Hinweise zur Bewilligung von Anträgen auf Zuwendungen aus Mitteln der Beauftragten der Landesregierung für die Belange der Menschen mit Behinderungen
Bei der Beauftragten der Landesregierung für die Belange der Menschen mit Behinderungen können Zuwendungen zur Weiterentwicklung einer inklusiven Gesellschaft beantragt werden.
Gefördert werden Vorhaben (Projekte und Einzelmaßnahmen) freier gemeinnütziger Träger für Maßnahmen von und für Menschen mit Behinderungen, den Erfahrungsaustausch von Menschen mit Behinderungen sowie zur Beförderung von Inklusion und Empowerment. Die Maßnahmen müssen geeignet sein, Geflüchtete mit Behinderungen einzubeziehen.
Bei der Beauftragten der Landesregierung für die Belange der Menschen mit Behinderungen können Zuwendungen zur Weiterentwicklung einer inklusiven Gesellschaft beantragt werden.
Gefördert werden Vorhaben (Projekte und Einzelmaßnahmen) freier gemeinnütziger Träger für Maßnahmen von und für Menschen mit Behinderungen, den Erfahrungsaustausch von Menschen mit Behinderungen sowie zur Beförderung von Inklusion und Empowerment. Die Maßnahmen müssen geeignet sein, Geflüchtete mit Behinderungen einzubeziehen.
Welche Vorhaben können gefördert werden?
Gegenstand der Förderung sind insbesondere Maßnahmen:
- zur Fortbildung, dem Wissenstransfer und Erfahrungsaustausch von Menschen mit Behinderungen und ihren Angehörigen zu Themen der UN-Behindertenrechtskonvention und der Umsetzung des BTHG
- zur Entwicklung von Empowerment, Professionalisierung und Vernetzung der Selbstvertretung, von Partizipationsfähigkeiten und Handlungsstrategien,
- zur Sensibilisierung für und Unterstützung der Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderungen im digitalen Wandel der Gesellschaft,zur Sensibilisierung für Barrieren in der Partizipation, Kommunikation und der gestalteten Umwelt sowie zur entsprechenden modellhaften Entwicklung und Erprobung von Lösungsansätzen
Gegenstand der Förderung sind insbesondere Maßnahmen:
- zur Fortbildung, dem Wissenstransfer und Erfahrungsaustausch von Menschen mit Behinderungen und ihren Angehörigen zu Themen der UN-Behindertenrechtskonvention und der Umsetzung des BTHG
- zur Entwicklung von Empowerment, Professionalisierung und Vernetzung der Selbstvertretung, von Partizipationsfähigkeiten und Handlungsstrategien,
- zur Sensibilisierung für und Unterstützung der Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderungen im digitalen Wandel der Gesellschaft,zur Sensibilisierung für Barrieren in der Partizipation, Kommunikation und der gestalteten Umwelt sowie zur entsprechenden modellhaften Entwicklung und Erprobung von Lösungsansätzen
Wer kann gefördert werden?
Zuwendungsempfänger sind freie und gemeinnützige Träger mit regionaler Anbindung im Land Brandenburg sowie mit Erfahrungen und fachlicher Kompetenz hinsichtlich der Lebenslagen und Inklusion von Menschen mit Behinderungen.
Sofern Antragsteller nicht selbst Organisationen von Menschen mit Behinderungen sind, werden Anträge in Kooperation mit Selbstvertretungsorganisationen besonders berücksichtigt.
Träger der öffentlichen Verwaltung nach § 1 Abs. 1 BbgBGG sind nicht förderfähig.
Zuwendungsempfänger sind freie und gemeinnützige Träger mit regionaler Anbindung im Land Brandenburg sowie mit Erfahrungen und fachlicher Kompetenz hinsichtlich der Lebenslagen und Inklusion von Menschen mit Behinderungen.
Sofern Antragsteller nicht selbst Organisationen von Menschen mit Behinderungen sind, werden Anträge in Kooperation mit Selbstvertretungsorganisationen besonders berücksichtigt.
