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Tierschutzüberwachung

Symbolfoto Ferkel Schweine Tierschutz (Foto: Colourbox.de / Igor Stramyk)
Foto: Colourbox.de / Igor Stramyk

Die Durchführung des Tierschutzgesetzes ist eine hoheitliche Aufgabe des Landes. Oberste Landesbehörde ist das Verbraucherschutzministerium des Landes Brandenburg. In dessen Auftrag nimmt das zuständige Referat für Tierschutz die allgemeinen und grundsätzlichen Angelegenheiten des Tierschutzes wahr und arbeitet an den Rechtsetzungsvorhaben des Landes, des Bundes und der Europäischen Union mit.

Mit der Einsetzung eines ehrenamtlichen und unabhängigen Landestierschutzbeirates wurden die Voraussetzungen für eine mit den Tierschutzorganisationen und Fachverbänden abgestimmte Meinungsbildung zu aktuellen Problemen des Tierschutzes geschaffen.

Entsprechend der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Tierschutzgesetz obliegen die Kontroll- und Vollzugsaufgaben im Tierschutz im Wesentlichen den Landkreisen und kreisfreien Städten.

In allen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern vertritt eine Tierärztin oder ein Tierarzt die Belange des Tierschutzes.

Das Dezernat für Tierschutz im Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit unterstützt die oberste Landesbehörde bei der Durchsetzung tierschutzrechtlicher Bestimmungen. Es berät die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Kreise zu speziellen Aspekten des Tierschutzes und führt Analysen und Erhebungen durch. Es ist zuständige Behörde für Anzeigen und Genehmigungen von Tierversuchsvorhaben und koordiniert den effektiven Einsatz von Fördermitteln aus dem Landeshaushalt zur Unterstützung der Tierschutzvereine.

Der dem Landesamt zugeordnete Grenzveterinärdienst am Flughafen Schönefeld vertritt die Belange des Tierschutzes vor Allem in Bezug auf die Lebendtiertransporte bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr.

Damit bietet die Verwaltungsstruktur des Veterinärwesens im Land Brandenburg gute Voraussetzungen zur Wahrnehmung der vielfältigen Aufgaben des Tierschutzes.

Symbolfoto Ferkel Schweine Tierschutz (Foto: Colourbox.de / Igor Stramyk)
Foto: Colourbox.de / Igor Stramyk

Die Durchführung des Tierschutzgesetzes ist eine hoheitliche Aufgabe des Landes. Oberste Landesbehörde ist das Verbraucherschutzministerium des Landes Brandenburg. In dessen Auftrag nimmt das zuständige Referat für Tierschutz die allgemeinen und grundsätzlichen Angelegenheiten des Tierschutzes wahr und arbeitet an den Rechtsetzungsvorhaben des Landes, des Bundes und der Europäischen Union mit.

Mit der Einsetzung eines ehrenamtlichen und unabhängigen Landestierschutzbeirates wurden die Voraussetzungen für eine mit den Tierschutzorganisationen und Fachverbänden abgestimmte Meinungsbildung zu aktuellen Problemen des Tierschutzes geschaffen.

Entsprechend der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Tierschutzgesetz obliegen die Kontroll- und Vollzugsaufgaben im Tierschutz im Wesentlichen den Landkreisen und kreisfreien Städten.

In allen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern vertritt eine Tierärztin oder ein Tierarzt die Belange des Tierschutzes.

Das Dezernat für Tierschutz im Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit unterstützt die oberste Landesbehörde bei der Durchsetzung tierschutzrechtlicher Bestimmungen. Es berät die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Kreise zu speziellen Aspekten des Tierschutzes und führt Analysen und Erhebungen durch. Es ist zuständige Behörde für Anzeigen und Genehmigungen von Tierversuchsvorhaben und koordiniert den effektiven Einsatz von Fördermitteln aus dem Landeshaushalt zur Unterstützung der Tierschutzvereine.

Der dem Landesamt zugeordnete Grenzveterinärdienst am Flughafen Schönefeld vertritt die Belange des Tierschutzes vor Allem in Bezug auf die Lebendtiertransporte bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr.

