Hauptmenü

Kernkraftwerk Rheinsberg

KKR Rheinsberg
© EWN GmbH

 Das Kernkraftwerk Rheinsberg (KKR) wurde ab 1960 in der Nähe der Stadt Rheinsberg zwischen dem Nehmitzsee und dem Großen Stechlinsee errichtet. Als erstes wirtschaftlich genutztes Kernkraftwerk der DDR wurde es von 1966 bis 1990 mit einer elektrischen Bruttoleistung von anfangs 70 MW (später 80 MW) betrieben. Es diente aber nicht nur der Energieproduktion, sondern war ebenfalls Forschungs- und Ausbildungsstandort.

Seit 1995 ist das KKR stillgelegt und befindet sich im Rückbau. Durchgeführt wird dieser durch die EWN Entsorgungswerk für Nuklearanlagen GmbH (EWN). Die EWN ist ein bundeseigenes Unternehmen. Daher werden die Kosten für den Rückbau von der öffentlichen Hand getragen. Der Rückbauprozess wird vom MSGIV als zuständiger atomrechtlicher Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde und vom Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) als zuständiger Strahlenschutzaufsichtsbehörde atom- und strahlenschutzrechtlich kontrolliert und beaufsichtigt.

KKR Rheinsberg
© EWN GmbH

 Das Kernkraftwerk Rheinsberg (KKR) wurde ab 1960 in der Nähe der Stadt Rheinsberg zwischen dem Nehmitzsee und dem Großen Stechlinsee errichtet. Als erstes wirtschaftlich genutztes Kernkraftwerk der DDR wurde es von 1966 bis 1990 mit einer elektrischen Bruttoleistung von anfangs 70 MW (später 80 MW) betrieben. Es diente aber nicht nur der Energieproduktion, sondern war ebenfalls Forschungs- und Ausbildungsstandort.

Seit 1995 ist das KKR stillgelegt und befindet sich im Rückbau. Durchgeführt wird dieser durch die EWN Entsorgungswerk für Nuklearanlagen GmbH (EWN). Die EWN ist ein bundeseigenes Unternehmen. Daher werden die Kosten für den Rückbau von der öffentlichen Hand getragen. Der Rückbauprozess wird vom MSGIV als zuständiger atomrechtlicher Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde und vom Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) als zuständiger Strahlenschutzaufsichtsbehörde atom- und strahlenschutzrechtlich kontrolliert und beaufsichtigt.


weitere Informationen zum Rückbau des Kernkraftwerks

  • Stilllegung und Rückbau

    Stilllegung und Rückbau

    Im April 1995 genehmigte das damalige Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg auf Grundlage des § 7 des Atomgesetzes (AtG) die Stilllegung und den Teilabbau des KKR. Der im Zuge des Genehmigungsverfahrens eingereichte Sicherheitsbericht konnte zeigen, dass die Stilllegungs- und Rückbauarbeiten keine schädigenden Auswirkungen auf die Menschen und die Umwelt haben werden. Insbesondere das Stilllegungskonzept, dass den sofortigen kontinuierlichen Abbau der Anlage vorsieht, wurde geprüft und durch die atomrechtliche Genehmigungsbehörde mit dem Genehmigungsbescheid bestätigt. Der Abbau des Kernkraftwerkes erfolgt in mehreren Rückbauetappen, die auf der Basis weiterer atomrechtlicher Genehmigungen oder im Rahmen des atomrechtlichen Aufsichtsverfahren realisiert werden. Die zwei größten Meilensteine bisher waren der Abtransport der abgebrannten Brennelemente 2001 und des Reaktordruckbehälters 2007 zur Zwischenlagerung ins Zwischenlager Nord (ZLN) in Lubmin.

    Stilllegung und Rückbau

    Im April 1995 genehmigte das damalige Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg auf Grundlage des § 7 des Atomgesetzes (AtG) die Stilllegung und den Teilabbau des KKR. Der im Zuge des Genehmigungsverfahrens eingereichte Sicherheitsbericht konnte zeigen, dass die Stilllegungs- und Rückbauarbeiten keine schädigenden Auswirkungen auf die Menschen und die Umwelt haben werden. Insbesondere das Stilllegungskonzept, dass den sofortigen kontinuierlichen Abbau der Anlage vorsieht, wurde geprüft und durch die atomrechtliche Genehmigungsbehörde mit dem Genehmigungsbescheid bestätigt. Der Abbau des Kernkraftwerkes erfolgt in mehreren Rückbauetappen, die auf der Basis weiterer atomrechtlicher Genehmigungen oder im Rahmen des atomrechtlichen Aufsichtsverfahren realisiert werden. Die zwei größten Meilensteine bisher waren der Abtransport der abgebrannten Brennelemente 2001 und des Reaktordruckbehälters 2007 zur Zwischenlagerung ins Zwischenlager Nord (ZLN) in Lubmin.

