Afrikanische Schweinepest
Der erste Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest (ASP) beim Schwarzwild in Deutschland ist amtlich vom Landkreis Spree-Neiße am 10. September 2020 festgestellt worden.
Seitdem laufen die Maßnahmen zum Schutz vor einer Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest im Land Brandenburg. Oberstes Ziel ist es, die Tierseuche auf ein möglichst kleines Gebiet einzudämmen und zu verhindern, dass diese sich ausbreiten kann oder auf Hausschweinbestände übertritt.
Für Schweine (Haus- und Wildschweine) verläuft eine Infektion mit dem ASP-Virus fast immer tödlich. Für den Menschen und für andere Haus- und Nutztierarten ist die Afrikanische Schweinepest dagegen ungefährlich.
Um die Fundorte wurden sogenannte Restriktionszonen eingerichtet, in denen verschiedene Maßnahmen umgesetzt werden. Bislang wurden elf Ausbruchgebiete (Kerngebiete) ausgewiesen. Zehn Kerngebiete konnten inzwischen wieder aufgehoben werden, nachdem dort über mehrere Monate keine neuen ASP-Funde mehr gemacht wurden.
Erstmals im Land Brandenburg - und damit bundesweit – wurde im Juli 2021 die Afrikanische Schweinepest in Hausschweinbeständen festgestellt. Es handelte sich um drei Bestände (zwei Kleinsthaltungen) in den Landkreisen Spree-Neiße und Märkisch-Oderland. Im Juli 2022 gab es einen weiteren ASP-Ausbruch in einem Schweinemastbestand im Landkreis Uckermark, im März 2023 war eine Kleinsthaltung auf dem Stadtgebiet Cottbus betroffen.
Der erste Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest (ASP) beim Schwarzwild in Deutschland ist amtlich vom Landkreis Spree-Neiße am 10. September 2020 festgestellt worden.
Seitdem laufen die Maßnahmen zum Schutz vor einer Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest im Land Brandenburg. Oberstes Ziel ist es, die Tierseuche auf ein möglichst kleines Gebiet einzudämmen und zu verhindern, dass diese sich ausbreiten kann oder auf Hausschweinbestände übertritt.
Für Schweine (Haus- und Wildschweine) verläuft eine Infektion mit dem ASP-Virus fast immer tödlich. Für den Menschen und für andere Haus- und Nutztierarten ist die Afrikanische Schweinepest dagegen ungefährlich.
Um die Fundorte wurden sogenannte Restriktionszonen eingerichtet, in denen verschiedene Maßnahmen umgesetzt werden. Bislang wurden elf Ausbruchgebiete (Kerngebiete) ausgewiesen. Zehn Kerngebiete konnten inzwischen wieder aufgehoben werden, nachdem dort über mehrere Monate keine neuen ASP-Funde mehr gemacht wurden.
Erstmals im Land Brandenburg - und damit bundesweit – wurde im Juli 2021 die Afrikanische Schweinepest in Hausschweinbeständen festgestellt. Es handelte sich um drei Bestände (zwei Kleinsthaltungen) in den Landkreisen Spree-Neiße und Märkisch-Oderland. Im Juli 2022 gab es einen weiteren ASP-Ausbruch in einem Schweinemastbestand im Landkreis Uckermark, im März 2023 war eine Kleinsthaltung auf dem Stadtgebiet Cottbus betroffen.
Fragen und Antworten zur Afrikanischen Schweinepest
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Was ist die Afrikanische Schweinepest?
Die Afrikanische Schweinepest (kurz: ASP) ist eine anzeigenpflichtige Tierseuche, die ausschließlich Schweine (Haus- und Wildschweine) befällt. Sie verläuft fast immer tödlich und ist unheilbar.
Verursacht wird die Erkrankung durch ein Virus (Virus der Afrikanischen Schweinepest). Es gibt bislang keine Möglichkeit, die Schweine durch eine vorbeugende Impfung zu schützen.
Ursprünglich war die Afrikanische Schweinepest auf Afrika begrenzt. Erstmals beschrieben wurde die ASP im Jahr 1921 in Kenia. Im Jahr 1957 trat sie erstmals außerhalb Afrikas in Portugal auf. Im Juni 2007 traten erste Fälle der ASP in Georgien auf, später in den Nachbarländern Armenien, Aserbaidschan und der Russischen Föderation. Ab 2012 waren die Länder Ukraine, Weißrussland und ab 2014 die EU-Mitgliedsstaaten Litauen, Polen, Lettland sowie Estland betroffen. 2017 gab es erste Fälle der ASP in Tschechien bei Wildschweinen, in Rumänien bei Wild- und Hausschweinen, 2018 in Bulgarien (bei Haus- und Wildschweinen) und Belgien (bei Wildschweinen), 2019 auch in Westpolen. Nur in Tschechien und in Belgien konnte die Tierseuche bei Wildschweinen bisher erfolgreich bekämpft werden; in den anderen Ländern nicht. Mit dem ASP-Nachweis bei einem Stück Fallwild im Landkreis Spree-Neiße ist die Tierseuche im September 2020 auch in Deutschland angekommen.
Die Afrikanische Schweinepest (kurz: ASP) ist eine anzeigenpflichtige Tierseuche, die ausschließlich Schweine (Haus- und Wildschweine) befällt. Sie verläuft fast immer tödlich und ist unheilbar.
Verursacht wird die Erkrankung durch ein Virus (Virus der Afrikanischen Schweinepest). Es gibt bislang keine Möglichkeit, die Schweine durch eine vorbeugende Impfung zu schützen.
Ursprünglich war die Afrikanische Schweinepest auf Afrika begrenzt. Erstmals beschrieben wurde die ASP im Jahr 1921 in Kenia. Im Jahr 1957 trat sie erstmals außerhalb Afrikas in Portugal auf. Im Juni 2007 traten erste Fälle der ASP in Georgien auf, später in den Nachbarländern Armenien, Aserbaidschan und der Russischen Föderation. Ab 2012 waren die Länder Ukraine, Weißrussland und ab 2014 die EU-Mitgliedsstaaten Litauen, Polen, Lettland sowie Estland betroffen. 2017 gab es erste Fälle der ASP in Tschechien bei Wildschweinen, in Rumänien bei Wild- und Hausschweinen, 2018 in Bulgarien (bei Haus- und Wildschweinen) und Belgien (bei Wildschweinen), 2019 auch in Westpolen. Nur in Tschechien und in Belgien konnte die Tierseuche bei Wildschweinen bisher erfolgreich bekämpft werden; in den anderen Ländern nicht. Mit dem ASP-Nachweis bei einem Stück Fallwild im Landkreis Spree-Neiße ist die Tierseuche im September 2020 auch in Deutschland angekommen.
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Ist sie für Menschen gefährlich?
Nein. Das Virus der ASP befällt nur Schweine (Wild- und Hausschweine). ASP ist nicht auf den Menschen übertragbar – weder durch den Verzehr von Schweinefleisch, noch über direkten Tierkontakt.
Allerdings spielt der Mensch bei der Verbreitung der Seuche eine wichtige Rolle, zum Beispiel durch unsachgemäße Entsorgung von ASP-virushaltigen Lebensmitteln oder durch ASP-virushaltiges Material an Schuhen und Fahrzeugen.
Nein. Das Virus der ASP befällt nur Schweine (Wild- und Hausschweine). ASP ist nicht auf den Menschen übertragbar – weder durch den Verzehr von Schweinefleisch, noch über direkten Tierkontakt.
Allerdings spielt der Mensch bei der Verbreitung der Seuche eine wichtige Rolle, zum Beispiel durch unsachgemäße Entsorgung von ASP-virushaltigen Lebensmitteln oder durch ASP-virushaltiges Material an Schuhen und Fahrzeugen.
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Ist die ASP für andere Tiere gefährlich?
Nein, es können sich ausschließlich Schweine mit dem Erreger infizieren.
Für andere Haus- und Nutztierarten als Schweine stellt die ASP keine Gefahr dar.
Nein, es können sich ausschließlich Schweine mit dem Erreger infizieren.
Für andere Haus- und Nutztierarten als Schweine stellt die ASP keine Gefahr dar.
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Wie wird die Afrikanische Schweinepest übertragen?
Eine Übertragung ist über direkten Kontakt zwischen infizierten und nicht infizierten Tieren möglich, insbesondere über Blutkontakt.
Daneben ist auch eine indirekte Übertragung möglich, zum Beispiel über mit dem ASP-Virus kontaminierte Futtermittel, Gülle/Mist oder sonstige Gegenstände (Kleidung, Fahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände einschließlich Jagdausrüstung, landwirtschaftlich genutzte Geräte und Maschinen, Schuhe/Kleidung, etc.).
In Gebieten mit ASP können auch Tiere wie Hunde, Katzen oder andere Tiere, die Kontakt zu infizierten Wildschweinen hatten, das Virus weitertragen.
Viele ASP-Ausbrüche werden auf ein Verschleppen des Virus in Speiseresten bzw. -abfällen im weltweiten Reiseverkehr zurückgeführt. Denn in rohem und gefrorenem Fleisch und Fleischprodukten, Blut sowie in gepökelten oder geräucherten Waren kann das ASP-Virus über mehrere Monate überdauern und infektiös bleiben.
So kann unter ungünstigen Bedingungen ein an Parkplätzen unachtsam entsorgtes Wurst- oder Schinkenbrötchen ausreichen, um die Seuche ein- bzw. weiter zu verschleppen.
ASP-Virus: Äußerst robust
Das ASP-Virus ist sehr widerstandsfähig.
Es überlebt in der Umwelt bis zu:
- 10 Tage im Hausschwein- oder Schwarzwildkot,
- 70 Tage in Blut (Schweiß) bei Raumtemperatur,
- 190 Tage an Holz,
- 205 Tage in mit Blut durchtränktem Erdboden,
- 18 Monate in gekühltem Blut (Schweiß).
