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Aufgaben und Organisation beim Strahlenschutz

Im Land Brandenburg befindet sich als einzige kerntechnische Anlage das stillgelegte Kernkraftwerk Rheinsberg. Genehmigungsinhaberin ist die Entsorgungswerk für Nuklearanlagen GmbH (EWN). 

Auf der Basis der bestehenden atomrechtlichen Genehmigungen zum Rückbau der technologischen Anlagen beabsichtigt die Betreiberin des KKW Rheinsberg, die technologischen Anlagen einschließlich der technologischen Gebäude (Reaktorgebäude, Gebäude der Speziellen Wasseraufbereitung, das Kamingebäude einschließlich Abluftkamin und die Gebäudestrukturen der unterirdischen Außenbehälteranlagen) kontinuierlich zurückzubauen. Die vorläufige Planung geht von einem Zeitraum bis 2025 aus.

Das MSGIV ist oberste Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde.

Die in unserer Umwelt vorhandene Radioaktivität hat sowohl natürlichen als auch künstlichen Ursprung. Nach dem Tschernobyl-Unfall am 26. April 1986 wurden erstmals bundeseinheitliche Regelungen für die Überwachung der Umweltradioaktivität geschaffen. Entsprechend den Regelungen des Strahlenschutzgesetzes sind dem Bund und den Ländern Aufgaben zur Überwachung der Umweltradioaktivität zugewiesen. Das Strahlenschutzgesetz bildet gleichzeitig die gesetzliche Grundlage für das "Integrierte Mess- und Informationssystems für die Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt" (IMIS), aber auch zu den Themenfeldern Radon, radiologische Altlasten oder zum radiologischen Notfallschutz.

Die Ergebnisse der radiologischen Umweltüberwachung der Länder, der Bundesbehörden und der automatischen Messnetze fließen in das o. g. IMIS-System ein. Das System ermöglicht die kontinuierliche Überwachung der Umwelt, so dass bereits geringfügige Änderungen der Umweltradioaktivität flächendeckend schnell und zuverlässig erkannt und langfristige Trends erfasst werden können. Auch die Kommunikation mit dem Bund im Ereignisfall bis hin zur Übermittlung eines radiologischen Lagebildes ist damit möglich.

Radioaktive Stoffe, die in den Bereichen Medizin, Technik und Forschung zum Einsatz kommen und nicht mehr genutzt werden können, sind als radioaktiver Abfall in die Landessammelstelle zu entsorgen.

Durch herrenlose Strahlenquellen oder durch den kriminellen Umgang mit diesen kann es zu einer Gefährdung von Mensch und Umwelt durch ionisierende Strahlen kommen. In einem gemeinsamen Runderlass, der gegenwärtig überarbeitet wird, haben die beteiligten Behörden das Zusammenwirken für derartige Fälle geregelt.

Für die o. g. Aufgaben ist im Land Brandenburg das MSGIV zuständig. Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) ist die entsprechende Landesoberbehörde.

Die Ermittlung von Radioaktivitätswerten in der Umwelt, bei Sanierungsmaßnahmen und im Rahmen der Überwachung des stillgelegten KKW Rheinsberg erfolgt durch das Landeslabor Berlin-Brandenburg (LLBB). Das LLBB betreibt zu diesem Zweck zwei Strahlenmessstellen (Oranienburg und Frankfurt/Oder).

Belastungen des Menschen und der Umwelt durch die nichtionisierende Strahlung (elektromagnetische Felder) spielen in der alltäglichen Diskussion eine nicht unwesentliche Rolle. In den letzten Jahren stand insbesondere der Mobilfunk im Fokus der Diskussion. Mit der Energiewende fühlen sich aber auch viele Bürger durch den erforderlichen Ausbau der Übertragungsnetze belastet und befürchten gesundheitliche Beeinträchtigungen.

