Verbraucherinformationen zur Lebensmittelüberwachung
Vom Stall oder Feld zum Teller: Informationen zur Lebensmittelüberwachung
Grundsätzlich gilt, dass der Hersteller und Inverkehrbringer von Futtermitteln und Lebensmitteln verantwortlich dafür ist, dass seine Produkte allen rechtlichen Anforderungen genügen. Um dies zu gewährleisten ist er verpflichtet, durch betriebseigene Maßnahmen und Kontrollen laufend die Gewinnung, Produktion und das Inverkehrbringen seiner Waren zu überwachen. Unterstützung findet er dabei durch private Sachverständige und private Untersuchungseinrichtungen.
Unabhängig davon kontrolliert der Staat stichprobenweise, ob die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden. In der Bundesrepublik Deutschland ist die amtliche Futtermittel- und Lebensmittelüberwachung Aufgabe der Länder. In Brandenburg wurde diese Aufgabe den Landkreisen und kreisfreien Städten als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen. In allen 14 Landkreisen und den 4 kreisfreien Städten wurden deshalb kommunale Überwachungsämter gebildet, in denen die klassischen Aufgaben des Veterinärwesens (Tierseuchen, Tierschutz, Tierhandel), der Lebensmittelüberwachung (Fleischhygiene, Lebensmittel tierischer und nichttierischer Herkunft, Bedarfsgegenstände, Kosmetika) und der Futtermittelüberwachung wahrgenommen werden. Teilbereiche der Futtermittelüberwachung werden zentral durch das Landesamt durchgeführt.
In Deutschland sind verschiedene Berufsgruppen entsprechend der unterschiedlichen Aufgabenstellung im gesundheitlichen Verbraucherschutz eingesetzt. Dabei ist grundsätzlich zwischen einer wissenschaftlichen und einer nicht wissenschaftlichen Ausbildung zu unterscheiden, wobei die klare Trennung durch erhöhte Eingangsvoraussetzungen für bestimmte Berufe (Futtermittelkontrolleur) nicht mehr offensichtlich ist. Zu den wissenschaftlich ausgebildeten Personen zählen Tierärzte und Lebensmittelchemiker, zu den nicht wissenschaftlich ausgebildeten, Lebensmittelkontrolleure und amtliche Fachassistenten.
Der Inhalt der Ausbildung bzw. Schulung des für die Durchführung aller amtlichen Kontrollen zuständigen Personals ergibt sich grundsätzlich aus der europäischen Kontrollverordnung (EG) Nr. 882/2004, Artikel 4 und 6 in Verbindung mit Anhang II Kapitel 1.
Grundsätzlich gilt, dass der Hersteller und Inverkehrbringer von Futtermitteln und Lebensmitteln verantwortlich dafür ist, dass seine Produkte allen rechtlichen Anforderungen genügen. Um dies zu gewährleisten ist er verpflichtet, durch betriebseigene Maßnahmen und Kontrollen laufend die Gewinnung, Produktion und das Inverkehrbringen seiner Waren zu überwachen. Unterstützung findet er dabei durch private Sachverständige und private Untersuchungseinrichtungen.
Unabhängig davon kontrolliert der Staat stichprobenweise, ob die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden. In der Bundesrepublik Deutschland ist die amtliche Futtermittel- und Lebensmittelüberwachung Aufgabe der Länder. In Brandenburg wurde diese Aufgabe den Landkreisen und kreisfreien Städten als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen. In allen 14 Landkreisen und den 4 kreisfreien Städten wurden deshalb kommunale Überwachungsämter gebildet, in denen die klassischen Aufgaben des Veterinärwesens (Tierseuchen, Tierschutz, Tierhandel), der Lebensmittelüberwachung (Fleischhygiene, Lebensmittel tierischer und nichttierischer Herkunft, Bedarfsgegenstände, Kosmetika) und der Futtermittelüberwachung wahrgenommen werden. Teilbereiche der Futtermittelüberwachung werden zentral durch das Landesamt durchgeführt.
In Deutschland sind verschiedene Berufsgruppen entsprechend der unterschiedlichen Aufgabenstellung im gesundheitlichen Verbraucherschutz eingesetzt. Dabei ist grundsätzlich zwischen einer wissenschaftlichen und einer nicht wissenschaftlichen Ausbildung zu unterscheiden, wobei die klare Trennung durch erhöhte Eingangsvoraussetzungen für bestimmte Berufe (Futtermittelkontrolleur) nicht mehr offensichtlich ist. Zu den wissenschaftlich ausgebildeten Personen zählen Tierärzte und Lebensmittelchemiker, zu den nicht wissenschaftlich ausgebildeten, Lebensmittelkontrolleure und amtliche Fachassistenten.
Der Inhalt der Ausbildung bzw. Schulung des für die Durchführung aller amtlichen Kontrollen zuständigen Personals ergibt sich grundsätzlich aus der europäischen Kontrollverordnung (EG) Nr. 882/2004, Artikel 4 und 6 in Verbindung mit Anhang II Kapitel 1.
Kennzeichnung von Lebensmitteln - Fragen und Antworten (FAQ)
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Wie ist die Lebensmittelkennzeichnung rechtlich geregelt?
Seit Dezember 2014 ist die rechtliche Grundlage für die Lebensmittelkennzeichnung die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (EU-Lebensmittelinformationsverordnung, kurz LMIV). Sie regelt die einheitliche Kennzeichnung von Lebensmitteln in Europa. Besondere Regelungen für die Kennzeichnung von Lebensmitteln sind auch noch in einigen anderen Vorschriften enthalten wie der Zusatzstoffzulassungsverordnung und produktspezifischen Verordnungen.
Die Regelungen der LMIV geben unter anderem klare Vorgaben für eine verbesserte Lesbarkeit der Verbraucherinformationen, etwa durch eine Mindestschriftgröße, eine klarere Kennzeichnung von Lebensmittelimitaten und eine verbesserte Kennzeichnung von Allergenen wie zum Beispiel glutenhaltigem Getreide, Nüssen, Milch oder Eiern bei verpackten Lebensmitteln.
Darüber hinaus müssen Inhaltsstoffe, die häufig Allergien auslösen, zukünftig auch bei sogenannter loser Ware, also Lebensmitteln, die nicht in einer Verpackung abgegeben werden wie beispielsweise Kuchen oder Salate, gekennzeichnet werden. Diese Deklarationspflicht betrifft unter anderem die Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung wie Kindertagesstätten und Schulen. Hier ist eine Angabe der im ausgegebenen Essen enthaltenen Allergene erforderlich.
Generell gilt, dass die Kennzeichnung den Verbraucher über Art, Eigenschaften, Inhaltstoffe, Qualitätsmerkmale, Zubereitung und Verwendung des betreffenden Lebensmittels informieren soll. Es gibt Pflichtangaben, die gemacht werden müssen und freiwillige Angaben.
Seit Dezember 2014 ist die rechtliche Grundlage für die Lebensmittelkennzeichnung die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (EU-Lebensmittelinformationsverordnung, kurz LMIV). Sie regelt die einheitliche Kennzeichnung von Lebensmitteln in Europa. Besondere Regelungen für die Kennzeichnung von Lebensmitteln sind auch noch in einigen anderen Vorschriften enthalten wie der Zusatzstoffzulassungsverordnung und produktspezifischen Verordnungen.
Die Regelungen der LMIV geben unter anderem klare Vorgaben für eine verbesserte Lesbarkeit der Verbraucherinformationen, etwa durch eine Mindestschriftgröße, eine klarere Kennzeichnung von Lebensmittelimitaten und eine verbesserte Kennzeichnung von Allergenen wie zum Beispiel glutenhaltigem Getreide, Nüssen, Milch oder Eiern bei verpackten Lebensmitteln.
Darüber hinaus müssen Inhaltsstoffe, die häufig Allergien auslösen, zukünftig auch bei sogenannter loser Ware, also Lebensmitteln, die nicht in einer Verpackung abgegeben werden wie beispielsweise Kuchen oder Salate, gekennzeichnet werden. Diese Deklarationspflicht betrifft unter anderem die Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung wie Kindertagesstätten und Schulen. Hier ist eine Angabe der im ausgegebenen Essen enthaltenen Allergene erforderlich.
Generell gilt, dass die Kennzeichnung den Verbraucher über Art, Eigenschaften, Inhaltstoffe, Qualitätsmerkmale, Zubereitung und Verwendung des betreffenden Lebensmittels informieren soll. Es gibt Pflichtangaben, die gemacht werden müssen und freiwillige Angaben.
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Welche Pflichtangaben sind auf der Verpackung erforderlich?
Folgende Angaben sind vom Gesetzgeber auf verpackten Lebensmitteln vorgeschrieben:
1. Bezeichnung des Lebensmittels
Die Bezeichnung ist der Name des Lebensmittels. Er soll die Art des Lebensmittels beschreiben und es von anderen Produkten unterscheiden.
