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Menschen mit Behinderungen

Menschen mit Behinderungen: Sportler in Rollstühlen spielen Basketball, Foto: © vege / Fotolia
Foto: © vege / Fotolia

Jeder Mensch kann von einer Behinderung betroffen sein. Die wenigsten Behinderungen sind angeboren.

  • In Brandenburg leben rund 500.000 Menschen mit festgestellten Behinderungen.
  • Ende 2023 lebten in Brandenburg 268.260 schwerbehinderte Menschen, das waren 0,2 Prozent mehr als Ende 2021. Als schwerbehindert gelten Personen, denen ein Grad der Behinderung von 50 und mehr zuerkannt wurde.

Menschen mit Behinderungen haben die gleichen Erwartungen und Wünsche für ihr Leben wie nichtbehinderte Menschen. Doch oftmals sind sie von einer wirklichen Teilhabe ausgeschlossen.

Menschen mit Behinderungen: Sportler in Rollstühlen spielen Basketball, Foto: © vege / Fotolia
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Jeder Mensch kann von einer Behinderung betroffen sein. Die wenigsten Behinderungen sind angeboren.

  • In Brandenburg leben rund 500.000 Menschen mit festgestellten Behinderungen.
  • Ende 2023 lebten in Brandenburg 268.260 schwerbehinderte Menschen, das waren 0,2 Prozent mehr als Ende 2021. Als schwerbehindert gelten Personen, denen ein Grad der Behinderung von 50 und mehr zuerkannt wurde.

Menschen mit Behinderungen haben die gleichen Erwartungen und Wünsche für ihr Leben wie nichtbehinderte Menschen. Doch oftmals sind sie von einer wirklichen Teilhabe ausgeschlossen.


Was ist Inklusion?

Inklusion heißt wörtlich übersetzt Zugehörigkeit. Wenn jeder Mensch – mit oder ohne Behinderung – überall dabei sein kann, in der Schule, am Arbeitsplatz, im Wohnviertel, in der Freizeit, dann ist das gelungene Inklusion.

Unser Ziel ist eine inklusive Gesellschaft. Jeder Mensch – ob mit oder ohne Behinderung – soll sich vollständig und gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben beteiligen können.

Das gilt für das politische, gesellschaftliche, wirtschaftliche und kulturelle Leben, für Bildung und Beruf. Zum Beispiel: Kinder mit und ohne Behinderung lernen gemeinsam in der Schule. Das ist Inklusion.

Wenn alle Menschen dabei sein können, ist es normal verschieden zu sein. Und alle haben etwas davon: Wenn es zum Beispiel weniger Treppen gibt, haben es Menschen mit Kinderwagen, Ältere und Menschen mit Behinderung im Alltag viel leichter – und können so viel besser an allem teilhaben.

Inklusion heißt wörtlich übersetzt Zugehörigkeit. Wenn jeder Mensch – mit oder ohne Behinderung – überall dabei sein kann, in der Schule, am Arbeitsplatz, im Wohnviertel, in der Freizeit, dann ist das gelungene Inklusion.

Unser Ziel ist eine inklusive Gesellschaft. Jeder Mensch – ob mit oder ohne Behinderung – soll sich vollständig und gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben beteiligen können.

Das gilt für das politische, gesellschaftliche, wirtschaftliche und kulturelle Leben, für Bildung und Beruf. Zum Beispiel: Kinder mit und ohne Behinderung lernen gemeinsam in der Schule. Das ist Inklusion.

Wenn alle Menschen dabei sein können, ist es normal verschieden zu sein. Und alle haben etwas davon: Wenn es zum Beispiel weniger Treppen gibt, haben es Menschen mit Kinderwagen, Ältere und Menschen mit Behinderung im Alltag viel leichter – und können so viel besser an allem teilhaben.


Schwerbehinderung und Ausweis

Sofern Sie von einer Behinderung betroffen sind, können Sie diese auf Antrag beim Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg (LASV) feststellen lassen. Das LASV entscheidet dann, ob bei Ihnen eine Behinderung oder Schwerbehinderung im Sinne des Schwerbehindertenrechts vorliegt, und stellt die Höhe des Grades der Behinderung fest. Liegt bei Ihnen eine Schwerbehinderung vor, stellt das LASV auf Wunsch einen Schwerbehindertenausweis aus.

