder-GMK stellte die Vorsitzende der 95. Gesundheitsministerkonferenz, Ministerin Petra Grimm-Benne (Sachsen-Anhalt), den Beschluss vor: https://www.gmkonline.de/Beschluesse.html?id=1305&jahr=2022