Gender Mainstreaming
Eine geschlechtsneutrale Wirklichkeit gibt es nicht. Frauen und Männer haben strukturbedingt unterschiedliche Arbeits- und Lebensrealitäten. Für eine geschlechtergerechte Gestaltung dieser Realitäten ist die gleichberechtigte Teilhabe an gesellschaftlichen Ressourcen wie Geld, Zeit, Raum, Arbeit und Versorgung wichtig. Darauf baut der Ansatz „Gender Mainstreaming" auf.
Das bedeutet, von Anfang an und durchgängig zu prüfen, wie sich gesellschaftliche Vorhaben auf die unterschiedlichen Lebenssituationen und Bedürfnisse von Mädchen und Jungen sowie von Frauen und Männern auswirken können.
Dieser gleichstellungspolitische Ansatz ist das Gerüst der brandenburgischen Gleichstellungspolitik.
Eine geschlechtsneutrale Wirklichkeit gibt es nicht. Frauen und Männer haben strukturbedingt unterschiedliche Arbeits- und Lebensrealitäten. Für eine geschlechtergerechte Gestaltung dieser Realitäten ist die gleichberechtigte Teilhabe an gesellschaftlichen Ressourcen wie Geld, Zeit, Raum, Arbeit und Versorgung wichtig. Darauf baut der Ansatz „Gender Mainstreaming" auf.
Das bedeutet, von Anfang an und durchgängig zu prüfen, wie sich gesellschaftliche Vorhaben auf die unterschiedlichen Lebenssituationen und Bedürfnisse von Mädchen und Jungen sowie von Frauen und Männern auswirken können.
Dieser gleichstellungspolitische Ansatz ist das Gerüst der brandenburgischen Gleichstellungspolitik.
Unterschiede zwischen der klassischen Frauenpolitik und Gender Mainstreaming
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Wechsel der Perspektive
Während die Frauenpolitik vorwiegend auf die Personengruppe der Frauen bzw. der weiblichen Jugendlichen und Mädchen fokussiert ist, erweitert der Ansatz des Gender Mainstreaming den Blickwinkel und schaut gleichzeitig auf alle Geschlechter.
Während die Frauenpolitik vorwiegend auf die Personengruppe der Frauen bzw. der weiblichen Jugendlichen und Mädchen fokussiert ist, erweitert der Ansatz des Gender Mainstreaming den Blickwinkel und schaut gleichzeitig auf alle Geschlechter.
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Chancengleichheit - gemeinsame Verantwortung aller
Charakteristisch für die Frauen- und Gleichstellungspolitik war bisher deren Zuordnung zum Frauenministerium oder zur Gleichstellungsbeauftragten in Behörden und Unternehmen. Beim Gender Mainstreaming dagegen ist es die Aufgabe aller an einer Entscheidung beteiligten Personen, auf die Gleichstellung der Geschlechter hinzuwirken. Daraus folgt, dass die Verantwortung für Chancengleichheit nicht mehr an spezielle organisatorische Einheiten delegiert werden kann: Alle in einer Institution oder Behörde Tätigen sind für die Gleichstellung in ihrem Fach- beziehungsweise Zuständigkeitsbereich verantwortlich.
Charakteristisch für die Frauen- und Gleichstellungspolitik war bisher deren Zuordnung zum Frauenministerium oder zur Gleichstellungsbeauftragten in Behörden und Unternehmen. Beim Gender Mainstreaming dagegen ist es die Aufgabe aller an einer Entscheidung beteiligten Personen, auf die Gleichstellung der Geschlechter hinzuwirken. Daraus folgt, dass die Verantwortung für Chancengleichheit nicht mehr an spezielle organisatorische Einheiten delegiert werden kann: Alle in einer Institution oder Behörde Tätigen sind für die Gleichstellung in ihrem Fach- beziehungsweise Zuständigkeitsbereich verantwortlich.
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Ansatzpunkt: Gender Mainstreaming ist überall
Gender Mainstreaming setzt bei allen politischen Entscheidungen mit dem Ziel an, die unterschiedliche Lebenswirklichkeit von Menschen zu berücksichtigen, auch dann, wenn auf den ersten Blick keine geschlechtsspezifischen Probleme sichtbar sind.
Gender Mainstreaming setzt bei allen politischen Entscheidungen mit dem Ziel an, die unterschiedliche Lebenswirklichkeit von Menschen zu berücksichtigen, auch dann, wenn auf den ersten Blick keine geschlechtsspezifischen Probleme sichtbar sind.
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Einbindung der Geschlechterperspektive: ex post – ex ante
Im Rahmen ihrer Querschnittsaufgaben reagiert die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte häufig in Form von Stellungnahmen. Hierbei ist sie davon abhängig, ob und inwieweit sie in die Entscheidungsbildung eingebunden und an der Er- bzw. Bearbeitung wichtiger Verordnungen und Maßnahmen beteiligt wird.
Beim Gender Mainstreaming soll die Geschlechterperspektive bereits bei der Planung (ex-ante-Anwendung) aller Projekte und Maßnahmen Berücksichtigung finden.
Im Rahmen ihrer Querschnittsaufgaben reagiert die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte häufig in Form von Stellungnahmen. Hierbei ist sie davon abhängig, ob und inwieweit sie in die Entscheidungsbildung eingebunden und an der Er- bzw. Bearbeitung wichtiger Verordnungen und Maßnahmen beteiligt wird.