Sofern Sie von einer Behinderung betroffen sind, können Sie diese auf Antrag beim Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg (LASV) feststellen lassen. Das LASV entscheidet dann, ob bei Ihnen eine Behinderung oder Schwerbehinderung im Sinne des Schwerbehindertenrechts vorliegt, und stellt die Höhe des Grades der Behinderung fest. Liegt bei Ihnen eine Schwerbehinderung vor, stellt das LASV auf Wunsch einen Schwerbehindertenausweis aus.


Assistenzhunde

Menschen mit Behinderungen darf der Zutritt zu typischerweise für die Allgemeinheit zugänglichen öffentlichen und privaten Anlagen und Einrichtungen wegen der Begleitung durch ihren Assistenzhund nicht verweigert werden. Ergänzend zu den Regelungen im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) ist am 1. März 2023 die Assistenzhundeverordnung (AHundV) bundesweit in Kraft getreten.
Nähere Informationen hierzu finden Sie beim: Bundesministerium für Arbeit und Soziales > Anerkennung von Assistenzhunden

Für die Anerkennung von Assistenzhunden sowie für die Ausstellung der entsprechenden Ausweisdokumente sind die Länder zuständig, bei Wohnsitz im Land Brandenburg das Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg.

Kontakt
Landesamt für Soziales und Versorgung
Dezernat 34, Verfahren nach Assistenzhundeverordnung
Zeppelinstraße 48
14471 Potsdam
Telefon: 0331 2893-800
E-Mail: AHunde@lasv.brandenburg.de 

Menschen mit Behinderungen darf der Zutritt zu typischerweise für die Allgemeinheit zugänglichen öffentlichen und privaten Anlagen und Einrichtungen wegen der Begleitung durch ihren Assistenzhund nicht verweigert werden. Ergänzend zu den Regelungen im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) ist am 1. März 2023 die Assistenzhundeverordnung (AHundV) bundesweit in Kraft getreten.
Nähere Informationen hierzu finden Sie beim: Bundesministerium für Arbeit und Soziales > Anerkennung von Assistenzhunden

Für die Anerkennung von Assistenzhunden sowie für die Ausstellung der entsprechenden Ausweisdokumente sind die Länder zuständig, bei Wohnsitz im Land Brandenburg das Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg.

Kontakt
Landesamt für Soziales und Versorgung
Dezernat 34, Verfahren nach Assistenzhundeverordnung
Zeppelinstraße 48
14471 Potsdam
Telefon: 0331 2893-800
E-Mail: AHunde@lasv.brandenburg.de 


Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen

Seit dem Jahr 2009 ist das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, kurz UN-Behindertenrechtskonvention, auch für Deutschland verbindlich.

Mit der UN-Behindertenrechtskonvention werden erstmals die Menschenrechte für die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen in einem völkerrechtlichen Vertrag konkretisiert. Danach wird Behinderung nicht länger vor allem unter medizinischen und sozialen Blickwinkeln betrachtet, sondern als Menschenrechtsthema anerkannt.

Bund, Länder und Kommunen sind verpflichtet, die Ziele der UN-Konvention umzusetzen.

Seit dem Jahr 2009 ist das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, kurz UN-Behindertenrechtskonvention, auch für Deutschland verbindlich.

Mit der UN-Behindertenrechtskonvention werden erstmals die Menschenrechte für die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen in einem völkerrechtlichen Vertrag konkretisiert. Danach wird Behinderung nicht länger vor allem unter medizinischen und sozialen Blickwinkeln betrachtet, sondern als Menschenrechtsthema anerkannt.

Bund, Länder und Kommunen sind verpflichtet, die Ziele der UN-Konvention umzusetzen.


Behindertenpolitisches Maßnahmenpaket der Landesregierung

Die Landesregierung hat am 1. August 2023 das Behindertenpolitische Maßnahmenpaket 3.0 beschlossen. Damit wird die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Brandenburg weiter vorangebracht.

