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Durchsetzungsstelle für digitale Barrierefreiheit

Was ist die Aufgabe der Durchsetzungsstelle?

Alle öffentlichen Institutionen im Land Brandenburg sind nach der so genannten EU-Webseitenrichtlinie aus dem Jahr 2016 dazu verpflichtet, ihre Seiten barrierefrei zu gestalten. Entsprechende Erklärungen zur Barrierefreiheit sind dazu auf den Webseiten abzugeben.

Sollten Bürgerinnen und Bürger eine Internetseite oder eine App in Brandenburg aufrufen und feststellen, dass diese nicht barrierefrei ist oder keine Erklärung zur Barrierefreiheit beinhaltet, können sich diese an die Durchsetzungsstelle für digitale Barrierefreiheit wenden. Die bei der Landesbeauftragten für die Belange der Menschen mit Behinderungen angesiedelte Durchsetzungsstelle prüft dann, ob die gesetzlichen Vorschriften zur digitalen Barrierefreiheit eingehalten wurden. Werden Mängel festgestellt, fordert die Durchsetzungsstelle die betroffene öffentliche Stelle dazu auf, die digitalen Barrieren zu beseitigen und unterbreitet ihr zugleich konkrete Vorschläge zu deren Abbau. In jedem Fall informiert die Durchsetzungsstelle auch die meldenden Bürgerinnen und Bürger über das erzielte Prüfergebnis.

Wer kann sich an die Durchsetzungsstelle wenden?

Alle Bürgerinnen und Bürger können sich an die Durchsetzungsstelle wenden, wenn sie Mängel bei der barrierefreien Gestaltung von Internetseiten und mobilen Anwendungen (Apps) dienstlicher Stellen im Land Brandenburg feststellen.

In welchen Fällen können sich Bürgerinnen und Bürger an die Durchsetzungsstelle wenden?

An die Durchsetzungsstelle kann man sich wenden, wenn

  • eine öffentliche Stelle ihre Internetseiten oder Apps nicht barrierefrei anbietet,
  • sich eine öffentliche Stelle zu Unrecht auf eine Ausnahme bei der Gewährleistung digitaler Barrierefreiheit beruft,
  • Internetseiten oder Apps einer öffentlichen Stelle keine Erklärung zur Barrierefreiheit enthalten oder dort keine Kontaktmöglichkeit zur öffentlichen Stelle angegeben ist.

Zu welchem Zeitpunkt kann man sich an die Durchsetzungsstelle wenden?

Zunächst sollte der direkte Kontakt zur öffentlichen Stelle gesucht und die Mängel zur Barrierefreiheit dort mitgeteilt werden. Die Ansprechpersonen müssen in der entsprechenden Erklärung zur Barrierefreiheit genannt werden.

Die öffentliche Stelle ist verpflichtet, innerhalb von drei Wochen auf die Anliegen der Bürgerinnen und Bürger zur digitalen Barrierefreiheit zu antworten. Geschieht dies nicht, sollte man sich an die Durchsetzungsstelle wenden. Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen darf die Durchsetzungsstelle erst ab diesem Zeitpunkt aktiv werden.

Im Falle, die Internetseite oder App enthält keine Erklärung zur Barrierefreiheit oder sie beinhaltet keine Kontaktmöglichkeit, können sich die Bürgerinnen und Bürger direkt an die Durchsetzungsstelle wenden.

Was ist die Rechtsgrundlage für barrierefreie Internetseiten und Apps öffentlicher Stellen in Brandenburg?

Die Pflicht zur Bereitstellung barrierefreier Internetseiten und Apps durch öffentliche Stellen in Brandenburg ist in der Brandenburgischen Barrierefreien-Informationstechnikverordnung (BbgBITV) in Verbindung mit § 9 des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes (BbgBGG) geregelt.

Wie erfolgt der Kontakt zur Durchsetzungsstelle?

Ein Kontakt zur Durchsetzungsstelle kann per Post, E-Mail oder Telefon aufgenommen werden.