Träger der öffentlichen Verwaltung nach § 1 Abs. 1 BbgBGG sind nicht förderfähig.
Wie erfolgt die Antragstellung?
Zur Antragstellung ist ein Antragsformular erforderlich.
- Online-Formular des LASV unter: Übersicht Verwaltungsleistungen
- Formular des LASV "Antrag auf Gewährung einer Zuwendung"
- Information des Landesamtes für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg zum Datenschutz
Das ausgefüllte Antragsformular senden Sie bitte unterschrieben, im Original, mit allen erforderlichen Anlagen an das
Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV)
Dezernat 53
Lipezker Straße 45
03048 Cottbus
Das Verfahren kann beschleunigt werden, wenn Sie den Antrag vorab per Mail an das LASV lisa.schwanitz@lasv.brandenburg.de und an die Beauftragte der Landesregierung für die Belange der Menschen mit Behinderungen landesbehindertenbeauftragte@msgiv.brandenburg.de senden.
Jeder Antrag wird in enger Abstimmung zwischen dem LASV und der BLMB bearbeitet und beschieden.
Zur Antragstellung ist ein Antragsformular erforderlich.
- Online-Formular des LASV unter: Übersicht Verwaltungsleistungen
- Formular des LASV "Antrag auf Gewährung einer Zuwendung"
- Information des Landesamtes für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg zum Datenschutz
Das ausgefüllte Antragsformular senden Sie bitte unterschrieben, im Original, mit allen erforderlichen Anlagen an das
Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV)
Dezernat 53
Lipezker Straße 45
03048 Cottbus
Das Verfahren kann beschleunigt werden, wenn Sie den Antrag vorab per Mail an das LASV lisa.schwanitz@lasv.brandenburg.de und an die Beauftragte der Landesregierung für die Belange der Menschen mit Behinderungen landesbehindertenbeauftragte@msgiv.brandenburg.de senden.
Jeder Antrag wird in enger Abstimmung zwischen dem LASV und der BLMB bearbeitet und beschieden.
In welchem Zeitraum können das beantragte Vorhaben durchgeführt und die Mittel verwendet werden?
Die zu fördernden Maßnahmen sollen der Entwicklung einer inklusiven Gesellschaft im Land Brandenburg dienen. Inklusion bedeutet die gleichberechtigte Teilhabe, es darf keinen Unterschied machen, ob ein Mensch mit oder ohne Beeinträchtigungen lebt.
Beantragt werden können nur Vorhaben, die noch nicht begonnen wurden. Das bedeutet, dass noch keine rechtlichen Verbindlichkeiten (Vertragsabschluss, verbindliche Angebote) und keine Zahlungen getätigt wurden.
Ausgaben, die vor dem Datum der Bewilligung liegen, sind nicht förderfähig. Wenn die Maßnahme kurzfristig beginnen soll (etwa für die Reservierung eines barrierefreien Veranstaltungsortes), können Sie formlos zusammen mit dem Antrag den sog. „vorzeitigen Maßnahmebeginn“ beantragen. Wenn dieser bewilligt wird, können die ab diesem Zeitpunkt verbindliche Vertragsabschlüsse und Zahlungen zu den beantragten Kosten getätigt und abgerechnet werden.
Die zu fördernden Maßnahmen sollen der Entwicklung einer inklusiven Gesellschaft im Land Brandenburg dienen. Inklusion bedeutet die gleichberechtigte Teilhabe, es darf keinen Unterschied machen, ob ein Mensch mit oder ohne Beeinträchtigungen lebt.
Beantragt werden können nur Vorhaben, die noch nicht begonnen wurden. Das bedeutet, dass noch keine rechtlichen Verbindlichkeiten (Vertragsabschluss, verbindliche Angebote) und keine Zahlungen getätigt wurden.
