Aktuelle Fördermöglichkeiten
Tierheim-Förderrichtlinie wird bis 2025 verlängert
Die Förderung von Tierheimen in Brandenburg über die Tierheimförderrichtlinie wird um zwei Jahre bis Ende 2025 verlängert. Die erste Tierheimförderrichtlinie trat am 1. Januar 2022 in Kraft und hatte zunächst eine zweijährige Laufzeit. Mit der Richtlinie werden Tierheime bei Investitionen zur Verbesserung des Tierwohls vom Land Brandenburg unterstützt. Dafür stehen pro Jahr 130.000 Euro zur Verfügung.
Im Zentrum der Unterstützung über die Tierheimförderrichtlinie steht die Verbesserung der Unterbringung von herrenlosen, ausgesetzten, zurückgelassenen oder verlorenen Fundtieren, Abgabetieren oder beschlagnahmten Tieren in gemeinnützigen Tierheimen.
Auf Grundlage der Richtlinie zur Förderung von gemeinnützigen Tierheimen oder ähnlichen Einrichtungen (Tierheimförderrichtlinie) vom 8. September 2021, geändert mit Erlass vom 19. Oktober 2023 (veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg Nummer 44 vom 08. November 2023), werden Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen des Tierschutzes im Land Brandenburg gewährt.
Förderanträge können als gemeinnützig anerkannte Tierschutzorganisationen, die Tierheime oder ähnliche Einrichtungen im Land Brandenburg betreiben, und im Besitz einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) sind, stellen. Nicht antragsberechtigt sind Einrichtungen in der Trägerschaft des Bundes, des Landes oder von Kommunen oder Einrichtungen, die vom Land Brandenburg bereits für Fördergegenstände im Sinne der Nummern 2.1 bis 2.3 der Tierheimförderrichtlinie finanziell gefördert werden.
Die Zuwendung des Landes Brandenburg beträgt unverändert je Antragsteller und Maßnahme maximal 50.000 Euro pro Jahr und kann insbesondere für die Errichtung und die Erweiterung von Tierheimen und den damit zusammenhängenden Neu-, Aus- und Umbau oder Erwerb von Gebäuden, Ausrüstung und Ausstattung (zum Beispiel Zwinger, Käfige oder Geräte) gewährt werden.
Bewilligungsbehörde für die Fördermaßnahmen ab dem Jahr 2024 ist das Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV). Anträge auf Zuwendungen für 2024 sind bis spätestens 30. November 2024 beim LASV zu stellen.
Nähere Informationen, das Antragsformular sowie die Veröffentlichung im Amtsblatt sind verfügbar unter: Tierschutz | LASV (brandenburg.de)
Die Förderung von Tierheimen in Brandenburg über die Tierheimförderrichtlinie wird um zwei Jahre bis Ende 2025 verlängert. Die erste Tierheimförderrichtlinie trat am 1. Januar 2022 in Kraft und hatte zunächst eine zweijährige Laufzeit. Mit der Richtlinie werden Tierheime bei Investitionen zur Verbesserung des Tierwohls vom Land Brandenburg unterstützt. Dafür stehen pro Jahr 130.000 Euro zur Verfügung.
Im Zentrum der Unterstützung über die Tierheimförderrichtlinie steht die Verbesserung der Unterbringung von herrenlosen, ausgesetzten, zurückgelassenen oder verlorenen Fundtieren, Abgabetieren oder beschlagnahmten Tieren in gemeinnützigen Tierheimen.
Auf Grundlage der Richtlinie zur Förderung von gemeinnützigen Tierheimen oder ähnlichen Einrichtungen (Tierheimförderrichtlinie) vom 8. September 2021, geändert mit Erlass vom 19. Oktober 2023 (veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg Nummer 44 vom 08. November 2023), werden Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen des Tierschutzes im Land Brandenburg gewährt.
Förderanträge können als gemeinnützig anerkannte Tierschutzorganisationen, die Tierheime oder ähnliche Einrichtungen im Land Brandenburg betreiben, und im Besitz einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) sind, stellen. Nicht antragsberechtigt sind Einrichtungen in der Trägerschaft des Bundes, des Landes oder von Kommunen oder Einrichtungen, die vom Land Brandenburg bereits für Fördergegenstände im Sinne der Nummern 2.1 bis 2.3 der Tierheimförderrichtlinie finanziell gefördert werden.