Ansprechperson

Richard Schuster
Telefon: 0331 866-5048

Post

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
Durchsetzungsstelle für digitale Barrierefreiheit
bei der Beauftragten der Landesregierung für die Belange der Menschen mit Behinderungen
Henning-von-Tresckow-Straße 2-13
14467 Potsdam

E-Mail

durchsetzung.bit@msgiv.brandenburg.de

Was ist die Aufgabe der Durchsetzungsstelle?

Alle öffentlichen Institutionen im Land Brandenburg sind nach der so genannten EU-Webseitenrichtlinie aus dem Jahr 2016 dazu verpflichtet, ihre Seiten barrierefrei zu gestalten. Entsprechende Erklärungen zur Barrierefreiheit sind dazu auf den Webseiten abzugeben.

Sollten Bürgerinnen und Bürger eine Internetseite oder eine App in Brandenburg aufrufen und feststellen, dass diese nicht barrierefrei ist oder keine Erklärung zur Barrierefreiheit beinhaltet, können sich diese an die Durchsetzungsstelle für digitale Barrierefreiheit wenden. Die bei der Landesbeauftragten für die Belange der Menschen mit Behinderungen angesiedelte Durchsetzungsstelle prüft dann, ob die gesetzlichen Vorschriften zur digitalen Barrierefreiheit eingehalten wurden. Werden Mängel festgestellt, fordert die Durchsetzungsstelle die betroffene öffentliche Stelle dazu auf, die digitalen Barrieren zu beseitigen und unterbreitet ihr zugleich konkrete Vorschläge zu deren Abbau. In jedem Fall informiert die Durchsetzungsstelle auch die meldenden Bürgerinnen und Bürger über das erzielte Prüfergebnis.

Wer kann sich an die Durchsetzungsstelle wenden?

Alle Bürgerinnen und Bürger können sich an die Durchsetzungsstelle wenden, wenn sie Mängel bei der barrierefreien Gestaltung von Internetseiten und mobilen Anwendungen (Apps) dienstlicher Stellen im Land Brandenburg feststellen.

In welchen Fällen können sich Bürgerinnen und Bürger an die Durchsetzungsstelle wenden?

An die Durchsetzungsstelle kann man sich wenden, wenn

  • eine öffentliche Stelle ihre Internetseiten oder Apps nicht barrierefrei anbietet,
  • sich eine öffentliche Stelle zu Unrecht auf eine Ausnahme bei der Gewährleistung digitaler Barrierefreiheit beruft,
  • Internetseiten oder Apps einer öffentlichen Stelle keine Erklärung zur Barrierefreiheit enthalten oder dort keine Kontaktmöglichkeit zur öffentlichen Stelle angegeben ist.

Zu welchem Zeitpunkt kann man sich an die Durchsetzungsstelle wenden?

Zunächst sollte der direkte Kontakt zur öffentlichen Stelle gesucht und die Mängel zur Barrierefreiheit dort mitgeteilt werden. Die Ansprechpersonen müssen in der entsprechenden Erklärung zur Barrierefreiheit genannt werden.

Die öffentliche Stelle ist verpflichtet, innerhalb von drei Wochen auf die Anliegen der Bürgerinnen und Bürger zur digitalen Barrierefreiheit zu antworten. Geschieht dies nicht, sollte man sich an die Durchsetzungsstelle wenden. Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen darf die Durchsetzungsstelle erst ab diesem Zeitpunkt aktiv werden.

Im Falle, die Internetseite oder App enthält keine Erklärung zur Barrierefreiheit oder sie beinhaltet keine Kontaktmöglichkeit, können sich die Bürgerinnen und Bürger direkt an die Durchsetzungsstelle wenden.

Was ist die Rechtsgrundlage für barrierefreie Internetseiten und Apps öffentlicher Stellen in Brandenburg?

Die Pflicht zur Bereitstellung barrierefreier Internetseiten und Apps durch öffentliche Stellen in Brandenburg ist in der Brandenburgischen Barrierefreien-Informationstechnikverordnung (BbgBITV) in Verbindung mit § 9 des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes (BbgBGG) geregelt.