Ausgaben, die vor dem Datum der Bewilligung liegen, sind nicht förderfähig. Wenn die Maßnahme kurzfristig beginnen soll (etwa für die Reservierung eines barrierefreien Veranstaltungsortes), können Sie formlos zusammen mit dem Antrag den sog. „vorzeitigen Maßnahmebeginn“ beantragen. Wenn dieser bewilligt wird, können die ab diesem Zeitpunkt verbindliche Vertragsabschlüsse und Zahlungen zu den beantragten Kosten getätigt und abgerechnet werden.
Was kann gefördert werden?
Förderfähig sind projektbezogene Personal- und Sachausgaben im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel soweit sie wirtschaftlich und sparsam verwendet werden und angemessen sind.
- Personalausgaben
Bei der Förderung von Personalausgaben ist die Bemessungsgrundlage der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Die Förderung von Personalkosten für Teilzeitstellen ist möglich.
Voraussetzung für die Förderung von Personalausgaben sind eine der Tätigkeit entsprechende Qualifikation oder eine einschlägige Berufserfahrung. Mit dem Antrag sind für jede zu fördernde Stelle vom Antragsteller entsprechende Nachweise (Tätigkeitsdarstellung, Qualifikationsnachweise sowie ein Qualifikationsprofil) vorzulegen. - Sachkosten zum Beispiel für:
- Raummieten für extern anzumietende Räume, Technikkosten, Standmieten
- Honorare für Referierende (unter Angabe von Stundensatz und Stundenzahl)
- Kosten zur Herstellung und Sicherung der barrierefreien Zugänglichkeit
- Reisekosten gemäß der Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) im Zusammenhang mit Bildungsveranstaltungen
- projektbezogene Telefon-, Porto- und Internetkosten
- Veranstaltungsausgaben (z. B. Material, Technik), jedoch grundsätzlich keine Bewirtungskosten
- Kosten für barrierefreie Print- und Digitalerzeugnisse zur Information und Partizipation (Webseiten, Flyer, Plakate, Roll–up-Banner, Online-Publikationen etc.)
- Entschädigungen für tatsächlich entstandene Aufwendungen für ehrenamtliche Projektbeteiligte
- Ausgaben für Übersetzungen und Kommunikationsunterstützung (wie Gebärdensprachdolmetscherleistungen, Leichte Sprache)
- Fachliteratur
Nicht förderfähig sind zum Beispiel:
- Mietkosten für Räume, über die der Antragsteller selbst verfügt
- Beiträge für freiwillige Versicherungen
- Verwaltungspauschalen
- Vorhaben, für die bereits eine andere Förderung aus Landesmitteln erfolgt oder vorgesehen ist
- Speisen und Getränke
Förderfähig sind projektbezogene Personal- und Sachausgaben im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel soweit sie wirtschaftlich und sparsam verwendet werden und angemessen sind.
- Personalausgaben
Bei der Förderung von Personalausgaben ist die Bemessungsgrundlage der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Die Förderung von Personalkosten für Teilzeitstellen ist möglich.
Voraussetzung für die Förderung von Personalausgaben sind eine der Tätigkeit entsprechende Qualifikation oder eine einschlägige Berufserfahrung. Mit dem Antrag sind für jede zu fördernde Stelle vom Antragsteller entsprechende Nachweise (Tätigkeitsdarstellung, Qualifikationsnachweise sowie ein Qualifikationsprofil) vorzulegen. - Sachkosten zum Beispiel für:
- Raummieten für extern anzumietende Räume, Technikkosten, Standmieten
- Honorare für Referierende (unter Angabe von Stundensatz und Stundenzahl)
- Kosten zur Herstellung und Sicherung der barrierefreien Zugänglichkeit
- Reisekosten gemäß der Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) im Zusammenhang mit Bildungsveranstaltungen
- projektbezogene Telefon-, Porto- und Internetkosten
- Veranstaltungsausgaben (z. B. Material, Technik), jedoch grundsätzlich keine Bewirtungskosten
- Kosten für barrierefreie Print- und Digitalerzeugnisse zur Information und Partizipation (Webseiten, Flyer, Plakate, Roll–up-Banner, Online-Publikationen etc.)