Es überlebt in Lebensmitteln bis zu:
- 30 Tage in Schweinesalami,
- 15 Wochen in gekühltem Schweinefleisch,
- 6 Monate in konserviertem Schweinefleisch,
- 399 Tage in Parmaschinken,
- 6 Jahre und länger in tiefgefrorenem Schweinefleisch.
Es überlebt bei Erhitzung bis zu:
- 3 Stunden bei 50 Grad Celsius,
- 70 Minuten bei 56 Grad Celsius,
- 20 Minuten bei 60 Grad Celsius.
Eine Übertragung ist über direkten Kontakt zwischen infizierten und nicht infizierten Tieren möglich, insbesondere über Blutkontakt.
Daneben ist auch eine indirekte Übertragung möglich, zum Beispiel über mit dem ASP-Virus kontaminierte Futtermittel, Gülle/Mist oder sonstige Gegenstände (Kleidung, Fahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände einschließlich Jagdausrüstung, landwirtschaftlich genutzte Geräte und Maschinen, Schuhe/Kleidung, etc.).
In Gebieten mit ASP können auch Tiere wie Hunde, Katzen oder andere Tiere, die Kontakt zu infizierten Wildschweinen hatten, das Virus weitertragen.
Viele ASP-Ausbrüche werden auf ein Verschleppen des Virus in Speiseresten bzw. -abfällen im weltweiten Reiseverkehr zurückgeführt. Denn in rohem und gefrorenem Fleisch und Fleischprodukten, Blut sowie in gepökelten oder geräucherten Waren kann das ASP-Virus über mehrere Monate überdauern und infektiös bleiben.
So kann unter ungünstigen Bedingungen ein an Parkplätzen unachtsam entsorgtes Wurst- oder Schinkenbrötchen ausreichen, um die Seuche ein- bzw. weiter zu verschleppen.
ASP-Virus: Äußerst robust
Das ASP-Virus ist sehr widerstandsfähig.
Es überlebt in der Umwelt bis zu:
- 10 Tage im Hausschwein- oder Schwarzwildkot,
- 70 Tage in Blut (Schweiß) bei Raumtemperatur,
- 190 Tage an Holz,
- 205 Tage in mit Blut durchtränktem Erdboden,
- 18 Monate in gekühltem Blut (Schweiß).
Es überlebt in Lebensmitteln bis zu:
- 30 Tage in Schweinesalami,
- 15 Wochen in gekühltem Schweinefleisch,
- 6 Monate in konserviertem Schweinefleisch,
- 399 Tage in Parmaschinken,
- 6 Jahre und länger in tiefgefrorenem Schweinefleisch.
Es überlebt bei Erhitzung bis zu:
- 3 Stunden bei 50 Grad Celsius,
- 70 Minuten bei 56 Grad Celsius,
- 20 Minuten bei 60 Grad Celsius.
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Welche Symptome hat ein Schwein, das an Afrikanischer Schweinepest erkrankt ist?
Bei Hausschweinen und beim europäischen Schwarzwild führt die Infektion zu schweren, aber unspezifischen Symptomen. Häufig sind Fieber, Schwäche, Fressunlust, Bewegungsstörungen und Atemprobleme, aber auch Durchfall, Blutungen aus Nase, After und/oder Haut sowie Aborte zu beobachten.
Erkrankte Tiere zeigen mitunter eine verringerte Fluchtbereitschaft („Liegenbleiben in der Suhle“) oder andere Auffälligkeiten wie Hautverfärbungen. Die aktuell vorherrschende Verlaufsform der ASP führt fast immer zum Tod des Tieres innerhalb einer Woche.
Wegen der unspezifischen Allgemeinsymptome ist es schwer zu erkennen, ob sich ein Tier mit dem ASP-Virus infiziert hat oder andere Krankheiten vorliegen. Um in Verdachtsfällen eine Infektion mit dem ASP-Virus auszuschließen, müssen die Tiere auf das Virus getestet werden.
Bei Hausschweinen und beim europäischen Schwarzwild führt die Infektion zu schweren, aber unspezifischen Symptomen. Häufig sind Fieber, Schwäche, Fressunlust, Bewegungsstörungen und Atemprobleme, aber auch Durchfall, Blutungen aus Nase, After und/oder Haut sowie Aborte zu beobachten.
Erkrankte Tiere zeigen mitunter eine verringerte Fluchtbereitschaft („Liegenbleiben in der Suhle“) oder andere Auffälligkeiten wie Hautverfärbungen. Die aktuell vorherrschende Verlaufsform der ASP führt fast immer zum Tod des Tieres innerhalb einer Woche.
Wegen der unspezifischen Allgemeinsymptome ist es schwer zu erkennen, ob sich ein Tier mit dem ASP-Virus infiziert hat oder andere Krankheiten vorliegen. Um in Verdachtsfällen eine Infektion mit dem ASP-Virus auszuschließen, müssen die Tiere auf das Virus getestet werden.
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Wie lange ist die Inkubationszeit bei infizierten Schweinen?
Die Inkubationszeit, also die Zeit zwischen Infektion und ersten Krankheitserscheinungen, beträgt in der Regel vier Tage, kann aber grundsätzlich zwischen zwei und etwa 15 Tagen liegen.
Die Inkubationszeit, also die Zeit zwischen Infektion und ersten Krankheitserscheinungen, beträgt in der Regel vier Tage, kann aber grundsätzlich zwischen zwei und etwa 15 Tagen liegen.
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Wie lange kann der Erreger nach dem Tod eines erkrankten Schweins überleben?
Der Erreger ist gegenüber Umwelteinflüssen sehr widerstandsfähig, er bleibt auch während des Verwesungsprozesses des Schweins mehrere Wochen bis Monate infektiös.
In Schlachtkörpern und Blut ist das Virus monatelang, in Gefrierfleisch sogar jahrelang vermehrungsfähig.
Der Erreger ist gegenüber Umwelteinflüssen sehr widerstandsfähig, er bleibt auch während des Verwesungsprozesses des Schweins mehrere Wochen bis Monate infektiös.
In Schlachtkörpern und Blut ist das Virus monatelang, in Gefrierfleisch sogar jahrelang vermehrungsfähig.
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Was tue ich, wenn ich ein totes Wildschwein finde?
Sollten Sie ein totes Wildschwein sehen, informieren Sie bitte umgehend das zuständige Veterinäramt. Sofern Ihnen der für dieses Gebiet zuständige Jagdausübungsberechtigte bekannt ist, informieren Sie bitte auch diesen.
Damit ermöglichen Sie, dass das Wildschwein möglichst schnell auf das ASP-Virus untersucht wird und im positiven Fall sofort Bekämpfungsmaßnahmen eingeleitet werden können. Denn um die ASP wirksam bekämpfen zu können, ist es erforderlich, einen Ausbruch der Tierseuche so früh wie möglich zu erkennen.
Zudem verwesen die Tierkörper von verendeten Wildschweinen relativ langsam. In der Kombination mit der hohen Umweltstabilität des ASP-Virus stellt das Auffinden, Bergen und Beseitigen von diesen Stücken bei Auftreten der ASP einen zentralen Punkt in der Bekämpfung dieser Tierseuche bei Wildschweinen dar.
Bitte melden Sie daher tot aufgefundene Wildschweine immer den zuständigen Veterinärbehörden!
Sollten Sie ein totes Wildschwein sehen, informieren Sie bitte umgehend das zuständige Veterinäramt. Sofern Ihnen der für dieses Gebiet zuständige Jagdausübungsberechtigte bekannt ist, informieren Sie bitte auch diesen.
Damit ermöglichen Sie, dass das Wildschwein möglichst schnell auf das ASP-Virus untersucht wird und im positiven Fall sofort Bekämpfungsmaßnahmen eingeleitet werden können. Denn um die ASP wirksam bekämpfen zu können, ist es erforderlich, einen Ausbruch der Tierseuche so früh wie möglich zu erkennen.
Zudem verwesen die Tierkörper von verendeten Wildschweinen relativ langsam. In der Kombination mit der hohen Umweltstabilität des ASP-Virus stellt das Auffinden, Bergen und Beseitigen von diesen Stücken bei Auftreten der ASP einen zentralen Punkt in der Bekämpfung dieser Tierseuche bei Wildschweinen dar.
Bitte melden Sie daher tot aufgefundene Wildschweine immer den zuständigen Veterinärbehörden!
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Was können Landwirte tun, um ihre Schweinebestände vor einer Ansteckung zu schützen?
Die Mitarbeit der Schweinehalter ist entscheidend. Vorrangiges Ziel ist es, den Kontakt von Hausschweinen mit Wildschweinen zu verhindern! Der Landwirt muss seinen Bestand so abschotten, dass jedweder Kontakt mit Wildschweinen unmöglich gemacht wird.
Zudem haben Landwirte die allgemeinen Hygiene- und Biosicherheitsmaßnahmen sowie die Bestimmungen der Schweinehaltungshygieneverordnung zu beachten.
Beim Auftreten einschlägiger Krankheitsanzeichen muss ein Tierarzt geeignete Proben zur Abklärung einer möglichen ASP-Infektion entnehmen und an die jeweils zuständige Untersuchungseinrichtung der Bundesländer senden.
Hoftierärzte und Landwirte sind verpflichtet, Proben (vor allem Blutproben) zur diagnostischen Abklärung von beispielsweise fieberhaften Allgemeininfektionen, Aborten oder vermehrten Todesfällen in Schweine haltenden Betrieben einzusenden.
Landwirte mit Ackerbau sollten die Jagd auf Schwarzwild unterstützen, beispielsweise indem sie Jagdschneisen in Feldern anlegen.
Die Mitarbeit der Schweinehalter ist entscheidend. Vorrangiges Ziel ist es, den Kontakt von Hausschweinen mit Wildschweinen zu verhindern! Der Landwirt muss seinen Bestand so abschotten, dass jedweder Kontakt mit Wildschweinen unmöglich gemacht wird.
