Hauptmenü

Weiterbildung für die Intensivpflege- und Anästhesie

Ziel der Weiterbildung

Die Weiterbildung soll spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten in der Intensivpflege und Anästhesie sowie die dazu erforderlichen Einstellungen und Verhaltensweisen vermitteln. Sie soll insbesondere für folgende Aufgaben qualifizieren:

  1. Intensivmedizinische Grund- und Behandlungspflege sowie lindernde Pflege und Sterbebegleitung,
  2. Mitwirkung bei der Überwachung und Behandlung von Patienten mit akuten Störungen der Vitalfunktionen und bei fachspezifischen therapeutischen und diagnostischen Maßnahmen,
  3. Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung der Anästhesie sowie bei der Überwachung der Patienten,
  4. Mitwirkung bei Wiederbelebungsmaßnahmen einschließlich der künstlichen Beatmung und externen Herzmassage sowie Einleitung situationsgerechter Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen des Arztes,
  5. Sachgerechter Umgang mit Instrumenten, Geräten, Hilfsmitteln und Arzneimitteln im intensivmedizinischen Arbeitsbereich, soweit dies zu den Aufgaben des Pflegepersonals gehört,
  6. Planung, Organisation und Koordination des pflegerischen Arbeitsablaufes; Mitwirkung an qualitätssichernden Maßnahmen im Tätigkeitsbereich, Umgang mit Angehörigen und anderen Bezugspersonen,
  7. Anwendung und Überwachung der Hygienevorschriften, der Arbeitsschutzbestimmungen und anderer tätigkeitsbezogener Rechtsvorschriften,
  8. Umgang mit psychosozialen Belastungen, mit Konflikten und Krisen,
  9. fachliche Anleitung, Beratung und Unterweisung von neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Auszubildenden und Weiterzubildenden; Zusammenarbeit mit Aus- und Weiterbildungsstätten.

Voraussetzungen für die Weiterbildung:

Eine abgeschlossene Berufsausbildung in der Krankenpflege bzw. Gesundheits- und Krankenpflege oder Kinderkrankenpflege bzw. Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie die Erlaubnis zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung und eine in der Regel zweijährige Tätigkeit im erlernten Pflegeberuf, davon mindestens sechs Monate in der Intensivpflege oder Anästhesie.

Rechtliche Grundlage der Ausbildung

Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Gesundheits- und Krankenpflegerinnen/Krankenpfleger, und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen/Kinderkrankenpfleger in der Intensivpflege und Anästhesie (Intensivpflege und Anästhesie -Weiterbildungsverordnung - IuAWBV) vom 26.02.2004 (GVBl. II Seite 246) geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11.06.2008 (GVBl. I Seite 144).

Weiterbildungsdauer, Prüfungen, Weiterbildungsbezeichnung

Die Weiterbildung wird in berufsbegleitenden Lehrgängen oder in Lehrgängen mit Vollzeitunterricht durchgeführt. Die berufsbegleitende Weiterbildung dauert zwei bis vier Jahre. In Vollzeitlehrgängen beträgt die Dauer der Weiterbildung mindestens zwölf Monate.

Die Weiterbildung umfasst 800 Stunden theoretischen Unterricht in einer staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte, 1.600 Stunden praktische Weiterbildung unter fachkundiger Anleitung und die Prüfung.

Die Weiterbildungsstätte kann auf Antrag Abschnitte anderer Weiterbildungen auf die Dauer der Weiterbildung anrechnen, wenn sie den vorgeschriebenen Inhalten und Stundenzahlen im Wesentlichen entsprechen und das Erreichen des Weiterbildungszieles dadurch nicht gefährdet wird.

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil.

Wer die vorgeschriebene Weiterbildung abgeschlossen und die Prüfung bestanden hat, erhält die Berechtigung zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung
"Fachgesundheits- und Krankenpfleger/in für Intensivpflege und Anästhesie", oder
"Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in für Intensivpflege und Anästhesie"

Die Weiterbildungsbezeichnung darf nur in Verbindung mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung geführt werden.

