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Gentechnische Anlagen im Land Brandenburg

Das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen oder deren Produkte ist nach dem Gentechnikgesetz und nach produktspezifischen Europäischen Richtlinien genehmigungspflichtig.

Um im Fall der Verarbeitung zu Lebensmitteln die Wahlfreiheit der Verbraucher zu ermöglichen, sehen entsprechende EU-Verordnungen eine Kennzeichnungspflicht beim Überschreiten bestimmter Schwellenwerte des GVO-Anteils im Nahrungsmittel vor. Die Kennzeichnungspflicht gilt selbst dann, wenn im Lebensmittel der verarbeitete GVO selbst nicht mehr nachweisbar ist.

Das setzt die Umsetzung eines sorgfältigen Systems der Dokumentation aller Verarbeitungsschritte voraus. Untersuchungen zur Einhaltung dieser Vorschriften in Lebens- und Futtermitteln werden im gemeinsamen Landeslabor der Länder Brandenburg und Berlin durchgeführt.

Das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen oder deren Produkte ist nach dem Gentechnikgesetz und nach produktspezifischen Europäischen Richtlinien genehmigungspflichtig.

Um im Fall der Verarbeitung zu Lebensmitteln die Wahlfreiheit der Verbraucher zu ermöglichen, sehen entsprechende EU-Verordnungen eine Kennzeichnungspflicht beim Überschreiten bestimmter Schwellenwerte des GVO-Anteils im Nahrungsmittel vor. Die Kennzeichnungspflicht gilt selbst dann, wenn im Lebensmittel der verarbeitete GVO selbst nicht mehr nachweisbar ist.

Das setzt die Umsetzung eines sorgfältigen Systems der Dokumentation aller Verarbeitungsschritte voraus. Untersuchungen zur Einhaltung dieser Vorschriften in Lebens- und Futtermitteln werden im gemeinsamen Landeslabor der Länder Brandenburg und Berlin durchgeführt.


Anzeige-, Anmelde- und Genehmigungsverfahren für gentechnische Anlagen und Arbeiten

Gentechnische Arbeiten dürfen nur in gentechnischen Anlagen durchgeführt werden, die abhängig von der Sicherheitsstufe angezeigt, angemeldet oder genehmigt werden müssen. Die folgenden Informationen sollen Sie bei der Anzeige, Anmeldung oder Beantragung der Genehmigung einer gentechnischen Anlage bzw. einer gentechnischen Arbeit unterstützen.

Zuständige Behörde

Genehmigungsbehörde für Brandenburg ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAGV). Anzeigen, Anträge und Anfragen richten Sie bitte an das:

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit
Referat V 1
Dorfstraße 1
14513 Teltow, OT Ruhlsdorf

Anzeige, Anmeldung, Antragstellung

Sie haben Anspruch auf umfassende Beratung bereits ab der Planungsphase. Bitte nutzen Sie diese Möglichkeit, um eventuelle Fehlplanungen, überflüssigen Aufwand bei der Anzeige oder Antragstellung und Nachfragen und Verzögerungen bei der Bearbeitung Ihres Antrages zu vermeiden.

Für Ihre Anzeige oder Anmeldung gentechnischer Anlagen und Arbeiten der Sicherheitsstufen 1 bzw. 2 stehen Ihnen eine Checkliste zu den erforderlichen Unterlagen bzw. Formularen, die Formblätter selbst und Hinweise zur Erstellung der Betriebsanweisung zur Verfügung.

Seit dem 1. April 2008 ist die erstmalige Inbetriebnahme gentechnischer Anlagen der Sicherheitsstufe 1 nur noch anzuzeigen. Für weitere Arbeiten in der Sicherheitsstufe 2 ist wahlweise eine Anzeige oder ein Genehmigungsantrag möglich. Für das neue Verfahren der Anzeige wurde das spezielle Formblatt AZ-S1 erarbeitet, das Sie in der Formularübersicht finden.

Bitte lesen Sie auch die allgemeinen Hinweise für Antragsteller und die Hinweise für Antragsteller in Brandenburg.

In der Sicherheitsstufe 2 haben Sie die Wahl zwischen einem Anmelde- und einem Genehmigungsverfahren. Die Wahl hat Einfluss auf die Bearbeitungsfrist, aber nicht auf die erforderlichen Angaben.

Verfügen Sie bereits über eine gentechnische Anlage und möchten eine weitere gentechnische Arbeit der Sicherheitsstufe 1 durchführen, ist keine weitere Anzeige nötig. Sie müssen zu der Arbeit jedoch - wie zu jeder erstmaligen Arbeit auch - Aufzeichnungen führen. Wir empfehlen, die Formulare für Aufzeichnungen im Laborbereich bzw. für Aufzeichnungen im Produktionsbereich zu nutzen. Diese decken die rechtlich vorgeschriebenen Inhalte ab.

