Hauptmenü

Informationen zum Masernschutzgesetz

Spritze mit Impfpas, Foto: © AK-DigiArt / Fotolia
Foto: © AK-DigiArt / Fotolia

Masern werden durch Viren verursacht, die weltweit verbreitet sind. Sie gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten. Übertragen werden Masern von Mensch zu Mensch, zum Beispiel beim Niesen oder Sprechen (Tröpfcheninfektion).

Masern bringen häufig Komplikationen und Folgeerkrankungen mit sich. Dazu gehört im schlimmsten Fall eine tödlich verlaufende Gehirnentzündung. Eine Masern-Infektion ist damit anders als vielfach angenommen keine „harmlose Kinder-Krankheit".

Den besten Schutz vor Masern bieten Impfungen. Sie sorgen für eine lebenslange Immunität.

Für die Impfung empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO) einen Kombinationsimpfstoff gegen Masern-Mumps-Röteln (MMR). Ein reiner (monovalenter) Masernimpfstoff steht in Deutschland nicht zur Verfügung.

Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt diese Impfung 

  • als Grundimmunisierung im Kleinkindalter (zwei Impfungen) mit einem MMR (Masern-Mumps-Röteln)-Impfstoff,
  • nach 1970 geborenen Personen mit unklarem Impfstatus, ohne Impfung oder mit nur einer Impfung in der Kindheit (einmalige Impfung mit einem MMR (Masern-Mumps-Röteln)-Impfstoff.
Spritze mit Impfpas, Foto: © AK-DigiArt / Fotolia
Foto: © AK-DigiArt / Fotolia

Masern werden durch Viren verursacht, die weltweit verbreitet sind. Sie gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten. Übertragen werden Masern von Mensch zu Mensch, zum Beispiel beim Niesen oder Sprechen (Tröpfcheninfektion).

Masern bringen häufig Komplikationen und Folgeerkrankungen mit sich. Dazu gehört im schlimmsten Fall eine tödlich verlaufende Gehirnentzündung. Eine Masern-Infektion ist damit anders als vielfach angenommen keine „harmlose Kinder-Krankheit".

Den besten Schutz vor Masern bieten Impfungen. Sie sorgen für eine lebenslange Immunität.

Für die Impfung empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO) einen Kombinationsimpfstoff gegen Masern-Mumps-Röteln (MMR). Ein reiner (monovalenter) Masernimpfstoff steht in Deutschland nicht zur Verfügung.

Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt diese Impfung 

  • als Grundimmunisierung im Kleinkindalter (zwei Impfungen) mit einem MMR (Masern-Mumps-Röteln)-Impfstoff,
  • nach 1970 geborenen Personen mit unklarem Impfstatus, ohne Impfung oder mit nur einer Impfung in der Kindheit (einmalige Impfung mit einem MMR (Masern-Mumps-Röteln)-Impfstoff.

Masernschutzgesetz

Das „Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention“ (kurz: Masernschutzgesetz) soll insbesondere Kinder besser vor Masern schützen. Es soll den Schutz vor Masern in Kindergärten, Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen sowie in medizinischen Einrichtungen fördern.

Das Masernschutzgesetz sieht vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in den Kindergarten, die Kindertagespflege oder in die Schule die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen.

Nach 1970 geborene Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen arbeiten, wie Erzieherinnen und Erzieher, Lehrerinnen und Lehrer, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal, müssen ebenfalls einen Schutz gegen Masern aufweisen. Auch Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie Geflüchtete müssen vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft einen entsprechenden Impfschutz haben.

Das Gesetz gilt ab dem 1. März 2020 für alle Neuaufnahmen und Neueinstellungen.

Übergangsfrist: Kinder, die schon in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, und Personen, die dort bereits tätig sind, mussten den Impf-Nachweis, den Nachweis über eine bestehende Immunität gegen Masern oder die Bestätigung, dass sie wegen einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können, bis zum 31. Juli 2021 erbringen.

Das „Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention“ (kurz: Masernschutzgesetz) soll insbesondere Kinder besser vor Masern schützen. Es soll den Schutz vor Masern in Kindergärten, Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen sowie in medizinischen Einrichtungen fördern.

Das Masernschutzgesetz sieht vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in den Kindergarten, die Kindertagespflege oder in die Schule die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen.

Nach 1970 geborene Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen arbeiten, wie Erzieherinnen und Erzieher, Lehrerinnen und Lehrer, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal, müssen ebenfalls einen Schutz gegen Masern aufweisen. Auch Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie Geflüchtete müssen vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft einen entsprechenden Impfschutz haben.

Das Gesetz gilt ab dem 1. März 2020 für alle Neuaufnahmen und Neueinstellungen.

Übergangsfrist: Kinder, die schon in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, und Personen, die dort bereits tätig sind, mussten den Impf-Nachweis, den Nachweis über eine bestehende Immunität gegen Masern oder die Bestätigung, dass sie wegen einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können, bis zum 31. Juli 2021 erbringen.


Weitere Informationen