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Von Mutterschutz bis Mutterschaftsgeld

Ziel des Mutterschutzes ist es, die Gesundheit von Frauen und die ihrer Kinder am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit zu schützen. Das Mutterschutzgesetz sorgt auch dafür, dass Frauen ihre Beschäftigung oder sonstige Tätigkeit in dieser Zeit fortsetzen können, ohne dabei ihre Gesundheit oder die ihres Kindes zu gefährden. Auch sollen während dieser Zeit Frauen weder finanzielle Einbußen hinnehmen noch sich Sorgen um ihren Arbeitsplatz machen müssen. Das Mutterschutzgesetz wirkt also insgesamt möglichen Benachteiligungen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit entgegen.

Mutterschutz

Das Mutterschutzgesetz gilt nicht nur für Frauen in einem Beschäftigungsverhältnis, sondern auch für

  • Frauen in betrieblicher Berufsbildung und Praktikantinnen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (§ 26 BBiG).
  • Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind.
  • Entwicklungshelferinnen und Freiwilligendienstleistende.
  • Frauen, die als Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft, Diakonissen oder Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft auf einer Planstelle oder aufgrund eines Gestellungsvertrages für diese tätig werden.
  • Frauen in Heimarbeit oder ihnen Gleichgestellte.
  • Frauen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind.
  • Schülerinnen und Studentinnen, soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildung verpflichtend vorgibt, oder
  • Schülerinnen und Studentinnen, die ein verpflichtend vorgegebenes Praktikum im Rahmen der schulischen/hochschulischen Ausbildung absolvieren.

Das Mutterschutzgesetz gilt auch während der gesamten Stillzeit nach der Geburt des Kindes. Wobei der Anspruch auf Freistellung während der Stillzeit auf 12 Monate nach der Geburt des Kindes begrenzt ist. Ein Verdienstausfall darf dadurch nicht eintreten.

Für Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen gelten besondere Regelungen, die im Beamtenrecht bzw. in der Verordnung über den Mutterschutz bei Soldatinnen festgelegt sind. Die Staatsangehörigkeit spielt keine Rolle. Entscheidend ist, dass sich der Arbeitsplatz in Deutschland befindet.

Das Mutterschutzgesetz gilt nicht für

  • Adoptivmütter,
  • Hausfrauen,
  • beruflich selbständige Frauen,
  • Organmitglieder und Geschäftsführerinnen juristischer Personen oder Gesellschaften.

Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber informieren

Damit Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihr Arbeitgeber die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes (Arbeitsplatzgestaltung, bestimmte Beschäftigungsbeschränkungen usw.) einhalten kann, sollten Sie sie bzw. ihn so früh wie möglich über Ihre Schwangerschaft bzw. Stillzeit informieren. Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihr Arbeitgeber kann die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses über Ihre Schwangerschaft und den zu erwartenden Entbindungstermin verlangen. Die Kosten für das Zeugnis trägt der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin.

Sobald Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihr Arbeitgeber von Ihrer Schwangerschaft oder Ihrer Stillzeit weiß, muss sie bzw. er die für Sie und Ihr ungeborenes Kind erforderlichen Schutzmaßnahmen festlegen und Sie hierüber informieren. Grundlage bildet die bereits im Vorfeld erstellte Beurteilung der Arbeitsbedingungen. Außerdem muss Ihnen Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihr Arbeitgeber ein Gespräch anbieten, um über weitere Anpassungen Ihrer Arbeitsbedingungen zu sprechen. Im Rahmen dieses Gesprächs besteht die Möglichkeit, auf individuelle Beeinträchtigungen aufgrund der Schwangerschaft oder Stillzeit einzugehen

Durch die Gestaltung des Arbeitsplatzes, der Arbeitszeit und des Arbeitsablaufs wird dafür gesorgt, dass sowohl die schwangere als auch die stillende Frau vor Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt werden. Ihnen dürfen keine körperlich schweren oder gefährlichen Arbeiten zugewiesen werden, die für Sie oder Ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellen.

Auskünfte erteilen Ihnen u.a. der Personal- bzw. Betriebsrat Ihrer Arbeitsstelle.

