Hauptmenü

Informationen für Helfende

Ehrenamtliches Engagement

Die Hilfsbereitschaft für Geflüchtete aus der Ukraine ist enorm groß. Viele Brandenburgerinnen und Brandenburger haben Geld gespendet, stellen private Unterkünfte bereit, helfen ehrenamtlich bei der Ankunft oder beim Aufbau von Notunterkünften oder wollen mit Sachspenden unterstützen.

Auf der Internetseite der Staatskanzlei des Landes Brandenburg finden Sie unter u.a. Informationen zu konkreten Angeboten und -gesuche für ehrenamtliches Engagement, Kontaktadressen sowie eine Auswahl von Spendenmöglichkeiten und -plattformen. Fragen zum Thema Ehrenamt können gern per E-Mail gestellt werden an ehrenamt@stk.brandendenburg.de.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MSGIV):

Büro der Integrationsbeauftragen:

ISA e.V., Juliane Mucker:

Eine Auswahl an Plattformen:

Damit in Brandenburg konkrete Bedarfe an Sachspenden und helfenden Händen gezielt vermittelt werden, hat ein ehrenamtliches Netzwerk das Portal spontanhilfe.de gestartet. Hilfsorganisationen, Behörden und Vereine können auf dieser Plattform ihre konkreten Bedarfe veröffentlichen und Bürgerinnen und Bürger, die direkt helfen möchten, können ohne langes Suchen sehen, was in ihrer Nähe aktuell benötigt wird.

HelpTo – das Online-Portal für soziales Engagement vor Ort – macht Projekte, Initiativen, Beratungsangebote und lokale Engagementmöglichkeiten im Bereich Ukraine-Hilfe zugänglich.

Der Migrations- und Integrationsrat Land Brandenburg e.V. unterstützt ankommende Menschen mit einer Hotline (Deutsch/Ukrainisch/Russisch) sowie zahlreichen weiteren Angeboten beim Ankommen.

Die Hilfsbereitschaft für Geflüchtete aus der Ukraine ist enorm groß. Viele Brandenburgerinnen und Brandenburger haben Geld gespendet, stellen private Unterkünfte bereit, helfen ehrenamtlich bei der Ankunft oder beim Aufbau von Notunterkünften oder wollen mit Sachspenden unterstützen.

Auf der Internetseite der Staatskanzlei des Landes Brandenburg finden Sie unter u.a. Informationen zu konkreten Angeboten und -gesuche für ehrenamtliches Engagement, Kontaktadressen sowie eine Auswahl von Spendenmöglichkeiten und -plattformen. Fragen zum Thema Ehrenamt können gern per E-Mail gestellt werden an ehrenamt@stk.brandendenburg.de.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MSGIV):

Büro der Integrationsbeauftragen:

ISA e.V., Juliane Mucker:

Eine Auswahl an Plattformen:

Damit in Brandenburg konkrete Bedarfe an Sachspenden und helfenden Händen gezielt vermittelt werden, hat ein ehrenamtliches Netzwerk das Portal spontanhilfe.de gestartet. Hilfsorganisationen, Behörden und Vereine können auf dieser Plattform ihre konkreten Bedarfe veröffentlichen und Bürgerinnen und Bürger, die direkt helfen möchten, können ohne langes Suchen sehen, was in ihrer Nähe aktuell benötigt wird.

HelpTo – das Online-Portal für soziales Engagement vor Ort – macht Projekte, Initiativen, Beratungsangebote und lokale Engagementmöglichkeiten im Bereich Ukraine-Hilfe zugänglich.

Der Migrations- und Integrationsrat Land Brandenburg e.V. unterstützt ankommende Menschen mit einer Hotline (Deutsch/Ukrainisch/Russisch) sowie zahlreichen weiteren Angeboten beim Ankommen.

Impfungen für Personal in Einrichtungen für Geflüchtete und Asylsuchende

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, auch ehrenamtlich Helfende, sollten zunächst die Standardimpfungen nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) erhalten haben (siehe Impfempfehlung der STIKO 2022: Epidemiologisches Bulletin 4/2022 (rki.de)):

  • COVID-19
  • Tetanus
  • Diphtherie
  • Kinderlähmung (Poliomyelitis)
  • Keuchhusten (Pertussis)
  • Masern, Mumps, Röteln (für nach 1970 Geborene)
  • Windpocken (Varizellen; alle seronegativen Personen)

Bei fehlendem bzw. nicht ausreichendem Impfschutz sollten die noch fehlenden Impfungen nachgeholt werden.

Ferner empfiehlt die STIKO die folgenden Impfungen bei beruflicher Indikation, die für das Personal (inkl. Ehrenamtliche) in den Einrichtungen gegeben ist:

  • Hepatitis A
  • Hepatitis B
  • Auffrischimpfung gegen Poliomyelitis, falls letzte Impfung vor mehr als 10 Jahren
  • Influenza (in der Saison)

Für Angestellte ist die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbmedVV) zu beachten.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, auch ehrenamtlich Helfende, sollten zunächst die Standardimpfungen nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) erhalten haben (siehe Impfempfehlung der STIKO 2022: Epidemiologisches Bulletin 4/2022 (rki.de)):

  • COVID-19
  • Tetanus
  • Diphtherie
  • Kinderlähmung (Poliomyelitis)
  • Keuchhusten (Pertussis)
  • Masern, Mumps, Röteln (für nach 1970 Geborene)
  • Windpocken (Varizellen; alle seronegativen Personen)

Bei fehlendem bzw. nicht ausreichendem Impfschutz sollten die noch fehlenden Impfungen nachgeholt werden.

Ferner empfiehlt die STIKO die folgenden Impfungen bei beruflicher Indikation, die für das Personal (inkl. Ehrenamtliche) in den Einrichtungen gegeben ist:

  • Hepatitis A
  • Hepatitis B
  • Auffrischimpfung gegen Poliomyelitis, falls letzte Impfung vor mehr als 10 Jahren
  • Influenza (in der Saison)

Für Angestellte ist die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbmedVV) zu beachten.

Ratgeber zum Umgang mit traumatisierten Geflüchteten

Die Bundes-Psychotherapeuten-Kammer (BPtK) hat einen Ratgeber zum Umgang mit traumatisierten Menschen herausgegeben.

Der Ratgeber "Wie kann ich traumatisierten Flüchtlingen helfen" richtet sich an haupt- und ehrenamtliche Helfer, die wissen möchten, wie sich traumatische Erkrankungen bemerkbar machen und wie sie mit geflüchteten Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen umgehen können, die Schreckliches erlebt haben.

Die Bundes-Psychotherapeuten-Kammer (BPtK) hat einen Ratgeber zum Umgang mit traumatisierten Menschen herausgegeben.

Der Ratgeber "Wie kann ich traumatisierten Flüchtlingen helfen" richtet sich an haupt- und ehrenamtliche Helfer, die wissen möchten, wie sich traumatische Erkrankungen bemerkbar machen und wie sie mit geflüchteten Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen umgehen können, die Schreckliches erlebt haben.

Telefonische Beratung für haupt- und ehrenamtlich Engagierte

Sprechstunde für haupt- und ehrenamtliche Helfer und Helferinnen, die Beratung zur Selbstfürsorge und zum traumsensiblen Arbeiten suchen:

  • Montag, 13:30-15:00 Uhr und Dienstag bis Freitag, 11:00-12:30 Uhr
  • Tel: 030/303 906-512
  • E-Mail: ukraine@ueberleben.org

Um die Helferstrukturen noch besser auf die Bedürfnisse der teilweise traumatisierten Geflüchteten einzustellen, plant das Zentrum ÜBERLEBEN die Durchführung von verschiedenen Schulungen:

Sprechstunde für haupt- und ehrenamtliche Helfer und Helferinnen, die Beratung zur Selbstfürsorge und zum traumsensiblen Arbeiten suchen:

  • Montag, 13:30-15:00 Uhr und Dienstag bis Freitag, 11:00-12:30 Uhr
  • Tel: 030/303 906-512
  • E-Mail: ukraine@ueberleben.org

Um die Helferstrukturen noch besser auf die Bedürfnisse der teilweise traumatisierten Geflüchteten einzustellen, plant das Zentrum ÜBERLEBEN die Durchführung von verschiedenen Schulungen:

Ich möchte Menschen eine Unterkunft anbieten

Viele Brandenburgerinnen und Brandenburger möchten helfen und bieten private Wohnunterkünfte für ukrainische Geflüchtete an. Das ist ein großes Zeichen der Solidarität, das Sie vorab bitte genau abwägen sollten. Grundsätzlich gilt: Bevor Sie Fremden Unterkunft gewähren, sprechen Sie mit den lokalen Behörden über Bedarfe und bestehende Angebote zur Unterbringung.

Stellen Sie sich dazu bitte folgende Fragen:

  • Ist meine Unterkunft für die Unterbringung fremder Menschen geeignet?
  • Bin ich in der Lage, Menschen, die ich aufnehme, gegebenenfalls zu versorgen?
  • Bin ich mir bewusst, dass es zu Konflikten oder Beschädigungen kommen kann?
  • Bin ich psychosozial in der Lage, mit möglicherweise traumatisierten Menschen umzugehen?
  • Bin ich darauf vorbereitet, dass mein Gastangebot möglicherweise für einen längeren Zeitraum benötigt wird?