Die Zuwendung des Landes Brandenburg beträgt unverändert je Antragsteller und Maßnahme maximal 50.000 Euro pro Jahr und kann insbesondere für die Errichtung und die Erweiterung von Tierheimen und den damit zusammenhängenden Neu-, Aus- und Umbau oder Erwerb von Gebäuden, Ausrüstung und Ausstattung (zum Beispiel Zwinger, Käfige oder Geräte) gewährt werden.
Bewilligungsbehörde für die Fördermaßnahmen ab dem Jahr 2024 ist das Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV). Anträge auf Zuwendungen für 2024 sind bis spätestens 30. November 2024 beim LASV zu stellen.
Nähere Informationen, das Antragsformular sowie die Veröffentlichung im Amtsblatt sind verfügbar unter: Tierschutz | LASV (brandenburg.de)
Katzenkastrationsrichtlinie
Die Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen des Tierschutzes durch Tierschutzvereine (Katzenkastrationsrichtlinie) vom 10. September 2024 ist rückwirkend zum 1. September 2024 in Kraft getreten (veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg Nummer 39 vom 2. Oktober 2024). Auf Grundlage der Richtlinie werden Zuwendungen für Maßnahmen zum Schutz freilebender herrenloser Katzenpopulationen im Land Brandenburg gewährt.
Ziel der Förderung ist es, durch die Kastration von freilebenden herrenlosen Katzen im Land Brandenburg deren unkontrollierter Vermehrung entgegenzuwirken und damit einen Beitrag zum Tierschutz zu leisten.
Die Anträge sind bis spätestens 30. Oktober 2024 einzureichen.
(Quelle: LASV)
Die Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen des Tierschutzes durch Tierschutzvereine (Katzenkastrationsrichtlinie) vom 10. September 2024 ist rückwirkend zum 1. September 2024 in Kraft getreten (veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg Nummer 39 vom 2. Oktober 2024). Auf Grundlage der Richtlinie werden Zuwendungen für Maßnahmen zum Schutz freilebender herrenloser Katzenpopulationen im Land Brandenburg gewährt.
Ziel der Förderung ist es, durch die Kastration von freilebenden herrenlosen Katzen im Land Brandenburg deren unkontrollierter Vermehrung entgegenzuwirken und damit einen Beitrag zum Tierschutz zu leisten.
Die Anträge sind bis spätestens 30. Oktober 2024 einzureichen.
(Quelle: LASV)
Wildtierrettung mittels Drohneneinsatz
Die Mahd von Wiesen und Weiden kann für viele Wildtiere eine große Gefahr darstellen, da sie mitten in die Brut- und Setzzeit fällt. Betroffen sind vor allem Rehkitze, aber auch Feldhasen und Bodenbrüter, da in ihren ersten Lebenswochen die erste Mähperiode des Grünlands ansteht. Rehkitze werden von ihren Müttern häufig in den dichten Wiesen auf landwirtschaftlichen Flächen versteckt. Bei Gefahr verharren sie in der Regel regungslos im Gras und ducken sich anstatt zu flüchten. Landwirt:innen ist es in der Regel nicht rechtzeitig möglich, Jungtiere während des Mähvorgangs im hohen Grasland zu entdecken. Der Einsatz von Drohnen mit Wärmebildkameras hat sich als effiziente Maßnahme zur Rehkitz- und Wildtierrettung während der Mahdperiode erwiesen. Zudem kann es auch im Herbst während der Brunftzeit vermehrt durch Wildunfälle verletzte Tiere geben, deren Auffinden per Drohne erleichtert werden kann.