Das Behindertenpolitische Maßnahmenpaket 3.0 enthält 55 konkrete Maßnahmen aller Ministerien und hat eine Laufzeit bis zum Jahr 2027. Damit wurde das zweite Maßnahmenpaket aus dem Jahr 2017 fortgeschrieben.

Das Behindertenpolitische Maßnahmenpaket 3.0 umfasst neun Handlungsfelder:

  • Bildung,
  • Bewusstseinsbildung,
  • Arbeit und Beschäftigung,
  • Gesundheit und Pflege,
  • Tourismus, Kultur, Freizeit, Sport,
  • Freiheits- und Schutzrechte,
  • Partizipation, Interessenvertretung,
  • Unabhängige Lebensführung, Wohnen, Mobilität, Bauen,
  • Barrierefreie Kommunikation und Information.

An der Zusammenstellung der Maßnahmen haben alle Ministerien und die Staatskanzlei mitgewirkt.

Zudem hatte das Sozialministerium im Jahr 2021/2022 eine Evaluierung der Wirksamkeit des Maßnahmenpakets 2.0 durchgeführt und mit einer Partizipationsbefragung mit Blick auf die Weiterentwicklung kombiniert.  In diesem Rahmen konnten Brandenburgerinnen und Brandenburger ihre Wünsche und Forderungen zur künftigen Landespolitik für Menschen mit Behinderungen einbringen.

Die Ergebnisse der Evaluation des zweiten Maßnahmenpakets flossen in die Fortschreibung ein.

Die Landesregierung hat am 1. August 2023 das Behindertenpolitische Maßnahmenpaket 3.0 beschlossen. Damit wird die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Brandenburg weiter vorangebracht.

Das Behindertenpolitische Maßnahmenpaket 3.0 enthält 55 konkrete Maßnahmen aller Ministerien und hat eine Laufzeit bis zum Jahr 2027. Damit wurde das zweite Maßnahmenpaket aus dem Jahr 2017 fortgeschrieben.

Das Behindertenpolitische Maßnahmenpaket 3.0 umfasst neun Handlungsfelder:

  • Bildung,
  • Bewusstseinsbildung,
  • Arbeit und Beschäftigung,
  • Gesundheit und Pflege,
  • Tourismus, Kultur, Freizeit, Sport,
  • Freiheits- und Schutzrechte,
  • Partizipation, Interessenvertretung,
  • Unabhängige Lebensführung, Wohnen, Mobilität, Bauen,
  • Barrierefreie Kommunikation und Information.

An der Zusammenstellung der Maßnahmen haben alle Ministerien und die Staatskanzlei mitgewirkt.

Zudem hatte das Sozialministerium im Jahr 2021/2022 eine Evaluierung der Wirksamkeit des Maßnahmenpakets 2.0 durchgeführt und mit einer Partizipationsbefragung mit Blick auf die Weiterentwicklung kombiniert.  In diesem Rahmen konnten Brandenburgerinnen und Brandenburger ihre Wünsche und Forderungen zur künftigen Landespolitik für Menschen mit Behinderungen einbringen.

Die Ergebnisse der Evaluation des zweiten Maßnahmenpakets flossen in die Fortschreibung ein.


Brandenburgisches Behindertengleichstellungsgesetz

Das Brandenburger Behindertengleichstellungsgesetz (BbgBGG) wurde 2013 grundlegend überarbeitet und neu gefasst. Mit der Neufassung des BbgBGG werden die Ziele und Grundsätze der UN-Behindertenrechtskonvention im Landesrecht berücksichtigt. Brandenburg war dabei eines der ersten Bundesländer, die diesen Schritt gingen.

Zentrale Zielstellungen des BbgBGG sind die Bewusstseinsbildung, die Verhinderung und Beseitigung von Benachteiligung sowie die Sicherung einer selbstbestimmten Lebensführung von Menschen mit Behinderung.

Zur besseren Durchsetzung dieser Ziele  wurden die Aufgaben und Befugnisse der Landesbehindertenbeauftragten erweitert und konkretisiert, die Position des Landesbehindertenbeirates gestärkt sowie durch die Einführung der Beweislasterleichterung und des Rechtsschutzes durch Verbände Erleichterungen bei gerichtlichen Verfahren geschaffen.

