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Informationen zur Umsetzung 42. BImSchV

Symbolfoto Kerntechnik Kühlturm (Foto: Colourbox.de)
Foto: Colourbox.de

Die Bedeutung der Verdunstungskühlanlagen als Ursache der gefährlichen Legionellose ist seit den Ausbruchgeschehen in Warstein, Ulm und Bremen mit etlichen Erkrankten und leider auch Toten unbestritten.
Vor Inkrafttreten der Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) sind laut einer konservativen Abschätzung des Bundes 2017 jährlich mindestens 110 Infektionen mit Legionellen auf Ausbruchsgeschehen solcher Anlagenarten zurückzuführen gewesen. Unter Zugrundelegung einer Sterblichkeitsrate von 5% bedeutete dies 6 Todesfälle im Zusammenhang mit dieser Art von Ausbruchsgeschehen. Das Umweltbundesamt (UBA) bezifferte die mit einer Legionelleninfektion verbundenen Kosten auf ca. 120 Tausend Euro je Erkrankungsfall.

Unter bestimmten Bedingungen werden legionellenhaltige Wassertröpfchen (Aerosole) von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider emittiert, die eingeatmet bei Menschen zu schweren Lungenentzündungen sogar mit Todesfolge führen können.

Der Gesetzgeber hat mit der Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2379; 2018 I S. 202) reagiert und legt nun Anforderungen zum Schutz und zur Vorsorge für solche Anlagen fest. Ziel ist, einem möglichen Austrag von Legionellen vorzubeugen. Diese Verordnung ist nunmehr vollständig in Kraft und wird von den Behörden entsprechend umgesetzt.

Für die Einhaltung der 42. BImSchV sind neben dem Betreiber das Landesamt für Umwelt (LfU) verantwortlich. Dieses Amt ist nach § 1 Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung auch als zuständige Behörde benannt.

Bei Fragen zum Infektionsschutz und zur Beurteilung gesundheitlicher Risiken durch Legionellen oder über einzuleitenden Hygienemaßnahmen ist das LfU auf die Fachexpertise der für Gesundheit und für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz und dem Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetz zuständigen Behörden angewiesen. In diesen Fällen arbeitet das LfU mit dem Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) zusammen. Zusammenarbeit wurde in einem Rundschreiben geregelt. (siehe Download)

Symbolfoto Kerntechnik Kühlturm (Foto: Colourbox.de)
Foto: Colourbox.de

Die Bedeutung der Verdunstungskühlanlagen als Ursache der gefährlichen Legionellose ist seit den Ausbruchgeschehen in Warstein, Ulm und Bremen mit etlichen Erkrankten und leider auch Toten unbestritten.
Vor Inkrafttreten der Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) sind laut einer konservativen Abschätzung des Bundes 2017 jährlich mindestens 110 Infektionen mit Legionellen auf Ausbruchsgeschehen solcher Anlagenarten zurückzuführen gewesen. Unter Zugrundelegung einer Sterblichkeitsrate von 5% bedeutete dies 6 Todesfälle im Zusammenhang mit dieser Art von Ausbruchsgeschehen. Das Umweltbundesamt (UBA) bezifferte die mit einer Legionelleninfektion verbundenen Kosten auf ca. 120 Tausend Euro je Erkrankungsfall.

Unter bestimmten Bedingungen werden legionellenhaltige Wassertröpfchen (Aerosole) von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider emittiert, die eingeatmet bei Menschen zu schweren Lungenentzündungen sogar mit Todesfolge führen können.

Der Gesetzgeber hat mit der Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2379; 2018 I S. 202) reagiert und legt nun Anforderungen zum Schutz und zur Vorsorge für solche Anlagen fest. Ziel ist, einem möglichen Austrag von Legionellen vorzubeugen. Diese Verordnung ist nunmehr vollständig in Kraft und wird von den Behörden entsprechend umgesetzt.

Für die Einhaltung der 42. BImSchV sind neben dem Betreiber das Landesamt für Umwelt (LfU) verantwortlich. Dieses Amt ist nach § 1 Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung auch als zuständige Behörde benannt.

Bei Fragen zum Infektionsschutz und zur Beurteilung gesundheitlicher Risiken durch Legionellen oder über einzuleitenden Hygienemaßnahmen ist das LfU auf die Fachexpertise der für Gesundheit und für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz und dem Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetz zuständigen Behörden angewiesen. In diesen Fällen arbeitet das LfU mit dem Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) zusammen. Zusammenarbeit wurde in einem Rundschreiben geregelt. (siehe Download)