Dauer des Mutterschutzes

Sie sind in den letzten sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt (Schutzfristen) von der Arbeit freigestellt. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten gilt eine Schutzfrist von 12 Wochen, genauso wie bei der Geburt eines Kindes mit Behinderung im Sinne des Sozialgesetzbuchs (§ 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX). Im letzteren Fall muss ein Antrag bei der Krankenkasse gestellt werden.

Sie können in den letzten Wochen der Schwangerschaft nur dann weiterbeschäftigt werden, wenn Sie sich selbst ausdrücklich dazu bereit erklären. Diese Erklärung ist jederzeit widerrufbar. Für die acht (bzw. 12) Wochen nach der Geburt besteht dagegen ein absolutes Beschäftigungsverbot.

Schülerinnen oder Studentinnen dürfen bereits innerhalb der Schutzfrist nach der Entbindung im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden, wenn sie dies ausdrücklich gegenüber ihrer Ausbildungsstelle verlangen. Dieser Wunsch ist jederzeit widerrufbar.

Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt zusätzlich um den Zeitraum, der vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte. Für den Nachweis, dass eine Frühgeburt vorliegt, muss ein ärztliches Zeugnis vorgelegt werden.

Kündigungsschutz

Der Kündigungsschutz gilt

  • vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt, die nach der 12. Schwangerschaftswoche einsetzt oder
  • bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung,
  • mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt des Kindes (bzw. bis zum Ende der Elternzeit).

In dieser Zeit kann Ihnen nicht gekündigt werden. Voraussetzung ist, dass Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihrem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wurde.

Auch die Vorbereitung einer Kündigung durch Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihren Arbeitgeber ist unzulässig. Nur in besonderen Fällen kann eine Kündigung ausnahmsweise zulässig sein. Sie darf aber nicht in Zusammenhang mit Ihrer Schwangerschaft oder nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche oder der Entbindung stehen.

Beschäftigungsverbot

Während der Schwangerschaft oder der Stillzeit kann von Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden, wenn sich unverantwortbare Gefährdungen nicht durch Schutzmaßnahmen ausschließen lassen (betriebliches Beschäftigungsverbot). Auch Ihre Ärztin oder Ihr Arzt kann während der Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot aussprechen, wenn Ihre Gesundheit oder die Ihres Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist (ärztliches Beschäftigungsverbot).

Das Mutterschutzgesetz regelt die Beschäftigungsverbote. Sie dürfen nicht zu finanziellen Einbußen führen. Verboten sind unter anderem:

  • Akkord- und Fließarbeit,
  • eine über achteinhalb Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche hinausgehende Arbeitszeit (Frauen unter 18 Jahren dürfen nicht länger als acht Stunden täglich bzw. 80 Stunden in der Doppelwoche arbeiten),
  • die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau in einem Umfang, der die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Monats übersteigt,
  • die grundsätzliche Beschäftigung in der Nacht und an Sonn- und Feiertagen.

Vom grundsätzlichen und branchenunabhängigen Verbot der Nachtarbeit (zwischen 20 Uhr und 6 Uhr) sowie der Sonn- und Feiertagsarbeit lässt das Mutterschutzgesetz Ausnahmen zu.

Für Schülerinnen und Studentinnen sieht das Mutterschutzgesetz Ausnahmeregelungen vom grundsätzlichen Verbot der Nachtarbeit bzw. Sonn- und Feiertagstätigkeit vor.

Im Land Brandenburg beaufsichtigt das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) die Ausführung des Mutterschutzgesetzes.

Weitere Informationen

Mutterschaftshilfe

Schwangere Frauen, die selbst in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, haben Anspruch auf Mutterschaftshilfe.
Dazu gehören

  • Vorsorgeuntersuchungen,
  • eine umfassende medizinische Betreuung,
  • Unterstützung durch eine Hebamme,
  • eine stationäre Entbindung,
  • häusliche Pflege,
  • Unterstützung durch eine Haushaltshilfe,
  • Mutterschaftsgeld.

