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Ladenöffnungsrecht

gefüllter Einkaufswagen vor Gemüseregal
Foto: Colourbox.de

Das Brandenburgische Ladenöffnungsgesetz regelt die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen sowie zulässige Ausnahmen zum Verkauf an Sonn- und Feiertagen.

Das Referat 15 des Arbeitsschutzministeriums (MSGIV) ist für Grundsatzangelegenheiten und Rechtsetzungsvorgänge des Ladenöffnungsrechts zuständig. Darüber hinaus obliegt dem Referat 15 die Fachaufsicht über die Kreisordnungsbehörden und Ordnungsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte im Bereich des Ladenöffnungsrechts.

Die örtlichen Ordnungsbehörden sind für die Überwachung der Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Öffnungszeiten von Verkaufsstellen zuständig. Ausnahmen zur Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen erteilen die Kreisordnungsbehörden. Bei Fragen zur Arbeitszeitgestaltung der Beschäftigten in Zusammenhang mit der Ladenöffnung steht das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) zur Verfügung.

gefüllter Einkaufswagen vor Gemüseregal
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Das Brandenburgische Ladenöffnungsgesetz regelt die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen sowie zulässige Ausnahmen zum Verkauf an Sonn- und Feiertagen.

Das Referat 15 des Arbeitsschutzministeriums (MSGIV) ist für Grundsatzangelegenheiten und Rechtsetzungsvorgänge des Ladenöffnungsrechts zuständig. Darüber hinaus obliegt dem Referat 15 die Fachaufsicht über die Kreisordnungsbehörden und Ordnungsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte im Bereich des Ladenöffnungsrechts.

Die örtlichen Ordnungsbehörden sind für die Überwachung der Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Öffnungszeiten von Verkaufsstellen zuständig. Ausnahmen zur Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen erteilen die Kreisordnungsbehörden. Bei Fragen zur Arbeitszeitgestaltung der Beschäftigten in Zusammenhang mit der Ladenöffnung steht das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) zur Verfügung.