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Soziale Leistungen - Hilfe für Menschen in Not

Sozialleistungen, Foto: © skywalk154 / Fotolia
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Jeder Mensch kann in eine Notlage geraten, beispielsweise durch einen Unfall, eine Krankheit oder durch den Tod des Partners. Wenn dann keine Ersparnisse vorhanden sind, keine Versicherung besteht oder die Familienangehörigen nicht weiter helfen können, bilden soziale Leistungen ein Auffangnetz.

Die Sozialhilfe erbringt eine Vielzahl von Hilfen, die den verschiedenen persönlichen Lebenslagen entsprechen. Zu den Leistungen der Sozialhilfe zählen in Deutschland unter anderem:

  • Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 - 40 SGB XII)
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 - 46b SGB XII)
  • Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 - 52 SGB XII)
  • Hilfe zur Pflege (§§ 61 - 66a SGB XII)
  • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 - 69 SGB XII)
  • Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 70 SGB XII)
  • Altenhilfe (§ 71 SGB XII)
  • Blindenhilfe (§ 72 SGB XII)
  • Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGB XII)
  • Bestattungskosten (§ 74 SGB XII)

Aufgabe dieser sozialen Leistungen ist es, den in Not geratenen Menschen ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen.

Sozialleistungen, Foto: © skywalk154 / Fotolia
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Jeder Mensch kann in eine Notlage geraten, beispielsweise durch einen Unfall, eine Krankheit oder durch den Tod des Partners. Wenn dann keine Ersparnisse vorhanden sind, keine Versicherung besteht oder die Familienangehörigen nicht weiter helfen können, bilden soziale Leistungen ein Auffangnetz.

Die Sozialhilfe erbringt eine Vielzahl von Hilfen, die den verschiedenen persönlichen Lebenslagen entsprechen. Zu den Leistungen der Sozialhilfe zählen in Deutschland unter anderem:

  • Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 - 40 SGB XII)
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 - 46b SGB XII)
  • Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 - 52 SGB XII)
  • Hilfe zur Pflege (§§ 61 - 66a SGB XII)
  • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 - 69 SGB XII)
  • Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 70 SGB XII)
  • Altenhilfe (§ 71 SGB XII)
  • Blindenhilfe (§ 72 SGB XII)
  • Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGB XII)
  • Bestattungskosten (§ 74 SGB XII)

Aufgabe dieser sozialen Leistungen ist es, den in Not geratenen Menschen ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen.


Wo können soziale Leistungen beantragt werden?

Leistungen werden im für den jeweiligen Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes (zumeist der Wohnort) zuständigen Sozialamt der Landkreise oder der kreisfreien Städte Brandenburgs beantragt.

Leistungen werden im für den jeweiligen Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes (zumeist der Wohnort) zuständigen Sozialamt der Landkreise oder der kreisfreien Städte Brandenburgs beantragt.


Regelsätze der Sozialhilfe im Land Brandenburg

Die Regelsätze in der Sozialhilfe umfassen den gesamten Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 35 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), der zusätzlichen Bedarfe nach §§ 30 bis 33 SGB XII (Mehrbedarfe, einmalige Bedarfe und Beiträge zur Sozialversicherung) sowie der Leistungen für Bildung und Teilhabe gemäß § 34 SGB XII.

Die Höhe der Regelsätze beträgt ab dem 1. Januar 2024 im Land Brandenburg:

Personengruppe Höhe des Regelbedarfs Regelbedarfsstufe
Erwachsene Personen, die in einer Wohnung leben und für die nicht Regelbedarfsstufe 2 gilt 563 Euro 1
Erwachsene Personen, die in einer Wohnung mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammen leben 506 Euro 2
Erwachsene Personen, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b des SGB XII bestimmt (Unterbringung in einer stationären Einrichtung) 451 Euro 3
Jugendliche von Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 471 Euro 4
Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 390 Euro 5
Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 357 Euro 6

Barbetrag für volljährige Leistungsberechtigte in stationären Einrichtungen ab dem 1. Januar 2024 im Land Brandenburg

Für Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, beträgt der Barbetrag nach § 27b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 SGB XII ab dem 1. Januar 2024 monatlich mindestens 152,01 Euro.