  • Radiologische Überwachung

    Die Überwachung der Emission radioaktiver Stoffe aus dem KKR und die Immissionsüberwachung in dessen Umgebung erfolgen sowohl durch die EWN als auch durch das LAVG. Als unabhängige Messstelle führt die Landesmessstelle Oranienburg des Fachbereiches Strahlenschutz/Luft im Landeslabor Berlin-Brandenburg (LLBB) Kontrollmessungen durch. Die Landesmessstelle überprüft die durch das Kernkraftwerk vorgelegten Messwerte zur Emission und Immission radioaktiver Stoffe.

    Darüber hinaus werden seitens des LLBB eigene Messungen durchgeführt und Proben aus der Umgebung des Kernkraftwerkes untersucht. Die Überwachungsergebnisse können hier und hier eingesehen werden

    Die Überwachung der Emission radioaktiver Stoffe aus dem KKR und die Immissionsüberwachung in dessen Umgebung erfolgen sowohl durch die EWN als auch durch das LAVG. Als unabhängige Messstelle führt die Landesmessstelle Oranienburg des Fachbereiches Strahlenschutz/Luft im Landeslabor Berlin-Brandenburg (LLBB) Kontrollmessungen durch. Die Landesmessstelle überprüft die durch das Kernkraftwerk vorgelegten Messwerte zur Emission und Immission radioaktiver Stoffe.

    Darüber hinaus werden seitens des LLBB eigene Messungen durchgeführt und Proben aus der Umgebung des Kernkraftwerkes untersucht. Die Überwachungsergebnisse können hier und hier eingesehen werden

  • Entsorgung

    Beim Rückbau des gesamten KKR fallen neben dem Kernbrennstoff auch andere Reststoffe bzw. Abfälle an, die im Einklang mit den bestehenden atom- und strahlenschutzrechtlichen sowie abfallrechtlichen Bestimmungen entsorgt wurden und werden.

    Der größte Teil der radioaktiven Stoffe sowie beweglichen Gegenstände, Gebäude, Bodenflächen, Anlagen oder Anlagenteile kann in den allgemeinen Stoffkreislauf zurückgeführt werden. Voraussetzung hierfür ist grundsätzlich die Entlassung von Materiealien aus der atom- und strahlenschutzrechtlichen Überwachung. Dieser Vorgang wird in der Fachsprache Freigabe genannt, entspricht den Regelungen des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) sowie der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und umfasst den Nachweis der Einhaltung der in der StrlSchV bzw. per behördlichem Bescheid festgelegten Freigabewerte. Die Einhaltung der in den genannten Regelungen ausgewiesenen Grenzwerte für die Freigabe stellt sicher, dass die mögliche Dosis auf ein, im Vergleich zur natürlichen Strahlung, zu vernachlässigendes Niveau reduziert ist. Weiteres zur Freigabe ist von der Entsorgungskommission (ESK) in einem Informationspapier zusammengefasst.

    Die behördlich bestätigte Entsorgungskonzeption sieht vor, dass Materialien aus dem Rückbau der Anlage, die keiner unmittelbaren Freigabe zu geführt werden können bzw. die zusätzlicher Konditionierungen bedürfen, zum Standort des ehemaligen Kernkraftwerkes Greifswald (KGR) per Schiene oder Straße transportiert werden. Sie werden entweder direkt in das Zwischenlager Nord (ZLN) eingelagert oder bei Erfordernis in den im ZLN oder am Standort des KGR vorhandenen Konditionierungseinrichtungen einer weiteren Bearbeitung unterzogen. Im KKR erfolgt nur eine Transportbereitstellung oder Pufferlagerung, keine Zwischenlagerung.

    Beim Rückbau des gesamten KKR fallen neben dem Kernbrennstoff auch andere Reststoffe bzw. Abfälle an, die im Einklang mit den bestehenden atom- und strahlenschutzrechtlichen sowie abfallrechtlichen Bestimmungen entsorgt wurden und werden.