Damit bietet die Verwaltungsstruktur des Veterinärwesens im Land Brandenburg gute Voraussetzungen zur Wahrnehmung der vielfältigen Aufgaben des Tierschutzes.


neue Landestierschutzbeauftragte
neue Landestierschutzbeauftragte

Dr. Anne Zinke

Dr. Anne Zinke, Fachtierärztin für Tierschutz, ist seit  dem 15. Dezember 2022 Brandenburgs Landestierschutzbeauftragte.
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Dr. Anne Zinke, Fachtierärztin für Tierschutz, ist seit  dem 15. Dezember 2022 Brandenburgs Landestierschutzbeauftragte.
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Landestierschutzbeirat

Entsprechend eines Erlasses des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg vom 4. April 2005 (Abl. S. 510) ist zur Beratung des Ministeriums in Fragen des Tierschutzes ein Tierschutzbeirat gebildet worden.

Die Mitglieder werden auf Vorschlag von Verbänden und Organisationen für die Dauer von fünf Jahren berufen.

Dem Beirat gehören an:

  • 3 Vertreter landesweit tätiger Tierschutzorganisationen oder -landesverbände,
  • 1 Vertreter des Landesbauernverbandes e. V.,
  • 1 Vertreter des Landesjagdverbandes e. V.,
  • 1 Vertreter des Fischereiverbandes Land Brandenburg e. V.,
  • 1 Vertreter des Naturschutzbundes Deutschland e. V. (LV Brandenburg),
  • 1 Vertreter der Landestierärztekammer Brandenburg und
  • 1 Vertreter des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz.

Die tierschutzgerechte Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren sowie von Heim- und Haustieren, der Tiertransport, die Jagd, die Fischerei und die artgerechte Haltung von Zoo- und Zirkustieren sind wesentliche Schwerpunkte der interdisziplinären Tierschutzarbeit.

Die Einbeziehung unterschiedlicher Interessengruppen ist auch bei der Festlegung tierschutzrechtlicher Regelungen des Landes Brandenburg sowie bei der Vorbereitung von Rechtsetzungsvorhaben des Bundes und der EU erforderlich.

Entsprechend eines Erlasses des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg vom 4. April 2005 (Abl. S. 510) ist zur Beratung des Ministeriums in Fragen des Tierschutzes ein Tierschutzbeirat gebildet worden.

Die Mitglieder werden auf Vorschlag von Verbänden und Organisationen für die Dauer von fünf Jahren berufen.

Dem Beirat gehören an:

  • 3 Vertreter landesweit tätiger Tierschutzorganisationen oder -landesverbände,
  • 1 Vertreter des Landesbauernverbandes e. V.,
  • 1 Vertreter des Landesjagdverbandes e. V.,
  • 1 Vertreter des Fischereiverbandes Land Brandenburg e. V.,
  • 1 Vertreter des Naturschutzbundes Deutschland e. V. (LV Brandenburg),
  • 1 Vertreter der Landestierärztekammer Brandenburg und
  • 1 Vertreter des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz.

Die tierschutzgerechte Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren sowie von Heim- und Haustieren, der Tiertransport, die Jagd, die Fischerei und die artgerechte Haltung von Zoo- und Zirkustieren sind wesentliche Schwerpunkte der interdisziplinären Tierschutzarbeit.

Die Einbeziehung unterschiedlicher Interessengruppen ist auch bei der Festlegung tierschutzrechtlicher Regelungen des Landes Brandenburg sowie bei der Vorbereitung von Rechtsetzungsvorhaben des Bundes und der EU erforderlich.


Tierschutzvereine im Land Brandenburg

Gegenwärtig gibt es im Land Brandenburg 45 gemeinnützige Tierschutzvereine. Von Prenzlau bis Finsterwalde, von Rathenow bis Eisenhüttenstadt sind zahlreiche Mitglieder ehrenamtlich tätig.