- Entschädigungen für tatsächlich entstandene Aufwendungen für ehrenamtliche Projektbeteiligte
- Ausgaben für Übersetzungen und Kommunikationsunterstützung (wie Gebärdensprachdolmetscherleistungen, Leichte Sprache)
- Fachliteratur
Nicht förderfähig sind zum Beispiel:
- Mietkosten für Räume, über die der Antragsteller selbst verfügt
- Beiträge für freiwillige Versicherungen
- Verwaltungspauschalen
- Vorhaben, für die bereits eine andere Förderung aus Landesmitteln erfolgt oder vorgesehen ist
- Speisen und Getränke
Welche Eigenbeteiligung muss erbracht werden?
Eigenmittel des Antragstellers, die auch aus Drittmitteln bestehen können, sind in der Regel zu erbringen. Im Antragsformular ist in jedem Fall die entsprechende Höhe der Eigenmittel, die für das Projekt eingesetzt werden sollen, zu begründen. Die Bewilligungsstelle prüft in jedem Einzelfall, ob und in welcher Höhe ein Eigenanteil zu leisten ist. Der Umfang und die Höhe der Zuwendung sowie die Höhe der Eigenmittel bemessen sich nach der Art des Projektes, der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellenden und den im Einzelfall als notwendig und angemessen anzuerkennenden zuwendungsfähigen Ausgaben.
Wie wird abgerechnet?
Die Einzelheiten für die Abrechnung der Ausgaben werden durch das LASV im Förderbescheid festgelegt. Stellen Sie sich darauf ein, dass Sie losgelöst von den sonstigen Abrechnungsregelungen in jedem Fall die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel durch einen ausführlichen Sachbericht und durch Belege für alle Ausgaben nachweisen müssen. Der Zuwendungsempfänger muss die Ausgaben selbst tätigen, er darf die Mittel nicht an Dritte weiterreichen.
Wer ist Ansprechperson im LASV?
Zuständig für Nachfragen zu den Fördervoraussetzungen, für die Entgegennahme und die Prüfung der Förderanträge sowie für das Bewilligungsverfahren ist das LASV.
Ansprechpartnerin ist Frau Schwanitz: lisa.schwanitz@lasv.brandenburg.de
Eigenmittel des Antragstellers, die auch aus Drittmitteln bestehen können, sind in der Regel zu erbringen. Im Antragsformular ist in jedem Fall die entsprechende Höhe der Eigenmittel, die für das Projekt eingesetzt werden sollen, zu begründen. Die Bewilligungsstelle prüft in jedem Einzelfall, ob und in welcher Höhe ein Eigenanteil zu leisten ist. Der Umfang und die Höhe der Zuwendung sowie die Höhe der Eigenmittel bemessen sich nach der Art des Projektes, der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellenden und den im Einzelfall als notwendig und angemessen anzuerkennenden zuwendungsfähigen Ausgaben.
Wie wird abgerechnet?
Die Einzelheiten für die Abrechnung der Ausgaben werden durch das LASV im Förderbescheid festgelegt. Stellen Sie sich darauf ein, dass Sie losgelöst von den sonstigen Abrechnungsregelungen in jedem Fall die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel durch einen ausführlichen Sachbericht und durch Belege für alle Ausgaben nachweisen müssen. Der Zuwendungsempfänger muss die Ausgaben selbst tätigen, er darf die Mittel nicht an Dritte weiterreichen.
Wer ist Ansprechperson im LASV?
Zuständig für Nachfragen zu den Fördervoraussetzungen, für die Entgegennahme und die Prüfung der Förderanträge sowie für das Bewilligungsverfahren ist das LASV.
Ansprechpartnerin ist Frau Schwanitz: lisa.schwanitz@lasv.brandenburg.de