Die Regelsätze in der Sozialhilfe umfassen den gesamten Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 35 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), der zusätzlichen Bedarfe nach §§ 30 bis 33 SGB XII (Mehrbedarfe, einmalige Bedarfe und Beiträge zur Sozialversicherung) sowie der Leistungen für Bildung und Teilhabe gemäß § 34 SGB XII.

Die Höhe der Regelsätze beträgt ab dem 1. Januar 2024 im Land Brandenburg:

Personengruppe Höhe des Regelbedarfs Regelbedarfsstufe
Erwachsene Personen, die in einer Wohnung leben und für die nicht Regelbedarfsstufe 2 gilt 563 Euro 1
Erwachsene Personen, die in einer Wohnung mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammen leben 506 Euro 2
Erwachsene Personen, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b des SGB XII bestimmt (Unterbringung in einer stationären Einrichtung) 451 Euro 3
Jugendliche von Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 471 Euro 4
Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 390 Euro 5
Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 357 Euro 6

Barbetrag für volljährige Leistungsberechtigte in stationären Einrichtungen ab dem 1. Januar 2024 im Land Brandenburg

Für Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, beträgt der Barbetrag nach § 27b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 SGB XII ab dem 1. Januar 2024 monatlich mindestens 152,01 Euro.


Landesteilhabegeld

Zum Ausgleich von behinderungsbedingten Mehraufwendungen besteht im Land Brandenburg insbesondere für blinde, taubblinde und gehörlose Menschen ein Anspruch auf Geldleistungen nach dem Landesteilhabegeldgesetz (bis 30. Juni 2024: Landespflegegeldgesetz (LPflGG)).

Das Landesteilhabegeld wird unabhängig von Einkommen und Vermögen auf Antrag monatlich im Voraus in dem Monat gezahlt, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens ab dem Ersten des Antragsmonats.

Zum Ausgleich von behinderungsbedingten Mehraufwendungen besteht im Land Brandenburg insbesondere für blinde, taubblinde und gehörlose Menschen ein Anspruch auf Geldleistungen nach dem Landesteilhabegeldgesetz (bis 30. Juni 2024: Landespflegegeldgesetz (LPflGG)).

Das Landesteilhabegeld wird unabhängig von Einkommen und Vermögen auf Antrag monatlich im Voraus in dem Monat gezahlt, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens ab dem Ersten des Antragsmonats.

  • Wer hat einen Anspruch auf Landesteilhabegeld?

    Leistungssberechtigt im Sinne des Landesteilhabegeldgesetzes sind:

    • blinde Menschen und ihnen nach § 72 Abs. 5 SGB XII gleichgestellte Personen,
    • gehörlose Menschen mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit. Tritt diese Taubheit oder Schwerhörigkeit erst später auf, gelten diese Personen nur dann als gehörlos im Sinne des Landesteilhabegeldgesetzes, wenn der Grad der Behinderung wegen schwerer Sprachstörungen 100 Prozent beträgt.
    • taubblinde Menschen, denen das Merkzeichen TBI (Taubblindheit) gemäß der Schwerbehindertenausweisverordnung zuerkannt worden ist oder die die Voraussetzungen zur Zuerkennung dieses Merkzeichens erfüllen,
    • Personen ohne Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XI mit Verlust beider Beine im Oberschenkelbereich oder beider Hände beziehungsweise mit Lähmungen oder gleichartigen Behinderungen, wenn dadurch auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, Betreuungsbedarf zur Sicherung der körperlichen Mobilität und hauswirtschaftlichen Versorgung besteht.

    Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Bürgerinnen und Bürger der EU sowie aus Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz leistungsberechtigt sein – insbesondere Wanderarbeitnehmerinnen und Wanderarbeitnehmer, die im Ausland wohnen, jedoch in Brandenburg erwerbstätig sind und hier Sozialabgaben entrichten.