Die wichtigsten Punkte, die es dabei zu beachten gilt, hat das MSGIV als Handlungsempfehlung bzw. Antworten auf häufig gestellte Fragen zusammengestellt und auf seiner Internetseite veröffentlicht:

Zudem wurde eine E-Mail-Adresse für private Unterkunftsangebote eingerichtet: unterkunftsangebote.ukraine@msgiv.brandenburg.de.

Viele Brandenburgerinnen und Brandenburger möchten helfen und bieten private Wohnunterkünfte für ukrainische Geflüchtete an. Das ist ein großes Zeichen der Solidarität, das Sie vorab bitte genau abwägen sollten. Grundsätzlich gilt: Bevor Sie Fremden Unterkunft gewähren, sprechen Sie mit den lokalen Behörden über Bedarfe und bestehende Angebote zur Unterbringung.

Stellen Sie sich dazu bitte folgende Fragen:

  • Ist meine Unterkunft für die Unterbringung fremder Menschen geeignet?
  • Bin ich in der Lage, Menschen, die ich aufnehme, gegebenenfalls zu versorgen?
  • Bin ich mir bewusst, dass es zu Konflikten oder Beschädigungen kommen kann?
  • Bin ich psychosozial in der Lage, mit möglicherweise traumatisierten Menschen umzugehen?
  • Bin ich darauf vorbereitet, dass mein Gastangebot möglicherweise für einen längeren Zeitraum benötigt wird?

Die wichtigsten Punkte, die es dabei zu beachten gilt, hat das MSGIV als Handlungsempfehlung bzw. Antworten auf häufig gestellte Fragen zusammengestellt und auf seiner Internetseite veröffentlicht:

Zudem wurde eine E-Mail-Adresse für private Unterkunftsangebote eingerichtet: unterkunftsangebote.ukraine@msgiv.brandenburg.de.

Versicherungsschutz für ehrenamtlich Helfende

Wann bin ich als ehrenamtlich Helfender unfallversichert? Allgemeine Informationen zum Thema Versicherungsschutz finden Sie hier: 

Weitere Informationen:

Wann bin ich als ehrenamtlich Helfender unfallversichert? Allgemeine Informationen zum Thema Versicherungsschutz finden Sie hier: 

Weitere Informationen:

Steuerliche Erleichterungen

Der Bund und die Länder haben beschlossen, dass ab dem 24. Februar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 für Spenden für die vom Krieg in der Ukraine Geschädigten auf dafür eingerichtete Sonderkonten einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes als Nachweis genügt, um diese Spenden steuerlich absetzen zu können.

Einem gemeinnützigen Verein ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Mittel für Zwecke zu verwenden, die er nach seiner Satzung nicht fördert. Nach den vom Bund und den Ländern beschlossenen steuerlichen Erleichterungen sind unschädlich für die Gemeinnützigkeit des Vereins:

  • der Aufruf zu Spenden zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten und die unmittelbare Verwendung der Spenden für diesen Zweck ohne Änderung der Satzung und unter Verzicht auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit,
  • die Weiterleitung von Spenden zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten an andere gemeinnützige Vereine, inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder inländische öffentliche Dienststellen. Der gemeinnützige Verein, an den die Spende weitergeleitet wird, muss entsprechende Zuwendungsbestätigungen über Erhalt und Verwendung der Spenden unter Hinweis auf die Spendenaktion bescheinigen.

Weitere Informationen: Alle Einzelheiten regelt das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17.03.2022. Dieses ist hier zu finden:

Der Bund und die Länder haben beschlossen, dass ab dem 24. Februar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 für Spenden für die vom Krieg in der Ukraine Geschädigten auf dafür eingerichtete Sonderkonten einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes als Nachweis genügt, um diese Spenden steuerlich absetzen zu können.

Einem gemeinnützigen Verein ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Mittel für Zwecke zu verwenden, die er nach seiner Satzung nicht fördert. Nach den vom Bund und den Ländern beschlossenen steuerlichen Erleichterungen sind unschädlich für die Gemeinnützigkeit des Vereins:

  • der Aufruf zu Spenden zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten und die unmittelbare Verwendung der Spenden für diesen Zweck ohne Änderung der Satzung und unter Verzicht auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit,
  • die Weiterleitung von Spenden zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten an andere gemeinnützige Vereine, inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder inländische öffentliche Dienststellen. Der gemeinnützige Verein, an den die Spende weitergeleitet wird, muss entsprechende Zuwendungsbestätigungen über Erhalt und Verwendung der Spenden unter Hinweis auf die Spendenaktion bescheinigen.

Weitere Informationen: Alle Einzelheiten regelt das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17.03.2022. Dieses ist hier zu finden: