Sozialversicherung - Soziale Absicherung
Wer krank wird, einen Unfall erleidet, wer arbeitslos ist oder auf pflegende Hilfe angewiesen, kann in Deutschland auf die Hilfe der sozialen Sicherungssysteme bauen.
Der Sozialstaat bietet mit den gesetzlichen Sozialversicherungen Schutz vor Risiken, die der einzelne Mensch aus eigener Kraft nicht bewältigen kann.
Wer krank wird, einen Unfall erleidet, wer arbeitslos ist oder auf pflegende Hilfe angewiesen, kann in Deutschland auf die Hilfe der sozialen Sicherungssysteme bauen.
Der Sozialstaat bietet mit den gesetzlichen Sozialversicherungen Schutz vor Risiken, die der einzelne Mensch aus eigener Kraft nicht bewältigen kann.
Gesetzliche Rentenversicherung
Die gesetzliche Rentenversicherung ist das größte soziale Sicherungssystem in Deutschland. Die gesetzliche Altersrente ersetzt das Erwerbseinkommen und ist für die meisten Bürgerinnen und Bürger die Haupteinkommensquelle im Alter.
Außerdem werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und an Hinterbliebene gezahlt.
Bereits während des Berufslebens erbringt die gesetzliche Rentenversicherung Leistungen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation.
Rechtliche Grundlage der Rentenversicherung ist das Sechste Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte und bestimmte Gruppen von Selbstständigen zahlen als Pflichtmitglieder in die Rentenkasse ein. Der Betrag wird als Prozentsatz vom Bruttoarbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bemessen und bei Beschäftigten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern je zur Hälfte finanziert. Geschlecht, Alter oder Gesundheitszustand spielen für den Beitrag keine Rolle. Wer nicht versicherungspflichtig ist, kann sich freiwillig versichern.
Die Höhe der persönlichen Rente wird mit Hilfe der Rentenformel errechnet. Sie ist wesentlich von der Höhe der versicherten Arbeitsentgelte und der Dauer der Beitragszahlung abhängig. Darüber hinaus enthält die Rente soziale Ausgleichsleistungen, z.B. für Phasen der Kindererziehung, die aus Zuschüssen des Bundes finanziert werden.
Das gesetzliche Renteneintrittsalter wird ab dem Jahr 2012 bis 2029 schrittweise von bisher 65 auf 67 Jahren erhöht, um die Renten zukunftsfest zu machen. Denn angesichts steigender Lebenserwartungen und sinkender Geburtenzahlen werden immer weniger Beitragszahlerinnen und Beitragszahler immer mehr Rentenempfängerinnen und Rentenempfängern gegenüberstehen.
Die gesetzliche Rentenversicherung ist das größte soziale Sicherungssystem in Deutschland. Die gesetzliche Altersrente ersetzt das Erwerbseinkommen und ist für die meisten Bürgerinnen und Bürger die Haupteinkommensquelle im Alter.
Außerdem werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und an Hinterbliebene gezahlt.
Bereits während des Berufslebens erbringt die gesetzliche Rentenversicherung Leistungen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation.
Rechtliche Grundlage der Rentenversicherung ist das Sechste Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte und bestimmte Gruppen von Selbstständigen zahlen als Pflichtmitglieder in die Rentenkasse ein. Der Betrag wird als Prozentsatz vom Bruttoarbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bemessen und bei Beschäftigten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern je zur Hälfte finanziert. Geschlecht, Alter oder Gesundheitszustand spielen für den Beitrag keine Rolle. Wer nicht versicherungspflichtig ist, kann sich freiwillig versichern.
Die Höhe der persönlichen Rente wird mit Hilfe der Rentenformel errechnet. Sie ist wesentlich von der Höhe der versicherten Arbeitsentgelte und der Dauer der Beitragszahlung abhängig. Darüber hinaus enthält die Rente soziale Ausgleichsleistungen, z.B. für Phasen der Kindererziehung, die aus Zuschüssen des Bundes finanziert werden.
Das gesetzliche Renteneintrittsalter wird ab dem Jahr 2012 bis 2029 schrittweise von bisher 65 auf 67 Jahren erhöht, um die Renten zukunftsfest zu machen. Denn angesichts steigender Lebenserwartungen und sinkender Geburtenzahlen werden immer weniger Beitragszahlerinnen und Beitragszahler immer mehr Rentenempfängerinnen und Rentenempfängern gegenüberstehen.
Gesetzliche Unfallversicherung
Die gesetzliche Unfallversicherung gleicht Gesundheitsschäden infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit aus, die vor allem Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende während einer versicherten Tätigkeit erleiden.
In der gesetzlichen Unfallversicherung zahlt allein der Arbeitgeber die Beiträge. Rechtliche Grundlage ist das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).