2. Verzeichnis der Zutaten
Hier müssen die Zutaten in der Reihenfolge ihres Gewichtsanteils angegeben werden. Lebensmittelzusatzstoffe müssen mit ihrem Klassennamen und der E- Nummer oder mit ihrer Verkehrsbezeichnung deklariert werden.
3. Angabe der Allergene
Die 14 häufigsten Allergieauslöser müssen alle im Zutatenverzeichnis gekennzeichnet werden, auch wenn nur kleine Mengen im Produkt enthalten sind. Sie müssen zusätzlich optisch hervorgehoben werden, z. B. durch eine andere Schriftart oder eine andere Hintergrundfarbe.
Die 14 häufigsten Allergieauslöser sind:
•glutenhaltiges Getreide (d.h. Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut)
•Krebstiere
•Eier
•Fische
•Erdnüsse
•Sojabohnen
•Milch
•Schalenfrüchte wie z.B. Mandeln oder Haselnüsse
•Sellerie
•Senf
•Sesamsamen
•Schwefeldioxid und Sulfite (bei einer Konzentration von mind. 10 mg/kg oder Liter)
•Lupinen
•Weichtiere wie Schnecken, Austern und Muscheln
4. Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten
Wird eine Zutat besonders hervorgehoben, muss im Zutatenverzeichnis oder bei der Verkehrsbezeichnung der Anteil dieser Zutat in Prozent stehen. (Beispiel: Erdbeerjoghurt mit 20 % Erdbeeren)
5. Nettofüllmenge des Lebensmittels
Die Nettofüllmenge eines Lebensmittels ist in Litern, Zentilitern, Millilitern, Kilogramm oder Gramm auszudrücken, und zwar, bei flüssigen Erzeugnissen in Volumeneinheiten und bei sonstigen Erzeugnissen in Masseeinheiten. Produkte können dadurch leichter miteinander verglichen werden.
6. Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum
Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist das Datum bis zu dem der Hersteller garantiert, dass das Lebensmittel unter den angegebenen Lagerbedingungen seine spezifischen Eigenschaften behält. Die Festlegung des Mindesthaltbarkeitsdatums liegt im Ermessen des Herstellers. So kann es vorkommen, dass gleiche Produkte verschiedener Hersteller eine unterschiedliche Mindesthaltbarkeit aufweisen. Auch nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums muss ein Lebensmittel nicht verdorben sein. Es sollte dann jedoch vor der Verwendung genau geprüft werden. Bei leicht verderblichen Lebensmitteln ist ein Verbrauchsdatum angegeben. Diese Produkte (z.B. Hackfleisch, rohes Geflügelfleisch) dürfen nach Ablauf des Datums nicht mehr verkauft werden. Zusätzlich sind die einzuhaltenden Aufbewahrungsbedingungen anzugeben.
7. gegebenenfalls besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung
8. Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers
Auf der Lebensmittelverpackung sind Name oder Firma und Anschrift des Unternehmens anzugeben, das für das Produkt verantwortlich ist. Bei Fragen und Beschwerden können sich Verbraucherinnen und Verbraucher an diese Adresse wenden.
9. das Ursprungsland oder der Herkunftsort
Ab April 2015 muss unverarbeitetes und vorverpacktes Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch verpflichtend mit dem Aufzuchtort und dem Schlachtort des Tieres gekennzeichnet werden.
Bei Lebensmitteln ist generell die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts verpflichtend, falls ohne diese Angabe eine Irreführung der Verbraucher über das tatsächliche Ursprungsland oder den tatsächlichen Herkunftsort des Lebensmittels möglich wäre. Dies gilt insbesondere, wenn die dem Lebensmittel beigefügten Informationen oder das Etikett insgesamt sonst den Eindruck erwecken würden, das Lebensmittel komme aus einem anderen Ursprungsland oder Herkunftsort.
10. eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden
Die Gebrauchsanweisung für ein Lebensmittel muss so abgefasst sein, dass die Verwendung des Lebensmittels in geeigneter Weise ermöglicht wird.
11. für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent
Auf alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt über 1,2 % vol. (z. B. Wein, Bier, Spirituosen oder Fruchtwein) muss ihr tatsächlicher Alkoholgehalt in % vol. angegeben sein.
12. eine Nährwertdeklaration (ab Dezember 2016)
Ab Dezember 2016 ist eine Nährwertangabe auf allen Lebensmitteln verpflichtend.
Die Nährwertdeklaration enthält folgende Angaben:
a) Brennwert und
b) die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz.
Die Nährwertdeklaration kann durch Angabe von einfach ungesättigten Fettsäuren, mehrfach ungesättigte Fettsäuren, mehrwertigen Alkoholen, Stärke, Ballaststoffen, Vitamine oder Mineralstoffen ergänzt werden.
Die Angabe erfolgt in Form einer Tabelle.
Folgende Angaben sind vom Gesetzgeber auf verpackten Lebensmitteln vorgeschrieben:
1. Bezeichnung des Lebensmittels
Die Bezeichnung ist der Name des Lebensmittels. Er soll die Art des Lebensmittels beschreiben und es von anderen Produkten unterscheiden.
2. Verzeichnis der Zutaten
Hier müssen die Zutaten in der Reihenfolge ihres Gewichtsanteils angegeben werden. Lebensmittelzusatzstoffe müssen mit ihrem Klassennamen und der E- Nummer oder mit ihrer Verkehrsbezeichnung deklariert werden.
3. Angabe der Allergene
Die 14 häufigsten Allergieauslöser müssen alle im Zutatenverzeichnis gekennzeichnet werden, auch wenn nur kleine Mengen im Produkt enthalten sind. Sie müssen zusätzlich optisch hervorgehoben werden, z. B. durch eine andere Schriftart oder eine andere Hintergrundfarbe.
Die 14 häufigsten Allergieauslöser sind:
•glutenhaltiges Getreide (d.h. Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut)
•Krebstiere
•Eier
•Fische
•Erdnüsse
•Sojabohnen
•Milch
•Schalenfrüchte wie z.B. Mandeln oder Haselnüsse
•Sellerie
•Senf
•Sesamsamen
•Schwefeldioxid und Sulfite (bei einer Konzentration von mind. 10 mg/kg oder Liter)
•Lupinen
•Weichtiere wie Schnecken, Austern und Muscheln
4. Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten
Wird eine Zutat besonders hervorgehoben, muss im Zutatenverzeichnis oder bei der Verkehrsbezeichnung der Anteil dieser Zutat in Prozent stehen. (Beispiel: Erdbeerjoghurt mit 20 % Erdbeeren)
5. Nettofüllmenge des Lebensmittels
Die Nettofüllmenge eines Lebensmittels ist in Litern, Zentilitern, Millilitern, Kilogramm oder Gramm auszudrücken, und zwar, bei flüssigen Erzeugnissen in Volumeneinheiten und bei sonstigen Erzeugnissen in Masseeinheiten. Produkte können dadurch leichter miteinander verglichen werden.
6. Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum
Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist das Datum bis zu dem der Hersteller garantiert, dass das Lebensmittel unter den angegebenen Lagerbedingungen seine spezifischen Eigenschaften behält. Die Festlegung des Mindesthaltbarkeitsdatums liegt im Ermessen des Herstellers. So kann es vorkommen, dass gleiche Produkte verschiedener Hersteller eine unterschiedliche Mindesthaltbarkeit aufweisen. Auch nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums muss ein Lebensmittel nicht verdorben sein. Es sollte dann jedoch vor der Verwendung genau geprüft werden. Bei leicht verderblichen Lebensmitteln ist ein Verbrauchsdatum angegeben. Diese Produkte (z.B. Hackfleisch, rohes Geflügelfleisch) dürfen nach Ablauf des Datums nicht mehr verkauft werden. Zusätzlich sind die einzuhaltenden Aufbewahrungsbedingungen anzugeben.
7. gegebenenfalls besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung
8. Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers
Auf der Lebensmittelverpackung sind Name oder Firma und Anschrift des Unternehmens anzugeben, das für das Produkt verantwortlich ist. Bei Fragen und Beschwerden können sich Verbraucherinnen und Verbraucher an diese Adresse wenden.
9. das Ursprungsland oder der Herkunftsort
Ab April 2015 muss unverarbeitetes und vorverpacktes Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch verpflichtend mit dem Aufzuchtort und dem Schlachtort des Tieres gekennzeichnet werden.
Bei Lebensmitteln ist generell die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts verpflichtend, falls ohne diese Angabe eine Irreführung der Verbraucher über das tatsächliche Ursprungsland oder den tatsächlichen Herkunftsort des Lebensmittels möglich wäre. Dies gilt insbesondere, wenn die dem Lebensmittel beigefügten Informationen oder das Etikett insgesamt sonst den Eindruck erwecken würden, das Lebensmittel komme aus einem anderen Ursprungsland oder Herkunftsort.
10. eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden
Die Gebrauchsanweisung für ein Lebensmittel muss so abgefasst sein, dass die Verwendung des Lebensmittels in geeigneter Weise ermöglicht wird.
11. für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent
Auf alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt über 1,2 % vol. (z. B. Wein, Bier, Spirituosen oder Fruchtwein) muss ihr tatsächlicher Alkoholgehalt in % vol. angegeben sein.
12. eine Nährwertdeklaration (ab Dezember 2016)
Ab Dezember 2016 ist eine Nährwertangabe auf allen Lebensmitteln verpflichtend.
Die Nährwertdeklaration enthält folgende Angaben:
a) Brennwert und
b) die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz.
Die Nährwertdeklaration kann durch Angabe von einfach ungesättigten Fettsäuren, mehrfach ungesättigte Fettsäuren, mehrwertigen Alkoholen, Stärke, Ballaststoffen, Vitamine oder Mineralstoffen ergänzt werden.
Die Angabe erfolgt in Form einer Tabelle.
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Wie haben die Angaben zu erfolgen?
Die Pflichtangaben sind auf der Verpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle in deutscher Sprache, leicht verständlich, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen.
Die Pflichtangaben sind auf der Verpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle in deutscher Sprache, leicht verständlich, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen.
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Wer muss die Regelungen der Lebensmittelinformationsverordnung umsetzen?
Die Kennzeichnungsvorschriften der europäischen Lebensmittelinformationsverordnung gelten nur für Lebensmittelunternehmen und Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung, nicht aber für die gelegentliche Handhabung, Zubereitung und Lagerung von Lebensmitteln sowie Speisezubereitung durch Privatpersonen.
Tätigkeiten wie der gelegentliche Umgang mit Lebensmitteln und deren Lieferung, das Servieren von Mahlzeiten und der Verkauf von Lebensmitteln durch Privatpersonen z.B. bei Wohltätigkeitsveranstaltungen oder auf Märkten und Zusammenkünften auf lokaler Ebene fallen nicht in den Anwendungsbereich der LMIV. Wenn zum Beispiel freiwillige Helferinnen und Helfer etwa bei Kirchen-, Kita, Schul- oder Dorffesten, Basaren oder Wohltätigkeitsveranstaltungen Kuchen oder Waffeln backen, Suppe kochen, Würstchen braten oder Salate zubereiten, müssen diese Lebensmittel – wie bisher auch – nicht nach den neuen Vorschriften gekennzeichnet werden.
Die Kennzeichnungsvorschriften der europäischen Lebensmittelinformationsverordnung gelten nur für Lebensmittelunternehmen und Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung, nicht aber für die gelegentliche Handhabung, Zubereitung und Lagerung von Lebensmitteln sowie Speisezubereitung durch Privatpersonen.
Tätigkeiten wie der gelegentliche Umgang mit Lebensmitteln und deren Lieferung, das Servieren von Mahlzeiten und der Verkauf von Lebensmitteln durch Privatpersonen z.B. bei Wohltätigkeitsveranstaltungen oder auf Märkten und Zusammenkünften auf lokaler Ebene fallen nicht in den Anwendungsbereich der LMIV. Wenn zum Beispiel freiwillige Helferinnen und Helfer etwa bei Kirchen-, Kita, Schul- oder Dorffesten, Basaren oder Wohltätigkeitsveranstaltungen Kuchen oder Waffeln backen, Suppe kochen, Würstchen braten oder Salate zubereiten, müssen diese Lebensmittel – wie bisher auch – nicht nach den neuen Vorschriften gekennzeichnet werden.
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Welche weiteren Kennzeichnungsforderungen gibt es?
Angabe der Los- bzw. Chargen-Nummer
Lebensmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer Los- Angabe versehen sind. Ein Los umfasst alle Lebensmittel, die unter gleichen Bedingungen erzeugt, hergestellt oder verpackt worden sind. Es gibt jedoch eine Reihe von Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht,
z. B. Lebensmittel, die lose abgegeben werden oder bei denen ein Mindesthaltbarkeitsdatum unter Angabe mindestens des Tages und des Monats angegeben ist. Die Losnummer beginnt meist mit einem „L“. Mithilfe der Losnummer können Unternehmen beispielsweise die Produkte einer fehlerhaften Charge im Handel schnell zurückrufen.Produktspezifische Angaben
Für viele Lebensmittel müssen zu den allgemeinen Kennzeichnungselementen weitere Angaben gemacht werden. Diese sind in produktspezifischen Vorschriften geregelt. So muss z. B. nach der Käseverordnung die Fettgehaltsstufe oder der Fettgehalt in der Trockenmasse (Fett i. Tr.) angegeben sein. Für verschiedene Produkte sind Verkehrsbezeichnungen festgelegt wie Konfitüre, Milcherzeugnisse, Käse oder Nahrungsergänzungsmittel. Für diätetische Lebensmittel wie z.B. Säuglingsanfangs- und Folgenahrung, bilanzierte Diäten und Diäten zur Gewichtsreduzierung wurden umfangreiche zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften festgelegt.
Nicht vorverpackte Lebensmittel
Unverpackt abgegebene Lebensmittel müssen ebenfalls bestimmte Kennzeichnungsangaben enthalten. Bei Obst und Gemüse muss unter anderem Art und Sorte sowie das Herkunftsland gekennzeichnet werden. Die Verwendung von Zusatzstoffen ist kenntlich zu machen durch Angaben wie "konserviert", "gefärbt" oder "mit Süßungsmittel". Diese Angaben sind auf einem Schild an der Ware anzubringen oder in einem Aushang bzw. einer dem Verbraucher zugänglichen Aufzeichnung.
Angabe der Los- bzw. Chargen-Nummer
Lebensmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer Los- Angabe versehen sind. Ein Los umfasst alle Lebensmittel, die unter gleichen Bedingungen erzeugt, hergestellt oder verpackt worden sind. Es gibt jedoch eine Reihe von Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht,
z. B. Lebensmittel, die lose abgegeben werden oder bei denen ein Mindesthaltbarkeitsdatum unter Angabe mindestens des Tages und des Monats angegeben ist. Die Losnummer beginnt meist mit einem „L“. Mithilfe der Losnummer können Unternehmen beispielsweise die Produkte einer fehlerhaften Charge im Handel schnell zurückrufen.Produktspezifische Angaben
Für viele Lebensmittel müssen zu den allgemeinen Kennzeichnungselementen weitere Angaben gemacht werden. Diese sind in produktspezifischen Vorschriften geregelt. So muss z. B. nach der Käseverordnung die Fettgehaltsstufe oder der Fettgehalt in der Trockenmasse (Fett i. Tr.) angegeben sein. Für verschiedene Produkte sind Verkehrsbezeichnungen festgelegt wie Konfitüre, Milcherzeugnisse, Käse oder Nahrungsergänzungsmittel. Für diätetische Lebensmittel wie z.B. Säuglingsanfangs- und Folgenahrung, bilanzierte Diäten und Diäten zur Gewichtsreduzierung wurden umfangreiche zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften festgelegt.
Nicht vorverpackte Lebensmittel
Unverpackt abgegebene Lebensmittel müssen ebenfalls bestimmte Kennzeichnungsangaben enthalten. Bei Obst und Gemüse muss unter anderem Art und Sorte sowie das Herkunftsland gekennzeichnet werden. Die Verwendung von Zusatzstoffen ist kenntlich zu machen durch Angaben wie "konserviert", "gefärbt" oder "mit Süßungsmittel". Diese Angaben sind auf einem Schild an der Ware anzubringen oder in einem Aushang bzw. einer dem Verbraucher zugänglichen Aufzeichnung.
Kennzeichnung von Produkten
Grundvoraussetzung für den Verbraucherschutz ist eine möglichst umfassende Kennzeichnung der Ware. Nur dann kann der Verbraucher entscheiden, welche Kriterien ihm wichtig sind, sofern eine solche Wahlmöglichkeit überhaupt besteht. Der Produzent kann dann entscheiden, welche Nachfrage er bedienen will. Dieses System funktioniert allerdings nur so lange, wie der Verbraucher darauf vertrauen kann, dass alle Marktteilnehmer sich an die "Spielregeln" halten. Für die Überwachung der Regeln bedarf es somit einer Kontrollinstanz.
Wie die Praxis gezeigt hat, ist die eigenverantwortliche Kontrolle durch die Hersteller und Verkäufer nicht immer frei von Mängeln. So werden häufig Kennzeichnungsvorschriften nicht beachtet, nicht mehr verkaufsfähige Ware wird umdeklariert und vieles andere mehr. Wo eine detaillierte Kontrolle nicht sinnvoll oder nicht möglich ist, sollen eine innerbetriebliche Qualitätssicherung sowie Haftungs- und Deckungsvorsorgeregelungen dem Schutz der Verbraucherinteressen dienen.
Auf der Verpackung sollen Verbraucher Informationen über die Zusammensetzung, Eigenschaften, Verwendung und Qualität der Produkte finden. Diese Informationen sollen als Kaufentscheidung dem Verbraucher dienen. Der Gesetzgeber schreibt für die verschiedensten Produkte eine bestimmte Kennzeichnung vor und schützt den Verbraucher vor Irreführung und Täuschung, in dem er bestimmte Angaben verbietet. Dazu zählen z.B. falsche Werbeaussagen über die Qualität oder bestimmte Eigenschaften des Produktes, wissenschaftlich nicht gesicherte Behauptungen oder Aussagen zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten auf Lebensmitteln oder Kosmetik. Diese Verbote sind im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch geregelt.
Kennzeichnung von Bedarfsgegenständen
Lebensmittelbedarfsgegenstände sind durch folgende Angaben zu kennzeichnen:
- "für Lebensmittelkontakt" oder mit dem vorgegebenen "Glas-Gabel-Symbol" Ist bei Erzeugnissen die Zweckbestimmung als Lebensmittelbedarfsgegenstand offensichtlich, können die Angaben entfallen. (z.B. Essbesteck)
- Name oder Firma und Anschrift des Herstellers, Verarbeiters oder eines in der Gemeinschaft niedergelassenen verantwortlichen Verkäufers
- eventuell besondere Hinweise für eine sichere und sachgemäße Verwendung
- angemessenen Kennzeichnung zur Identifikation für eine Rückverfolgbarkeit des Materials oder Gegenstandes
Kennzeichnung von Kosmetik
Kosmetische Mittel dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Angaben entsprechend der Kosmetikverordnung angegeben sind. Anzugeben sind:
- Name oder Firma sowie Anschrift des Herstellers
- das Mindesthaltbarkeitsdatum, sofern das kosmetische Mittel eine Mindesthaltbarkeit von 30 Monaten oder weniger aufweist
- die Verwendungsdauer nach dem Öffnen bei Erzeugnissen mit einer Mindesthaltbarkeit von 30 Monaten oder weniger
- Nummer des Herstellungspostens oder ein Kennzeichen, die eine Identifizierung der Herstellung ermöglichen
- der Verwendungszweck des Erzeugnisses, sofern dieser sich nicht aus der Aufmachung des Erzeugnisses ergibt
- die Liste der Bestandteile, hier ist die Angabe "Bestandteile" oder "Ingredients" voranzustellen
Die Kennzeichnung erfolgt mit der internationalen "INCI-Bezeichnung" (International Nomenclature of Cosmetic Ingredients). Diese Liste ist besonders bei Unverträglichkeiten gegen bestimmte Stoffe hilfreich. Hier kann ein Allergiker erkennen, ob das Produkt einen Stoff enthält, den er nicht verträgt
- besondere Anwendungsbedingungen und Warnhinweise (z.B. "Nicht in Reichweite von Kindern aufbewahren", "Kontakt mit den Augen vermeiden").
Grundvoraussetzung für den Verbraucherschutz ist eine möglichst umfassende Kennzeichnung der Ware. Nur dann kann der Verbraucher entscheiden, welche Kriterien ihm wichtig sind, sofern eine solche Wahlmöglichkeit überhaupt besteht. Der Produzent kann dann entscheiden, welche Nachfrage er bedienen will. Dieses System funktioniert allerdings nur so lange, wie der Verbraucher darauf vertrauen kann, dass alle Marktteilnehmer sich an die "Spielregeln" halten. Für die Überwachung der Regeln bedarf es somit einer Kontrollinstanz.
Wie die Praxis gezeigt hat, ist die eigenverantwortliche Kontrolle durch die Hersteller und Verkäufer nicht immer frei von Mängeln. So werden häufig Kennzeichnungsvorschriften nicht beachtet, nicht mehr verkaufsfähige Ware wird umdeklariert und vieles andere mehr. Wo eine detaillierte Kontrolle nicht sinnvoll oder nicht möglich ist, sollen eine innerbetriebliche Qualitätssicherung sowie Haftungs- und Deckungsvorsorgeregelungen dem Schutz der Verbraucherinteressen dienen.
Auf der Verpackung sollen Verbraucher Informationen über die Zusammensetzung, Eigenschaften, Verwendung und Qualität der Produkte finden. Diese Informationen sollen als Kaufentscheidung dem Verbraucher dienen. Der Gesetzgeber schreibt für die verschiedensten Produkte eine bestimmte Kennzeichnung vor und schützt den Verbraucher vor Irreführung und Täuschung, in dem er bestimmte Angaben verbietet. Dazu zählen z.B. falsche Werbeaussagen über die Qualität oder bestimmte Eigenschaften des Produktes, wissenschaftlich nicht gesicherte Behauptungen oder Aussagen zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten auf Lebensmitteln oder Kosmetik. Diese Verbote sind im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch geregelt.
Kennzeichnung von Bedarfsgegenständen
Lebensmittelbedarfsgegenstände sind durch folgende Angaben zu kennzeichnen:
- "für Lebensmittelkontakt" oder mit dem vorgegebenen "Glas-Gabel-Symbol" Ist bei Erzeugnissen die Zweckbestimmung als Lebensmittelbedarfsgegenstand offensichtlich, können die Angaben entfallen. (z.B. Essbesteck)
- Name oder Firma und Anschrift des Herstellers, Verarbeiters oder eines in der Gemeinschaft niedergelassenen verantwortlichen Verkäufers
- eventuell besondere Hinweise für eine sichere und sachgemäße Verwendung
- angemessenen Kennzeichnung zur Identifikation für eine Rückverfolgbarkeit des Materials oder Gegenstandes
Kennzeichnung von Kosmetik
Kosmetische Mittel dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Angaben entsprechend der Kosmetikverordnung angegeben sind. Anzugeben sind:
- Name oder Firma sowie Anschrift des Herstellers
- das Mindesthaltbarkeitsdatum, sofern das kosmetische Mittel eine Mindesthaltbarkeit von 30 Monaten oder weniger aufweist
- die Verwendungsdauer nach dem Öffnen bei Erzeugnissen mit einer Mindesthaltbarkeit von 30 Monaten oder weniger
- Nummer des Herstellungspostens oder ein Kennzeichen, die eine Identifizierung der Herstellung ermöglichen
- der Verwendungszweck des Erzeugnisses, sofern dieser sich nicht aus der Aufmachung des Erzeugnisses ergibt
- die Liste der Bestandteile, hier ist die Angabe "Bestandteile" oder "Ingredients" voranzustellen
Die Kennzeichnung erfolgt mit der internationalen "INCI-Bezeichnung" (International Nomenclature of Cosmetic Ingredients). Diese Liste ist besonders bei Unverträglichkeiten gegen bestimmte Stoffe hilfreich. Hier kann ein Allergiker erkennen, ob das Produkt einen Stoff enthält, den er nicht verträgt
- besondere Anwendungsbedingungen und Warnhinweise (z.B. "Nicht in Reichweite von Kindern aufbewahren", "Kontakt mit den Augen vermeiden").
Kontrollgegenstand: Tierische Lebensmittel
Lebensmittel tierischer Herkunft, ob von landwirtschaftlichen Nutztieren, Geflügel, Wildtieren, Fischen, Muscheln, Schnecken, Krebsen etc. unterliegen bei der Gewinnung, Verarbeitung und beim Handel Einflüssen, die geeignet sind diese Lebensmittel so zu verändern, dass sie die menschliche Gesundheit nach dem Verzehr schädigen können.
Deshalb ist es seit langer Zeit eine Aufgabe des Staates die Prozesse des Herstellens und In den Verkehr bringen von Lebensmitteln tierischer Herkunft zu überwachen.
Für diese Überwachungsaufgabe werden wissenschaftlich ausgebildete Personen wie Tierärzte, Lebensmittelchemiker, Lebensmitteltechnologen, Biologen als auch Lebensmittelkontrolleure und amtliche Fachassistenten eingesetzt.
Sie führen ihre Arbeit als amtlich Bedienstete auf der Grundlage einschlägiger europäischer Verordnungen, wie z. B. VO (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene und nationaler deutscher Rechtssetzungen, wie z.B. das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) aus.
Detaillierte Vorschriften für einzelne Lebensmittel, die vor Inkrafttreten der europäischen Verordnungen in deutschen Produktverordnungen (Hackfleischverordnung, Fischhygieneverordnung, Speiseeisverordnung u. a.) enthalten waren, sind seit dem 9. August 2007 außer Kraft gesetzt worden und werden im unmittelbar geltenden europäischen Lebensmittelhygienerecht geregelt.