    Der größte Teil der radioaktiven Stoffe sowie beweglichen Gegenstände, Gebäude, Bodenflächen, Anlagen oder Anlagenteile kann in den allgemeinen Stoffkreislauf zurückgeführt werden. Voraussetzung hierfür ist grundsätzlich die Entlassung von Materiealien aus der atom- und strahlenschutzrechtlichen Überwachung. Dieser Vorgang wird in der Fachsprache Freigabe genannt, entspricht den Regelungen des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) sowie der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und umfasst den Nachweis der Einhaltung der in der StrlSchV bzw. per behördlichem Bescheid festgelegten Freigabewerte. Die Einhaltung der in den genannten Regelungen ausgewiesenen Grenzwerte für die Freigabe stellt sicher, dass die mögliche Dosis auf ein, im Vergleich zur natürlichen Strahlung, zu vernachlässigendes Niveau reduziert ist. Weiteres zur Freigabe ist von der Entsorgungskommission (ESK) in einem Informationspapier zusammengefasst.

    Die behördlich bestätigte Entsorgungskonzeption sieht vor, dass Materialien aus dem Rückbau der Anlage, die keiner unmittelbaren Freigabe zu geführt werden können bzw. die zusätzlicher Konditionierungen bedürfen, zum Standort des ehemaligen Kernkraftwerkes Greifswald (KGR) per Schiene oder Straße transportiert werden. Sie werden entweder direkt in das Zwischenlager Nord (ZLN) eingelagert oder bei Erfordernis in den im ZLN oder am Standort des KGR vorhandenen Konditionierungseinrichtungen einer weiteren Bearbeitung unterzogen. Im KKR erfolgt nur eine Transportbereitstellung oder Pufferlagerung, keine Zwischenlagerung.

  • Aktuelle Arbeiten / Ausblick

    Nach der Demontage und dem Abtransport der meisten Großkomponenten erfolgt der Rückbau nun in kleinteiligerer Form. Die Räume des Apparatehauses (Reaktorgebäude) und der Speziellen Wasseraufbereitung werden systematisch entkernt. Dies beinhaltet die Demontage der jeweiligen Raumeinrichtung und nicht mehr benötigter Restbetriebssysteme (Rohrleitungen, Kabelstränge, etc.), z. T. auch das Abfräsen der Wände um ein möglichst geringes radioaktives Niveau für den späteren Abriss der Betonstrukturen zu erreichen.

    Für diesen letzten Schritt im Rückbauprozess wurde von der EWN ein Genehmigungsantrag für den Rückbau der Gebäudestrukturen gestellt, der sich aktuell im behördlichen Prüfverfahren befindet.

    Der Rückbau des am Standort befindlichen ehemaligen Aktiven Lagers für feste und flüssige radioaktive Abfälle (ALfR) ist bereits weit fortgeschritten. Gegenwärtig werden dort die restlichen Baustrukturen unter einer Schutzeinhausung abgebrochen. Anschließend soll die zugehörige Baugrube radiologisch erkundet und nach Auswertung wieder verfüllt werden.

    Um die Infrastruktur den veränderten äußeren Gegebenheiten anzupassen bzw. den Rückbau der alten Restbetriebssysteme zu ermöglichen, werden durch die EWN weitere Projekte geplant bzw. werden bereits umgesetzt. Bereits behördlich genehmigt ist eine externe Abluftanlage, welche die bestehende Lüftungsanlage ersetzten soll. Ebenfalls in der Umsetzung befindet sich die Einrichtung eines neuen Kontrollraumes, der zukünftig die noch bestehenden Funktionen der Blockwarte übernehmen soll. Die Umstellung der Elektroenergieversorgung von der veralteten Hochspannungsanbindung aus der Betriebszeit auf eine neue errichtete Mittelspannungsanbindung (15 kV) wird bereits schrittweise umgesetzt.

    Nach der Demontage und dem Abtransport der meisten Großkomponenten erfolgt der Rückbau nun in kleinteiligerer Form. Die Räume des Apparatehauses (Reaktorgebäude) und der Speziellen Wasseraufbereitung werden systematisch entkernt. Dies beinhaltet die Demontage der jeweiligen Raumeinrichtung und nicht mehr benötigter Restbetriebssysteme (Rohrleitungen, Kabelstränge, etc.), z. T. auch das Abfräsen der Wände um ein möglichst geringes radioaktives Niveau für den späteren Abriss der Betonstrukturen zu erreichen.