Das Brandenburger Behindertengleichstellungsgesetz (BbgBGG) wurde 2013 grundlegend überarbeitet und neu gefasst. Mit der Neufassung des BbgBGG werden die Ziele und Grundsätze der UN-Behindertenrechtskonvention im Landesrecht berücksichtigt. Brandenburg war dabei eines der ersten Bundesländer, die diesen Schritt gingen.

Zentrale Zielstellungen des BbgBGG sind die Bewusstseinsbildung, die Verhinderung und Beseitigung von Benachteiligung sowie die Sicherung einer selbstbestimmten Lebensführung von Menschen mit Behinderung.

Zur besseren Durchsetzung dieser Ziele  wurden die Aufgaben und Befugnisse der Landesbehindertenbeauftragten erweitert und konkretisiert, die Position des Landesbehindertenbeirates gestärkt sowie durch die Einführung der Beweislasterleichterung und des Rechtsschutzes durch Verbände Erleichterungen bei gerichtlichen Verfahren geschaffen.


Evaluation des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes

Im Jahr 2013 wurde das Brandenburgische Behindertengleichstellungsgesetz (BbgBGG) mit der Absicht novelliert, die Ziele und Grundsätze der seit dem 26. März 2009 für Deutschland verbindlichen UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) umzusetzen. Zwischen September 2023 und Februar 2024 wurde die Evaluation des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes durchgeführt.

Die Evaluation ist Teil des behindertenpolitischen Maßnahmenpakets 3.0 zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im Land Brandenburg 2023–2027 (MAP 3.0) und resultiert aus den Vorgaben des Koalitionsvertrags der 7. Legislaturperiode. Sie soll dem Auftrag nach Empfehlungen für eine Weiterentwicklung des BbgBGG erarbeiten. Ziel der Weiterentwicklung ist es den Menschenrechts-Ansatz der UN-BRK zu akzentuieren, umzusetzen und damit die rechtliche Basis für die Wahrnehmung der damit verknüpften Teilhaberechte tragfähiger zu machen und so zu stärken.

Zentrale Empfehlungen des Berichts sind:

  • Die Verwendung von leichter Sprache sollte als verpflichtende Vorschrift ins Behindertengleichstellungsgesetz aufgenommen werden.
  • Zur Sicherstellung von Barrierefreiheit sollte eine entsprechende Landesfachstelle als zentrale Anlaufstelle eingerichtet werden.
  • Die Landesbehindertenbeauftragte und der Landesbehindertenbeirat Brandenburg sollen in ihren Rechten gestärkt werden.
  • Um politische Teilhabe in größerem Umfang zu ermöglichen, sollte ein Partizipationsfonds eingerichtet werden. Zudem sollen Selbstvertretungsorganisationen von Menschen mit Behinderungen gefördert werden.
  • Eine Monitoring-Stelle sollte eingerichtet werden, um die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention flächendeckend zu fördern, zu schützen und zu überwachen.

Im Jahr 2013 wurde das Brandenburgische Behindertengleichstellungsgesetz (BbgBGG) mit der Absicht novelliert, die Ziele und Grundsätze der seit dem 26. März 2009 für Deutschland verbindlichen UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) umzusetzen. Zwischen September 2023 und Februar 2024 wurde die Evaluation des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes durchgeführt.

Die Evaluation ist Teil des behindertenpolitischen Maßnahmenpakets 3.0 zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im Land Brandenburg 2023–2027 (MAP 3.0) und resultiert aus den Vorgaben des Koalitionsvertrags der 7. Legislaturperiode. Sie soll dem Auftrag nach Empfehlungen für eine Weiterentwicklung des BbgBGG erarbeiten. Ziel der Weiterentwicklung ist es den Menschenrechts-Ansatz der UN-BRK zu akzentuieren, umzusetzen und damit die rechtliche Basis für die Wahrnehmung der damit verknüpften Teilhaberechte tragfähiger zu machen und so zu stärken.