Wenn Sie Ihr Kind zu Hause bekommen möchten, haben Sie die Möglichkeit, eine häusliche Pflege zu beantragen. Eine Hauspflegerin wird von der gesetzlichen Krankenkasse bezahlt, wenn in Ihrem Haushalt keine Person lebt, die die Pflege übernehmen kann. Über den Umfang der Leistungen informieren die Krankenkassen.

Mutterschaftsgeld

Mutterschaftsgeld wird für die Dauer der Schutzfristen (s.o.) vor und nach der Entbindung gezahlt.

Für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes vor der Entbindung ist das Zeugnis einer Ärztin, eines Arztes oder einer Hebamme erforderlich. Darin wird der voraussichtliche Tag der Entbindung angegeben. Das Zeugnis darf nicht früher als sieben Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin ausgestellt sein.

Das Mutterschaftsgeld wird durch die zuständige Krankenkasse bzw. das Bundesamt für Soziale Sicherung gezahlt. Ihre Krankenkasse informiert Sie über Ihre Ansprüche bzgl. Mutterschaftsgeld, Pauschalbeträge usw.

Weitere Informationen

Berechnung des Mutterschaftsgeldes

Für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes durch die Krankenkasse muss Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihr Arbeitgeber eine Verdienstbescheinigung ausstellen. Mutterschaftsgeld ist steuer- und sozialabgabenfrei und wird netto ausgezahlt. Als Mutter bleiben Sie während des Anspruchs in der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versichert, müssen aber keine Beiträge zahlen.

Kein Mutterschaftsgeld erhalten:

  • Frauen, deren Arbeitsverhältnis in beiderseitigem Einvernehmen oder wegen Befristung vor Beginn der Schutzfrist endete,
  • Hausfrauen,
  • Selbständige, die nicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind,
  • Beamtinnen und Soldatinnen, da für sie nicht das Mutterschutzgesetz, sondern beamtenrechtliche bzw. soldatenrechtliche Regelungen gelten,
  • Frauen, die sich in Elternzeit oder unbezahltem Urlaub/Sonderurlaub befinden, sofern sie keiner geringfügigen Beschäftigung nachgehen.

Höhe des Mutterschaftsgeldes

Das Mutterschaftsgeld beträgt maximal 13 Euro täglich. Je nach Länge des Monats sind dies maximal 364 bis 403 Euro. Zusätzlich bekommen Sie von Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe des Differenzbetrags zwischen den 13 Euro und Ihrem täglichen Netto-Arbeitsentgelt. Beides zusammengerechnet ergibt den durchschnittlichen Nettoverdienst der letzten drei Monate.

Solange Sie einen Verdienst aus beruflicher Arbeit erzielen, ruht Ihr Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

Wenn Sie Arbeitslosengeld beziehen …

können Sie während der Dauer der Schutzfristen Mutterschaftsgeld beziehen. Die Höhe orientiert sich an dem Arbeitslosengeld, das Sie vor Beginn der Schutzfrist erhalten haben. Alle weiteren Leistungen der Mutterschaftshilfe stehen Ihnen ebenfalls zur Verfügung. Für alle Leistungen ist die Krankenkasse zuständig. Beachten Sie, dass Sie sich nach Ablauf der Schutzfrist von acht bzw. zwölf Wochen wieder bei der Agentur für Arbeit melden und Ihre Leistungen neu beantragen, da diese nicht automatisch weiterlaufen.

Wenn Sie nicht gesetzlich versichert sind …

ist das Bundesamt für Soziale Sicherung für die Zahlung von Mutterschaftsgeld zuständig. Voraussetzung ist, dass Sie zu Beginn der sechswöchigen Mutterschutzfrist nicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse, sondern privat krankenversichert oder familienversichert (z. B. über den Ehemann) sind. Außerdem muss ein Beschäftigungsverhältnis (z. B. ein Minijob) bestehen oder die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber muss das Beschäftigungsverhältnis während der Schwangerschaft oder der Schutzfrist nach der Entbindung zulässig gekündigt haben. Das Mutterschaftsgeld wird in diesen Fällen in einer Summe ausgezahlt und beläuft sich auf maximal 210 Euro.

Weitere Informationen

BMFSFJ-Servicetelefon

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Servicetelefon: 030 201791-30 
Montag bis Donnerstag von 09:00 bis 18:00 Uhr

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