Hauptmenü

Schuldnerberatung und Verbraucherinsolvenz

Symbolfoto Geld Taschenrechner Finanzen, Foto: © Grecaud Paul / Fotolia
Foto: © Grecaud Paul / Fotolia

Viele Verbraucherinnen und Verbraucher haben Schulden. Zum Beispiel durch den Kauf eines Autos oder eines Hauses. Das ist solange nicht problematisch, wie ein regelmäßiges Einkommen oder vorhandenes Vermögen zur Schuldentilgung eingesetzt werden können. Aber was ist, wenn etwas Unvorhersehbares passiert?

Das Verbraucherinsolvenzverfahren gilt – wie der Name schon sagt – für Verbraucherinnen und Verbraucher. Zu diesem Personenkreis zählen insbesondere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Empfänger von Versorgungsleistungen, Rentner und Pensionäre.

Symbolfoto Geld Taschenrechner Finanzen, Foto: © Grecaud Paul / Fotolia
Foto: © Grecaud Paul / Fotolia

Viele Verbraucherinnen und Verbraucher haben Schulden. Zum Beispiel durch den Kauf eines Autos oder eines Hauses. Das ist solange nicht problematisch, wie ein regelmäßiges Einkommen oder vorhandenes Vermögen zur Schuldentilgung eingesetzt werden können. Aber was ist, wenn etwas Unvorhersehbares passiert?

Das Verbraucherinsolvenzverfahren gilt – wie der Name schon sagt – für Verbraucherinnen und Verbraucher. Zu diesem Personenkreis zählen insbesondere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Empfänger von Versorgungsleistungen, Rentner und Pensionäre.


Verbraucherinsolvenzverfahren

Das Verbraucherinsolvenzverfahren soll über eine Restschuldbefreiung einen wirtschaftlichen Neuanfang ermöglichen. Es gilt für Personen, die nie selbständig waren oder zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr selbständig sind und weniger als 20 Gläubiger und keine Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen haben.

Das Verfahren besteht aus drei Stufen:

  • Stufe 1: außergerichtlicher Einigungsversuch,
  • Stufe 2: gerichtliches Schuldenregulierungsverfahren und
  • Stufe 3: vereinfachtes Insolvenzverfahren mit anschließender Wohlverhaltensperiode und Restschuldbefreiung.

Der Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung kann beim für den Wohnort zuständigen Insolvenzgericht gestellt werden.

Das Insolvenzgericht entscheidet grundsätzlich nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode, also sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ob einer Schuldnerin oder einem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt wird.

Für Verfahren, die nach dem 1. Juli 2014 beantragt werden, kann allerdings auf Antrag hin schon vorzeitig Restschuldbefreiung erteilt werden, nämlich

  • sofort, wenn kein Gläubiger eine Forderung angemeldet hat oder alle angemeldeten Forderungen (auch die sog. Masseverbindlichkeiten und die Verfahrenskosten) getilgt sind,
  • nach drei Jahren, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner 35 Prozent der Forderungen und die Verfahrenskosten beglichen hat,
  • nach fünf Jahren, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner zumindest die Verfahrenskosten bezahlt hat.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren soll über eine Restschuldbefreiung einen wirtschaftlichen Neuanfang ermöglichen. Es gilt für Personen, die nie selbständig waren oder zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr selbständig sind und weniger als 20 Gläubiger und keine Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen haben.

Das Verfahren besteht aus drei Stufen:

  • Stufe 1: außergerichtlicher Einigungsversuch,
  • Stufe 2: gerichtliches Schuldenregulierungsverfahren und
  • Stufe 3: vereinfachtes Insolvenzverfahren mit anschließender Wohlverhaltensperiode und Restschuldbefreiung.

Der Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung kann beim für den Wohnort zuständigen Insolvenzgericht gestellt werden.

Das Insolvenzgericht entscheidet grundsätzlich nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode, also sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ob einer Schuldnerin oder einem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt wird.

