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Schutz vor ionisierender und nichtionisierender Strahlung

Strahlung wird in zwei große Gruppen unterteilt, abhängig von ihrer Energie: ionisierende Strahlung und nichtionisierende Strahlung.

Als oberste Landesbehörde ist das Arbeitsschutzministerium (MSGIV) zuständig für Grundsatzangelegenheiten und Rechtsetzungsvorgänge, die das Rechtsgebiet der ionisierenden und nichtionisierenden Strahlung berühren. Wahrgenommen werden diese Aufgaben von Referat 15. Darüber hinaus obliegt dem Referat für diesen Bereich die Fachaufsicht über die nachgeordnete Landesoberbehörde, das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG). Als Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde überwacht das LAVG die Einhaltung der rechtlichen Forderungen der ionisierenden und nichtionisierenden Strahlung.

Ionisierende Strahlung ist Strahlung, die in der Lage ist, Elektronen aus Atomen oder Molekülen zu lösen (Ionisation). Es handelt sich in der Regel um Strahlung mit einer so hohen Energie, dass sie zum Biespiel die DNA im Zellkern schädigen kann und somit das Risiko für Krebs erhöht. Um dennoch die nutzbringenden Effekte der Strahlung gezielt einsetzen zu können, wurden im Strahlenschutz drei allgemeine Grundsätze für den Umgang mit ionisierender Strahlung festgelegt: Rechtfertigung, Dosisbegrenzung und Optimierung. Ein wichtiges Instrument hierbei sind die Regelungen im Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und in der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV), insbesondere die dort festgelegten Dosisgrenzwerte für die allgemeine Bevölkerung und für beruflich strahlenexponierte Personen.

In folgenden Bereichen wird die Einhaltung von Grenzwerten kontrolliert:

  • bei der Anwendung von Strahlung in der Medizin (Diagnostik und Tumortherapie),
  • bei der gezielten Veränderung und Untersuchung von Materialeigenschaften,
  • in der Radiometrie (Füllstandsbestimmungen; Dichte- und Feuchtemessungen),
  • bei Eingangskontrollen in Müllverbrennungsanlagen und beim Schrotthandel,
  • bei der Gepäckdurchleuchtung und bei Zollkontrollen.

Nichtionisierende Strahlung sind diejenigen elektromagnetischen Wellen, deren Energie nicht ausreicht, um andere Atome zu ionisieren. Dennoch gibt es damit verbundene Gesundheitsrisiken.
Daher hat der Schutz vor nichtionisierender Strahlung eine große Bedeutung bei den inzwischen zahlreichen Anwendungen nichtionisierender Strahlungsquellen am Menschen zu kosmetischen und sonstigen nichtmedizinischen Zwecken.
Ultraschall ist zwar im physikalischem Sinne keine Strahlung, er wird jedoch aufgrund der ähnlichen Eigenschaften im rechtlichen Sinne unter der nichtionisierenden Strahlung geregelt.

Folgende Branchen sind durch das Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) und der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung (UVSV) betroffen:

  • Solarien: unter anderem Benutzungsverbot für Minderjährige, vorgegebene maximale Bestrahlungsstärken.
  • Kosmetikstudios, Sport- und Wellnesseinrichtungen: Anwendungen mit Lasern, intensiven Lichtquellen, Ultraschall, Magnetfeldern und hochfrequenten elektromagnetischen Feldern, unter anderem zur Tattoo-Entfernung, Haarentfernung, Aufhellung von Pigmentstörungen, Minderung von Falten und Straffung der Haut, Nerven- und Muskelstimulation.

Strahlung wird in zwei große Gruppen unterteilt, abhängig von ihrer Energie: ionisierende Strahlung und nichtionisierende Strahlung.

Als oberste Landesbehörde ist das Arbeitsschutzministerium (MSGIV) zuständig für Grundsatzangelegenheiten und Rechtsetzungsvorgänge, die das Rechtsgebiet der ionisierenden und nichtionisierenden Strahlung berühren. Wahrgenommen werden diese Aufgaben von Referat 15. Darüber hinaus obliegt dem Referat für diesen Bereich die Fachaufsicht über die nachgeordnete Landesoberbehörde, das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG). Als Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde überwacht das LAVG die Einhaltung der rechtlichen Forderungen der ionisierenden und nichtionisierenden Strahlung.

Ionisierende Strahlung ist Strahlung, die in der Lage ist, Elektronen aus Atomen oder Molekülen zu lösen (Ionisation). Es handelt sich in der Regel um Strahlung mit einer so hohen Energie, dass sie zum Biespiel die DNA im Zellkern schädigen kann und somit das Risiko für Krebs erhöht. Um dennoch die nutzbringenden Effekte der Strahlung gezielt einsetzen zu können, wurden im Strahlenschutz drei allgemeine Grundsätze für den Umgang mit ionisierender Strahlung festgelegt: Rechtfertigung, Dosisbegrenzung und Optimierung. Ein wichtiges Instrument hierbei sind die Regelungen im Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und in der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV), insbesondere die dort festgelegten Dosisgrenzwerte für die allgemeine Bevölkerung und für beruflich strahlenexponierte Personen.

In folgenden Bereichen wird die Einhaltung von Grenzwerten kontrolliert:

  • bei der Anwendung von Strahlung in der Medizin (Diagnostik und Tumortherapie),
  • bei der gezielten Veränderung und Untersuchung von Materialeigenschaften,
  • in der Radiometrie (Füllstandsbestimmungen; Dichte- und Feuchtemessungen),
  • bei Eingangskontrollen in Müllverbrennungsanlagen und beim Schrotthandel,
  • bei der Gepäckdurchleuchtung und bei Zollkontrollen.

Nichtionisierende Strahlung sind diejenigen elektromagnetischen Wellen, deren Energie nicht ausreicht, um andere Atome zu ionisieren. Dennoch gibt es damit verbundene Gesundheitsrisiken.
Daher hat der Schutz vor nichtionisierender Strahlung eine große Bedeutung bei den inzwischen zahlreichen Anwendungen nichtionisierender Strahlungsquellen am Menschen zu kosmetischen und sonstigen nichtmedizinischen Zwecken.
Ultraschall ist zwar im physikalischem Sinne keine Strahlung, er wird jedoch aufgrund der ähnlichen Eigenschaften im rechtlichen Sinne unter der nichtionisierenden Strahlung geregelt.

Folgende Branchen sind durch das Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) und der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung (UVSV) betroffen:

  • Solarien: unter anderem Benutzungsverbot für Minderjährige, vorgegebene maximale Bestrahlungsstärken.
  • Kosmetikstudios, Sport- und Wellnesseinrichtungen: Anwendungen mit Lasern, intensiven Lichtquellen, Ultraschall, Magnetfeldern und hochfrequenten elektromagnetischen Feldern, unter anderem zur Tattoo-Entfernung, Haarentfernung, Aufhellung von Pigmentstörungen, Minderung von Falten und Straffung der Haut, Nerven- und Muskelstimulation.

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