Ziel der Weiterbildung

Die Weiterbildung soll spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten in der Intensivpflege und Anästhesie sowie die dazu erforderlichen Einstellungen und Verhaltensweisen vermitteln. Sie soll insbesondere für folgende Aufgaben qualifizieren:

  1. Intensivmedizinische Grund- und Behandlungspflege sowie lindernde Pflege und Sterbebegleitung,
  2. Mitwirkung bei der Überwachung und Behandlung von Patienten mit akuten Störungen der Vitalfunktionen und bei fachspezifischen therapeutischen und diagnostischen Maßnahmen,
  3. Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung der Anästhesie sowie bei der Überwachung der Patienten,
  4. Mitwirkung bei Wiederbelebungsmaßnahmen einschließlich der künstlichen Beatmung und externen Herzmassage sowie Einleitung situationsgerechter Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen des Arztes,
  5. Sachgerechter Umgang mit Instrumenten, Geräten, Hilfsmitteln und Arzneimitteln im intensivmedizinischen Arbeitsbereich, soweit dies zu den Aufgaben des Pflegepersonals gehört,
  6. Planung, Organisation und Koordination des pflegerischen Arbeitsablaufes; Mitwirkung an qualitätssichernden Maßnahmen im Tätigkeitsbereich, Umgang mit Angehörigen und anderen Bezugspersonen,
  7. Anwendung und Überwachung der Hygienevorschriften, der Arbeitsschutzbestimmungen und anderer tätigkeitsbezogener Rechtsvorschriften,
  8. Umgang mit psychosozialen Belastungen, mit Konflikten und Krisen,
  9. fachliche Anleitung, Beratung und Unterweisung von neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Auszubildenden und Weiterzubildenden; Zusammenarbeit mit Aus- und Weiterbildungsstätten.

Voraussetzungen für die Weiterbildung:

Eine abgeschlossene Berufsausbildung in der Krankenpflege bzw. Gesundheits- und Krankenpflege oder Kinderkrankenpflege bzw. Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie die Erlaubnis zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung und eine in der Regel zweijährige Tätigkeit im erlernten Pflegeberuf, davon mindestens sechs Monate in der Intensivpflege oder Anästhesie.

Rechtliche Grundlage der Ausbildung

Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Gesundheits- und Krankenpflegerinnen/Krankenpfleger, und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen/Kinderkrankenpfleger in der Intensivpflege und Anästhesie (Intensivpflege und Anästhesie -Weiterbildungsverordnung - IuAWBV) vom 26.02.2004 (GVBl. II Seite 246) geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11.06.2008 (GVBl. I Seite 144).

Weiterbildungsdauer, Prüfungen, Weiterbildungsbezeichnung

Die Weiterbildung wird in berufsbegleitenden Lehrgängen oder in Lehrgängen mit Vollzeitunterricht durchgeführt. Die berufsbegleitende Weiterbildung dauert zwei bis vier Jahre. In Vollzeitlehrgängen beträgt die Dauer der Weiterbildung mindestens zwölf Monate.

Die Weiterbildung umfasst 800 Stunden theoretischen Unterricht in einer staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte, 1.600 Stunden praktische Weiterbildung unter fachkundiger Anleitung und die Prüfung.

Die Weiterbildungsstätte kann auf Antrag Abschnitte anderer Weiterbildungen auf die Dauer der Weiterbildung anrechnen, wenn sie den vorgeschriebenen Inhalten und Stundenzahlen im Wesentlichen entsprechen und das Erreichen des Weiterbildungszieles dadurch nicht gefährdet wird.

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil.

Wer die vorgeschriebene Weiterbildung abgeschlossen und die Prüfung bestanden hat, erhält die Berechtigung zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung
"Fachgesundheits- und Krankenpfleger/in für Intensivpflege und Anästhesie", oder
"Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in für Intensivpflege und Anästhesie"

Die Weiterbildungsbezeichnung darf nur in Verbindung mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung geführt werden.