Beim Gender Mainstreaming soll die Geschlechterperspektive bereits bei der Planung (ex-ante-Anwendung) aller Projekte und Maßnahmen Berücksichtigung finden.
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Schneller Erfolg – nachhaltige Veränderung
Ist eine Benachteiligung von Frauen sichtbar geworden, kann die Frauenförderung ein effizientes Instrument sein, um in diesem konkreten Fall Abhilfe zu leisten. Mit der Frauenförderung allein können jedoch nicht die strukturellen Ursachen der aufgedeckten Benachteiligung beseitigt werden.
Gender Mainstreaming zielt als Strategie und Methode mittel- bis langfristig auf eine Veränderung von Systemen, Strukturen und Bedingungen ab, die eine Ungleichbehandlung von Frauen und Männern hervorrufen beziehungsweise produzieren.
Ist eine Benachteiligung von Frauen sichtbar geworden, kann die Frauenförderung ein effizientes Instrument sein, um in diesem konkreten Fall Abhilfe zu leisten. Mit der Frauenförderung allein können jedoch nicht die strukturellen Ursachen der aufgedeckten Benachteiligung beseitigt werden.
Gender Mainstreaming zielt als Strategie und Methode mittel- bis langfristig auf eine Veränderung von Systemen, Strukturen und Bedingungen ab, die eine Ungleichbehandlung von Frauen und Männern hervorrufen beziehungsweise produzieren.
Rechtliche und politische Grundlagen
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EU – Ebene
Spätestens mit dem Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrages im Mai 1999 stellt Gender Mainstreaming eine rechtsverbindliche Handlungsmaxime für Politik und Verwaltung in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union dar.
EG-Vertrag: "Bei allen in diesem Artikel genannten Tätigkeiten wirkt die Gemeinschaft darauf hin, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern." (Artikel 3 Absatz 2)
Spätestens mit dem Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrages im Mai 1999 stellt Gender Mainstreaming eine rechtsverbindliche Handlungsmaxime für Politik und Verwaltung in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union dar.
EG-Vertrag: "Bei allen in diesem Artikel genannten Tätigkeiten wirkt die Gemeinschaft darauf hin, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern." (Artikel 3 Absatz 2)
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Bundesebene
Auch auf der nationalen Ebene können sich die Verantwortlichen in Politik und Verwaltung auf eine solide rechtliche und politische Legitimation stützen.
Grundgesetz: Die Gesetzgebung schreibt nicht nur fest: "Männer und Frauen sind gleichberechtigt." (Artikel 3 Absatz 2 Seite 1 Grundgesetz), sondern verpflichtet den Staat darüber hinaus zu einer aktiven Gleichstellungspolitik: "Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin." (Artikel 3 Absatz 2 Seite 2 Grundgesetz)
Bundesgleichstellungsgesetz: "Alle Beschäftigten, insbesondere auch solche mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben, sind verpflichtet, die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. Diese Verpflichtung ist durchgängiges Leitprinzip in allen Aufgabenbereichen (...)." (§ 2 BGleiG)
Auch auf der nationalen Ebene können sich die Verantwortlichen in Politik und Verwaltung auf eine solide rechtliche und politische Legitimation stützen.
Grundgesetz: Die Gesetzgebung schreibt nicht nur fest: "Männer und Frauen sind gleichberechtigt." (Artikel 3 Absatz 2 Seite 1 Grundgesetz), sondern verpflichtet den Staat darüber hinaus zu einer aktiven Gleichstellungspolitik: "Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin." (Artikel 3 Absatz 2 Seite 2 Grundgesetz)
Bundesgleichstellungsgesetz: "Alle Beschäftigten, insbesondere auch solche mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben, sind verpflichtet, die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. Diese Verpflichtung ist durchgängiges Leitprinzip in allen Aufgabenbereichen (...)." (§ 2 BGleiG)
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Landesebene
Landesverfassung: Die Brandenburgische Verfassung nimmt in Artikel 12 Absatz 3 das Land in die Pflicht, durch wirksame Maßnahmen für die Gleichstellung von Männern und Frauen in Beruf, öffentlichem Leben, Bildung und Ausbildung zu sorgen.
Politische Vorgaben: Das Arbeitsfeld der Gleichstellung stellt nach dem politischen Willen der Landesregierung eine Aufgabe von besonderem Gewicht dar. Die Koalition setzt sich uneingeschränkt für die Gleichstellung von Frauen und Männern ein. Dies ist ein Querschnittsthema, das in allen gesellschaftlichen Bereichen und Politikfeldern berücksichtigt werden muss.
Landesverfassung: Die Brandenburgische Verfassung nimmt in Artikel 12 Absatz 3 das Land in die Pflicht, durch wirksame Maßnahmen für die Gleichstellung von Männern und Frauen in Beruf, öffentlichem Leben, Bildung und Ausbildung zu sorgen.
Politische Vorgaben: Das Arbeitsfeld der Gleichstellung stellt nach dem politischen Willen der Landesregierung eine Aufgabe von besonderem Gewicht dar. Die Koalition setzt sich uneingeschränkt für die Gleichstellung von Frauen und Männern ein. Dies ist ein Querschnittsthema, das in allen gesellschaftlichen Bereichen und Politikfeldern berücksichtigt werden muss.