Bei der Antragstellung für eine gentechnische Anlage der Sicherheitsstufe 3 und 4 sind nur einige der angebotenen Formblätter nutzbar. Daher bitten wir, auf jeden Fall von Ihrem Beratungsanspruch Gebrauch zu machen, nicht zuletzt, um den Umfang erforderlicher Informationen und Unterlagen festzulegen. Beachten Sie bitte, dass auch wesentliche Änderungen, die Sie an der gentechnischen Anlage vornehmen möchten, je nach Sicherheitsstufe anzeige-, anmelde- oder genehmigungspflichtig sind.

Fristen

Ist Ihr Antrag auf Anmeldung oder Genehmigung vollständig, so haben Sie Anspruch auf die Bearbeitung durch uns innerhalb gesetzlich vorgeschriebener Fristen. Bei Anzeigen entfallen die Fristen:

- Anzeige einer gentechnischen Anlage / S1: sofortiger Arbeitsbeginn
  - Anmeldung einer gentechnischen Anlage / S2: 45 Tage
- Genehmigung einer gentechnischen Anlage / S2: 90 bzw. 45 Tage
- Genehmigung einer gentechnischen Anlage / S3 und S4: 90 Tage
- Anzeige einer weiteren Arbeit  / S2: sofortiger Arbeitsbeginn
- Genehmigung einer weiteren Arbeit / S2: 45 Tage
- Genehmigung einer weiteren Arbeit / S3 und S4: 45 Tage

Für alle Anmeldungen gilt, dass nach Ablauf der Frist mit dem Betrieb der gentechnischen Anlage bzw. mit der gentechnischen Arbeit begonnen werden kann, auch wenn Sie nichts von uns hören.

In der Sicherheitsstufe 1 können die gentechnischen Arbeiten sofort, ohne Wartefrist, begonnen werden. Es besteht allerdings das Risiko, dass z. B. bei Unvollständigkeit der Unterlagen die Durchführung der Arbeiten förmlich untersagt werden muss. Daher ist es in jedem Fall ratsam, vor der Anzeige immer von unserem Beratungsangebot Gebrauch zu machen.

Bei Genehmigungsverfahren der Sicherheitsstufe 2 gilt die kürzere Frist, wenn eine vergleichbare gentechnische Arbeit (auch eines anderen Betreibers) bereits von der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit (ZKBS) bewertet worden ist. Ist dies nicht der Fall, müssen wir die Bewertung der ZKBS einholen. Dies gilt ebenso ausnahmslos bei allen gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufen 3 und 4. Bitte beachten Sie, dass die Prüfung durch die ZKBS für Sie mit Kosten verbunden ist und im Einzelfall zur Überschreitung der Bearbeitungsfrist führen kann.

Gentechnische Arbeiten dürfen nur in gentechnischen Anlagen durchgeführt werden, die abhängig von der Sicherheitsstufe angezeigt, angemeldet oder genehmigt werden müssen. Die folgenden Informationen sollen Sie bei der Anzeige, Anmeldung oder Beantragung der Genehmigung einer gentechnischen Anlage bzw. einer gentechnischen Arbeit unterstützen.

Zuständige Behörde

Genehmigungsbehörde für Brandenburg ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAGV). Anzeigen, Anträge und Anfragen richten Sie bitte an das:

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit
Referat V 1
Dorfstraße 1
14513 Teltow, OT Ruhlsdorf

Anzeige, Anmeldung, Antragstellung

Sie haben Anspruch auf umfassende Beratung bereits ab der Planungsphase. Bitte nutzen Sie diese Möglichkeit, um eventuelle Fehlplanungen, überflüssigen Aufwand bei der Anzeige oder Antragstellung und Nachfragen und Verzögerungen bei der Bearbeitung Ihres Antrages zu vermeiden.

Für Ihre Anzeige oder Anmeldung gentechnischer Anlagen und Arbeiten der Sicherheitsstufen 1 bzw. 2 stehen Ihnen eine Checkliste zu den erforderlichen Unterlagen bzw. Formularen, die Formblätter selbst und Hinweise zur Erstellung der Betriebsanweisung zur Verfügung.

Seit dem 1. April 2008 ist die erstmalige Inbetriebnahme gentechnischer Anlagen der Sicherheitsstufe 1 nur noch anzuzeigen. Für weitere Arbeiten in der Sicherheitsstufe 2 ist wahlweise eine Anzeige oder ein Genehmigungsantrag möglich. Für das neue Verfahren der Anzeige wurde das spezielle Formblatt AZ-S1 erarbeitet, das Sie in der Formularübersicht finden.

Bitte lesen Sie auch die allgemeinen Hinweise für Antragsteller und die Hinweise für Antragsteller in Brandenburg.

In der Sicherheitsstufe 2 haben Sie die Wahl zwischen einem Anmelde- und einem Genehmigungsverfahren. Die Wahl hat Einfluss auf die Bearbeitungsfrist, aber nicht auf die erforderlichen Angaben.

Verfügen Sie bereits über eine gentechnische Anlage und möchten eine weitere gentechnische Arbeit der Sicherheitsstufe 1 durchführen, ist keine weitere Anzeige nötig. Sie müssen zu der Arbeit jedoch - wie zu jeder erstmaligen Arbeit auch - Aufzeichnungen führen. Wir empfehlen, die Formulare für Aufzeichnungen im Laborbereich bzw. für Aufzeichnungen im Produktionsbereich zu nutzen. Diese decken die rechtlich vorgeschriebenen Inhalte ab.

Bei der Antragstellung für eine gentechnische Anlage der Sicherheitsstufe 3 und 4 sind nur einige der angebotenen Formblätter nutzbar. Daher bitten wir, auf jeden Fall von Ihrem Beratungsanspruch Gebrauch zu machen, nicht zuletzt, um den Umfang erforderlicher Informationen und Unterlagen festzulegen. Beachten Sie bitte, dass auch wesentliche Änderungen, die Sie an der gentechnischen Anlage vornehmen möchten, je nach Sicherheitsstufe anzeige-, anmelde- oder genehmigungspflichtig sind.

Fristen

Ist Ihr Antrag auf Anmeldung oder Genehmigung vollständig, so haben Sie Anspruch auf die Bearbeitung durch uns innerhalb gesetzlich vorgeschriebener Fristen. Bei Anzeigen entfallen die Fristen:

- Anzeige einer gentechnischen Anlage / S1: sofortiger Arbeitsbeginn
  - Anmeldung einer gentechnischen Anlage / S2: 45 Tage
- Genehmigung einer gentechnischen Anlage / S2: 90 bzw. 45 Tage
- Genehmigung einer gentechnischen Anlage / S3 und S4: 90 Tage
- Anzeige einer weiteren Arbeit  / S2: sofortiger Arbeitsbeginn
- Genehmigung einer weiteren Arbeit / S2: 45 Tage
- Genehmigung einer weiteren Arbeit / S3 und S4: 45 Tage

Für alle Anmeldungen gilt, dass nach Ablauf der Frist mit dem Betrieb der gentechnischen Anlage bzw. mit der gentechnischen Arbeit begonnen werden kann, auch wenn Sie nichts von uns hören.

In der Sicherheitsstufe 1 können die gentechnischen Arbeiten sofort, ohne Wartefrist, begonnen werden. Es besteht allerdings das Risiko, dass z. B. bei Unvollständigkeit der Unterlagen die Durchführung der Arbeiten förmlich untersagt werden muss. Daher ist es in jedem Fall ratsam, vor der Anzeige immer von unserem Beratungsangebot Gebrauch zu machen.

Bei Genehmigungsverfahren der Sicherheitsstufe 2 gilt die kürzere Frist, wenn eine vergleichbare gentechnische Arbeit (auch eines anderen Betreibers) bereits von der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit (ZKBS) bewertet worden ist. Ist dies nicht der Fall, müssen wir die Bewertung der ZKBS einholen. Dies gilt ebenso ausnahmslos bei allen gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufen 3 und 4. Bitte beachten Sie, dass die Prüfung durch die ZKBS für Sie mit Kosten verbunden ist und im Einzelfall zur Überschreitung der Bearbeitungsfrist führen kann.


Bestand an gentechnischen Anlagen im Land Brandenburg

Entwicklung der gentechnischen Anlagen im Land Brandenburg

 

 

2013

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

2021

2022

2023

Anzahl

74

78

83

83

84

83

84

90

87

88

90

 

S 1

63

67

71

71

73

68

67

70

68

72

72

S 2

11

11

12

12

12

15

17

20

19

16

18

S 3

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

S 4

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

 

Betreiber

 

 

 

 

 

 

 

ör 

51

55

57

58

58

61

61

68

67

65

64

pw *)

23

23

25

25

26

22

23

22

20

23

26

 

S 1 = Sicherheitsstufe 1
S 2 = Sicherheitsstufe 2
S 3 = Sicherheitsstufe 3
S 4 = Sicherheitsstufe 4

ör   = öffentlich-rechtlich
pw 
= privatwirtschaftlich

*) einschließlich gemeinnützige Betreiber

Entwicklung der gentechnischen Anlagen im Land Brandenburg

 

 

2013

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

2021

2022

2023

Anzahl

74

78

83

83

84

83

84

90

87

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90

 

S 1

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71

71

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72

72

S 2

11

11

12

12

12

15

17

20

19

16

18

S 3

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

S 4

0

0

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0

0

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0

0

0

0

0

 

Betreiber

 

 

 

 

 

 

 

ör 

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61

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pw *)

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23

25

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26

22

23

22

20

23

26

 

S 1 = Sicherheitsstufe 1
S 2 = Sicherheitsstufe 2
S 3 = Sicherheitsstufe 3
S 4 = Sicherheitsstufe 4

ör   = öffentlich-rechtlich
pw 
= privatwirtschaftlich

*) einschließlich gemeinnützige Betreiber