Besonders engagiert haben sich die Mitglieder der Tierschutzvereine für in Not geratene Tiere. Um ihre Unterbringung zu sichern, setzen sie sich für den Ausbau vorhandener Einrichtungen und für die Errichtung neuer Tierheime ein. Ohne ihre aktive Unterstützung wären Maßnahmen zur Regulierung freilebender Haustierbestände, wie Katzen und Stadttauben, nicht möglich. Aber auch die Veränderung von Mängeln in der Haltung von Tieren unterschiedlicher Arten gehört zum Tätigkeitsfeld der Tierschutzvereine.

Die Zusammenarbeit der Tierschutzvereine mit den Veterinärämtern hat sich im Land sehr gut entwickelt. Das Engagement der Tierschützer, gepaart mit der Sachkompetenz und den amtlichen Möglichkeiten und Pflichten dieser Ämter, ist eine Grundvoraussetzung dafür, einen effektiven Tierschutz zu erreichen.

Die Anschriften der Tierschutzvereine, Tierschutzorganisationen und Tierheime im Land Brandenburg sind über die jeweiligen Verbände abrufbar.

Gegenwärtig gibt es im Land Brandenburg 45 gemeinnützige Tierschutzvereine. Von Prenzlau bis Finsterwalde, von Rathenow bis Eisenhüttenstadt sind zahlreiche Mitglieder ehrenamtlich tätig.

Besonders engagiert haben sich die Mitglieder der Tierschutzvereine für in Not geratene Tiere. Um ihre Unterbringung zu sichern, setzen sie sich für den Ausbau vorhandener Einrichtungen und für die Errichtung neuer Tierheime ein. Ohne ihre aktive Unterstützung wären Maßnahmen zur Regulierung freilebender Haustierbestände, wie Katzen und Stadttauben, nicht möglich. Aber auch die Veränderung von Mängeln in der Haltung von Tieren unterschiedlicher Arten gehört zum Tätigkeitsfeld der Tierschutzvereine.

Die Zusammenarbeit der Tierschutzvereine mit den Veterinärämtern hat sich im Land sehr gut entwickelt. Das Engagement der Tierschützer, gepaart mit der Sachkompetenz und den amtlichen Möglichkeiten und Pflichten dieser Ämter, ist eine Grundvoraussetzung dafür, einen effektiven Tierschutz zu erreichen.

Die Anschriften der Tierschutzvereine, Tierschutzorganisationen und Tierheime im Land Brandenburg sind über die jeweiligen Verbände abrufbar.


Tierversuche

Im Land Brandenburg ist auf Grund der Bekanntmachung der Neufassung der Tierschutzzuständigkeitsverordnung vom 30. November 2007 (GVBl. II S. 495) seit dem 1. Januar 2008 das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit zuständige Behörde für Anzeigen und Genehmigungen von Tierversuchsvorhaben.

Die Überwachung und Kontrolle der Versuchstierhaltung obliegt den zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern der Landkreise und kreisfreien Städte.

Für die Genehmigung von Tierversuchen gibt das geltende Tierschutzgesetz einen rechtlichen Rahmen vor, der weder die Forschung einengen noch eine ethisch unvertretbare Belastung der Versuchstiere zulassen soll.

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes dient dazu, die Bestimmungen des 5. Abschnittes des Tierschutzgesetzes detailliert zu untersetzen. Entsprechend einer vorgegebenen und kontrollfähigen Gliederung erhalten die Genehmigungsbehörde und die Tierversuchskommission (nach § 15 des Tierschutzgesetzes) alle erforderlichen Angaben zu den anzeige- bzw. genehmigungspflichtigen Tierversuchen.

Nach dem Tierschutzgesetz sind Tierversuche auf ein unerlässliches Maß zu beschränken. Sie dürfen nicht durchgeführt werden, wenn der verfolgte Zweck durch andere Methoden oder Verfahren erreicht werden kann. Insbesondere sind im medizinisch-diagnostischen Bereich auf der Grundlage sogenannter schmerzfreier Materie, wie Gewebe- und Zellkulturen, vielfältige Ersatz- und Ergänzungsmethoden entwickelt worden. Unabdingbar sind Tierversuche noch immer zur Erforschung und Bekämpfung insbesondere schwerer Infektions- und Geschwulstkrankheiten, wie AIDS und Krebs sowie von Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Stoffwechselstörungen und Hautleiden.