Zudem haben Landwirte die allgemeinen Hygiene- und Biosicherheitsmaßnahmen sowie die Bestimmungen der Schweinehaltungshygieneverordnung zu beachten.
Beim Auftreten einschlägiger Krankheitsanzeichen muss ein Tierarzt geeignete Proben zur Abklärung einer möglichen ASP-Infektion entnehmen und an die jeweils zuständige Untersuchungseinrichtung der Bundesländer senden.
Hoftierärzte und Landwirte sind verpflichtet, Proben (vor allem Blutproben) zur diagnostischen Abklärung von beispielsweise fieberhaften Allgemeininfektionen, Aborten oder vermehrten Todesfällen in Schweine haltenden Betrieben einzusenden.
Landwirte mit Ackerbau sollten die Jagd auf Schwarzwild unterstützen, beispielsweise indem sie Jagdschneisen in Feldern anlegen.
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Was passiert, wenn die Afrikanische Schweinepest auftritt?
Die Tierseuche hat eine erhebliche wirtschaftliche Auswirkung durch Tierverluste und Restriktionsmaßnahmen im Falle von Ausbrüchen. Der infizierte Bestand wird gesperrt und die Tiere werden tierschutzgerecht getötet.
Es finden epidemiologische Ermittlungen zur Einschleppungsursache und zur möglichen Weiterverbreitung der Tierseuche statt. Darüber hinaus werden Schutzzonen eingerichtet, in denen der Tierverkehr erheblich eingeschränkt wird und umfangreiche Untersuchungen in allen Schweinehaltungen stattfinden.
Die Tierseuche hat eine erhebliche wirtschaftliche Auswirkung durch Tierverluste und Restriktionsmaßnahmen im Falle von Ausbrüchen. Der infizierte Bestand wird gesperrt und die Tiere werden tierschutzgerecht getötet.
Es finden epidemiologische Ermittlungen zur Einschleppungsursache und zur möglichen Weiterverbreitung der Tierseuche statt. Darüber hinaus werden Schutzzonen eingerichtet, in denen der Tierverkehr erheblich eingeschränkt wird und umfangreiche Untersuchungen in allen Schweinehaltungen stattfinden.
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Bekommen Schweinehalter in den Restriktionszonen Ausgleichzahlungen?
Die in Restriktionsgebieten betroffenen schweinehaltenden Betriebe können für Schäden aus den Bekämpfungsmaßnahmen veterinärrechtlich nicht entschädigt werden. Dafür müsste der ASP-Eintrag bei Hausschweinen festgestellt werden:
Die in Restriktionsgebieten betroffenen schweinehaltenden Betriebe können für Schäden aus den Bekämpfungsmaßnahmen veterinärrechtlich nicht entschädigt werden. Dafür müsste der ASP-Eintrag bei Hausschweinen festgestellt werden:
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Besteht innerhalb der Restriktionszonen eine Stallpflicht?
Entsprechend der Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts sowie der Forderung des Bundes wurden in den Kerngebieten in Brandenburg die Genehmigungen zur Freilandhaltung nach der Schweinehaltungshygieneverordnung widerrufen und Auslaufhaltungen auf der Grundlage der Schweinehaltungshygieneverordnung untersagt.
Entsprechend der Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts sowie der Forderung des Bundes wurden in den Kerngebieten in Brandenburg die Genehmigungen zur Freilandhaltung nach der Schweinehaltungshygieneverordnung widerrufen und Auslaufhaltungen auf der Grundlage der Schweinehaltungshygieneverordnung untersagt.
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Welche Einschränkungen gelten in den Restriktionszonen?
Nach vorübergehenden Nutzungsbeschränkungen in der Land- und Forstwirtschaft in neuen Restriktionsgebieten gibt es innerhalb der mit festen Zäunen umschlossenen Kerngebiete nur noch geringe Einschränkungen. So muss zum Beispiel eine Fallwildsuche vor der Ernte stattfinden, Futter für Schweine muss unter bestimmten Bedingungen gewonnen oder gelagert werden, vor Baumfällungen mit großen Maschinen muss zunächst nach Fallwild gesucht werden. In den gefährdeten Gebieten außerhalb der festen Umzäunungen gibt es keine land- und forstwirtschaftlichen Beschränkungen mehr.
Nach vorübergehenden Nutzungsbeschränkungen in der Land- und Forstwirtschaft in neuen Restriktionsgebieten gibt es innerhalb der mit festen Zäunen umschlossenen Kerngebiete nur noch geringe Einschränkungen. So muss zum Beispiel eine Fallwildsuche vor der Ernte stattfinden, Futter für Schweine muss unter bestimmten Bedingungen gewonnen oder gelagert werden, vor Baumfällungen mit großen Maschinen muss zunächst nach Fallwild gesucht werden. In den gefährdeten Gebieten außerhalb der festen Umzäunungen gibt es keine land- und forstwirtschaftlichen Beschränkungen mehr.
Bekämpfungsmaßnahmen
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Warum wird erst jetzt ein Zaun entlang der deutsch-polnischen-Grenze gebaut?
Der Zaun entlang der Oder-Neiße-Grenze ist eine wichtige Maßnahme, um die weitere Ausbreitung der ASP Richtung Westen zu verhindern. Erst mit dem Auftreten der ASP in Brandenburg war die Rechtsgrundlage dafür gegeben. Mit der Planung und dem Bau des rund 250 Kilometer langen Zauns wurde umgehend begonnen. Zwischen Frankfurt (Oder) und Sachsen, also dort wo der Seuchendruck zunächst am höchsten war, wurde der Zaun auf einer Länge von rund 120 Kilometern bereits Anfang Dezember 2020 fertig gestellt. Im Sommer 2021 wurde der gesamte Zaun auf einer Länge von rund 255 Kilometern fertig gestellt. Zudem beschloss der Landeskrisenstab die Errichtung eines zweiten festen Zauns (Schutzkorridor) entlang der Grenze zu Polen. Dieser wurde im Mai 2022 fertig gestellt.
Der Zaun entlang der Oder-Neiße-Grenze ist eine wichtige Maßnahme, um die weitere Ausbreitung der ASP Richtung Westen zu verhindern. Erst mit dem Auftreten der ASP in Brandenburg war die Rechtsgrundlage dafür gegeben. Mit der Planung und dem Bau des rund 250 Kilometer langen Zauns wurde umgehend begonnen. Zwischen Frankfurt (Oder) und Sachsen, also dort wo der Seuchendruck zunächst am höchsten war, wurde der Zaun auf einer Länge von rund 120 Kilometern bereits Anfang Dezember 2020 fertig gestellt. Im Sommer 2021 wurde der gesamte Zaun auf einer Länge von rund 255 Kilometern fertig gestellt. Zudem beschloss der Landeskrisenstab die Errichtung eines zweiten festen Zauns (Schutzkorridor) entlang der Grenze zu Polen. Dieser wurde im Mai 2022 fertig gestellt.
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Was sind die Weißen Zonen?
Um die Kerngebiete entstanden so genannte Weiße Zonen - ASP-freie bis zu fünf Kilometer breite Korridore, die mit einem doppelten festen Zaun umschlossen sind. Mit der Fertigstellung der festen Zaunanlagen wird hier das Schwarzwild unter anderem mit Lebendfallen entnommen.
Um die Kerngebiete entstanden so genannte Weiße Zonen - ASP-freie bis zu fünf Kilometer breite Korridore, die mit einem doppelten festen Zaun umschlossen sind. Mit der Fertigstellung der festen Zaunanlagen wird hier das Schwarzwild unter anderem mit Lebendfallen entnommen.
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Wer koordiniert die Seuchenbekämpfung?
Für die Bekämpfung der ASP in Brandenburg sind rechtlich Landkreise und kreisfreie Städte zuständig. Die Koordination der Bekämpfungsmaßnahmen erfolgt jedoch durch das Landeskrisenzentrum. Für übergeordnete strategische Entscheidungen ist der Krisenstab verantwortlich. Die Krisenstrukturen und Kommunikationswege zwischen dem Bund und den Ländern sind seit Jahren etabliert, es gibt eine enge Abstimmung mit dem Bund und den anderen betroffenen Bundesländern.
Für die Bekämpfung der ASP in Brandenburg sind rechtlich Landkreise und kreisfreie Städte zuständig. Die Koordination der Bekämpfungsmaßnahmen erfolgt jedoch durch das Landeskrisenzentrum. Für übergeordnete strategische Entscheidungen ist der Krisenstab verantwortlich. Die Krisenstrukturen und Kommunikationswege zwischen dem Bund und den Ländern sind seit Jahren etabliert, es gibt eine enge Abstimmung mit dem Bund und den anderen betroffenen Bundesländern.
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Wie sieht das Bejagungskonzept aus?
Zur konsequenten Entnahme des Schwarzwilds im Rahmen der ASP-Bekämpfung ist seit November 2020 ein mit Sachverständigen abgestimmter Leitfaden in Kraft gesetzt worden. Dabei können externe Jäger aus allen Bereichen die ortsansässigen Jäger unterstützen. Für die Entnahme und Ablieferung eines Wildschweins im Kerngebiet und in der Weißen Zone gibt es eine Aufwandsentschädigung von 150 Euro pro Wildschwein.
Zur konsequenten Entnahme des Schwarzwilds im Rahmen der ASP-Bekämpfung ist seit November 2020 ein mit Sachverständigen abgestimmter Leitfaden in Kraft gesetzt worden. Dabei können externe Jäger aus allen Bereichen die ortsansässigen Jäger unterstützen. Für die Entnahme und Ablieferung eines Wildschweins im Kerngebiet und in der Weißen Zone gibt es eine Aufwandsentschädigung von 150 Euro pro Wildschwein.