Wie erfolgt der Kontakt zur Durchsetzungsstelle?

Ein Kontakt zur Durchsetzungsstelle kann per Post, E-Mail oder Telefon aufgenommen werden.

Ansprechperson

Richard Schuster
Telefon: 0331 866-5048

Post

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
Durchsetzungsstelle für digitale Barrierefreiheit
bei der Beauftragten der Landesregierung für die Belange der Menschen mit Behinderungen
Henning-von-Tresckow-Straße 2-13
14467 Potsdam

E-Mail

durchsetzung.bit@msgiv.brandenburg.de


Überwachungsstelle Barrierefreies Internet

Öffentliche Stellen in Bund, Ländern und Kommunen sind nach einer EU-Richtlinie aus dem Jahr 2016 verpflichtet, ihre Webseiten und mobilen Anwendungen barrierefrei zu gestalten. Es besteht seit 23. September 2020 die Pflicht, auf den Webseiten Erklärungen zur Barrierefreiheit abzugeben. Es muss deutlich gemacht werden, welche Seiten und Unterseiten nicht barrierefrei nutzbar sind, welche Gründe es dafür gibt und ob es alternative Zugänge zu den Inhalten gibt.

Um einen barrierefreien Zugriff auf öffentliche Webseiten und mobile Anwendungen sicher zu stellen, hat das Land Brandenburg eine Überwachungsstelle im Landesamt für Soziales und Versorgung eingerichtet. Diese prüft die Barrierefreiheit öffentlicher Webseiten und mobiler Applikationen, berät öffentliche Stellen bei der Sicherstellung dieses Vorhabens und ist Ansprechpartner für Betroffene.

Öffentliche Stellen in Bund, Ländern und Kommunen sind nach einer EU-Richtlinie aus dem Jahr 2016 verpflichtet, ihre Webseiten und mobilen Anwendungen barrierefrei zu gestalten. Es besteht seit 23. September 2020 die Pflicht, auf den Webseiten Erklärungen zur Barrierefreiheit abzugeben. Es muss deutlich gemacht werden, welche Seiten und Unterseiten nicht barrierefrei nutzbar sind, welche Gründe es dafür gibt und ob es alternative Zugänge zu den Inhalten gibt.

Um einen barrierefreien Zugriff auf öffentliche Webseiten und mobile Anwendungen sicher zu stellen, hat das Land Brandenburg eine Überwachungsstelle im Landesamt für Soziales und Versorgung eingerichtet. Diese prüft die Barrierefreiheit öffentlicher Webseiten und mobiler Applikationen, berät öffentliche Stellen bei der Sicherstellung dieses Vorhabens und ist Ansprechpartner für Betroffene.


Überwachungsstelle für den Bereich der Justiz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 BbgBITV

Neben der Überwachungsstelle im Landesamt für Soziales und Versorgung ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 der Brandenburgischen Barrierefreien Informationstechnik-Verordnung (BbgBITV) im Ministerium der Justiz (MdJ) eine zusätzliche Überwachungsstelle für den Bereich der Gerichte und Justizbehörden im Land Brandenburg eingerichtet wurden.

Ansprechpartner:
Stefan Kundt
Referat II.4 (Informationstechnik, Digitalisierung)
E-Mail: stefan.kundt@mdj.brandenburg.de
Telefon: 0331 866-3248

Neben der Überwachungsstelle im Landesamt für Soziales und Versorgung ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 der Brandenburgischen Barrierefreien Informationstechnik-Verordnung (BbgBITV) im Ministerium der Justiz (MdJ) eine zusätzliche Überwachungsstelle für den Bereich der Gerichte und Justizbehörden im Land Brandenburg eingerichtet wurden.

Ansprechpartner:
Stefan Kundt
Referat II.4 (Informationstechnik, Digitalisierung)
E-Mail: stefan.kundt@mdj.brandenburg.de
Telefon: 0331 866-3248