Zentrale Empfehlungen des Berichts sind:

  • Die Verwendung von leichter Sprache sollte als verpflichtende Vorschrift ins Behindertengleichstellungsgesetz aufgenommen werden.
  • Zur Sicherstellung von Barrierefreiheit sollte eine entsprechende Landesfachstelle als zentrale Anlaufstelle eingerichtet werden.
  • Die Landesbehindertenbeauftragte und der Landesbehindertenbeirat Brandenburg sollen in ihren Rechten gestärkt werden.
  • Um politische Teilhabe in größerem Umfang zu ermöglichen, sollte ein Partizipationsfonds eingerichtet werden. Zudem sollen Selbstvertretungsorganisationen von Menschen mit Behinderungen gefördert werden.
  • Eine Monitoring-Stelle sollte eingerichtet werden, um die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention flächendeckend zu fördern, zu schützen und zu überwachen.

Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung

Zu allen Fragen der Teilhabe können sich Menschen mit Behinderungen, Angehörige und Interessierte kostenlos und bundesweit bei der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung, kurz EUTB, beraten lassen.

Grundlage ist das Bundesteilhabegesetz, das seit Anfang 2018 die Einrichtung von unabhängigen Beratungsstellen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen regelt. Flächendeckend stehen im Land Brandenburg im jeden Landkreis und kreisfreien Stadt Angebote der EUTB für Ratsuchende zur Verfügung.

Die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung informiert zu allen Fragen der Teilhabe und Rehabilitation, wie beispielsweise der Teilhabe am Arbeitsleben oder wie man eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation beantragt.

Die Beratung ist unabhängig von Trägern, die Leistungen bezahlen, und kostenfrei.

Weitere Informationen sowie alle Adressen und Kontaktdaten der EUTB-Beratungsstellen finden Sie hier:

Zu allen Fragen der Teilhabe können sich Menschen mit Behinderungen, Angehörige und Interessierte kostenlos und bundesweit bei der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung, kurz EUTB, beraten lassen.

Grundlage ist das Bundesteilhabegesetz, das seit Anfang 2018 die Einrichtung von unabhängigen Beratungsstellen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen regelt. Flächendeckend stehen im Land Brandenburg im jeden Landkreis und kreisfreien Stadt Angebote der EUTB für Ratsuchende zur Verfügung.

Die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung informiert zu allen Fragen der Teilhabe und Rehabilitation, wie beispielsweise der Teilhabe am Arbeitsleben oder wie man eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation beantragt.

Die Beratung ist unabhängig von Trägern, die Leistungen bezahlen, und kostenfrei.

Weitere Informationen sowie alle Adressen und Kontaktdaten der EUTB-Beratungsstellen finden Sie hier:


Persönliches Budget

Seit dem 1. Januar 2008 haben Menschen mit Behinderung einen Rechtsanspruch auf das Persönliche Budget, sie bekommen Geld anstelle von Sachleistungen.

Das Persönliche Budget ermöglicht somit ein höheres Maß an Selbstbestimmung.

Wer sich für das Persönliche Budget entscheidet, kann das Geld für so unterschiedliche Dinge wie Hilfen im Haushalt, Behördengänge, Arztbesuche, Assistenz bei Arbeit oder Ausbildung, Fahrdienste oder Kino- und Theaterbesuche einsetzen.

Grundsätzlich kann jede und jeder Betroffene ein Persönliches Budget beantragen. Die Höhe des Budgets hängt vom Hilfebedarf ab, soll aber die Kosten aller individuell festgestellten zu erbringenden Leistungen nicht überschreiten.

Seit dem 1. Januar 2008 haben Menschen mit Behinderung einen Rechtsanspruch auf das Persönliche Budget, sie bekommen Geld anstelle von Sachleistungen.

Das Persönliche Budget ermöglicht somit ein höheres Maß an Selbstbestimmung.

Wer sich für das Persönliche Budget entscheidet, kann das Geld für so unterschiedliche Dinge wie Hilfen im Haushalt, Behördengänge, Arztbesuche, Assistenz bei Arbeit oder Ausbildung, Fahrdienste oder Kino- und Theaterbesuche einsetzen.

Grundsätzlich kann jede und jeder Betroffene ein Persönliches Budget beantragen. Die Höhe des Budgets hängt vom Hilfebedarf ab, soll aber die Kosten aller individuell festgestellten zu erbringenden Leistungen nicht überschreiten.