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Afrikanische Schweinepest: Rücknahmen von Nutzungsverboten für land- und forstwirtschaftliche Flächen in der geschlossenen Weißen Zone

- Erschienen am 06.12.2020 - Presemitteilung 622/2020

Der Landeskrisenstab Tierseuchenbekämpfung-ASP hat kürzlich weitere Nutzungsverbote von land- und forstwirtschaftlichen Flächen innerhalb der ASP-Restriktionszonen zurückgenommen. Voraussetzung ist die vollständige doppelte Einzäunung (Weiße Zone) um ein Kerngebiet. Mit dem nun erfolgten Abschluss der Eingrenzung der Weißen Zone um das erste Kerngebiet in den Landkreisen Oder-Spree und Spree-Neiße ist hier die Nutzung von Forst- und Waldwirtschaft wieder möglich.

Die Leiterin des ASP-Krisenstabs, Verbraucherstaatssekretärin Anna Heyer-Stuffer: „Nach einer Phase weitestgehender Verbote in der Weißen Zone und im Kerngebiet wechseln wir in die Phase, in der nur noch geringe Einschränkungen gelten. So ist die Forstwirtschaft freigegeben bis auf den Holzeinschlag mit großen Maschinen, der einer Genehmigung bedarf. In Verbindung mit einer vorangegangenen Fallwildsuche wird auch die landwirtschaftliche Tätigkeit größtenteils wieder möglich sein. Kulturen, wie Winterraps oder Roggen, die aufgrund ihrer Wuchshöhe die Fallwildsuche oder die Jagd behindern, dürfen noch nicht ausgebracht werden. Dazu wird ein Leitfaden gemeinsam mit den Verbänden erstellt. Unser Ziel ist die vollständige Entnahme des Schwarzwildes aus diesen Gebieten.“

Grundsätzliche Voraussetzung für die Ernte landwirtschaftlicher Produkte ist die vorherige Absuche nach Fallwild. Zudem muss Erntegut aus dem Kerngebiet im Kerngebiet verbleiben; Erntegut aus dem Kerngebiet und der Weißen Zone darf nicht in Schweinehaltungen verbracht werden.

In den gefährdeten Gebieten außerhalb der festen Umzäunungen gibt es keine land- und forstwirtschaftlichen Beschränkungen mehr.

Der Erlass des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz zur Anordnung von Nutzungsverboten nach § 14d Absatz 5a Nr. 1 der Schweinepest-Verordnung vom 13. Oktober 2020 wird durch den Erlass vom 27. November 2020 ersetzt, dieser ist einsehbar unter: https://msgiv.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/201127_Erlass_Nutzungsverbot.pdf