Info-Telefone zur Afrikanische Schweinepest
Die betroffenen Landkreise beantworten Fragen zur Afrikanischen Schweinepest unter folgenden Rufnummern:
Telefonnummer | Service-Zeit | |
Landkreis Oder-Spree | 03366 35-1901 | Montag bis Freitag von 8.00 bis 16.00 Uhr |
Landkreis Märkisch-Oderland | 03346 850-6969 | Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr Freitag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
Landkreis Uckermark | 03331 268-465 | Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr Freitag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
Landkreis Oberhavel | 03301 601-6222 | Montag bis Freitag von 8.00 bis 16.00 Uhr |
Die betroffenen Landkreise beantworten Fragen zur Afrikanischen Schweinepest unter folgenden Rufnummern:
Telefonnummer | Service-Zeit | |
Landkreis Oder-Spree | 03366 35-1901 | Montag bis Freitag von 8.00 bis 16.00 Uhr |
Landkreis Märkisch-Oderland | 03346 850-6969 | Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr Freitag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
Landkreis Uckermark | 03331 268-465 | Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr Freitag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
Landkreis Oberhavel | 03301 601-6222 | Montag bis Freitag von 8.00 bis 16.00 Uhr |
Aktuelle Zahlen
Verendete Wildschweine werden in Brandenburg auf Afrikanische Schweinepest untersucht. Die Proben werden im Landeslabor Berlin-Brandenburg untersucht. Sollte ein Ergebnis positiv sein, wird der amtliche Verdachtsfall festgestellt und die Probe umgehend an das Nationale Referenzlabor – das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) zur Bestätigung weitergeleitet.
In Brandenburg wurden bislang bei insgesamt 3.430 Wildschweinen die Afrikanische Schweinepest festgestellt:
Fundort | Anzahl bestätigte ASP-Fälle bei Wildschweinen (Stand: 3. Dezember 2024) |
Landkreis Spree-Neiße | 1.030 |
Landkreis Oder-Spree | 977 |
Landkreis Märkisch-Oderland | 358 |
Landkreis Dahme-Spreewald | 82 |
Frankfurt (Oder) | 638 |
Landkreis Barnim | 63 |
Landkreis Uckermark | 160 |
Oberspreewald-Lausitz | 121 |
Oberhavel | 1 |
Land Brandenburg gesamt | 3.430 |
Verendete Wildschweine werden in Brandenburg auf Afrikanische Schweinepest untersucht. Die Proben werden im Landeslabor Berlin-Brandenburg untersucht. Sollte ein Ergebnis positiv sein, wird der amtliche Verdachtsfall festgestellt und die Probe umgehend an das Nationale Referenzlabor – das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) zur Bestätigung weitergeleitet.
In Brandenburg wurden bislang bei insgesamt 3.430 Wildschweinen die Afrikanische Schweinepest festgestellt:
Fundort | Anzahl bestätigte ASP-Fälle bei Wildschweinen (Stand: 3. Dezember 2024) |
Landkreis Spree-Neiße | 1.030 |
Landkreis Oder-Spree | 977 |
Landkreis Märkisch-Oderland | 358 |
Landkreis Dahme-Spreewald | 82 |
Frankfurt (Oder) | 638 |
Landkreis Barnim | 63 |
Landkreis Uckermark | 160 |
Oberspreewald-Lausitz | 121 |
Oberhavel | 1 |
Land Brandenburg gesamt | 3.430 |
Tierseuchen-Allgemeinverfügungen der betroffenen Landkreise
Die sogenannten Restriktionszonen werden von den betroffenen Landkreisen mit Tierseuchen-Allgemeinverfügungen in Abstimmung mit der Landesregierung festgelegt. Diese Allgemeinverfügungen enthalten auch die angeordneten Maßnahmen zum Schutz gegen die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen.
Eine Pufferzone umschließt die gefährdeten Gebiete von Mecklenburg-Vorpommern bis zur sächsischen Grenze.
Die sogenannten Restriktionszonen werden von den betroffenen Landkreisen mit Tierseuchen-Allgemeinverfügungen in Abstimmung mit der Landesregierung festgelegt. Diese Allgemeinverfügungen enthalten auch die angeordneten Maßnahmen zum Schutz gegen die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen.
Eine Pufferzone umschließt die gefährdeten Gebiete von Mecklenburg-Vorpommern bis zur sächsischen Grenze.
Übersicht der Restriktionszonen in Brandenburg
In der von der ASP beim Schwarzwild betroffenen Sperrzone II der Landkreise Barnim, Märkisch-Oderland, Oder-Spree und der kreisfreien Stadt Frankfurt (Oder) wurde zuletzt am 27.01.2023 ein ASP-Fall beim Schwarzwild festgestellt. Damit wurde in den genannten Gebieten seit mehr als 12 Monaten kein ASP-Fall mehr festgestellt. Daher wurde mit Wirkung zum 01.03.2024 die Sperrzone II in diesen Gebieten vollständig aufgehoben und in Sperrzone I überführt sowie Teile der Sperrzone I verkleinert.
Im Kerngebiet 10 des Landkreises Spree-Neiße wurde seit mehr als 12 Monaten kein ASP-Fall mehr festgestellt. Daher wurde die Tierseuchenallgemeinverfügung zur Aufhebung des Kerngebietes 10 am 29.02.2024 veröffentlicht und mit Wirkung zum 01.03.2024 in Kraft gesetzt. Das Kerngebiet 10 wurde mit Inkrafttreten der Aufhebung in eine Weiße Zone überführt.
Im gemeinsamen Kerngebiet 11 der Landkreise Oberspreewald-Lausitz und Spree-Neiße wurde ein ASP-Fall am 04.11.2022 amtlich bestätigt. Durch mehrfache, intensive Fallwildsuche, wurde seit mehr als 12 Monaten kein weiteres ASP-positives Schwarzwild gefunden. Daher wurde das Kerngebiet 11 mit Wirkung zum 01.03.2024 in beiden Landkreisen aufgehoben und im Landkreis Spree-Neiße in eine Weiße Zone überführt. Die Weiße Zone des Kerngebietes 11 wurde auf dem Territorium des Landkreises Oberspreewald-Lausitz ebenfalls mit Wirkung zum 01.03.2024 aufgehoben und in eine Sperrzone II überführt.
In dem auf Grund von ASP beim Schwarzwild eingerichteten Kerngebiet 6 im Landkreis Spree-Neiße wurde im östlichen Segment in der Gemeinde Neiße-Malxetal zuletzt am 22.09.2022 ein ASP-Fall beim Schwarzwild amtlich bestätigt. Daher wurde mit Wirkung zum 02.07.2024 per Tierseuchenallgemeinverfügung das Kerngebiet 6 in diesem Bereich, der aktuellen Seuchenlage entsprechend, verkleinert und in eine Weiße Zone überführt.
In der von der ASP beim Schwarzwild betroffenen Sperrzone II der Landkreise Barnim, Märkisch-Oderland, Oder-Spree und der kreisfreien Stadt Frankfurt (Oder) wurde zuletzt am 27.01.2023 ein ASP-Fall beim Schwarzwild festgestellt. Damit wurde in den genannten Gebieten seit mehr als 12 Monaten kein ASP-Fall mehr festgestellt. Daher wurde mit Wirkung zum 01.03.2024 die Sperrzone II in diesen Gebieten vollständig aufgehoben und in Sperrzone I überführt sowie Teile der Sperrzone I verkleinert.
Im Kerngebiet 10 des Landkreises Spree-Neiße wurde seit mehr als 12 Monaten kein ASP-Fall mehr festgestellt. Daher wurde die Tierseuchenallgemeinverfügung zur Aufhebung des Kerngebietes 10 am 29.02.2024 veröffentlicht und mit Wirkung zum 01.03.2024 in Kraft gesetzt. Das Kerngebiet 10 wurde mit Inkrafttreten der Aufhebung in eine Weiße Zone überführt.
Im gemeinsamen Kerngebiet 11 der Landkreise Oberspreewald-Lausitz und Spree-Neiße wurde ein ASP-Fall am 04.11.2022 amtlich bestätigt. Durch mehrfache, intensive Fallwildsuche, wurde seit mehr als 12 Monaten kein weiteres ASP-positives Schwarzwild gefunden. Daher wurde das Kerngebiet 11 mit Wirkung zum 01.03.2024 in beiden Landkreisen aufgehoben und im Landkreis Spree-Neiße in eine Weiße Zone überführt. Die Weiße Zone des Kerngebietes 11 wurde auf dem Territorium des Landkreises Oberspreewald-Lausitz ebenfalls mit Wirkung zum 01.03.2024 aufgehoben und in eine Sperrzone II überführt.
In dem auf Grund von ASP beim Schwarzwild eingerichteten Kerngebiet 6 im Landkreis Spree-Neiße wurde im östlichen Segment in der Gemeinde Neiße-Malxetal zuletzt am 22.09.2022 ein ASP-Fall beim Schwarzwild amtlich bestätigt. Daher wurde mit Wirkung zum 02.07.2024 per Tierseuchenallgemeinverfügung das Kerngebiet 6 in diesem Bereich, der aktuellen Seuchenlage entsprechend, verkleinert und in eine Weiße Zone überführt.
Sofort-Maßnahmen in einem neu eingerichteten Kerngebiet
Im gefährdeten Gebiet wurde ein Kerngebiet um die Fundorte von Wildschweinen mit positiven Virusnachweis festgelegt.
Das Kerngebiet liegt innerhalb des gefährdeten Gebietes. Alle Maßnahmen, die für das gefährdete Gebiet angeordnet sind, gelten auch für das Kerngebiet. Darüber hinaus gibt es für das Kerngebiet zusätzliche Maßnahmen.
Maßnahmen im Kerngebiet
- Fahrzeugverkehr in und aus dem Kerngebiet ist nur den vom Veterinär- und Lebensmittelüberwachung der Landkreise benannten Personen gestattet. Anlieger sind von dieser Regelung ausgenommen.
- Die Umzäunung des Kerngebietes ist zu dulden.
- Das Betreten des Waldes und der offenen Landschaft ist verboten (Ausnahmen können im Einzelfall erteilt werden).
Im gefährdeten Gebiet wurde ein Kerngebiet um die Fundorte von Wildschweinen mit positiven Virusnachweis festgelegt.
Das Kerngebiet liegt innerhalb des gefährdeten Gebietes. Alle Maßnahmen, die für das gefährdete Gebiet angeordnet sind, gelten auch für das Kerngebiet. Darüber hinaus gibt es für das Kerngebiet zusätzliche Maßnahmen.
Maßnahmen im Kerngebiet
- Fahrzeugverkehr in und aus dem Kerngebiet ist nur den vom Veterinär- und Lebensmittelüberwachung der Landkreise benannten Personen gestattet. Anlieger sind von dieser Regelung ausgenommen.
- Die Umzäunung des Kerngebietes ist zu dulden.
- Das Betreten des Waldes und der offenen Landschaft ist verboten (Ausnahmen können im Einzelfall erteilt werden).
Sofort-Maßnahmen in einem neu eingerichteten gefährdeten Gebiet
Zum Schutz gegen die besondere Gefährdung der Hausschwein-Population durch die Afrikanische Schweinepest wurde um die Fundorte von Wildschweinen mit dem positiven Virusnachweis ein gefährdetes Gebiet mit einem Radius von circa 20 bis 25 Kilometern festgelegt.
Maßnahmen im gefährdeten Gebiet
Für Jagdausübungsberechtigte
- Es gilt ein vorläufiges Jagdverbot für alle Tierarten.
- Jagden als Mittel der Tierseuchenbekämpfung erfolgen nur unter Anordnung des/r Amtstierarztes/Amtstierärztin des Landkreises in Abstimmung mit der Unteren Jagdbehörde.
- Es ist eine verstärkte Fallwildsuche durchzuführen. Die Suche nach verendeten Wildschweinen durch andere Personen ist zu dulden.
- Die Kadaversuche erfolgt durch den Einsatz von Hunden und von Hundeführern/Hundeführerinnen mit Schusswaffen und ist von den Jagdausübungsberechtigten zu unterstützen und zu dulden.
- Anzeigepflicht von Fallwild: Jedes verendet aufgefundene Wildschwein ist unter Angabe des Fundortes (GPS-Daten) dem Veterinäramt anzuzeigen. Die Kennzeichnung, Probenahme, Bergung und unschädliche Beseitigung ist ausschließlich durch geschultes und autorisiertes Personal durchzuführen.
- Alle verendeten Wildschweine sind serologisch oder virologisch auf Afrikanische Schweinepest untersuchen zu lassen.
- Bei der Kadaversuche ist auf die strikte Einhaltung hygienischer Maßnahmen zu achten, um die Verschleppung des Erregers vom Fundort zu vermeiden.
- Wildschweine dürfen aus dem gefährdeten Gebiet nicht in das Inland verbracht oder ausgeführt werden.
- Erlegte oder verendet aufgefundene Wildschweine oder deren Teile sowie Gegenstände, mit denen Wildschweine in Berührung gekommen sein können, dürfen nicht in einen Schweine haltenden Betrieb verbracht werden.
Für Schweinehalter
- Die Anzahl der gehaltenen Schweine muss unverzüglich unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts beim Veterinäramt gemeldet werden.
- Verendete und fieberhaft erkrankte Schweine müssen unverzüglich auf Afrikanische Schweinepest untersucht werden.
- Die Schweine müssen so abgesondert werden, dass sie nicht mit Wildschweinen in Berührung kommen können.
- Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Schweine in Berührung kommen können, sind für Wildschweine unzugänglich aufzubewahren.
- Tierhalter im gefährdeten Gebiet haben sicherzustellen, dass Hunde das Betriebsgelände nur unter Aufsicht verlassen.
- Vorläufiges Nutzungsverbot für land- und forstwirtschaftliche Flächen (siehe dazu Artikel: Schrittweise Aufhebung der Nutzungsbeschränkungen für land- und forstwirtschaftliche Flächen).
- Heu, Gras und Stroh, welches im gefährdeten Gebiet gewonnen worden ist, darf nicht zur Verfütterung an oder als Einstreu oder Beschäftigungsmaterial für Schweine verwendet werden. Hiervon unberührt bleibt Heu, Gras und Stroh, das früher als sechs Monate vor der Festlegung als gefährdetes Gebiet gewonnen wurde.
- Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen Schweine nicht getrieben werden.
- Das Verbringen von Schweinen aus einem Betrieb, der in einem gefährdeten Gebiet gelegen ist, ist untersagt. Ausnahmen sind bei der zuständigen Veterinärbehörde schriftlich zu beantragen.
Für alle Personen
- In der Kernzone ist das Betreten des Waldes und der offenen Landschaft untersagt.
- Die Nutzung land- und forstwirtschaftlicher Flächen ist vorläufig untersagt. Ausgenommen hiervon sind Weidehaltungen (siehe dazu Artikel: Schrittweise Aufhebung der Nutzungsbeschränkungen für land- und forstwirtschaftliche Flächen).
- Hunde dürfen im gefährdeten Gebiet nicht frei umherlaufen. Es gilt eine Leinenpflicht für Hunde.
- Veranstaltungen mit Schweinen sind verboten (zum Beispiel Hoffeste, Märkte, usw.).
- Personen, Hunde, Fahrzeuge und Gegenstände, die mit Wildschweinen oder Teilen von Wildschweinen in Kontakt kommen können, sind zu reinigen.
Jäger und Bergetrupps werden regelmäßig geschult. Es werden nach Anordnung der Landkreise Kadaver-Sammelstellen zur Entsorgung und unschädlichen Beseitigung der Kadaver eingerichtet.
Zum Schutz gegen die besondere Gefährdung der Hausschwein-Population durch die Afrikanische Schweinepest wurde um die Fundorte von Wildschweinen mit dem positiven Virusnachweis ein gefährdetes Gebiet mit einem Radius von circa 20 bis 25 Kilometern festgelegt.
Maßnahmen im gefährdeten Gebiet
Für Jagdausübungsberechtigte
- Es gilt ein vorläufiges Jagdverbot für alle Tierarten.
- Jagden als Mittel der Tierseuchenbekämpfung erfolgen nur unter Anordnung des/r Amtstierarztes/Amtstierärztin des Landkreises in Abstimmung mit der Unteren Jagdbehörde.
- Es ist eine verstärkte Fallwildsuche durchzuführen. Die Suche nach verendeten Wildschweinen durch andere Personen ist zu dulden.
- Die Kadaversuche erfolgt durch den Einsatz von Hunden und von Hundeführern/Hundeführerinnen mit Schusswaffen und ist von den Jagdausübungsberechtigten zu unterstützen und zu dulden.
- Anzeigepflicht von Fallwild: Jedes verendet aufgefundene Wildschwein ist unter Angabe des Fundortes (GPS-Daten) dem Veterinäramt anzuzeigen. Die Kennzeichnung, Probenahme, Bergung und unschädliche Beseitigung ist ausschließlich durch geschultes und autorisiertes Personal durchzuführen.
- Alle verendeten Wildschweine sind serologisch oder virologisch auf Afrikanische Schweinepest untersuchen zu lassen.
- Bei der Kadaversuche ist auf die strikte Einhaltung hygienischer Maßnahmen zu achten, um die Verschleppung des Erregers vom Fundort zu vermeiden.
- Wildschweine dürfen aus dem gefährdeten Gebiet nicht in das Inland verbracht oder ausgeführt werden.
- Erlegte oder verendet aufgefundene Wildschweine oder deren Teile sowie Gegenstände, mit denen Wildschweine in Berührung gekommen sein können, dürfen nicht in einen Schweine haltenden Betrieb verbracht werden.
Für Schweinehalter
- Die Anzahl der gehaltenen Schweine muss unverzüglich unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts beim Veterinäramt gemeldet werden.
- Verendete und fieberhaft erkrankte Schweine müssen unverzüglich auf Afrikanische Schweinepest untersucht werden.
- Die Schweine müssen so abgesondert werden, dass sie nicht mit Wildschweinen in Berührung kommen können.
- Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Schweine in Berührung kommen können, sind für Wildschweine unzugänglich aufzubewahren.
- Tierhalter im gefährdeten Gebiet haben sicherzustellen, dass Hunde das Betriebsgelände nur unter Aufsicht verlassen.
- Vorläufiges Nutzungsverbot für land- und forstwirtschaftliche Flächen (siehe dazu Artikel: Schrittweise Aufhebung der Nutzungsbeschränkungen für land- und forstwirtschaftliche Flächen).
- Heu, Gras und Stroh, welches im gefährdeten Gebiet gewonnen worden ist, darf nicht zur Verfütterung an oder als Einstreu oder Beschäftigungsmaterial für Schweine verwendet werden. Hiervon unberührt bleibt Heu, Gras und Stroh, das früher als sechs Monate vor der Festlegung als gefährdetes Gebiet gewonnen wurde.
- Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen Schweine nicht getrieben werden.
- Das Verbringen von Schweinen aus einem Betrieb, der in einem gefährdeten Gebiet gelegen ist, ist untersagt. Ausnahmen sind bei der zuständigen Veterinärbehörde schriftlich zu beantragen.
Für alle Personen
- In der Kernzone ist das Betreten des Waldes und der offenen Landschaft untersagt.
- Die Nutzung land- und forstwirtschaftlicher Flächen ist vorläufig untersagt. Ausgenommen hiervon sind Weidehaltungen (siehe dazu Artikel: Schrittweise Aufhebung der Nutzungsbeschränkungen für land- und forstwirtschaftliche Flächen).