In der 26. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (26. BImSchV) sind Regelungen und Grenzwerte für den Betrieb von Anlagen, die elektromagnetische Felder aussenden, festgelegt. Das LAVG als Fach- und Vollzugsbehörde ist im Land Brandenburg für die Überwachung der korrekten Umsetzung der 26. BImSchV zuständig. Anwendungen nichtionisierender Strahlen am Menschen im Rahmen der medizinischen Behandlung / Forschung werden im Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NiSG) reglementiert. Das LAVG nimmt auch für diesen Sachverhalt die Vollzugsaufgaben wahr.

Im Land Brandenburg befindet sich als einzige kerntechnische Anlage das stillgelegte Kernkraftwerk Rheinsberg. Genehmigungsinhaberin ist die Entsorgungswerk für Nuklearanlagen GmbH (EWN). 

Auf der Basis der bestehenden atomrechtlichen Genehmigungen zum Rückbau der technologischen Anlagen beabsichtigt die Betreiberin des KKW Rheinsberg, die technologischen Anlagen einschließlich der technologischen Gebäude (Reaktorgebäude, Gebäude der Speziellen Wasseraufbereitung, das Kamingebäude einschließlich Abluftkamin und die Gebäudestrukturen der unterirdischen Außenbehälteranlagen) kontinuierlich zurückzubauen. Die vorläufige Planung geht von einem Zeitraum bis 2025 aus.

Das MSGIV ist oberste Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde.

Die in unserer Umwelt vorhandene Radioaktivität hat sowohl natürlichen als auch künstlichen Ursprung. Nach dem Tschernobyl-Unfall am 26. April 1986 wurden erstmals bundeseinheitliche Regelungen für die Überwachung der Umweltradioaktivität geschaffen. Entsprechend den Regelungen des Strahlenschutzgesetzes sind dem Bund und den Ländern Aufgaben zur Überwachung der Umweltradioaktivität zugewiesen. Das Strahlenschutzgesetz bildet gleichzeitig die gesetzliche Grundlage für das "Integrierte Mess- und Informationssystems für die Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt" (IMIS), aber auch zu den Themenfeldern Radon, radiologische Altlasten oder zum radiologischen Notfallschutz.

Die Ergebnisse der radiologischen Umweltüberwachung der Länder, der Bundesbehörden und der automatischen Messnetze fließen in das o. g. IMIS-System ein. Das System ermöglicht die kontinuierliche Überwachung der Umwelt, so dass bereits geringfügige Änderungen der Umweltradioaktivität flächendeckend schnell und zuverlässig erkannt und langfristige Trends erfasst werden können. Auch die Kommunikation mit dem Bund im Ereignisfall bis hin zur Übermittlung eines radiologischen Lagebildes ist damit möglich.

Radioaktive Stoffe, die in den Bereichen Medizin, Technik und Forschung zum Einsatz kommen und nicht mehr genutzt werden können, sind als radioaktiver Abfall in die Landessammelstelle zu entsorgen.

Durch herrenlose Strahlenquellen oder durch den kriminellen Umgang mit diesen kann es zu einer Gefährdung von Mensch und Umwelt durch ionisierende Strahlen kommen. In einem gemeinsamen Runderlass, der gegenwärtig überarbeitet wird, haben die beteiligten Behörden das Zusammenwirken für derartige Fälle geregelt.

Für die o. g. Aufgaben ist im Land Brandenburg das MSGIV zuständig. Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) ist die entsprechende Landesoberbehörde.

Die Ermittlung von Radioaktivitätswerten in der Umwelt, bei Sanierungsmaßnahmen und im Rahmen der Überwachung des stillgelegten KKW Rheinsberg erfolgt durch das Landeslabor Berlin-Brandenburg (LLBB). Das LLBB betreibt zu diesem Zweck zwei Strahlenmessstellen (Oranienburg und Frankfurt/Oder).

Belastungen des Menschen und der Umwelt durch die nichtionisierende Strahlung (elektromagnetische Felder) spielen in der alltäglichen Diskussion eine nicht unwesentliche Rolle. In den letzten Jahren stand insbesondere der Mobilfunk im Fokus der Diskussion. Mit der Energiewende fühlen sich aber auch viele Bürger durch den erforderlichen Ausbau der Übertragungsnetze belastet und befürchten gesundheitliche Beeinträchtigungen.

