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Elterngeld

Das Elterngeld ersetzt einen Teil des Erwerbseinkommens, das der betreuende Elternteil vor der Geburt des Kindes erzielt hat.

Anspruch auf Elterngeld haben Mütter und Väter, die

  • ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben,
  • ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen,
  • mit ihren Kindern in einem Haushalt leben und
  • nicht mehr als 32 Stunden pro Woche erwerbstätig sind. Ist das Kind vor dem 1. September 2021 geboren, gilt eine maximale Arbeitszeit von 30 Stunden pro Woche.

Anspruch auf Elterngeld haben auch Mütter und Väter, die weder die rechtliche noch biologische Elternschaft haben, aber ein Kind angenommen haben und mit ihm in einem Haushalt leben. Ehe- und Lebenspartnerinnen oder -partner, die das Kind nach der Geburt betreuen, können ebenfalls Elterngeld erhalten. Dies gilt auch für Adoptiveltern sowie in Ausnahmefällen für Verwandte bis dritten Grades.

Angehörige aus EU/EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz haben in der Regel einen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie in Deutschland erwerbstätig sind oder, falls sie nicht erwerbstätig sind, in Deutschland wohnen. Für andere Ausländerinnen und Ausländer gelten gesonderte Regelungen. Auskünfte erteilen die Elterngeldstellen.

Keinen Anspruch auf Elterngeld haben

  • Elternpaare, mit einem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen von mehr als 300.000 Euro im letzten Veranlagungszeitraum.
  • Alleinerziehende mit einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 250.000 Euro.

Die o.g. Regelungen gelten für Geburten vom 1. September 2021 bis einschließlich 31. März 2024.

  • Für Elternpaare und Alleinerziehende mit Kindern, die ab dem 1. April 2024 geboren wurden, gilt eine Einkommensgrenze von 200.000 Euro zu versteuerndes Einkommen.
  • Für Geburten ab dem 1. April 2025 gilt eine Einkommensgrenze von 175.000 Euro zu versteuerndes Einkommen.

Elterngeldvarianten

Das Elterngeld gibt es in drei Varianten:

Das Basiselterngeld wird bis zum zwölften Lebensmonat des Kindes bezahlt. Die Frist wird auf 14 Monate verlängert, wenn beide Partner Elterngeld beantragen und mindestens eine/einer nach der Geburt weniger Einkommen erzielt als zuvor. Diese beiden zusätzlichen Monate heißen “Partnermonate" und können auch von Alleinerziehenden beantragt werden. Das Basiselterngeld beträgt monatlich mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro.

Für Geburten ab dem 1. April 2023 wurde die Möglichkeit für Eltern, das Basiselterngeld parallel zu beziehen, neu gestaltet. Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld ist nun grundsätzlich nur noch maximal für einen Monat und nur innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes möglich. Diese Regelung gilt nicht für Eltern von Frühchen, die mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin geboren werden, Eltern von Zwillingen, Drillingen oder weiteren Mehrlingen sowie Eltern von neugeborenen Kindern mit Behinderung und Geschwisterkindern mit Behinderung. Diese Eltern können weiterhin gleichzeitig Basiselterngeld beziehen. 

Beim Elterngeld Plus bekommen die antragstellenden Personen die Hälfte des Basiselterngeldes, allerdings für den doppelten Zeitraum. Das Elterngeld Plus beträgt monatlich mindestens 150 Euro und maximal 900 Euro.

Beim Partnerschaftsbonus können Eltern zwei bis vier zusätzliche Monate Elterngeld Plus je Elternteil erhalten. Hierfür müssen die Eltern in vier aufeinander folgenden Lebensmonaten des Kindes gleichzeitig zwischen 24 und 32 Wochenstunden im Monat erwerbstätig sein und die sonstigen Voraussetzungen für den Elterngeldbezug erfüllen. Den Partnerschaftsbonus können Sie auch bekommen, wenn Sie alleinerziehend sind.

Elterngeld beantragen

Elterngeld können Sie bei der Elterngeldstelle Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt (meist beim Jugendamt) beantragen. Dort erhalten Sie auch das Antragsformular. Alternativ können Sie den Antrag über den Onlinedienst „Elterngeld Digital“ ausfüllen und einreichen. Dabei hilft Ihnen ein digitaler Antragsassistent. Das Online-Antragsverfahren ist noch im Aufbau. Derzeit müssen Sie den ausgefüllten Antrag noch ausdrucken und gemeinsam mit den erforderlichen Anlagen per Post an Ihre Elterngeldstelle senden.

Wenn Sie den Antrag nicht gleich nach der Geburt Ihres Kindes stellen, wird das Elterngeld rückwirkend höchstens für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag in der Elterngeldstelle eingegangen ist.

Weitere Informationen

BMFSFJ-Servicetelefon
Tel.: 030 20179130
Montag bis Donnerstag von 9:00 bis 18:00 Uhr

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