Damit gelten in allen Mitgliedstaaten der europäischen Union für die Herstellung, das Inverkehr bringen, sowie für die Überwachung von Lebensmitteln tierischer Herkunft gleiche Anforderungen, was für deutsche Verbraucher von unschätzbaren Vorteil ist.
Lebensmittel tierischer Herkunft, ob von landwirtschaftlichen Nutztieren, Geflügel, Wildtieren, Fischen, Muscheln, Schnecken, Krebsen etc. unterliegen bei der Gewinnung, Verarbeitung und beim Handel Einflüssen, die geeignet sind diese Lebensmittel so zu verändern, dass sie die menschliche Gesundheit nach dem Verzehr schädigen können.
Deshalb ist es seit langer Zeit eine Aufgabe des Staates die Prozesse des Herstellens und In den Verkehr bringen von Lebensmitteln tierischer Herkunft zu überwachen.
Für diese Überwachungsaufgabe werden wissenschaftlich ausgebildete Personen wie Tierärzte, Lebensmittelchemiker, Lebensmitteltechnologen, Biologen als auch Lebensmittelkontrolleure und amtliche Fachassistenten eingesetzt.
Sie führen ihre Arbeit als amtlich Bedienstete auf der Grundlage einschlägiger europäischer Verordnungen, wie z. B. VO (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene und nationaler deutscher Rechtssetzungen, wie z.B. das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) aus.
Detaillierte Vorschriften für einzelne Lebensmittel, die vor Inkrafttreten der europäischen Verordnungen in deutschen Produktverordnungen (Hackfleischverordnung, Fischhygieneverordnung, Speiseeisverordnung u. a.) enthalten waren, sind seit dem 9. August 2007 außer Kraft gesetzt worden und werden im unmittelbar geltenden europäischen Lebensmittelhygienerecht geregelt.
Damit gelten in allen Mitgliedstaaten der europäischen Union für die Herstellung, das Inverkehr bringen, sowie für die Überwachung von Lebensmitteln tierischer Herkunft gleiche Anforderungen, was für deutsche Verbraucher von unschätzbaren Vorteil ist.
Kontrollgegenstand: Nicht-Tierische Lebensmittel
In Europa stehen die Verbraucher dem Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen kritisch gegenüber. Durch den Import von Lebensmitteln aus den USA, wo der Anbau von gentechnisch veränderten Sojabohnen und Mais weit verbreitet ist, gelangen diese Produkte auch nach Deutschland. Damit der Verbraucher den Einsatz von Gentechnik in Lebensmitteln erkennen kann, ist eine ausreichende Kennzeichnung dieser Produkte wichtig. Es muss auf dem Etikett erkennbar sein, dass es sich um ein gentechnisch verändertes Lebensmittel handelt.
Kennzeichnung
Für die Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Lebensmitteln gilt grundsätzlich, dass jedes Lebensmittel und jede Zutat, die unmittelbar aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO) hergestellt wurde, kennzeichnungspflichtig ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob der jeweilige GVO im Endprodukt nachweisbar ist oder nicht.
Dies wird durch eine Verordnung der Europäischen Union geregelt. Verbraucher müssen durch den Hinweis "genetisch verändert" oder z.B. "aus genetisch verändertem Mais hergestellt" informiert werden. Die Vorschriften gelten grundsätzlich für alle Lebensmittel.
Keine Regelung ohne Ausnahmen
Eine Ausnahme von der Kennzeichnung besteht für tierische Lebensmittel, wie Fleisch, Wurst, Milch und Eier, wenn sie von Tieren stammen, die Futtermittel aus gentechnisch veränderten Pflanzen erhalten haben. Sie gelten als Produkte, die "mit Hilfe von" GVO hergestellt werden und sind von der Kennzeichnung ausgenommen.
Eine weitere Ausnahme betrifft Lebensmittel, die mit kleinen Mengen von zugelassenen GVO "verunreinigt" sind. Zufällige, technisch unvermeidbare GVO-Beimischungen sind nur dann zu kennzeichnen, wenn ihr Anteil mehr als 0,9 Prozent beträgt.
Es gibt eine Reihe von Hilfsstoffen zur Verarbeitung von Lebensmitteln, die mit gentechnischen Verfahren hergestellt werden, im Lebensmittel selbst aber keine Funktion mehr haben.
Die Verwendung von technischen Hilfsstoffen in Lebensmitteln muss generell nicht gekennzeichnet werden. Dies gilt auch, wenn diese Stoffe mit Hilfe von gentechnisch veränderten Mikroorganismen hergestellt werden.
Nicht kennzeichnungspflichtig ist auch Honig, der Pollen oder Nektar von gentechnisch veränderten Pflanzen enthält. Beim Einsammeln des Nektars in den Blüten nehmen die Bienen auch Pollen auf, der in geringen Mengen in den Honig gelangen kann.
Gentechnisch veränderte Lebensmittel sollen genau so sicher sein wie entsprechende Produkte ohne Gentechnik. Nur wenn diese Bedingung erfüllt ist, erlauben die EU-Vorschriften eine Zulassung von gentechnisch veränderten Lebensmitteln. Gesundheitliche Schäden durch gentechnisch veränderte Lebensmittel sind bisher nicht bekannt.
Durch die Kennzeichnung hat der Verbraucher die Möglichkeit, zwischen Produkten, die mit und ohne Anwendung der Gentechnik erzeugt wurden, zu wählen.
Kontrolle
Ohne Kontrolle nützt die beste Vorschrift nichts. Die Lebensmittelüberwachungsbehörden der Länder kontrollieren auch die Einhaltung der Kennzeichnungsvorschriften zur Gentechnik. Jährlich werden Lebensmittelproben auf GVO in speziell ausgerüsteten Laboren untersucht. Es werden standardisierte, amtlich anerkannte Nachweisverfahren eingesetzt, die Bestandteile von gentechnisch veränderten Pflanzen in kleinsten Mengen nachweisen können.
Verstöße gegen die Kennzeichnungsvorschriften beschränken sich auf wenige Ausnahmefälle. Zwar sind in zahlreichen soja- oder maishaltigen Lebensmitteln geringe GVO-Spuren nachweisbar. Sie bleiben jedoch fast immer unterhalb des Schwellenwertes, der für die Kennzeichnung maßgebend ist.
Bei der Kontrolle der Gentechnik-Kennzeichnung wird nicht nur auf zugelassene gentechnisch veränderte Pflanzen untersucht. Geprüft wird auch, ob sich weitere gentechnisch veränderte Pflanzen, die in der EU nicht zugelassen sind, in Lebensmitteln nachweisen lassen. Es wurden in den letzten Jahren systematisch Reis und Reisprodukte aus den USA und Asien untersucht, nachdem man bei Kontrollen sehr geringe Spuren von nicht zugelassenen GVO gefunden hatte. Die betroffenen Lebensmittel wurden aus dem Handel genommen. Im Landeslabor Berlin-Brandenburg wurden im Jahr 2008 zirka 340 Lebensmittelproben auf gentechnische Veränderungen untersucht, wobei in etwa 5 Prozent der Proben derartige gentechnische Veränderungen festgestellt wurden. Die Gehalte lagen fast ausschließlich unter dem Schwellenwert von 0,9 Prozent. Zwei Reisnudelproben aus China mussten beanstandet werden, da in ihnen nicht zugelassener BT63-Reis gefunden wurde.
Problematisch ist, dass sich nicht in jedem Fall am Endprodukt überprüfen lässt, ob ein Lebensmittel kennzeichnungspflichtig ist oder nicht. Denn auch nicht nachweisbare Anwendungen - etwa Öl aus gentechnisch veränderten Sojabohnen - können unter die Kennzeichnungspflicht fallen. Hier kommt der "Rückverfolgbarkeit" bei der Herstellung von Lebensmitteln und der Kontrolle der vorgelagerten Verarbeitungsstufen eine besondere Bedeutung zu.
Kennzeichnung "ohne Gentechnik"
Mit der Angabe "ohne Gentechnik" haben in Deutschland Anbieter von Lebensmitteln die Möglichkeit, besonders darauf hinzuweisen, dass ihre Produkte ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellt worden sind. Der Nachweis, den der Hersteller führen muss, erstreckt sich auf die gesamte Produktionskette bis zum Endprodukt. Lediglich bei tierischen Produkten sind bestimmte Ausnahmen vorgesehen.
Seit dem 1. Mai 2008 gelten in Deutschland die neuen Bestimmungen zur Kennzeichnung von Lebensmitteln, die ohne Gentechnik erzeugt wurden.
"Ohne Gentechnik" heißt:
- Bestandteile aus gentechnisch veränderten Pflanzen sind nicht erlaubt.