Für Verfahren, die nach dem 1. Juli 2014 beantragt werden, kann allerdings auf Antrag hin schon vorzeitig Restschuldbefreiung erteilt werden, nämlich

  • sofort, wenn kein Gläubiger eine Forderung angemeldet hat oder alle angemeldeten Forderungen (auch die sog. Masseverbindlichkeiten und die Verfahrenskosten) getilgt sind,
  • nach drei Jahren, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner 35 Prozent der Forderungen und die Verfahrenskosten beglichen hat,
  • nach fünf Jahren, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner zumindest die Verfahrenskosten bezahlt hat.

Verbraucherinsolvenzberatung

Erste Voraussetzung jedes Verbraucherinsolvenzverfahrens ist zunächst der Versuch einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung mit den Gläubigern (Stufe 1 des Verfahrens). Zuständig hierfür sind geeignete Personen (Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer) oder anerkannte geeignete Beratungsstellen im Verbraucherinsolvenzverfahren.

Scheitert der außergerichtliche Einigungsversuch, hat die geeignete Person oder Stelle der Schuldnerin oder dem Schuldner eine Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch auszustellen. Nur mit dieser Bescheinigung ist ein Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung beim zuständigen Insolvenzgericht möglich.

Anerkennungsbehörde für geeignete Beratungsstellen im Verbraucherinsolvenzverfahren:

Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg (LASV)
Dezernat 52
Altenpflege- und soziale Berufe/ ESF
Lipezker Straße 45
03048 Cottbus
Telefon: 0355 2893-0
Telefax: 0355 2893-377
Internet: https://lasv.brandenburg.de/lasv/de/soziales/verbraucherinsolvenz/

Weitere Angebote:

Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V. (BAG-SB)
Markgrafendamm 24 (Haus SFm)
10245 Berlin
Internet: www.bag-sb.de

Erste Voraussetzung jedes Verbraucherinsolvenzverfahrens ist zunächst der Versuch einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung mit den Gläubigern (Stufe 1 des Verfahrens). Zuständig hierfür sind geeignete Personen (Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer) oder anerkannte geeignete Beratungsstellen im Verbraucherinsolvenzverfahren.

Scheitert der außergerichtliche Einigungsversuch, hat die geeignete Person oder Stelle der Schuldnerin oder dem Schuldner eine Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch auszustellen. Nur mit dieser Bescheinigung ist ein Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung beim zuständigen Insolvenzgericht möglich.

Anerkennungsbehörde für geeignete Beratungsstellen im Verbraucherinsolvenzverfahren:

Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg (LASV)
Dezernat 52
Altenpflege- und soziale Berufe/ ESF
Lipezker Straße 45
03048 Cottbus
Telefon: 0355 2893-0
Telefax: 0355 2893-377
Internet: https://lasv.brandenburg.de/lasv/de/soziales/verbraucherinsolvenz/

Weitere Angebote:

Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V. (BAG-SB)
Markgrafendamm 24 (Haus SFm)
10245 Berlin
Internet: www.bag-sb.de


Schuldnerberatung

Kompetente und individuelle Beratung bei Verschuldung bieten die ortsansässigen Schuldnerberatungsstellen.

Die Adressen der Beratungsstellen erfahren Sie bei der Kreis-, Stadt oder Gemeindeverwaltung, beim Sozialamt, der Verbraucherzentrale und den Wohlfahrtsverbänden, die häufig zugleich Träger von Schuldnerberatungsstellen sind.

Kompetente und individuelle Beratung bei Verschuldung bieten die ortsansässigen Schuldnerberatungsstellen.

Die Adressen der Beratungsstellen erfahren Sie bei der Kreis-, Stadt oder Gemeindeverwaltung, beim Sozialamt, der Verbraucherzentrale und den Wohlfahrtsverbänden, die häufig zugleich Träger von Schuldnerberatungsstellen sind.