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Stofflicher Arbeitsschutz

Gefahrstoffe

An vielen Arbeitsplätzen in Industrie und Handwerk werden Gefahrstoffe verwendet. Dies sind Chemikalien, die auf Grund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften gefährlich sind. Dabei kann es sich sowohl um reine chemische Stoffe handeln, als auch um Gemische von mehreren Substanzen. Zu den Gefahrstoffen gehören im Handwerk verwendete Produkte wie Zement und lösemittelhaltige Farben ebenso wie Isocyanate und aromatische Amine, die hauptsächlich in der chemischen Industrie Verwendung finden.

Gefahrstoffe können auch aus ungefährlichen Produkten durch mechanische Bearbeitung oder chemische Prozesse entstehen. Beispiele hierfür sind quarzhaltiger Staub bei der Bearbeitung von mineralischen Baustoffen oder Schweißrauche bei Schweißarbeiten.

Eine besondere Bedeutung kommt Asbest zu, da der überwiegende Teil dieser in der Vergangenheit verwendeten Substanz noch im Gebäudebestand vorhanden ist. In betroffenen Bauwerken können bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten daher krebserzeugende Fasern freigesetzt werden. Jahr für Jahr sterben weit über 1.000 Personen durch berufsbedingte Asbesterkrankungen, die vermutlich auf weit zurückliegende Tätigkeiten mit Asbest zurückzuführen sind.

Bei sämtlichen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen müssen vom Arbeitgeber zum Schutz der Beschäftigten die möglichen Gefährdungen ermittelt, geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen und die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen regelmäßig überprüft werden.

Welche Vorgaben beachtet werden müssen, ist in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und dem Technischen Regelwerk für Gefahrstoffe (TRGS). Die Technischen Regeln beschreiben den Stand der Technik und führen praxisnah geeignete Schutzmaßnahmen auf. Wenn Tätigkeiten mit Gefahrstoffen entsprechend den Technischen Regeln ausgeführt werden, kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung erfüllt werden.

Die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen der Gefahrstoffverordnung erfolgt im gewerblichen Bereich durch das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG).

An vielen Arbeitsplätzen in Industrie und Handwerk werden Gefahrstoffe verwendet. Dies sind Chemikalien, die auf Grund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften gefährlich sind. Dabei kann es sich sowohl um reine chemische Stoffe handeln, als auch um Gemische von mehreren Substanzen. Zu den Gefahrstoffen gehören im Handwerk verwendete Produkte wie Zement und lösemittelhaltige Farben ebenso wie Isocyanate und aromatische Amine, die hauptsächlich in der chemischen Industrie Verwendung finden.

Gefahrstoffe können auch aus ungefährlichen Produkten durch mechanische Bearbeitung oder chemische Prozesse entstehen. Beispiele hierfür sind quarzhaltiger Staub bei der Bearbeitung von mineralischen Baustoffen oder Schweißrauche bei Schweißarbeiten.

Eine besondere Bedeutung kommt Asbest zu, da der überwiegende Teil dieser in der Vergangenheit verwendeten Substanz noch im Gebäudebestand vorhanden ist. In betroffenen Bauwerken können bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten daher krebserzeugende Fasern freigesetzt werden. Jahr für Jahr sterben weit über 1.000 Personen durch berufsbedingte Asbesterkrankungen, die vermutlich auf weit zurückliegende Tätigkeiten mit Asbest zurückzuführen sind.

Bei sämtlichen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen müssen vom Arbeitgeber zum Schutz der Beschäftigten die möglichen Gefährdungen ermittelt, geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen und die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen regelmäßig überprüft werden.

Welche Vorgaben beachtet werden müssen, ist in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und dem Technischen Regelwerk für Gefahrstoffe (TRGS). Die Technischen Regeln beschreiben den Stand der Technik und führen praxisnah geeignete Schutzmaßnahmen auf. Wenn Tätigkeiten mit Gefahrstoffen entsprechend den Technischen Regeln ausgeführt werden, kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung erfüllt werden.

Die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen der Gefahrstoffverordnung erfolgt im gewerblichen Bereich durch das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG).


Biologische Arbeitsstoffe

Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffen) treten in unterschiedlichen Branchen auf, wie beispielsweise im Gesundheitswesen und der Nahrungsmittelproduktion. Auch in der Abfall- und Abwasserwirtschaft und der Altlastensanierung können Beschäftigte gegenüber Biostoffen exponiert sein. Bei der Lagerung von Papierakten in feuchten Räumen kann bei Schimmelpilzbefall ebenfalls eine Exposition gegenüber Biostoffen möglich sein.

Zu den Biostoffen gehören Mikroorgansimen wie Bakterien, Pilze und Viren, ebenso auch Zellkulturen und humanpathogene Parasiten. Biostoffe können insbesondere infektiös wirken und Krankheiten verursachen, aber auch Allergien auslösen.

Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BioStoffV) enthält Bestimmungen um Beschäftigte vor Gefahren durch Biostoffe zu schützen. Neben konkreten Schutzmaßnahmen gehören dazu Anzeigepflichten bei gefährlichen Tätigkeiten mit Biostoffen und der Erlaubnisvorbehalt bei der Errichtung bestimmter Laboratorien. Konkretisiert werden die Schutzmaßnahmen in den Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA).

Die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen der Biostoffverordnung erfolgt durch das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG).

Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffen) treten in unterschiedlichen Branchen auf, wie beispielsweise im Gesundheitswesen und der Nahrungsmittelproduktion. Auch in der Abfall- und Abwasserwirtschaft und der Altlastensanierung können Beschäftigte gegenüber Biostoffen exponiert sein. Bei der Lagerung von Papierakten in feuchten Räumen kann bei Schimmelpilzbefall ebenfalls eine Exposition gegenüber Biostoffen möglich sein.

Zu den Biostoffen gehören Mikroorgansimen wie Bakterien, Pilze und Viren, ebenso auch Zellkulturen und humanpathogene Parasiten. Biostoffe können insbesondere infektiös wirken und Krankheiten verursachen, aber auch Allergien auslösen.

Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BioStoffV) enthält Bestimmungen um Beschäftigte vor Gefahren durch Biostoffe zu schützen. Neben konkreten Schutzmaßnahmen gehören dazu Anzeigepflichten bei gefährlichen Tätigkeiten mit Biostoffen und der Erlaubnisvorbehalt bei der Errichtung bestimmter Laboratorien. Konkretisiert werden die Schutzmaßnahmen in den Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA).

Die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen der Biostoffverordnung erfolgt durch das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG).


Umgang mit Sprengstoffen und pyrotechnischen Gegenständen

Explosionsgefährliche Stoffe, wie beispielsweise Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände, haben ein breites Anwendungsspektrum und werden im gewerblichen Bereich beispielsweise beim Abbrennen von Feuerwerk (Pyrotechnik) oder in der Automobilindustrie als Bestandteil der Gasgeneratoren von Airbags eingesetzt. Auch bei der Kampfmittelräumung findet ein Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen statt.

Abgesehen von einigen weniger gefährlichen pyrotechnischen Gegenständen wie beispielsweise Tisch- oder Silvesterfeuerwerk sind für den legalen Umgang mit vielen pyrotechnischen Gegenständen sowie für den Umgang mit Explosivstoffen aufgrund des hohen Gefährdungspotenzials Fachkenntnisse erforderlich und eine behördliche Erlaubnis notwendig. Diese und andere Bestimmungen des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) und der dazu erlassenen Verordnungen sollen sicherstellen, dass Beschäftigte und Dritte ausreichend vor Gefährdungen geschützt sind. Darüber hinaus regelt das Sprengstoffrecht auch das Inverkehrbringen und die Einfuhr und Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen.

Die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des Sprengstoffrechtes erfolgt durch das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG). Für einige Bestimmungen zum Abbrennen von Feuerwerk sind jedoch die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig.

Explosionsgefährliche Stoffe, wie beispielsweise Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände, haben ein breites Anwendungsspektrum und werden im gewerblichen Bereich beispielsweise beim Abbrennen von Feuerwerk (Pyrotechnik) oder in der Automobilindustrie als Bestandteil der Gasgeneratoren von Airbags eingesetzt. Auch bei der Kampfmittelräumung findet ein Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen statt.

Abgesehen von einigen weniger gefährlichen pyrotechnischen Gegenständen wie beispielsweise Tisch- oder Silvesterfeuerwerk sind für den legalen Umgang mit vielen pyrotechnischen Gegenständen sowie für den Umgang mit Explosivstoffen aufgrund des hohen Gefährdungspotenzials Fachkenntnisse erforderlich und eine behördliche Erlaubnis notwendig. Diese und andere Bestimmungen des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) und der dazu erlassenen Verordnungen sollen sicherstellen, dass Beschäftigte und Dritte ausreichend vor Gefährdungen geschützt sind. Darüber hinaus regelt das Sprengstoffrecht auch das Inverkehrbringen und die Einfuhr und Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen.

Die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des Sprengstoffrechtes erfolgt durch das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG). Für einige Bestimmungen zum Abbrennen von Feuerwerk sind jedoch die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig.