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Elternzeit

Wenn Sie Ihr Kind selbst betreuen möchten, können Sie bei Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber eine unbezahlte Auszeit beantragen. Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer haben Sie das Recht, pro Kind bis zu drei Jahre von der Arbeit freigestellt zu werden.

Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer können Sie Elternzeit beantragen, zur Betreuung

  • Ihres Kindes,
  • des Kindes eines Vaters, der noch nicht als Vater anerkannt worden ist
  • oder über dessen Antrag auf Vaterschaftsfeststellung noch nicht entschieden wurde, mit Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter,
  • eines Kindes des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Lebenspartners, der eingetragenen Lebenspartnerin, mit Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils,
  • eines Kindes, das Sie in Vollzeitpflege aufgenommen haben, mit Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils,
  • eines Kindes, das Sie mit dem Ziel der Annahme aufgenommen haben,
  • eines Enkelkindes, einer Schwester, eines Bruders, einer Nichte oder eines Neffen bei schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern.

Auch Großeltern haben Anspruch auf Elternzeit, wenn

  • sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben,
  • dieses Kind selbst betreuen und erziehen und
  • ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder sich in einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen hat.

Der Anspruch besteht aber nur für Zeiten, in denen keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit nimmt.

Der Anspruch auf Elternzeit besteht unabhängig vom Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Anspruchsberechtigten, sofern das bestehende Arbeitsverhältnis dem deutschen Arbeitsrecht unterliegt.

Ansonsten gelten dieselben Voraussetzungen wie beim Elterngeld. Wobei die Elternzeit unabhängig von der Gewährung des Elterngeldes ist.

Elterngeld beantragen

Da Sie während der Elternzeit kein Gehalt beziehen, haben Sie die Möglichkeit, Elterngeld zu beantragen.

Weitere Informationen

Dauer der Elternzeit

Sie können pro Kind bis zu drei Jahre Elternzeit nehmen. Der Zeitraum innerhalb dessen Sie Elternzeit nehmen können beginnt mit der Geburt und endet am Tag vor dem achten Geburtstag Ihres Kindes. Wann Sie in Elternzeit gehen, entscheiden Sie selbst. Ihre Elternzeit muss also nicht mit der Geburt Ihres Kindes beziehungsweise nach dem Mutterschutz beginnen.

Sie entscheiden auch selbst darüber, wie lange Sie Elternzeit nehmen: ob die kompletten drei Jahre oder nur ein paar Monate, Wochen oder Tage. Beachten Sie, dass Sie ab dem dritten Geburtstag Ihres Kindes nur noch 24 Monate Elternzeit nehmen können.

Jeder Elternteil kann seine Elternzeit in bis zu drei Zeitabschnitte aufteilen. Eine weitere Aufteilung ist mit Zustimmung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers möglich. Eltern können die Elternzeit allein in Anspruch nehmen, sie können sich abwechseln oder sie können die Elternzeit gleichzeitig in Anspruch nehmen.

Kündigungsschutz während der Elternzeit

Während der Elternzeit können Sie nicht gekündigt werden. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit - frühestens jedoch eine Woche vor Beginn der Anmeldefrist zur Elternzeit - und endet mit Ablauf der Elternzeit (bzw. eines Elternzeitabschnitts).

Erwerbstätigkeit während der Elternzeit

Während der Elternzeit dürfen Sie bis zu 32 Stunden wöchentlich erwerbstätig sein. Wurde das Kind vor dem 1. September 2021 geboren, sind 30 Stunden pro Woche zulässig. In Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten haben Sie einen Anspruch auf Teilzeiterwerbstätigkeit zwischen 15 und 32 (bzw. 30) Wochenstunden, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe dagegenstehen.

Nach Beendigung der Elternzeit haben Sie einen Rückkehranspruch zu Ihrer vorherigen Arbeitszeit.

Elternzeit anmelden

Den Anspruch auf Elternzeit müssen Sie vor Beginn bei Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihrem Arbeitgeber schriftlich anmelden. Bis zum vollendeten dritten Lebensjahr Ihres Kindes muss diese Anmeldung spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit erfolgen. Ist Ihr Kind älter als drei Jahre, muss die Mitteilung spätestens 13 Wochen vorher erfolgen.

Unter bestimmten Umständen sind kürzere Fristen möglich. Teilen Sie Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihrem Arbeitgeber bei einer geplanten Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr Ihres Kindes mit, für welche Zeiträume Sie innerhalb der nächsten zwei Jahre Elternzeit nehmen möchten. Diese Erklärung ist verbindlich und kann nachträglich nur mit Zustimmung Ihrer Arbeitgeberin oder Ihres Arbeitgebers geändert werden. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber muss die Elternzeit bescheinigen.

Halten Sie alle Vereinbarungen mit Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihrem Arbeitgeber schriftlich fest. Beabsichtigen Sie, während der Elternzeit in Teilzeit zu arbeiten, sollten Sie dies bereits bei der Anmeldung der Elternzeit signalisieren.

BMFSFJ-Servicetelefon
Tel.: 030 20179130
Montag bis Donnerstag von 9:00 bis 18:00 Uhr

Beratung zu Elterngeld und Elternzeit

Beratung und Auskunft zum Elterngeld und zur Elternzeit bieten die Elterngeldstellen (meist bei Jugendamt) der Landkreise und kreisfreien Städte sowie der Stadt Schwedt/Oder. Bitte wenden Sie sich mit allen Fragen zur Versicherungspflicht und zur Beitragshöhe rechtzeitig vor Beginn der Elternzeit auch an Ihre Krankenkasse.

Weitere Informationen

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