- Lebensmittelzusatzstoffe, Vitamine, Aminosäuren, Aromen oder Enzyme, die mit Hilfe von gentechnisch veränderten Mikroorganismen hergestellt werden, dürfen nicht verwendet werden.
- Nachweisbare zufällige oder technisch unvermeidbare GVO-Beimischungen werden in Lebensmitteln nicht toleriert.
- Bei tierischen Lebensmitteln wie Fleisch, Milch oder Eiern bezieht sich "ohne Gentechnik" ausschließlich auf die Vermeidung von gentechnisch veränderten Futterpflanzen. Der Einsatz von gentechnisch verändertem Soja oder gentechnisch verändertem Mais in Futtermischungen ist nicht erlaubt.
- Damit die jeweiligen Lebensmittel das "ohne Gentechnik"-Etikett tragen dürfen, müssen die Tiere jedoch nicht ihr ganzes Leben ohne gentechnisch veränderte Futterpflanzen gefüttert werden. Bei Schweinen ist in den letzten vier Monaten vor der Schlachtung auf genetisch veränderte Futterpflanzen zu verzichten, bei Milch produzierenden Tieren reichen die letzten drei Monate, bei Hühnern für die Eiererzeugung die letzten sechs Wochen.
- Futtermittelzusatzstoffe (Vitamine, Aminosäuren, Enzyme), die von gen-technisch veränderten Mikroorganismen produziert werden, sind zulässig, soweit sie nicht als "gentechnisch verändert" gekennzeichnet sind.
- Beimischungen von zugelassenen gentechnisch veränderten Pflanzen in den Futtermitteln sind nur dann erlaubt, wenn sie zufällig und technisch unvermeidbar sind und darüber hinaus unterhalb des Schwellenwertes von 0,9 Prozent bleiben.
- Die Anwendung von Tierarzneimitteln oder Impfstoffen aus gentechnischer Herstellung ist zulässig.
In Europa stehen die Verbraucher dem Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen kritisch gegenüber. Durch den Import von Lebensmitteln aus den USA, wo der Anbau von gentechnisch veränderten Sojabohnen und Mais weit verbreitet ist, gelangen diese Produkte auch nach Deutschland. Damit der Verbraucher den Einsatz von Gentechnik in Lebensmitteln erkennen kann, ist eine ausreichende Kennzeichnung dieser Produkte wichtig. Es muss auf dem Etikett erkennbar sein, dass es sich um ein gentechnisch verändertes Lebensmittel handelt.
Kennzeichnung
Für die Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Lebensmitteln gilt grundsätzlich, dass jedes Lebensmittel und jede Zutat, die unmittelbar aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO) hergestellt wurde, kennzeichnungspflichtig ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob der jeweilige GVO im Endprodukt nachweisbar ist oder nicht.
Dies wird durch eine Verordnung der Europäischen Union geregelt. Verbraucher müssen durch den Hinweis "genetisch verändert" oder z.B. "aus genetisch verändertem Mais hergestellt" informiert werden. Die Vorschriften gelten grundsätzlich für alle Lebensmittel.
Keine Regelung ohne Ausnahmen
Eine Ausnahme von der Kennzeichnung besteht für tierische Lebensmittel, wie Fleisch, Wurst, Milch und Eier, wenn sie von Tieren stammen, die Futtermittel aus gentechnisch veränderten Pflanzen erhalten haben. Sie gelten als Produkte, die "mit Hilfe von" GVO hergestellt werden und sind von der Kennzeichnung ausgenommen.
Eine weitere Ausnahme betrifft Lebensmittel, die mit kleinen Mengen von zugelassenen GVO "verunreinigt" sind. Zufällige, technisch unvermeidbare GVO-Beimischungen sind nur dann zu kennzeichnen, wenn ihr Anteil mehr als 0,9 Prozent beträgt.
Es gibt eine Reihe von Hilfsstoffen zur Verarbeitung von Lebensmitteln, die mit gentechnischen Verfahren hergestellt werden, im Lebensmittel selbst aber keine Funktion mehr haben.
Die Verwendung von technischen Hilfsstoffen in Lebensmitteln muss generell nicht gekennzeichnet werden. Dies gilt auch, wenn diese Stoffe mit Hilfe von gentechnisch veränderten Mikroorganismen hergestellt werden.
Nicht kennzeichnungspflichtig ist auch Honig, der Pollen oder Nektar von gentechnisch veränderten Pflanzen enthält. Beim Einsammeln des Nektars in den Blüten nehmen die Bienen auch Pollen auf, der in geringen Mengen in den Honig gelangen kann.
Gentechnisch veränderte Lebensmittel sollen genau so sicher sein wie entsprechende Produkte ohne Gentechnik. Nur wenn diese Bedingung erfüllt ist, erlauben die EU-Vorschriften eine Zulassung von gentechnisch veränderten Lebensmitteln. Gesundheitliche Schäden durch gentechnisch veränderte Lebensmittel sind bisher nicht bekannt.
Durch die Kennzeichnung hat der Verbraucher die Möglichkeit, zwischen Produkten, die mit und ohne Anwendung der Gentechnik erzeugt wurden, zu wählen.
Kontrolle
Ohne Kontrolle nützt die beste Vorschrift nichts. Die Lebensmittelüberwachungsbehörden der Länder kontrollieren auch die Einhaltung der Kennzeichnungsvorschriften zur Gentechnik. Jährlich werden Lebensmittelproben auf GVO in speziell ausgerüsteten Laboren untersucht. Es werden standardisierte, amtlich anerkannte Nachweisverfahren eingesetzt, die Bestandteile von gentechnisch veränderten Pflanzen in kleinsten Mengen nachweisen können.
Verstöße gegen die Kennzeichnungsvorschriften beschränken sich auf wenige Ausnahmefälle. Zwar sind in zahlreichen soja- oder maishaltigen Lebensmitteln geringe GVO-Spuren nachweisbar. Sie bleiben jedoch fast immer unterhalb des Schwellenwertes, der für die Kennzeichnung maßgebend ist.
Bei der Kontrolle der Gentechnik-Kennzeichnung wird nicht nur auf zugelassene gentechnisch veränderte Pflanzen untersucht. Geprüft wird auch, ob sich weitere gentechnisch veränderte Pflanzen, die in der EU nicht zugelassen sind, in Lebensmitteln nachweisen lassen. Es wurden in den letzten Jahren systematisch Reis und Reisprodukte aus den USA und Asien untersucht, nachdem man bei Kontrollen sehr geringe Spuren von nicht zugelassenen GVO gefunden hatte. Die betroffenen Lebensmittel wurden aus dem Handel genommen. Im Landeslabor Berlin-Brandenburg wurden im Jahr 2008 zirka 340 Lebensmittelproben auf gentechnische Veränderungen untersucht, wobei in etwa 5 Prozent der Proben derartige gentechnische Veränderungen festgestellt wurden. Die Gehalte lagen fast ausschließlich unter dem Schwellenwert von 0,9 Prozent. Zwei Reisnudelproben aus China mussten beanstandet werden, da in ihnen nicht zugelassener BT63-Reis gefunden wurde.
Problematisch ist, dass sich nicht in jedem Fall am Endprodukt überprüfen lässt, ob ein Lebensmittel kennzeichnungspflichtig ist oder nicht. Denn auch nicht nachweisbare Anwendungen - etwa Öl aus gentechnisch veränderten Sojabohnen - können unter die Kennzeichnungspflicht fallen. Hier kommt der "Rückverfolgbarkeit" bei der Herstellung von Lebensmitteln und der Kontrolle der vorgelagerten Verarbeitungsstufen eine besondere Bedeutung zu.
Kennzeichnung "ohne Gentechnik"
Mit der Angabe "ohne Gentechnik" haben in Deutschland Anbieter von Lebensmitteln die Möglichkeit, besonders darauf hinzuweisen, dass ihre Produkte ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellt worden sind. Der Nachweis, den der Hersteller führen muss, erstreckt sich auf die gesamte Produktionskette bis zum Endprodukt. Lediglich bei tierischen Produkten sind bestimmte Ausnahmen vorgesehen.
Seit dem 1. Mai 2008 gelten in Deutschland die neuen Bestimmungen zur Kennzeichnung von Lebensmitteln, die ohne Gentechnik erzeugt wurden.
"Ohne Gentechnik" heißt:
- Bestandteile aus gentechnisch veränderten Pflanzen sind nicht erlaubt.
- Lebensmittelzusatzstoffe, Vitamine, Aminosäuren, Aromen oder Enzyme, die mit Hilfe von gentechnisch veränderten Mikroorganismen hergestellt werden, dürfen nicht verwendet werden.
- Nachweisbare zufällige oder technisch unvermeidbare GVO-Beimischungen werden in Lebensmitteln nicht toleriert.
- Bei tierischen Lebensmitteln wie Fleisch, Milch oder Eiern bezieht sich "ohne Gentechnik" ausschließlich auf die Vermeidung von gentechnisch veränderten Futterpflanzen. Der Einsatz von gentechnisch verändertem Soja oder gentechnisch verändertem Mais in Futtermischungen ist nicht erlaubt.
- Damit die jeweiligen Lebensmittel das "ohne Gentechnik"-Etikett tragen dürfen, müssen die Tiere jedoch nicht ihr ganzes Leben ohne gentechnisch veränderte Futterpflanzen gefüttert werden. Bei Schweinen ist in den letzten vier Monaten vor der Schlachtung auf genetisch veränderte Futterpflanzen zu verzichten, bei Milch produzierenden Tieren reichen die letzten drei Monate, bei Hühnern für die Eiererzeugung die letzten sechs Wochen.
- Futtermittelzusatzstoffe (Vitamine, Aminosäuren, Enzyme), die von gen-technisch veränderten Mikroorganismen produziert werden, sind zulässig, soweit sie nicht als "gentechnisch verändert" gekennzeichnet sind.
- Beimischungen von zugelassenen gentechnisch veränderten Pflanzen in den Futtermitteln sind nur dann erlaubt, wenn sie zufällig und technisch unvermeidbar sind und darüber hinaus unterhalb des Schwellenwertes von 0,9 Prozent bleiben.
- Die Anwendung von Tierarzneimitteln oder Impfstoffen aus gentechnischer Herstellung ist zulässig.
Kontrollgegenstand: Bedarfsgegenstände
Unter dem Begriff "Bedarfsgegenstände" werden eine Reihe von Produkten zusammengefasst. Bedarfsgegenstände sind
- Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen;
- Packungen, Behältnisse oder sonstige Umhüllungen, die dazu bestimmt sind, mit kosmetischen Mitteln in Berührung zu kommen;
- Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit den Schleimhäuten des Mundes in Berührung zu kommen;
- Gegenstände, die zur Körperpflege bestimmt sind;
- Spielwaren und Scherzartikel;
- Gegenstände, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommen, wie Bekleidungsgegenstände, Bettwäsche, Masken, Perücken, Haarteile, künstliche Wimpern, Armbänder;
- Reinigungs- und Pflegemittel, die für den häuslichen Bedarf oder für Bedarfsgegenstände im Sinne der Nummer 1 bestimmt sind;
- Imprägnierungsmittel und sonstige Ausrüstungsmittel für Bedarfsgegenstände im Sinne der Nummer 6, die für den häuslichen Bedarf bestimmt sind;
- Mittel und Gegenstände zur Geruchsverbesserung in Räumen, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.
Bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch darf von Bedarfsgegenständen keine gesundheitliche Gefährdung ausgehen.
Gegenstände mit Lebensmittelkontakt
Hierzu zählen z. B. Geschirr, Besteck, Verpackungen wie Konservendosen oder Getränkeflaschen. Sie werden bei der Herstellung, dem Handel, der Lagerung und dem Verzehr von Lebensmitteln verwendet. Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen dürfen nur so hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, dass keine Stoffe auf Lebensmittel abgegeben werden, die - die menschliche Gesundheit gefährden, - eine unvertretbare Veränderung der Zusammensetzung der Lebensmittel herbeiführen oder - den Geruch und Geschmack beeinträchtigen.
Gegenstände mit Körperkontakt
Diese Gruppe kann man unterteilen in Gegenstände, die mit dem Körper (Bekleidung und Schuhe) bzw. der Haut (Rasiergeräte, Haarbürsten) in Berührung kommen und solche Gegenstände mit Schleimhautkontakt (Zahnbürste, Babynuckel). Die Anforderungen an die Beschaffenheit sind somit sehr unterschiedlich.
Spielwaren und Scherzartikel
Zu den Spielwaren gehören Spiele aller Art wie Puppen, Malstifte, Moosgummi aber auch Bälle und Frisbeescheiben. Spielzeug ist sicher, wenn es keine scharfen Ecken und Kanten aufweist (Formsicherheit), das Material nicht leicht zerstörbar ist (splitternder Kunststoff oder Glas) und keine gesundheitsschädlichen Stoffe enthält (Weichmacher, Schwermetalle, Farbstoffe). Die Sicherheit von Spielzeug muss besonders auf Kinder ausgerichtet sein, da die Gegenstände einer besonderen Beanspruchung unterliegen. Kinder stecken Spielzeug in den Mund oder beißen darauf herum. Gesundheitsschädigende Stoffe haben darum in Kinderspielzeug nichts zu suchen.
Haushaltschemikalien
Im Haushalt werden viele chemische Produkte zur Reinigung und Pflege verwendet wie Waschmittel, Entkalker, Möbelpolitur und Lederpflegemittel. Aufgrund der chemischen Zusammensetzung kann von ihnen eine Gefährdung für den Verbraucher ausgehen. Es müssen deshalb geeignete Maßnahmen zum Schutz vorhanden sein wie Anwendungs- und Warnhinweise oder kindersichere Verschlüsse.
Unter dem Begriff "Bedarfsgegenstände" werden eine Reihe von Produkten zusammengefasst. Bedarfsgegenstände sind
- Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen;
- Packungen, Behältnisse oder sonstige Umhüllungen, die dazu bestimmt sind, mit kosmetischen Mitteln in Berührung zu kommen;
- Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit den Schleimhäuten des Mundes in Berührung zu kommen;
- Gegenstände, die zur Körperpflege bestimmt sind;
- Spielwaren und Scherzartikel;
- Gegenstände, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommen, wie Bekleidungsgegenstände, Bettwäsche, Masken, Perücken, Haarteile, künstliche Wimpern, Armbänder;
- Reinigungs- und Pflegemittel, die für den häuslichen Bedarf oder für Bedarfsgegenstände im Sinne der Nummer 1 bestimmt sind;
- Imprägnierungsmittel und sonstige Ausrüstungsmittel für Bedarfsgegenstände im Sinne der Nummer 6, die für den häuslichen Bedarf bestimmt sind;
- Mittel und Gegenstände zur Geruchsverbesserung in Räumen, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.
Bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch darf von Bedarfsgegenständen keine gesundheitliche Gefährdung ausgehen.
Gegenstände mit Lebensmittelkontakt
Hierzu zählen z. B. Geschirr, Besteck, Verpackungen wie Konservendosen oder Getränkeflaschen. Sie werden bei der Herstellung, dem Handel, der Lagerung und dem Verzehr von Lebensmitteln verwendet. Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen dürfen nur so hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, dass keine Stoffe auf Lebensmittel abgegeben werden, die - die menschliche Gesundheit gefährden, - eine unvertretbare Veränderung der Zusammensetzung der Lebensmittel herbeiführen oder - den Geruch und Geschmack beeinträchtigen.
Gegenstände mit Körperkontakt
Diese Gruppe kann man unterteilen in Gegenstände, die mit dem Körper (Bekleidung und Schuhe) bzw. der Haut (Rasiergeräte, Haarbürsten) in Berührung kommen und solche Gegenstände mit Schleimhautkontakt (Zahnbürste, Babynuckel). Die Anforderungen an die Beschaffenheit sind somit sehr unterschiedlich.
Spielwaren und Scherzartikel
Zu den Spielwaren gehören Spiele aller Art wie Puppen, Malstifte, Moosgummi aber auch Bälle und Frisbeescheiben. Spielzeug ist sicher, wenn es keine scharfen Ecken und Kanten aufweist (Formsicherheit), das Material nicht leicht zerstörbar ist (splitternder Kunststoff oder Glas) und keine gesundheitsschädlichen Stoffe enthält (Weichmacher, Schwermetalle, Farbstoffe). Die Sicherheit von Spielzeug muss besonders auf Kinder ausgerichtet sein, da die Gegenstände einer besonderen Beanspruchung unterliegen. Kinder stecken Spielzeug in den Mund oder beißen darauf herum. Gesundheitsschädigende Stoffe haben darum in Kinderspielzeug nichts zu suchen.
Haushaltschemikalien
Im Haushalt werden viele chemische Produkte zur Reinigung und Pflege verwendet wie Waschmittel, Entkalker, Möbelpolitur und Lederpflegemittel. Aufgrund der chemischen Zusammensetzung kann von ihnen eine Gefährdung für den Verbraucher ausgehen. Es müssen deshalb geeignete Maßnahmen zum Schutz vorhanden sein wie Anwendungs- und Warnhinweise oder kindersichere Verschlüsse.
Kontrollgegenstand: Kosmetik
Kosmetische Mittel sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die ausschließlich oder überwiegend dazu bestimmt sind, äußerlich am Körper des Menschen oder in seiner Mundhöhle zur Reinigung, zum Schutz, zur Erhaltung eines guten Zustandes, zur Parfümierung, zur Veränderung des Aussehens oder dazu angewendet zu werden, den Körpergeruch zu beeinflussen. Als kosmetische Mittel gelten nicht Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die zur Beeinflussung der Körperformen bestimmt sind.
Der Warenkorb an kosmetischen Mittel ist sehr vielfältig. Man zählt zu den Mitteln Haut- und Haarpflegemittel (Hautcreme, Shampoo), Hautreinigungsmittel (Seife), Mittel zum Schutz der Haut (Sonnencreme), dekorative Kosmetik (Nagellack, Lippenstift), Mittel gegen Körpergeruch (Deos, Düfte) sowie Zahn- und Mundpflegemittel (Zahncreme).
Kosmetische Mittel werden oft mit Wirkversprechen ausgelobt, die wissenschaftlich nicht bewiesen sind. Derartige Aussagen sind irreführend und vom Gesetzgeber verboten.
Kosmetische Mittel werden oft über einen langen Zeitraum angewendet. Sie dürfen bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch die menschliche Gesundheit nicht schädigen. Treten doch einmal Probleme auf wie Unverträglichkeiten oder Beanstandungen, kann die Lebensmittelüberwachung beim Hersteller entsprechende Produktunterlagen einsehen, die für jedes kosmetische Mittel zu erstellen sind. Dort muss u.a. die Produktzusammensetzung, die toxikologische Sicherheitsbewertung, Aussagen zur gesundheitlichen Unverträglichkeit und der Wirkungsnachweis dokumentiert sein. Um die Sicherheit und gesundheitliche Unbedenklichkeit zu gewährleisten, wurden in der Vergangenheit traditionell Tierversuche durchgeführt. In Deutschland dürfen kosmetische Mittel nicht mehr im Tierversuch geprüft werden.
Viele kosmetische Mittel, die vor allem über das Internet angeboten werden, enthalten Werbeaussagen, die den Körper tiefgreifend beeinflussen sollen (z.B. zahnaufhellende Mittel, Hautpflegemittel gegen Schuppenflechte oder Fußpilz). Derartige Produkte sind keine kosmetischen Mittel sondern werden aufgrund der Aufmachung oder der Zusammensetzung als Arzneimittel eingestuft.
Kosmetische Mittel sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die ausschließlich oder überwiegend dazu bestimmt sind, äußerlich am Körper des Menschen oder in seiner Mundhöhle zur Reinigung, zum Schutz, zur Erhaltung eines guten Zustandes, zur Parfümierung, zur Veränderung des Aussehens oder dazu angewendet zu werden, den Körpergeruch zu beeinflussen. Als kosmetische Mittel gelten nicht Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die zur Beeinflussung der Körperformen bestimmt sind.
Der Warenkorb an kosmetischen Mittel ist sehr vielfältig. Man zählt zu den Mitteln Haut- und Haarpflegemittel (Hautcreme, Shampoo), Hautreinigungsmittel (Seife), Mittel zum Schutz der Haut (Sonnencreme), dekorative Kosmetik (Nagellack, Lippenstift), Mittel gegen Körpergeruch (Deos, Düfte) sowie Zahn- und Mundpflegemittel (Zahncreme).
Kosmetische Mittel werden oft mit Wirkversprechen ausgelobt, die wissenschaftlich nicht bewiesen sind. Derartige Aussagen sind irreführend und vom Gesetzgeber verboten.
Kosmetische Mittel werden oft über einen langen Zeitraum angewendet. Sie dürfen bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch die menschliche Gesundheit nicht schädigen. Treten doch einmal Probleme auf wie Unverträglichkeiten oder Beanstandungen, kann die Lebensmittelüberwachung beim Hersteller entsprechende Produktunterlagen einsehen, die für jedes kosmetische Mittel zu erstellen sind. Dort muss u.a. die Produktzusammensetzung, die toxikologische Sicherheitsbewertung, Aussagen zur gesundheitlichen Unverträglichkeit und der Wirkungsnachweis dokumentiert sein. Um die Sicherheit und gesundheitliche Unbedenklichkeit zu gewährleisten, wurden in der Vergangenheit traditionell Tierversuche durchgeführt. In Deutschland dürfen kosmetische Mittel nicht mehr im Tierversuch geprüft werden.
Viele kosmetische Mittel, die vor allem über das Internet angeboten werden, enthalten Werbeaussagen, die den Körper tiefgreifend beeinflussen sollen (z.B. zahnaufhellende Mittel, Hautpflegemittel gegen Schuppenflechte oder Fußpilz). Derartige Produkte sind keine kosmetischen Mittel sondern werden aufgrund der Aufmachung oder der Zusammensetzung als Arzneimittel eingestuft.
Kontrollgegenstand: Tabak-Erzeugnisse
Tabakerzeugnisse werden wie Lebensmittel und Bedarfsgegenstände von der Lebensmittelüberwachung der Bundesländer kontrolliert. Hauptsächlich wird dabei überprüft, ob die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden, die sich aus dem Tabakerzeugnisgesetz und der Tabakerzeugnisverordnung ergeben. Kontrolliert wird dabei, ob keine verbotenen Zusatzstoffe in dem Tabakerzeugnis enthalten sind, ob die Grenzwerte eingehalten und die Vorschriften zur Aufmachung der Produkte berücksichtigt sind. Die von den Herstellern und Importeuren gemeldeten Werte für Teer, Nikotin und Kohlenmonoxid werden ebenfalls überprüft.
Das Tabakrecht gilt für Tabakprodukte und verwandte Erzeugnisse, darunter Elektronische Zigaretten (E-Zigaretten, E-Shishas usw.) einschließlich der nikotinhaltigen E-Liquids (Nachfüllbehälter), nikotinfreie E-Zigaretten und E-Liquids. Auch Regelungen für pflanzliche Raucherzeugnisse, die keinen Tabak enthalten und auf Pflanzen, insbesondere Kräutern oder Früchten, basieren, sind im Tabakrecht enthalten.
Für Tabakerzeugnisse und E-Zigaretten darf nicht im Hörfunk, im Fernsehen, in der Presse und anderen gedruckten Veröffentlichungen oder im Internet geworben werden. Seit Januar 2021 ist außerdem ein Verbot von Kinowerbung bei Filmen, die für Jugendliche zugänglich sind, von Gewinnspielen sowie der kostenlosen Abgabe außerhalb von Geschäftsräumen des Fachhandels in Kraft.
Zuständig für die Kontrolle von Tabakerzeugnissen im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung sind im Land Brandenburg die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte. Sie sind ebenfalls zuständig für die laut EU-Recht notwendige Registrierung von Firmen (auch nicht in der EU ansässige!), die Tabakerzeugnisse und verwandte Produkte grenzüberschreitend in der EU in Verkehr bringen wollen. In Brandenburg registrierte Firmen finden Sie hier:
Tabakerzeugnisse werden wie Lebensmittel und Bedarfsgegenstände von der Lebensmittelüberwachung der Bundesländer kontrolliert. Hauptsächlich wird dabei überprüft, ob die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden, die sich aus dem Tabakerzeugnisgesetz und der Tabakerzeugnisverordnung ergeben. Kontrolliert wird dabei, ob keine verbotenen Zusatzstoffe in dem Tabakerzeugnis enthalten sind, ob die Grenzwerte eingehalten und die Vorschriften zur Aufmachung der Produkte berücksichtigt sind. Die von den Herstellern und Importeuren gemeldeten Werte für Teer, Nikotin und Kohlenmonoxid werden ebenfalls überprüft.
Das Tabakrecht gilt für Tabakprodukte und verwandte Erzeugnisse, darunter Elektronische Zigaretten (E-Zigaretten, E-Shishas usw.) einschließlich der nikotinhaltigen E-Liquids (Nachfüllbehälter), nikotinfreie E-Zigaretten und E-Liquids. Auch Regelungen für pflanzliche Raucherzeugnisse, die keinen Tabak enthalten und auf Pflanzen, insbesondere Kräutern oder Früchten, basieren, sind im Tabakrecht enthalten.
Für Tabakerzeugnisse und E-Zigaretten darf nicht im Hörfunk, im Fernsehen, in der Presse und anderen gedruckten Veröffentlichungen oder im Internet geworben werden. Seit Januar 2021 ist außerdem ein Verbot von Kinowerbung bei Filmen, die für Jugendliche zugänglich sind, von Gewinnspielen sowie der kostenlosen Abgabe außerhalb von Geschäftsräumen des Fachhandels in Kraft.
Zuständig für die Kontrolle von Tabakerzeugnissen im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung sind im Land Brandenburg die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte. Sie sind ebenfalls zuständig für die laut EU-Recht notwendige Registrierung von Firmen (auch nicht in der EU ansässige!), die Tabakerzeugnisse und verwandte Produkte grenzüberschreitend in der EU in Verkehr bringen wollen. In Brandenburg registrierte Firmen finden Sie hier: