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Adoption eines Kindes

Im Mittelpunkt einer Adoption steht immer das Wohl des Kindes. Wenn Sie sich für die Adoption eines Kindes interessieren, sollten Sie daher immer bedenken, dass es nicht darum geht, ein passendes Kind für die Eltern zu finden, sondern die am besten geeigneten Eltern für ein Kind.

Ziel ist, dass sich zwischen den Adoptiveltern und dem Kind eine vertrauensvolle Beziehung entwickelt, um als Familie zusammenzuwachsen. Daher werden vor jeder Adoptionsvermittlung die soziale und familiäre Lage, der Gesundheitszustand, Beweggründe und Erziehungsvorstellungen sowie Lebenserfahrung und Belastbarkeit der künftigen Adoptiveltern begutachtet.

Ein Kind adoptieren können

  • Ehepaare,
  • eingetragene Lebenspartnerschaften. Nachdem die Partnerin oder der Partner ein Kind adoptiert hat, kann der andere Partner bzw. die andere Partnerin im Zuge einer sogenannten „Sukzessivadoption“ das Kind ebenso adoptieren,
  • nichteheliche/nicht-verpartnerte Lebensgemeinschaften. Es kann nur eine bzw. einer der beiden ein Kind adoptieren. Eine „Sukzessivadoption” ist nicht möglich. 
  • Alleinstehende, die mindestens 25 Jahre alt sind.

Das Stiefkind adoptieren

Für verheiratete oder verpartnerte Paare sowie Paare in einer „verfestigten Lebensgemeinschaft“ besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die leiblichen Kinder ihrer Partnerinnen und Partner zu adoptieren.

Eine „verfestigte Lebensgemeinschaft“ besteht, bei einem

  • eheähnlichen Zusammenleben seit mindestens vier Jahren oder
  • eheähnlichen Zusammenleben als Eltern eines (weiteren) gemeinschaftlichen Kindes.

Beratung und Antragstellung

Möchten Sie ein Kind adoptieren, nutzen Sie bitte die ausführlichen Beratungsgespräche der Adoptionsvermittlungsstelle beim örtlichen Jugendamt bzw. einer Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft. Dort erhalten Sie Antworten auf alle Ihre Fragen rund um eine Adoption. Auch der Antrag auf Vermittlung eines Kindes zur Adoption wird dort gestellt. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter begleiten die Kinder auf dem Weg in ihre neuen Familien. Sie bieten auch nach der Adoption Beratung und Unterstützung für alle Beteiligten an. Sowohl die leiblichen Eltern, die ihr Kind abgeben, also auch weitere Familienangehörige sowie die Adoptivfamilien können sich jederzeit an die Fachkräfte wenden.

Das Kind kennenlernen

Die Adoptionsvermittlungsstelle stellen den am besten geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern ein Kind vor und informien sie über dessen Herkunftsgeschichte. Die potentiellen Adoptiveltern und das Kind haben dann die Möglichkeit, sich kennenzulernen. Dabei werden sie von einer Fachkraft beraten und unterstützt.

Die Adoptionspflegezeit beginnt, wenn die potentiellen Adoptiveltern das Kind in ihren Haushalt aufnehmen. Auch in dieser Zeit werden sie von eine Fachkraft der Adoptionsvermittlungsstelle begleitet. Entsteht in der Adoptionspflegezeit ein Eltern-Kind-Verhältnis und hat sich das Familiengericht davon überzeugt, dass die Adoption dem Wohle des Kindes entspricht, können die Adoptionsbewerberinnen und -bewerber beim Familiengericht einen gerichtlichen Adoptionsbeschluss beantragen.

Rechtliche Aspekte einer Adoption

Durch eine Adoption nach deutschem Recht erlöschen die verwandtschaftlichen Beziehungen des Kindes zu den leiblichen Eltern. Das Kind wird mit den Adoptiveltern, deren Eltern und Geschwistern verwandt. Ein adoptiertes Kind besitzt dann denselben rechtlichen Status wie ein leibliches Kind. Es ist unterhalts- und erbrechtlich völlig gleichgestellt. Bei Stiefeltern- und Verwandtenadoptionen werden die biologischen Abstammungen nicht vollkommen aufgehoben, sondern verlagert. Sie stellen daher eine Ausnahme dar. Die rechtliche Grundlage bei nationalen wie internationalen Adoptionsvermittlungen ist das Adoptionsvermittlungsgesetz sowie weitere Rechtsvorschriften.

Staatliche Leistungen für Adoptiveltern und -kinder

Adoptiveltern erhalten – wie andere Eltern auch – Kindergeld, Elterngeld, Elternzeit sowie sämtliche steuerrechtlichen Vergünstigungen. Renten, die bis zur Annahme des Kindes gezahlt wurden, werden auch nach Rechtswirksamkeit der Adoption weiter gewährt.

Beachten Sie bitte:

Viele Adoptivkinder werden sich lebenslang mit ihrer Identität und ihrer Herkunft beschäftigen. Stellen Sie sich bitte darauf ein und unterstützen Sie Ihr Kind, indem Sie als Vertrauensperson für verständnisvolle und einfühlsame Gespräche zur Verfügung stehen.

Internationale Adoptionen

Bei einer internationalen Adoption zieht das Kind von seinem Herkunftsland in einen „Aufnahmestaat“ um. Ein großer Schritt! Eine grenzüberschreitende Adoptionsvermittlung ist jedoch verantwortbar, wenn dem Kind in seinem Herkunftsland zum Beispiel keine Verwandten, Adoptiv- oder Pflegeeltern zur Verfügung stehen.

Das Haager Übereinkommen (HAÜ) über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption sowie die dazugehörigen Begleitgesetze stellen sicher, dass die Rechte der Kinder bei einer grenzüberschreitenden Adoption gewahrt werden.

Beratung und Antragstellung

Bei den Ländern, die dem HAÜ beigetreten sind sowie in Einzelfällen auch bei Nichtvertragsstaaten, kann die Zentrale Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg (ZABB) als Auslandsvermittlungsstelle tätig werden. Nach Klärung der formalen Voraussetzungen erfolgt die allgemeine sowie länderspezifische Elterneignungsfeststellung (Einladung zu Gesprächen, Einreichung von Unterlagen, Besuch von Seminaren). Im positiven Fall wird ein entsprechender Eignungsbericht erstellt. Der Bericht und die vom Land gewünschten Dokumente werden dann an die zuständige Behörde des Herkunftslandes versandt.

Wenn die Bewerberinnen und Bewerber für ein Kind in Betracht kommen, haben sie die Möglichkeit, sich im Herkunftsland des Kindes kennenzulernen. Handelt es sich um ein bekanntes Kind (z.B. verwandtes Kind) sehen die Schritte etwas anders aus.

Können sich die potentiellen Adoptiveltern vorstellen, das Kind anzunehmen, müssen sie sich u.a. bereit erklären, für sämtliche Kosten aufzukommen. Für die Beantragung eines Einreisevisums bzw. für die Ausstellung eines Kinderpasses bei der deutschen Botschaft im Herkunftsland des Kindes muss in der Regel eine Vorabzustimmung von der Ausländerbehörde vorliegen.

Ein Kind zur Adoption freigeben

Jede Adoptionsvermittlungsstelle sowie die Zentrale Adoptionsstelle beraten gern und umfassend über Unterstützungsangebote oder auch über Alternativen zur Adoption. Zudem wird geklärt, ob die Herkunftseltern nach der Adoption weiterhin über die Entwicklung des Kindes informiert werden bzw. ob sie mit dem Kind in Kontakt bleiben möchten.

Weitere Informationen

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