Aufgabe der Unfallversicherung ist es,
- mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten,
- nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten wiederherzustellen und
- versicherte Personen oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen.
Träger der Unfallversicherung sind die gewerblichen und landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sowie die Versicherungsträger der öffentlichen Hand (z.B. Unfallkassen). Als Service bieten die Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung eine bundesweit einheitliche Telefonnummer für allgemeine Informationen an:
Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800 60 50 40 4 werden allgemeine Fragen zu Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten beantwortet. Fragen zu Einzelfällen, die in die Zuständigkeit einer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse fallen, werden an diese weitergeleitet.
Die gesetzliche Unfallversicherung gleicht Gesundheitsschäden infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit aus, die vor allem Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende während einer versicherten Tätigkeit erleiden.
In der gesetzlichen Unfallversicherung zahlt allein der Arbeitgeber die Beiträge. Rechtliche Grundlage ist das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).
Aufgabe der Unfallversicherung ist es,
- mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten,
- nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten wiederherzustellen und
- versicherte Personen oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen.
Träger der Unfallversicherung sind die gewerblichen und landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sowie die Versicherungsträger der öffentlichen Hand (z.B. Unfallkassen). Als Service bieten die Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung eine bundesweit einheitliche Telefonnummer für allgemeine Informationen an:
Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800 60 50 40 4 werden allgemeine Fragen zu Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten beantwortet. Fragen zu Einzelfällen, die in die Zuständigkeit einer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse fallen, werden an diese weitergeleitet.
Gesetzliche Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung wurde am 1. Januar 1995 als eigenständiger Zweig der Sozialversicherung eingeführt. Alle, die gesetzlich krankenversichert sind, sind automatisch in der sozialen Pflegeversicherung versichert. Privat Krankenversicherte müssen eine private Pflegeversicherung abschließen.
Seit Anfang 2017 gibt es fünf Pflegegrade. Sie ermöglichen es, Art und Umfang der Leistungen der Pflegeversicherung unabhängig von körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen auf die jeweiligen individuellen Fähigkeiten und Bedürfnisse abzustimmen.
Der Pflegegrad wird mithilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt. Im Mittelpunkt steht dabei, wie selbständig jemand seinen Alltag bewältigen kann.
Die fünf Pflegegrade sind abgestuft von geringen Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (Pflegegrad 1) bis zu schwersten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten,
die mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung einhergehen (Pflegegrad 5). Alle Pflegebedürftigen haben dadurch einen gleichberechtigten Zugang zu Pflegeleistungen unabhängig davon, ob der Pflegebedarf durch körperliche, kognitive oder geistige Ursachen entsteht.
Die Pflegeversicherung gewährt ambulante Pflege zu Hause und stationäre Pflege im Heim. In Abhängigkeit vom Grad der Pflegebedürftigkeit werden Leistungen bis zu einem bestimmten Betrag erbracht. Anstelle ambulanter Pflege ist ein monatliches Pflegegeld möglich. Außerdem werden bei ambulanter Pflege erforderliche Pflegehilfsmittel gewährt.
Die Pflegeversicherung wurde am 1. Januar 1995 als eigenständiger Zweig der Sozialversicherung eingeführt. Alle, die gesetzlich krankenversichert sind, sind automatisch in der sozialen Pflegeversicherung versichert. Privat Krankenversicherte müssen eine private Pflegeversicherung abschließen.
Seit Anfang 2017 gibt es fünf Pflegegrade. Sie ermöglichen es, Art und Umfang der Leistungen der Pflegeversicherung unabhängig von körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen auf die jeweiligen individuellen Fähigkeiten und Bedürfnisse abzustimmen.
Der Pflegegrad wird mithilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt. Im Mittelpunkt steht dabei, wie selbständig jemand seinen Alltag bewältigen kann.
Die fünf Pflegegrade sind abgestuft von geringen Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (Pflegegrad 1) bis zu schwersten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten,
die mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung einhergehen (Pflegegrad 5). Alle Pflegebedürftigen haben dadurch einen gleichberechtigten Zugang zu Pflegeleistungen unabhängig davon, ob der Pflegebedarf durch körperliche, kognitive oder geistige Ursachen entsteht.
Die Pflegeversicherung gewährt ambulante Pflege zu Hause und stationäre Pflege im Heim. In Abhängigkeit vom Grad der Pflegebedürftigkeit werden Leistungen bis zu einem bestimmten Betrag erbracht. Anstelle ambulanter Pflege ist ein monatliches Pflegegeld möglich. Außerdem werden bei ambulanter Pflege erforderliche Pflegehilfsmittel gewährt.
Pflege
Die meisten Menschen möchten auch im Alter möglichst lange selbstbestimmt in ihrer vertrauten Umgebung leben. Dafür setzt sich die Landesregierung ein. Weiterlesen
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