Unterstützt wird der Einsatz von Drohnen von politischer Seite. So gibt es seit einigen Jahren eine Förderung für die Anschaffung von Drohnen durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) über die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Das BMEL hatte seine Förderung für die Anschaffung von Drohnen für den Schutz von Wildtieren in 2024 neu aufgelegt und weitere Mittel in Höhe von insgesamt 1,5 Millionen Euro bereitgestellt. Nachdem der Einsatz von Drohnen auf Agrarflächen aufgrund europäischer Vorgaben zunächst nur für eine befristete Zeitdauer galt, können Drohnen mit Wärmebildkameras auf landwirtschaftlichen Flächen zum Wildtierschutz ab dem 20. November 2024 dauerhaft eingesetzt werden. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hatte bereits im März 2024 Einschränkungen für Deutschland aufgehoben und unterstützt den Einsatz von Drohnen weiter. Die Regelung gilt in „Gebieten zum Zwecke des Tierschutzes und der Wildtierrettung“, wie das BMDV in einer Allgemeinverfügung festlegte. Die Drohnen dürfen näher an Siedlungs- und Gewerbegebiete als bisher heranfliegen - der Mindestabstand wurde von 150 Metern auf zehn Meter reduziert, sodass eine größere Fläche nach Wildtieren abgesucht werden kann. Die Regelung gilt für den Betrieb von Drohnen, die dem Wildtierschutz dienen und nicht zu Sport- oder Freizeitzwecken eingesetzt werden. Sie gilt ab dem 20. November 2024 und schließt damit an den Erlass des BMDV vom März 2024 an. Nach Angaben des BMDV konnten allein in der Frühjahrsmahd bis zu 20.000 Rehkitze mit Hilfe von Drohnen gerettet werden.
Die Mahd von Wiesen und Weiden kann für viele Wildtiere eine große Gefahr darstellen, da sie mitten in die Brut- und Setzzeit fällt. Betroffen sind vor allem Rehkitze, aber auch Feldhasen und Bodenbrüter, da in ihren ersten Lebenswochen die erste Mähperiode des Grünlands ansteht. Rehkitze werden von ihren Müttern häufig in den dichten Wiesen auf landwirtschaftlichen Flächen versteckt. Bei Gefahr verharren sie in der Regel regungslos im Gras und ducken sich anstatt zu flüchten. Landwirt:innen ist es in der Regel nicht rechtzeitig möglich, Jungtiere während des Mähvorgangs im hohen Grasland zu entdecken. Der Einsatz von Drohnen mit Wärmebildkameras hat sich als effiziente Maßnahme zur Rehkitz- und Wildtierrettung während der Mahdperiode erwiesen. Zudem kann es auch im Herbst während der Brunftzeit vermehrt durch Wildunfälle verletzte Tiere geben, deren Auffinden per Drohne erleichtert werden kann.
Unterstützt wird der Einsatz von Drohnen von politischer Seite. So gibt es seit einigen Jahren eine Förderung für die Anschaffung von Drohnen durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) über die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Das BMEL hatte seine Förderung für die Anschaffung von Drohnen für den Schutz von Wildtieren in 2024 neu aufgelegt und weitere Mittel in Höhe von insgesamt 1,5 Millionen Euro bereitgestellt. Nachdem der Einsatz von Drohnen auf Agrarflächen aufgrund europäischer Vorgaben zunächst nur für eine befristete Zeitdauer galt, können Drohnen mit Wärmebildkameras auf landwirtschaftlichen Flächen zum Wildtierschutz ab dem 20. November 2024 dauerhaft eingesetzt werden. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hatte bereits im März 2024 Einschränkungen für Deutschland aufgehoben und unterstützt den Einsatz von Drohnen weiter. Die Regelung gilt in „Gebieten zum Zwecke des Tierschutzes und der Wildtierrettung“, wie das BMDV in einer Allgemeinverfügung festlegte. Die Drohnen dürfen näher an Siedlungs- und Gewerbegebiete als bisher heranfliegen - der Mindestabstand wurde von 150 Metern auf zehn Meter reduziert, sodass eine größere Fläche nach Wildtieren abgesucht werden kann. Die Regelung gilt für den Betrieb von Drohnen, die dem Wildtierschutz dienen und nicht zu Sport- oder Freizeitzwecken eingesetzt werden. Sie gilt ab dem 20. November 2024 und schließt damit an den Erlass des BMDV vom März 2024 an. Nach Angaben des BMDV konnten allein in der Frühjahrsmahd bis zu 20.000 Rehkitze mit Hilfe von Drohnen gerettet werden.