    Leistungssberechtigt im Sinne des Landesteilhabegeldgesetzes sind:

    • blinde Menschen und ihnen nach § 72 Abs. 5 SGB XII gleichgestellte Personen,
    • gehörlose Menschen mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit. Tritt diese Taubheit oder Schwerhörigkeit erst später auf, gelten diese Personen nur dann als gehörlos im Sinne des Landesteilhabegeldgesetzes, wenn der Grad der Behinderung wegen schwerer Sprachstörungen 100 Prozent beträgt.
    • taubblinde Menschen, denen das Merkzeichen TBI (Taubblindheit) gemäß der Schwerbehindertenausweisverordnung zuerkannt worden ist oder die die Voraussetzungen zur Zuerkennung dieses Merkzeichens erfüllen,
    • Personen ohne Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XI mit Verlust beider Beine im Oberschenkelbereich oder beider Hände beziehungsweise mit Lähmungen oder gleichartigen Behinderungen, wenn dadurch auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, Betreuungsbedarf zur Sicherung der körperlichen Mobilität und hauswirtschaftlichen Versorgung besteht.

    Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Bürgerinnen und Bürger der EU sowie aus Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz leistungsberechtigt sein – insbesondere Wanderarbeitnehmerinnen und Wanderarbeitnehmer, die im Ausland wohnen, jedoch in Brandenburg erwerbstätig sind und hier Sozialabgaben entrichten.

  • Wie hoch ist das Landesteilhabegeld?

    Die Höhe des Landespflegegeldes beträgt seit dem 1. Juli 2024 monatlich

    • 425,00 Euro bei blinden Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres,
    • 212,50 Euro bei blinden Menschen vor Vollendung des 18. Lebensjahres,
    • 130,00 Euro bei gehörlosen Menschen,
    • 850,00 Euro bei taubblinden Menschen,
    • 192,40 Euro bei anspruchsberechtigten schwerbehinderten Menschen.

    Seit dem 1. Juli 2024 besteht auch ein Anspruch in stationären Einrichtungen und besonderen Wohnformen. In stationären Einrichtungen verringert sich das Teilhabegeld regelmäßig auf die Hälfte.

    Zu beachten ist, dass Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem SGB XI bei blinden und taubblinden pflegebedürftigen Menschen bei dem Pflegegrad 2 mit 46 Prozent des Pflegegeldes SGB XI und bei den Pflegegraden 3, 4 oder 5 mit 33 Prozent des Pflegegeldes SGB XI auf das Landesteilhabegeld angerechnet werden.

    Ab dem 1. Juli 2026 erfolgt eine dynamische Anpassung der Leistungen. Ab diesem Jahr erhöht sich das Teilhabegeld jeweils zum 1. Juli automatisch entsprechend der Rentenanpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung.

    Die Höhe des Landespflegegeldes beträgt seit dem 1. Juli 2024 monatlich

    • 425,00 Euro bei blinden Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres,
    • 212,50 Euro bei blinden Menschen vor Vollendung des 18. Lebensjahres,
    • 130,00 Euro bei gehörlosen Menschen,
    • 850,00 Euro bei taubblinden Menschen,
    • 192,40 Euro bei anspruchsberechtigten schwerbehinderten Menschen.

    Seit dem 1. Juli 2024 besteht auch ein Anspruch in stationären Einrichtungen und besonderen Wohnformen. In stationären Einrichtungen verringert sich das Teilhabegeld regelmäßig auf die Hälfte.

    Zu beachten ist, dass Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem SGB XI bei blinden und taubblinden pflegebedürftigen Menschen bei dem Pflegegrad 2 mit 46 Prozent des Pflegegeldes SGB XI und bei den Pflegegraden 3, 4 oder 5 mit 33 Prozent des Pflegegeldes SGB XI auf das Landesteilhabegeld angerechnet werden.

    Ab dem 1. Juli 2026 erfolgt eine dynamische Anpassung der Leistungen. Ab diesem Jahr erhöht sich das Teilhabegeld jeweils zum 1. Juli automatisch entsprechend der Rentenanpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung.

  • Wer ist zuständig für die Durchführung des Landesteilhabegeldgesetzes?

    Für die Durchführung des Landesteilhabegeldgesetzes sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig.

    Ihren Antrag auf Landesteilhabegeld stellen Sie bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Sozialamt.

    Für die Durchführung des Landesteilhabegeldgesetzes sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig.

    Ihren Antrag auf Landesteilhabegeld stellen Sie bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Sozialamt.