In der 26. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (26. BImSchV) sind Regelungen und Grenzwerte für den Betrieb von Anlagen, die elektromagnetische Felder aussenden, festgelegt. Das LAVG als Fach- und Vollzugsbehörde ist im Land Brandenburg für die Überwachung der korrekten Umsetzung der 26. BImSchV zuständig. Anwendungen nichtionisierender Strahlen am Menschen im Rahmen der medizinischen Behandlung / Forschung werden im Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NiSG) reglementiert. Das LAVG nimmt auch für diesen Sachverhalt die Vollzugsaufgaben wahr.


Notfallschutz

Messgerät des BfS
(Bundesamt für Strahlenschutz)

Mit Inkrafttreten des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) Ende 2017 wurden dabei in Umsetzung der Euratom-Richtlinie 2013/59 vom 5. Dezember 2013 erstmals auch Regelungen zum radiologischen Notfallschutz (NFS) aufgenommen. Das bedeutet, dass der Bund einen allgemeinen und zu speziellen Themen auch besondere Notfallpläne aufstellt und diese von den Ländern ergänzt und auf das Bundesland angepasst werden. Im Rahmen der Landes-Arbeitsgruppe NFS werden dabei derzeit in Brandenburg Informationen gesammelt und ausgetauscht. Mitarbeiter verschiedener Referate im MSGIV aber auch aus anderen zuständigen Ressorts sind dabei an den Arbeitsgruppen des Bundes zur Erstellung der besonderen Notfallpläne beteiligt.

 

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für einen Allgemeinen Notfallplan des Bundes nach § 98 StrlSchG (ANoPl-Bund) trat am 23. November 2023 in Kraft. Nunmehr stehen die Bundesländer in der Pflicht, eigene Notfallpläne nach § 100 StrlSchG aufzustellen. Dabei wird darin nach Katastrophenschutzmaßnahmen (Verbleiben im Haus, Einnahme von Jodtabletten etc.) und den sich anschließenden Strahlenschutzmaßnahmen (Verwertbarkeit landwirtschaftlicher Produkte, Verbringung von Abfällen oder auch Regelungen bei der Einfuhr u. v. m.)  unterschieden.

 

Weiterführende Informationen finden Sie hier (BfS - Radiologischer Notfallschutz)

Messgerät des BfS
(Bundesamt für Strahlenschutz)

Mit Inkrafttreten des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) Ende 2017 wurden dabei in Umsetzung der Euratom-Richtlinie 2013/59 vom 5. Dezember 2013 erstmals auch Regelungen zum radiologischen Notfallschutz (NFS) aufgenommen. Das bedeutet, dass der Bund einen allgemeinen und zu speziellen Themen auch besondere Notfallpläne aufstellt und diese von den Ländern ergänzt und auf das Bundesland angepasst werden. Im Rahmen der Landes-Arbeitsgruppe NFS werden dabei derzeit in Brandenburg Informationen gesammelt und ausgetauscht. Mitarbeiter verschiedener Referate im MSGIV aber auch aus anderen zuständigen Ressorts sind dabei an den Arbeitsgruppen des Bundes zur Erstellung der besonderen Notfallpläne beteiligt.

 

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für einen Allgemeinen Notfallplan des Bundes nach § 98 StrlSchG (ANoPl-Bund) trat am 23. November 2023 in Kraft. Nunmehr stehen die Bundesländer in der Pflicht, eigene Notfallpläne nach § 100 StrlSchG aufzustellen. Dabei wird darin nach Katastrophenschutzmaßnahmen (Verbleiben im Haus, Einnahme von Jodtabletten etc.) und den sich anschließenden Strahlenschutzmaßnahmen (Verwertbarkeit landwirtschaftlicher Produkte, Verbringung von Abfällen oder auch Regelungen bei der Einfuhr u. v. m.)  unterschieden.

 

Weiterführende Informationen finden Sie hier (BfS - Radiologischer Notfallschutz)