Notfallbetreuung: „Ein-Elternregelung“ für Beschäftigte im Gesundheits- und Pflegegebereich
- Erschienen am - PresemitteilungAufgrund der Corona-Krise dürfen seit dem 18. März 2020 in Brandenburg nur Kinder in Kitas und Horten im Notfall betreut werden, wenn beide Eltern in einem systemrelevanten Beruf arbeiten. Für viele Beschäftigte im Gesundheits- und Pflegebereich war das ein Problem, wenn das andere Elternteil nicht in einem systemrelevanten Beruf arbeitet. „Wir brauchen in dieser Situation alle verfügbaren Beschäftigten im medizinischen und pflegerischen Bereich. Aus diesem besonderem Grund hat der Interministerielle Koordinierungsstab Coronavirus der Landesregierung an dieser wichtigen Stelle noch einmal nachgesteuert und per Weisung die Landkreise und kreisfreien Städte über die Änderung der Anwendungsvorgaben zur Notfallbetreuung in Kitas und Horten jetzt informiert“, erklärte Gesundheitsministerin Ursula Nonnemacher am Samstag.
Bei folgenden Bereichen ist es nun ausreichend, wenn ein Elternteil in einem systemrelevanten Beruf arbeitet, um Anspruch auf die Notbetreuung zu haben („Ein-Elternregelung“):
- im Gesundheitsbereich,
- in gesundheitstechnischen und pharmazeutischen Bereichen,
- im medizinischen und im pflegerischen Bereich,
- der stationären und teilstationären Erziehungshilfen sowie in Internaten gemäß § 45 SGB VIII, der Hilfen zur Erziehung, der Eingliederungshilfe, der Versorgung psychisch Erkrankter sowie
- für die Notfallbetreuung von Kindern bis zum Ende des Grundschulalters.
Wenn ein Elternteil in diesen Berufsgruppen arbeitet, besteht für die Familie Anspruch auf die Notfallbetreuung, wenn keine andere Betreuungsmöglichkeit gegeben ist. Ist ein Elternteil zum Beispiel in Heimarbeit, entfällt dieser Anspruch.
Darüber hinaus sollen Kinder bis zum Ende des Grundschulalters unbeschadet der Frage, ob die Eltern in einem systemrelevanten Bereich tätig sind, die Notfallbetreuung aufgenommen werden, wenn dies das Kindeswohl erfordert.
Die Landrätinnen und Landräte sowie Oberbürgermeister können die genannten Beschäftigungsgruppen und das Verfahren konkretisieren, für die eine Notbetreuung vor Ort vorgesehen wird.
Die Weisung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV) erging in Abstimmung mit dem Ministerium für Jugend, Bildung und Sport (MBJS).
In der Weisung an die Landrätinnen und Landräte sowie Oberbürgermeister steht abschließend: „Nach Einschätzung des MBJS hat sich die aktuelle Struktur der Notfallbetreuung bisher gut bewährt. Die Bildung von kleinen Gruppen in vielen Kindertagesstätten ist aus Sicht des MSGIV und MBJS zur Vermeidung von Infektionen weiterhin eine gute Strategie, die beibehalten werden sollte.“