Im Land Brandenburg werden wegen der geringen Zahl von Forschungseinrichtungen und Hochschulen weniger Tierversuche durchgeführt als in den wissenschaftlichen und industriellen Ballungszentren des Bundesgebietes.

In allen versuchsdurchführenden Einrichtungen kontrollieren fachlich qualifizierte und unabhängige Tierschutzbeauftragte die Durchführung von Tierversuchen.

Im Land Brandenburg ist auf Grund der Bekanntmachung der Neufassung der Tierschutzzuständigkeitsverordnung vom 30. November 2007 (GVBl. II S. 495) seit dem 1. Januar 2008 das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit zuständige Behörde für Anzeigen und Genehmigungen von Tierversuchsvorhaben.

Die Überwachung und Kontrolle der Versuchstierhaltung obliegt den zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern der Landkreise und kreisfreien Städte.

Für die Genehmigung von Tierversuchen gibt das geltende Tierschutzgesetz einen rechtlichen Rahmen vor, der weder die Forschung einengen noch eine ethisch unvertretbare Belastung der Versuchstiere zulassen soll.

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes dient dazu, die Bestimmungen des 5. Abschnittes des Tierschutzgesetzes detailliert zu untersetzen. Entsprechend einer vorgegebenen und kontrollfähigen Gliederung erhalten die Genehmigungsbehörde und die Tierversuchskommission (nach § 15 des Tierschutzgesetzes) alle erforderlichen Angaben zu den anzeige- bzw. genehmigungspflichtigen Tierversuchen.

Nach dem Tierschutzgesetz sind Tierversuche auf ein unerlässliches Maß zu beschränken. Sie dürfen nicht durchgeführt werden, wenn der verfolgte Zweck durch andere Methoden oder Verfahren erreicht werden kann. Insbesondere sind im medizinisch-diagnostischen Bereich auf der Grundlage sogenannter schmerzfreier Materie, wie Gewebe- und Zellkulturen, vielfältige Ersatz- und Ergänzungsmethoden entwickelt worden. Unabdingbar sind Tierversuche noch immer zur Erforschung und Bekämpfung insbesondere schwerer Infektions- und Geschwulstkrankheiten, wie AIDS und Krebs sowie von Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Stoffwechselstörungen und Hautleiden.

Im Land Brandenburg werden wegen der geringen Zahl von Forschungseinrichtungen und Hochschulen weniger Tierversuche durchgeführt als in den wissenschaftlichen und industriellen Ballungszentren des Bundesgebietes.

In allen versuchsdurchführenden Einrichtungen kontrollieren fachlich qualifizierte und unabhängige Tierschutzbeauftragte die Durchführung von Tierversuchen.


Tierversuchskommission

Durch Erlass des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz vom 14. November 2007 (ABl. S. 2504) wird die Einsetzung einer Kommission für Tierversuche (nach § 15 des Tierschutzgesetzes) beim Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz geregelt.

Die Tierversuchskommission begann mit dem 1. Oktober 1991 ihre Tätigkeit im Land Brandenburg. Alle drei Jahre erfolgt die Neuberufung dieser Kommission. Die Tierversuchskommission besteht aus 6 ordentlichen Mitgliedern und jeweils einem Stellvertreter. In ihr sind neben Naturwissenschaftlern und Tierärzten zu einem Drittel Mitglieder von Tierschutzorganisationen vertreten.

Die Aufgabe der Kommission besteht darin, die Genehmigungsbehörde in ihrer Entscheidungsfindung zu beraten, indem sie zu drei wesentlichen Aussagen der §§ 7 und 9 des Tierschutzgesetzes eine Stellungnahme erarbeitet:

  • Der Zweck des Versuchsanliegens muss so überzeugend sein, dass die Unerlässlichkeit eines Tierversuches unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes anerkannt werden kann.
  • Die mit dem Tierversuch verbundenen Schmerzen, Schäden und Leiden sind in Abwägung mit dem Nutzen für Mensch und Umwelt auf ihre ethische Vertretbarkeit hin zu prüfen.
  • Es ist zu bewerten, ob die Tierzahl und die den Tieren zugefügten Schmerzen, Schäden und Leiden auf das unerlässliche Maß beschränkt sind.

In die Arbeit der Kommission werden die Mitglieder und ihre Stellvertreter einbezogen, um umfassend zu informieren.

Die Versuchsanträge werden mindestens vier Wochen, vor den Besprechungen, den Mitgliedern in anonymisierter Form zugeschickt. Die Beratung über die Anträge erfolgt so, dass nach einer kurzen Darlegung des Versuchsanliegens durch den Vorsitzenden zuerst den Vertretern der Tierschutzverbände das Rederecht eingeräumt wird. Danach beginnt eine Diskussion, um Unklarheiten oder Mängel des Antrages unter dem Aspekt des gesetzlichen Rahmens zu erörtern und festzustellen.

Die kollektive Meinungsbildung führt zu einem Votum an die zuständige Behörde, den Antrag, zum Teil mit Auflagen, zu genehmigen oder auch abzulehnen. Wird der Antrag auf der ersten Beratung abgelehnt, so wird dem Antragsteller die Möglichkeit eingeräumt, unter Beachtung des Votums der Tierversuchskommission seinen Antrag in veränderter Fassung zu erneuern und gegebenenfalls auch selbst in einer Anhörung zu vertreten.

Durch Erlass des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz vom 14. November 2007 (ABl. S. 2504) wird die Einsetzung einer Kommission für Tierversuche (nach § 15 des Tierschutzgesetzes) beim Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz geregelt.

Die Tierversuchskommission begann mit dem 1. Oktober 1991 ihre Tätigkeit im Land Brandenburg. Alle drei Jahre erfolgt die Neuberufung dieser Kommission. Die Tierversuchskommission besteht aus 6 ordentlichen Mitgliedern und jeweils einem Stellvertreter. In ihr sind neben Naturwissenschaftlern und Tierärzten zu einem Drittel Mitglieder von Tierschutzorganisationen vertreten.

Die Aufgabe der Kommission besteht darin, die Genehmigungsbehörde in ihrer Entscheidungsfindung zu beraten, indem sie zu drei wesentlichen Aussagen der §§ 7 und 9 des Tierschutzgesetzes eine Stellungnahme erarbeitet:

  • Der Zweck des Versuchsanliegens muss so überzeugend sein, dass die Unerlässlichkeit eines Tierversuches unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes anerkannt werden kann.
  • Die mit dem Tierversuch verbundenen Schmerzen, Schäden und Leiden sind in Abwägung mit dem Nutzen für Mensch und Umwelt auf ihre ethische Vertretbarkeit hin zu prüfen.
  • Es ist zu bewerten, ob die Tierzahl und die den Tieren zugefügten Schmerzen, Schäden und Leiden auf das unerlässliche Maß beschränkt sind.

In die Arbeit der Kommission werden die Mitglieder und ihre Stellvertreter einbezogen, um umfassend zu informieren.

Die Versuchsanträge werden mindestens vier Wochen, vor den Besprechungen, den Mitgliedern in anonymisierter Form zugeschickt. Die Beratung über die Anträge erfolgt so, dass nach einer kurzen Darlegung des Versuchsanliegens durch den Vorsitzenden zuerst den Vertretern der Tierschutzverbände das Rederecht eingeräumt wird. Danach beginnt eine Diskussion, um Unklarheiten oder Mängel des Antrages unter dem Aspekt des gesetzlichen Rahmens zu erörtern und festzustellen.

Die kollektive Meinungsbildung führt zu einem Votum an die zuständige Behörde, den Antrag, zum Teil mit Auflagen, zu genehmigen oder auch abzulehnen. Wird der Antrag auf der ersten Beratung abgelehnt, so wird dem Antragsteller die Möglichkeit eingeräumt, unter Beachtung des Votums der Tierversuchskommission seinen Antrag in veränderter Fassung zu erneuern und gegebenenfalls auch selbst in einer Anhörung zu vertreten.