- Hunde dürfen im gefährdeten Gebiet nicht frei umherlaufen. Es gilt eine Leinenpflicht für Hunde.
- Veranstaltungen mit Schweinen sind verboten (zum Beispiel Hoffeste, Märkte, usw.).
- Personen, Hunde, Fahrzeuge und Gegenstände, die mit Wildschweinen oder Teilen von Wildschweinen in Kontakt kommen können, sind zu reinigen.
Jäger und Bergetrupps werden regelmäßig geschult. Es werden nach Anordnung der Landkreise Kadaver-Sammelstellen zur Entsorgung und unschädlichen Beseitigung der Kadaver eingerichtet.
Sofort-Maßnahmen in der Pufferzone
Um das gefährdete Gebiet herum haben die betroffenen Landkreise in enger Abstimmung mit dem Landeskrisenzentrum Tierseuchenbekämpfung eine Pufferzone mit einer Fläche von rund 3.800 Quadratkilometern eingerichtet. Die Pufferzone gilt als seuchenfrei.
Maßnahmen in der Pufferzone
Für Schweinehalter
- Tierhalter haben den Veterinärämtern unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standortes sowie verendete oder erkrankte Schweine anzuzeigen.
- Tierhalter haben sämtliche Schweine abzusondern. Es ist sicherzustellen, dass sie nicht mit Wildschweinen in Berührung kommen können.
- Tierhalter haben geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte einzurichten.
- Tierhalter haben verendete und erkrankte Schweine, bei denen der Verdacht auf Afrikanische Schweinepest nicht ausgeschlossen werden kann, auf Afrikanische Schweinepest untersuchen zu lassen.
- Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Schweine in Berührung kommen können, müssen für Wildschweine unzugänglich aufbewahrt werden.
- Tierhalter in der Pufferzone haben sicherzustellen, dass Hunde das Betriebsgelände nur unter Aufsicht verlassen.
- Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen Schweine nicht getrieben werden.
- Gras, Heu und Stroh, das im gefährdeten Gebiet gewonnen worden ist, darf nicht zur Verfütterung an oder als Einstreu oder Beschäftigungsmaterial für Schweine verwendet werden.
Für Jagdausübungsberechtigte
- Jagdausübungsberechtigte haben eine verstärkte Fallwildsuche in der Pufferzone durchzuführen. Die Suche durch andere Personen ist zu dulden.
- In der Pufferzone sind Bewegungsjagden verboten. Erntejagden sowie Einzelansitzjagden sind von diesem Verbot ausgenommen.
- Es ist dafür Sorge zu tragen, dass bei Gesellschaftsjagden das Aufbrechen der Tiere und die Sammlung des Aufbruchs zentral an einem Ort erfolgt.
- Hunde und Gegenstände, auch Fahrzeuge, die bei der Jagd eingesetzt werden, soweit sie mit Wildschweinen oder Teilen von Wildschweinen in Berührung gekommen sind, sind zu reinigen und zu desinfizieren.
- Erlegte oder verendet aufgefundene Wildschweine oder deren Teile sowie Gegenstände, mit denen Wildschweine in Berührung gekommen sein könnten, dürfen in einen Betrieb nicht verbracht werden.
- Jedes erlegte Wildschwein ist unverzüglich mit einer Wildmarke zu kennzeichnen. Es ist ein Begleitschein nach Muster des Wildursprungsscheins auszustellen.
- Von jedem erlegten Wildschwein muss unverzüglich Proben zur serologischen und virologischen Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest entnommen werden.
- Jedes verendet aufgefundene Wildschwein ist unter Angabe des Fundortes (GPS-Daten) dem Veterinäramt anzuzeigen. Die Kennzeichnung, Probenahme, Bergung und unschädliche Beseitigung ist ausschließlich durch geschultes und autorisiertes Personal durchzuführen (Anzeigepflicht von Fallwild).
Um das gefährdete Gebiet herum haben die betroffenen Landkreise in enger Abstimmung mit dem Landeskrisenzentrum Tierseuchenbekämpfung eine Pufferzone mit einer Fläche von rund 3.800 Quadratkilometern eingerichtet. Die Pufferzone gilt als seuchenfrei.
Maßnahmen in der Pufferzone
Für Schweinehalter
- Tierhalter haben den Veterinärämtern unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standortes sowie verendete oder erkrankte Schweine anzuzeigen.
- Tierhalter haben sämtliche Schweine abzusondern. Es ist sicherzustellen, dass sie nicht mit Wildschweinen in Berührung kommen können.
- Tierhalter haben geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte einzurichten.
- Tierhalter haben verendete und erkrankte Schweine, bei denen der Verdacht auf Afrikanische Schweinepest nicht ausgeschlossen werden kann, auf Afrikanische Schweinepest untersuchen zu lassen.
- Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Schweine in Berührung kommen können, müssen für Wildschweine unzugänglich aufbewahrt werden.
- Tierhalter in der Pufferzone haben sicherzustellen, dass Hunde das Betriebsgelände nur unter Aufsicht verlassen.
- Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen Schweine nicht getrieben werden.
- Gras, Heu und Stroh, das im gefährdeten Gebiet gewonnen worden ist, darf nicht zur Verfütterung an oder als Einstreu oder Beschäftigungsmaterial für Schweine verwendet werden.
Für Jagdausübungsberechtigte
- Jagdausübungsberechtigte haben eine verstärkte Fallwildsuche in der Pufferzone durchzuführen. Die Suche durch andere Personen ist zu dulden.
- In der Pufferzone sind Bewegungsjagden verboten. Erntejagden sowie Einzelansitzjagden sind von diesem Verbot ausgenommen.
- Es ist dafür Sorge zu tragen, dass bei Gesellschaftsjagden das Aufbrechen der Tiere und die Sammlung des Aufbruchs zentral an einem Ort erfolgt.
- Hunde und Gegenstände, auch Fahrzeuge, die bei der Jagd eingesetzt werden, soweit sie mit Wildschweinen oder Teilen von Wildschweinen in Berührung gekommen sind, sind zu reinigen und zu desinfizieren.
- Erlegte oder verendet aufgefundene Wildschweine oder deren Teile sowie Gegenstände, mit denen Wildschweine in Berührung gekommen sein könnten, dürfen in einen Betrieb nicht verbracht werden.
- Jedes erlegte Wildschwein ist unverzüglich mit einer Wildmarke zu kennzeichnen. Es ist ein Begleitschein nach Muster des Wildursprungsscheins auszustellen.
- Von jedem erlegten Wildschwein muss unverzüglich Proben zur serologischen und virologischen Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest entnommen werden.
- Jedes verendet aufgefundene Wildschwein ist unter Angabe des Fundortes (GPS-Daten) dem Veterinäramt anzuzeigen. Die Kennzeichnung, Probenahme, Bergung und unschädliche Beseitigung ist ausschließlich durch geschultes und autorisiertes Personal durchzuführen (Anzeigepflicht von Fallwild).
Aufwandsentschädigung für Auffinden verendeter Wildschweine in Restriktionsgebieten
Ab sofort zahlt das Land Brandenburg für das Auffinden verendeter Wildschweine (einschließlich Unfallwild) innerhalb von ausgewiesenen ASP-Restriktionsgebieten eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt je nach Fundort 100 oder 150 Euro pro Stück. Verendete Wildschweine sind wichtige Indikatortiere, um das Ausmaß des tatsächlichen Infektionsgeschehens feststellen zu können.
Das Auffinden von toten Wildschweinen innerhalb des festgelegten Seuchengebietes (sogenannte Restriktionszone – bestehend aus Kerngebiet, gefährdeten Gebiet und Pufferzone) wird mit folgenden Aufwandsentschädigungen unterstützt (Stand: 01.04.2024):
Kerngebiet* | Weiße Zone* | ASP-Schutzkorridor | Hochrisikokorridor | übrige Sperrzone II (Gefährdetes Gebiet) | Sperrzone I (Pufferzone) | freies Gebiet | freies Gebiet in Landkreisen mit ASP-Restriktionszonen | |
MSGIV | ||||||||
Meldung und Beprobung eines verendeten Wildschweins | 50 € | |||||||
Auffinden und Meldung eines verendeten Wildschweins | 150 € | 150 € | 150 € | 150 € | 100 € | 100 €** | ||
Entnahme eines Wildschweins | 150 € | 150 € | 150 € | 150 € | 100 €*** | 100 €*** | ||
MLUK | ||||||||
Abgabeprämie (01.04.24 – 31.03.25) |
50 €**** | 50 €**** | 50 € | |||||
Bachenprämie (01.04.2024 – 31.03.2025) |
100 €**** | 100 €**** | 100 € |
* auch ehemalige Gebiete in der Aufhebungsphase
** ausgenommen des in dieser Zone befindlichen ASP-Schutz- und Hochrisikokorridors
*** Für das Erlegen und die Ablieferung eines Wildschweines (verstärkte Bejagung) mittels Fallenfang in der Sperrzone I und II, ausgenommen des in dieser Zone befindlichen ASP-Schutz- und Hochrisikokorridors, Kerngebiete und Weiße Zonen.
**** ausgenommen Fallenfang
Wichtig: Das Kerngebiet darf nur von berechtigten Personen betreten werden! Für alle anderen gilt im Kerngebiet: Das Betreten des Waldes und der offenen Landschaft ist untersagt.
Im gefährdeten Gebiet und in der Pufferzone können auch Privatpersonen tot aufgefundene Wildschweine dem zuständigen Veterinäramt unter genauer Beschreibung des Fundortes melden und so die Prämie von 100 Euro vom Landkreis erhalten, wenn der Tierkörper durch den Bergungstrupp des Landkreises aufgefunden und als Wildschwein identifiziert wurde
Grundsätzlich gilt für Privatpersonen: Sollten Sie ein totes Wildschwein sehen, informieren Sie bitte umgehend das zuständige Veterinäramt. Sofern Ihnen der für dieses Gebiet zuständige Jagdausübungsberechtigte bekannt ist, informieren Sie bitte auch diesen. Damit ermöglichen Sie, dass das Wildschwein möglichst schnell auf das ASP-Virus untersucht wird und im positiven Fall sofort Bekämpfungsmaßnahmen eingeleitet werden können. Bitte melden Sie daher tot aufgefundene Wildschweine immer den zuständigen Veterinärbehörden, und fassen Sie tote Wildschweine niemals an!