    Für diesen letzten Schritt im Rückbauprozess wurde von der EWN ein Genehmigungsantrag für den Rückbau der Gebäudestrukturen gestellt, der sich aktuell im behördlichen Prüfverfahren befindet.

    Der Rückbau des am Standort befindlichen ehemaligen Aktiven Lagers für feste und flüssige radioaktive Abfälle (ALfR) ist bereits weit fortgeschritten. Gegenwärtig werden dort die restlichen Baustrukturen unter einer Schutzeinhausung abgebrochen. Anschließend soll die zugehörige Baugrube radiologisch erkundet und nach Auswertung wieder verfüllt werden.

    Um die Infrastruktur den veränderten äußeren Gegebenheiten anzupassen bzw. den Rückbau der alten Restbetriebssysteme zu ermöglichen, werden durch die EWN weitere Projekte geplant bzw. werden bereits umgesetzt. Bereits behördlich genehmigt ist eine externe Abluftanlage, welche die bestehende Lüftungsanlage ersetzten soll. Ebenfalls in der Umsetzung befindet sich die Einrichtung eines neuen Kontrollraumes, der zukünftig die noch bestehenden Funktionen der Blockwarte übernehmen soll. Die Umstellung der Elektroenergieversorgung von der veralteten Hochspannungsanbindung aus der Betriebszeit auf eine neue errichtete Mittelspannungsanbindung (15 kV) wird bereits schrittweise umgesetzt.

  • Information und Beteiligung der Öffentlichkeit

    Aktuell findet keine gesetzlich vorgeschriebene Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen atomrechtlicher Genehmigungsverfahren statt. Eine Bekanntmachung wird rechtzeitig hier und gleichzeitig an weiteren Stellen (z. B. Veröffentlichungsblätter, Lokalzeitungen, ggf. UVP-Portal) erfolgen.

    Gemäß § 24a AtG unterrichtet das MSGIV die Öffentlichkeit für den Bereich der nuklearen Sicherheit über den bestimmungsgemäßen Betrieb des KKR sowie über meldepflichte Ereignisse. Meldepflichte Ereignisse dienen dazu, den Sicherheitszustand kerntechnischer Anlagen zu überwachen und mit den daraus gewonnenen Erkenntnissen im Rahmen des Aufsichtsverfahrens zu verbessern. Aus einer hohen Zahl von gemeldeten Ereignissen kann jedoch nicht auf einen schlechten Sicherheitszustand einer Anlage geschlossen werden. Da die Erkenntnisse ggf. auch auf andere Anlagen übertragbar sind, erfasst die Störfallmeldestelle des Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) zentral alle meldepflichtigen Ereignisse, die in kerntechnischen Einrichtungen in Deutschland auftreten, und veröffentlicht darüber Jahres- und Monatsberichte.

    Im KKR traten bisher 40 meldepflichtige Ereignisse (ME) auf. Die letzten drei werden in der Linkliste weiter unten aufgeführt.

    Aktuell findet keine gesetzlich vorgeschriebene Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen atomrechtlicher Genehmigungsverfahren statt. Eine Bekanntmachung wird rechtzeitig hier und gleichzeitig an weiteren Stellen (z. B. Veröffentlichungsblätter, Lokalzeitungen, ggf. UVP-Portal) erfolgen.

    Gemäß § 24a AtG unterrichtet das MSGIV die Öffentlichkeit für den Bereich der nuklearen Sicherheit über den bestimmungsgemäßen Betrieb des KKR sowie über meldepflichte Ereignisse. Meldepflichte Ereignisse dienen dazu, den Sicherheitszustand kerntechnischer Anlagen zu überwachen und mit den daraus gewonnenen Erkenntnissen im Rahmen des Aufsichtsverfahrens zu verbessern. Aus einer hohen Zahl von gemeldeten Ereignissen kann jedoch nicht auf einen schlechten Sicherheitszustand einer Anlage geschlossen werden. Da die Erkenntnisse ggf. auch auf andere Anlagen übertragbar sind, erfasst die Störfallmeldestelle des Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) zentral alle meldepflichtigen Ereignisse, die in kerntechnischen Einrichtungen in Deutschland auftreten, und veröffentlicht darüber Jahres- und Monatsberichte.

    Im KKR traten bisher 40 meldepflichtige Ereignisse (ME) auf. Die letzten drei werden in der Linkliste weiter unten aufgeführt.