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Altenpflegerin / Altenpfleger

Aufgaben und Tätigkeiten

Die Ausbildung soll Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die zur selbständigen und eigenverantwortlichen Pflege einschließlich der Beratung, Begleitung und Betreuung alter Menschen erforderlich sind. Dies umfasst insbesondere:

  • die sach- und fachkundige, den allgemein anerkannten pflegewissenschaftlichen, insbesondere den medizinisch-pflegerischen Erkenntnissen entsprechende, umfassende und geplante Pflege,
  • die Mitwirkung bei der Behandlung kranker alter Menschen einschließlich der Ausführung ärztlicher Verordnungen,
  • die Erhaltung und Wiederherstellung individueller Fähigkeiten im Rahmen geriatrischer und gerontopsychiatrischer Rehabilitationskonzepte,
  • die Mitwirkung an qualitätssichernden Maßnahmen in der Pflege, der Betreuung und der Behandlung,
  • die Gesundheitsvorsorge einschließlich der Ernährungsberatung,
  • die umfassende Begleitung Sterbender,
  • die Anleitung, Beratung und Unterstützung von Pflegekräften, die nicht Pflegefachkräfte sind,
  • die Betreuung und Beratung alter Menschen in ihren persönlichen und sozialen Angelegenheiten,
  • die Hilfe zur Erhaltung und Aktivierung der eigenständigen Lebensführung einschließlich der Förderung sozialer Kontakte,
  • die Anregung und Begleitung von Familien- und Nachbarschaftshilfe und die Beratung pflegender Angehöriger und
  • die Zusammenarbeit mit anderen in der Altenpflege tätigen Personen sowie die Erledigung von Verwaltungsarbeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Aufgaben der Altenpflege stehen.

 

Tätigkeitsbereiche

Nach Abschluss der Ausbildung eröffnen sich ganz unterschiedliche Einsatzbereiche, insbesondere in

  • stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen, wenn es sich dabei um Einrichtungen für alte Meschen handelt,
  • psychiatrischen Kliniken mit gerontopsychiatrischer Abteilung oder anderen Einrichtungen der gemeindenahen Psychiatrie,
  • Allgemeinkrankenhäusern, insbesondere mit geriatrischer Fachabteilung oder geriatrischer Schwerpunkt, oder geriatrischen Fachkliniken,
  • geriatrischen Rehabilitationseinrichtungen und
  • Einrichtungen der offenen Altenhilfe.

 

Rechtliche Grundlagen der Ausbildung

  • Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz – AltPflG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S.1690)
  • Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers (Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung – AltPflAPrV) vom 26.11.2002 (BGBl. I S. 4418) in den derzeit geltenden Fassungen

 

Ausbildungsdauer, Prüfungen, Berufsbezeichnung

Die Ausbildung dauert in der Vollzeitform drei Jahre. Sie kann auch in der Teilzeitform durchgeführt werden und dann bis zu fünf Jahre dauern.

Die Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger umfasst insgesamt 4.600 Stunden. Davon entfallen 2.500 Stunden auf die praktische Ausbildung und 2.100 Stunden auf den theoretischen und praktischen Unterricht (theoretische Ausbildung). Somit überwiegt der Anteil der praktischen Ausbildung.

Einschlägige berufliche Abschlüsse können auf Antrag zu einer Verkürzung der Ausbildungsdauer führen:

  • Für Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern, Kinderkrankenpfleger, Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger mit dreijähriger Ausbildung ist eine Verkürzung um bis zu zwei Jahren möglich.
  • Für Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer, Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer, Heilerziehungspflegehelferinnen und Heilerziehungspflegehelfer ist eine Verkürzung um bis zu einem Jahr möglich.
  • Beim Nachweis einer anderen abgeschlossenen Berufsausbildung kann entsprechend dem Umfang der fachlichen Gleichwertigkeit die Ausbildung um bis zu zwei Jahre verkürzt werden.

Die staatliche Prüfung umfasst einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil.

Nach bestandener Prüfung und Vorliegen der übrigen vorgeschriebenen Voraussetzungen wird von der zuständigen Behörde auf Antrag die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Altenpflegerin" oder "Altenpfleger" erteilt.

 

Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung

  • die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs sowie
  • der Realschulabschluss oder ein anderer als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss oder eine andere abgeschlossene zehnjährige Schulbildung, die den Hauptschulabschluss erweitert, oder
  • der Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss, sofern eine erfolgreich abgeschlossene, mindestens 2-jährige Berufsausbildung oder die Erlaubnis als Altenpflegehelferin, Altenpflegehelfer, Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer nachgewiesen wird.

 

Weitergehende Qualifizierungsmöglichkeiten

Nach erfolgreicher Ausbildung stehen für die weitere Qualifizierung eine Vielzahl von Fort- und Weiterbildungen zur Auswahl, beispielsweise fachliche Spezialisierungen für die Bereiche gerontopsychiatrische Betreuung und Pflege, ambulante Pflege, Pflegedienstleitung oder Praxisleitung.
Aufbauend auf die Ausbildung eröffnen sich bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen verschiedene Studienmöglichkeiten im Bereich der Pflege wie Medizinpädagogik, Pflegepädagogik, Lehramt Gesundheit/Pflege, Pflegewissenschaften, Gesundheitswissenschaften oder Pflegemanagement.

Ausbildungsstätten

(Stand: September 2013)

Aufgaben und Tätigkeiten

Die Ausbildung soll Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die zur selbständigen und eigenverantwortlichen Pflege einschließlich der Beratung, Begleitung und Betreuung alter Menschen erforderlich sind. Dies umfasst insbesondere:

  • die sach- und fachkundige, den allgemein anerkannten pflegewissenschaftlichen, insbesondere den medizinisch-pflegerischen Erkenntnissen entsprechende, umfassende und geplante Pflege,
  • die Mitwirkung bei der Behandlung kranker alter Menschen einschließlich der Ausführung ärztlicher Verordnungen,
  • die Erhaltung und Wiederherstellung individueller Fähigkeiten im Rahmen geriatrischer und gerontopsychiatrischer Rehabilitationskonzepte,
  • die Mitwirkung an qualitätssichernden Maßnahmen in der Pflege, der Betreuung und der Behandlung,
  • die Gesundheitsvorsorge einschließlich der Ernährungsberatung,
  • die umfassende Begleitung Sterbender,
  • die Anleitung, Beratung und Unterstützung von Pflegekräften, die nicht Pflegefachkräfte sind,
  • die Betreuung und Beratung alter Menschen in ihren persönlichen und sozialen Angelegenheiten,
  • die Hilfe zur Erhaltung und Aktivierung der eigenständigen Lebensführung einschließlich der Förderung sozialer Kontakte,
  • die Anregung und Begleitung von Familien- und Nachbarschaftshilfe und die Beratung pflegender Angehöriger und
  • die Zusammenarbeit mit anderen in der Altenpflege tätigen Personen sowie die Erledigung von Verwaltungsarbeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Aufgaben der Altenpflege stehen.

 

Tätigkeitsbereiche

Nach Abschluss der Ausbildung eröffnen sich ganz unterschiedliche Einsatzbereiche, insbesondere in

  • stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen, wenn es sich dabei um Einrichtungen für alte Meschen handelt,
  • psychiatrischen Kliniken mit gerontopsychiatrischer Abteilung oder anderen Einrichtungen der gemeindenahen Psychiatrie,
  • Allgemeinkrankenhäusern, insbesondere mit geriatrischer Fachabteilung oder geriatrischer Schwerpunkt, oder geriatrischen Fachkliniken,
  • geriatrischen Rehabilitationseinrichtungen und
  • Einrichtungen der offenen Altenhilfe.

 

Rechtliche Grundlagen der Ausbildung

  • Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz – AltPflG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S.1690)
  • Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers (Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung – AltPflAPrV) vom 26.11.2002 (BGBl. I S. 4418) in den derzeit geltenden Fassungen

 

Ausbildungsdauer, Prüfungen, Berufsbezeichnung

Die Ausbildung dauert in der Vollzeitform drei Jahre. Sie kann auch in der Teilzeitform durchgeführt werden und dann bis zu fünf Jahre dauern.

Die Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger umfasst insgesamt 4.600 Stunden. Davon entfallen 2.500 Stunden auf die praktische Ausbildung und 2.100 Stunden auf den theoretischen und praktischen Unterricht (theoretische Ausbildung). Somit überwiegt der Anteil der praktischen Ausbildung.

Einschlägige berufliche Abschlüsse können auf Antrag zu einer Verkürzung der Ausbildungsdauer führen:

  • Für Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern, Kinderkrankenpfleger, Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger mit dreijähriger Ausbildung ist eine Verkürzung um bis zu zwei Jahren möglich.
  • Für Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer, Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer, Heilerziehungspflegehelferinnen und Heilerziehungspflegehelfer ist eine Verkürzung um bis zu einem Jahr möglich.
  • Beim Nachweis einer anderen abgeschlossenen Berufsausbildung kann entsprechend dem Umfang der fachlichen Gleichwertigkeit die Ausbildung um bis zu zwei Jahre verkürzt werden.

Die staatliche Prüfung umfasst einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil.

Nach bestandener Prüfung und Vorliegen der übrigen vorgeschriebenen Voraussetzungen wird von der zuständigen Behörde auf Antrag die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Altenpflegerin" oder "Altenpfleger" erteilt.

 

Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung

  • die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs sowie
  • der Realschulabschluss oder ein anderer als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss oder eine andere abgeschlossene zehnjährige Schulbildung, die den Hauptschulabschluss erweitert, oder
  • der Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss, sofern eine erfolgreich abgeschlossene, mindestens 2-jährige Berufsausbildung oder die Erlaubnis als Altenpflegehelferin, Altenpflegehelfer, Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer nachgewiesen wird.

 

Weitergehende Qualifizierungsmöglichkeiten

Nach erfolgreicher Ausbildung stehen für die weitere Qualifizierung eine Vielzahl von Fort- und Weiterbildungen zur Auswahl, beispielsweise fachliche Spezialisierungen für die Bereiche gerontopsychiatrische Betreuung und Pflege, ambulante Pflege, Pflegedienstleitung oder Praxisleitung.
Aufbauend auf die Ausbildung eröffnen sich bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen verschiedene Studienmöglichkeiten im Bereich der Pflege wie Medizinpädagogik, Pflegepädagogik, Lehramt Gesundheit/Pflege, Pflegewissenschaften, Gesundheitswissenschaften oder Pflegemanagement.

Ausbildungsstätten

(Stand: September 2013)