Ab sofort zahlt das Land Brandenburg für das Auffinden verendeter Wildschweine (einschließlich Unfallwild) innerhalb von ausgewiesenen ASP-Restriktionsgebieten eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt je nach Fundort 100 oder 150 Euro pro Stück. Verendete Wildschweine sind wichtige Indikatortiere, um das Ausmaß des tatsächlichen Infektionsgeschehens feststellen zu können.
Das Auffinden von toten Wildschweinen innerhalb des festgelegten Seuchengebietes (sogenannte Restriktionszone – bestehend aus Kerngebiet, gefährdeten Gebiet und Pufferzone) wird mit folgenden Aufwandsentschädigungen unterstützt (Stand: 01.04.2024):
Kerngebiet* | Weiße Zone* | ASP-Schutzkorridor | Hochrisikokorridor | übrige Sperrzone II (Gefährdetes Gebiet) | Sperrzone I (Pufferzone) | freies Gebiet | freies Gebiet in Landkreisen mit ASP-Restriktionszonen | |
MSGIV | ||||||||
Meldung und Beprobung eines verendeten Wildschweins | 50 € | |||||||
Auffinden und Meldung eines verendeten Wildschweins | 150 € | 150 € | 150 € | 150 € | 100 € | 100 €** | ||
Entnahme eines Wildschweins | 150 € | 150 € | 150 € | 150 € | 100 €*** | 100 €*** | ||
MLUK | ||||||||
Abgabeprämie (01.04.24 – 31.03.25) |
50 €**** | 50 €**** | 50 € | |||||
Bachenprämie (01.04.2024 – 31.03.2025) |
100 €**** | 100 €**** | 100 € |
* auch ehemalige Gebiete in der Aufhebungsphase
** ausgenommen des in dieser Zone befindlichen ASP-Schutz- und Hochrisikokorridors
*** Für das Erlegen und die Ablieferung eines Wildschweines (verstärkte Bejagung) mittels Fallenfang in der Sperrzone I und II, ausgenommen des in dieser Zone befindlichen ASP-Schutz- und Hochrisikokorridors, Kerngebiete und Weiße Zonen.
**** ausgenommen Fallenfang
Wichtig: Das Kerngebiet darf nur von berechtigten Personen betreten werden! Für alle anderen gilt im Kerngebiet: Das Betreten des Waldes und der offenen Landschaft ist untersagt.
Im gefährdeten Gebiet und in der Pufferzone können auch Privatpersonen tot aufgefundene Wildschweine dem zuständigen Veterinäramt unter genauer Beschreibung des Fundortes melden und so die Prämie von 100 Euro vom Landkreis erhalten, wenn der Tierkörper durch den Bergungstrupp des Landkreises aufgefunden und als Wildschwein identifiziert wurde
Grundsätzlich gilt für Privatpersonen: Sollten Sie ein totes Wildschwein sehen, informieren Sie bitte umgehend das zuständige Veterinäramt. Sofern Ihnen der für dieses Gebiet zuständige Jagdausübungsberechtigte bekannt ist, informieren Sie bitte auch diesen. Damit ermöglichen Sie, dass das Wildschwein möglichst schnell auf das ASP-Virus untersucht wird und im positiven Fall sofort Bekämpfungsmaßnahmen eingeleitet werden können. Bitte melden Sie daher tot aufgefundene Wildschweine immer den zuständigen Veterinärbehörden, und fassen Sie tote Wildschweine niemals an!
Informationen für Wanderer, LKW-Fahrer und Pendler
Die Afrikanische Schweinepest (ASP) kann direkt von Tier zu Tier oder durch den Menschen indirekt über kontaminierte Gegenstände (Kleidung, Schuhe, Fahrzeuge), Lebensmittel oder Futter in andere Gebiete übertragen werden.
Unachtsamkeit von Menschen gilt als Hauptübertragungsquelle der ASP.
Eine Verschleppung der ASP kann über Speisereste erfolgen, die von infizierten Haus-oder Wildschweinen stammen. In rohem Fleisch, gepökelten oder geräucherten Fleischwaren wie Schinken und Würsten (z.B. Salami) ist das Virus monatelang ansteckungsfähig.
Bitte bringen Sie daher aus den von der Afrikanischen Schweinepest betroffenen Gebieten keine fleischhaltigen Lebensmittel mit. Entsorgen Sie Speisereste in dafür vorgesehene verschließbare Müllbehälter!
Lassen Sie nichts in der Natur zurück! Reste bitte immer in der Abfalltonne entsorgen!
Eine Übertragung ist auch durch virusbehaftete Kleidung und Geräte möglich.
Was tun, wenn man ein totes Wildschwein entdeckt?
Die Früherkennung ist eine der wichtigsten Maßnahmen zum Schutz vor einer Ausbreitung der Seuche. Tote Wildschweine sollen daher so schnell wie möglich auf ASP untersucht werden.
Wenn Sie beim Waldspaziergang oder beim Pilze sammeln ein totes Wildschwein entdecken: Bitte nichts anfassen!
Sollten Sie ein totes Wildschwein sehen, informieren Sie bitte umgehend das zuständige Veterinäramt. Sofern Ihnen der für dieses Gebiet zuständige Jagdausübungsberechtigte bekannt ist, informieren Sie bitte auch diesen.
Die Afrikanische Schweinepest (ASP) kann direkt von Tier zu Tier oder durch den Menschen indirekt über kontaminierte Gegenstände (Kleidung, Schuhe, Fahrzeuge), Lebensmittel oder Futter in andere Gebiete übertragen werden.
Unachtsamkeit von Menschen gilt als Hauptübertragungsquelle der ASP.
Eine Verschleppung der ASP kann über Speisereste erfolgen, die von infizierten Haus-oder Wildschweinen stammen. In rohem Fleisch, gepökelten oder geräucherten Fleischwaren wie Schinken und Würsten (z.B. Salami) ist das Virus monatelang ansteckungsfähig.
Bitte bringen Sie daher aus den von der Afrikanischen Schweinepest betroffenen Gebieten keine fleischhaltigen Lebensmittel mit. Entsorgen Sie Speisereste in dafür vorgesehene verschließbare Müllbehälter!
Lassen Sie nichts in der Natur zurück! Reste bitte immer in der Abfalltonne entsorgen!
Eine Übertragung ist auch durch virusbehaftete Kleidung und Geräte möglich.
Was tun, wenn man ein totes Wildschwein entdeckt?
Die Früherkennung ist eine der wichtigsten Maßnahmen zum Schutz vor einer Ausbreitung der Seuche. Tote Wildschweine sollen daher so schnell wie möglich auf ASP untersucht werden.
Wenn Sie beim Waldspaziergang oder beim Pilze sammeln ein totes Wildschwein entdecken: Bitte nichts anfassen!
Sollten Sie ein totes Wildschwein sehen, informieren Sie bitte umgehend das zuständige Veterinäramt. Sofern Ihnen der für dieses Gebiet zuständige Jagdausübungsberechtigte bekannt ist, informieren Sie bitte auch diesen.
Präventionsmaßnahmen seit Ende 2019
Die Afrikanische Schweinepest breitet sich seit Mitte November 2019 in Westpolen immer weiter aus. Die auf polnischer Seite eingerichteten Restriktionszonen reichen bis an die deutsche Grenze und berühren die brandenburgischen Landkreise Spree-Neiße und Oder-Spree. Das Risiko der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest in die brandenburgische Wildschwein-Population ist damit hoch.
Deshalb verstärkte das Land Brandenburg seit November 2019 die Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung und zur frühzeitigen Erkennung der Afrikanischen Schweinepest (ASP). Folgende Maßnahmen wurden umgesetzt:
- Schreiben an alle Schweinehalter (ca. 2.300) mit Informationen zur Lage in Westpolen und Aufforderung die Biosicherheitsmaßnahmen in der Tierhaltung zu überprüfen,
- Schreiben an die Jägerinnen und Jäger (ca. 10.000) des Landes über die Verbände mit der Aufforderung, verstärkt Proben von Fall- und Unfallwild zur Untersuchung einzusenden,
- Erhöhung der Aufwandsentschädigung für das Auffinden, Melden und Beproben von Fall- und Unfallwild durch Jäger von 30 auf 50 Euro,
- Öffentliche Informationen zur Sensibilisierung der Reisenden aus den von der ASP betroffenen Gebieten nach Deutschland,
- Weisung an Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter zur Kontrolle der Biosicherheitsmaßnahmen in Schweinehaltungen, insbesondere der Freilandhaltungen (ca. 140),
- Schreiben an Landesverbände für Verkehr/Logistik und Arbeitgeber, die Erntehelfer und Pflegekräfte aus osteuropäischen Ländern beschäftigen mit Merkblättern in acht Sprachen zur Sensibilisierung des entsprechenden Personenkreises hinsichtlich der Entsorgung von Speiseresten.
- Schulungen für Beschäftigte des Landesbetriebes Forst für die Suche und der Bergung von tot gefundenen Wildschweinen durch den Tierseuchenbekämpfungsdienst des LAVG.
Auf der Grundlage des § 3a der Schweinepest-Verordnung wurden Mitte Dezember 2019 außerdem folgende drei Anordnungen beschlossen:
- Anordnung einer flächendeckenden verstärkten Bejagung zur Reduzierung des Schwarzbildbestandes in den Landkreisen Uckermark, Barnim, Märkisch-Oderland, Oder-Spree, Dahme-Spreewald, Oberspreewald-Lausitz und in den kreisfreien Städten Frankfurt (Oder) und Cottbus.
- Anordnung einer verstärkten Fallwildsuche in einem Abstand bis ca. 15 km von der polnischen Grenze in den Landkreisen Spree-Neiße und Oder-Spree sowie der kreisfreien Stadt Frankfurt (Oder).
- Anordnung der Anzeige, der Kennzeichnung und der Probennahme zur virologischen Untersuchung jedes verendet aufgefundenen Wildschweins, einschließlich Unfallwild in den Landkreisen Uckermark, Barnim, Märkisch-Oderland, Oder-Spree, Spree-Neiße, Dahme-Spreewald, Oberspreewald-Lausitz und in den kreisfreien Städten Frankfurt (Oder) und Cottbus. Die Kennzeichnung beschränkt sich auf die Ausstellung eines Wildursprungsscheines.
In der Woche vor Weihnachten wurden in Brandenburg entlang der Neiße und Oder lokal und zeitlich begrenzt mobile Wildschutzzäune auf einer Länge von bis zu 120 Kilometern entlang der Hochwasserschutzanlagen aufgestellt, um die Einschleppung der ASP durch infizierte Tiere abzuwehren. Schwerpunkte dieser Maßnahme sind die Kreise Spree-Neiße und Oder-Spree sowie die Stadt Frankfurt (Oder). Der Aufbau erfolgt auf Kosten des Landes in der Verantwortung der Landkreise. Es werden sowohl Elektro- als auch Duftzäune verwendet.
Außerdem informierte der Landestierarzt unter anderem die Jagdtausübungsberechtigten und Schweinehalter zur aktuellen Situation.
Die Afrikanische Schweinepest breitet sich seit Mitte November 2019 in Westpolen immer weiter aus. Die auf polnischer Seite eingerichteten Restriktionszonen reichen bis an die deutsche Grenze und berühren die brandenburgischen Landkreise Spree-Neiße und Oder-Spree. Das Risiko der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest in die brandenburgische Wildschwein-Population ist damit hoch.
Deshalb verstärkte das Land Brandenburg seit November 2019 die Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung und zur frühzeitigen Erkennung der Afrikanischen Schweinepest (ASP). Folgende Maßnahmen wurden umgesetzt:
- Schreiben an alle Schweinehalter (ca. 2.300) mit Informationen zur Lage in Westpolen und Aufforderung die Biosicherheitsmaßnahmen in der Tierhaltung zu überprüfen,
- Schreiben an die Jägerinnen und Jäger (ca. 10.000) des Landes über die Verbände mit der Aufforderung, verstärkt Proben von Fall- und Unfallwild zur Untersuchung einzusenden,
- Erhöhung der Aufwandsentschädigung für das Auffinden, Melden und Beproben von Fall- und Unfallwild durch Jäger von 30 auf 50 Euro,
- Öffentliche Informationen zur Sensibilisierung der Reisenden aus den von der ASP betroffenen Gebieten nach Deutschland,
- Weisung an Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter zur Kontrolle der Biosicherheitsmaßnahmen in Schweinehaltungen, insbesondere der Freilandhaltungen (ca. 140),
- Schreiben an Landesverbände für Verkehr/Logistik und Arbeitgeber, die Erntehelfer und Pflegekräfte aus osteuropäischen Ländern beschäftigen mit Merkblättern in acht Sprachen zur Sensibilisierung des entsprechenden Personenkreises hinsichtlich der Entsorgung von Speiseresten.
- Schulungen für Beschäftigte des Landesbetriebes Forst für die Suche und der Bergung von tot gefundenen Wildschweinen durch den Tierseuchenbekämpfungsdienst des LAVG.
Auf der Grundlage des § 3a der Schweinepest-Verordnung wurden Mitte Dezember 2019 außerdem folgende drei Anordnungen beschlossen:
- Anordnung einer flächendeckenden verstärkten Bejagung zur Reduzierung des Schwarzbildbestandes in den Landkreisen Uckermark, Barnim, Märkisch-Oderland, Oder-Spree, Dahme-Spreewald, Oberspreewald-Lausitz und in den kreisfreien Städten Frankfurt (Oder) und Cottbus.
- Anordnung einer verstärkten Fallwildsuche in einem Abstand bis ca. 15 km von der polnischen Grenze in den Landkreisen Spree-Neiße und Oder-Spree sowie der kreisfreien Stadt Frankfurt (Oder).
- Anordnung der Anzeige, der Kennzeichnung und der Probennahme zur virologischen Untersuchung jedes verendet aufgefundenen Wildschweins, einschließlich Unfallwild in den Landkreisen Uckermark, Barnim, Märkisch-Oderland, Oder-Spree, Spree-Neiße, Dahme-Spreewald, Oberspreewald-Lausitz und in den kreisfreien Städten Frankfurt (Oder) und Cottbus. Die Kennzeichnung beschränkt sich auf die Ausstellung eines Wildursprungsscheines.
In der Woche vor Weihnachten wurden in Brandenburg entlang der Neiße und Oder lokal und zeitlich begrenzt mobile Wildschutzzäune auf einer Länge von bis zu 120 Kilometern entlang der Hochwasserschutzanlagen aufgestellt, um die Einschleppung der ASP durch infizierte Tiere abzuwehren. Schwerpunkte dieser Maßnahme sind die Kreise Spree-Neiße und Oder-Spree sowie die Stadt Frankfurt (Oder). Der Aufbau erfolgt auf Kosten des Landes in der Verantwortung der Landkreise. Es werden sowohl Elektro- als auch Duftzäune verwendet.
Außerdem informierte der Landestierarzt unter anderem die Jagdtausübungsberechtigten und Schweinehalter zur aktuellen Situation.
Maßnahmen zur Prävention und frühzeitigen Erkennung
In Deutschland und damit auch in Brandenburg ist es wichtig, dass Tierhalter und Jäger aufmerksam sind und angemessene vorsorgliche Maßnahmen umsetzen.
Dazu gehören insbesondere in Bezug auf das Schwarzwild:
- eine Intensivierung der Zusammenarbeit der Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte mit den unteren Jagdbehörden und der Forstverwaltung einschließlich der örtlichen Landesforst, der Bundesforst sowie den Jagdvereinen.
- Information und Aufklärung der Jäger zu Risiken und Erkennung der Afrikanischen Schweinepest (Vorträge, Verteilung Merkblatt, zum Verhalten gegenüber Hausschweinebestände und zur Vermeidung von "Tourismusjagden" in den von den ASP betroffenen Regionen Litauens und Polens).
- Verhaltensmaßnahmen für Jäger
- Monitoring:
Erfüllung der Stichprobenvorgaben mit besonderem Schwerpunkt der Beprobung von Fallwild und Unfallwild. - Wildsammelstellen:
Überprüfung der Verfügbarkeit und Funktionsfähigkeit des vorhandenen Netzes von Wildsammelstellen einschließlich Kühlzellen auf Kreisebene
Zum Schutz der Hausschweinebestände:
Information aller Tierhalter über die derzeitige Bedrohungslage, über die afrikanische Schweinepest und
- Konsequente Durchsetzung der Schweinehaltungs-Hygiene-Verordnung
- Kontrolle der Einfriedungen von Freiland- und Auslaufhaltungen zur Unterbindung eines direkten Kontaktes zu Schwarzwild
- Deutliche Hinweise auf das Verbot der Fütterung von Speiseabfällen bei öffentlich zugänglichen Haltungsformen
- Konsequente hygienische Trennung von Jagd und Hausschweinehaltung
Landwirtschaftsbetriebe, die ggf. Erntehelfer aus den betroffenen Regionen Litauens oder Polens einstellen, sollten sicherstellen, dass möglichst keine Lebensmittel tierischer Herkunft mitgebracht werden bzw. die Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden.
In Deutschland und damit auch in Brandenburg ist es wichtig, dass Tierhalter und Jäger aufmerksam sind und angemessene vorsorgliche Maßnahmen umsetzen.
Dazu gehören insbesondere in Bezug auf das Schwarzwild:
- eine Intensivierung der Zusammenarbeit der Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte mit den unteren Jagdbehörden und der Forstverwaltung einschließlich der örtlichen Landesforst, der Bundesforst sowie den Jagdvereinen.
- Information und Aufklärung der Jäger zu Risiken und Erkennung der Afrikanischen Schweinepest (Vorträge, Verteilung Merkblatt, zum Verhalten gegenüber Hausschweinebestände und zur Vermeidung von "Tourismusjagden" in den von den ASP betroffenen Regionen Litauens und Polens).
- Verhaltensmaßnahmen für Jäger
- Monitoring:
Erfüllung der Stichprobenvorgaben mit besonderem Schwerpunkt der Beprobung von Fallwild und Unfallwild. - Wildsammelstellen:
Überprüfung der Verfügbarkeit und Funktionsfähigkeit des vorhandenen Netzes von Wildsammelstellen einschließlich Kühlzellen auf Kreisebene
Zum Schutz der Hausschweinebestände:
Information aller Tierhalter über die derzeitige Bedrohungslage, über die afrikanische Schweinepest und
- Konsequente Durchsetzung der Schweinehaltungs-Hygiene-Verordnung
- Kontrolle der Einfriedungen von Freiland- und Auslaufhaltungen zur Unterbindung eines direkten Kontaktes zu Schwarzwild
- Deutliche Hinweise auf das Verbot der Fütterung von Speiseabfällen bei öffentlich zugänglichen Haltungsformen
- Konsequente hygienische Trennung von Jagd und Hausschweinehaltung
Landwirtschaftsbetriebe, die ggf. Erntehelfer aus den betroffenen Regionen Litauens oder Polens einstellen, sollten sicherstellen, dass möglichst keine Lebensmittel tierischer Herkunft mitgebracht werden bzw. die Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden.