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Hilfe in der Schwangerschaft - Schwangerschaftskonfliktberatung

Bauch einer schwangeren Frau, Foto: © Valentina / Fotolia
Foto: © Valentina / Fotolia

Eine Schwangerschaft stellt im Leben einer Frau und ihres Partners ein sehr bedeutendes Ereignis dar. Neben der Freude auf das Kind kann sie aber auch Zukunftsängste, Zweifel und Konflikte auslösen.

Um schwangeren Frauen und ihren Partnern in dieser Lebenssituation zu helfen, gibt es umfassende Beratungsangebote.

Zum einen erfolgt vor allem die medizinische Betreuung in der Schwangerschaft durch Ärztinnen und Ärzte sowie Hebammen, zum anderen steht den werdenden Eltern die Schwangerschaftsberatung zur Verfügung.

Bauch einer schwangeren Frau, Foto: © Valentina / Fotolia
Foto: © Valentina / Fotolia

Eine Schwangerschaft stellt im Leben einer Frau und ihres Partners ein sehr bedeutendes Ereignis dar. Neben der Freude auf das Kind kann sie aber auch Zukunftsängste, Zweifel und Konflikte auslösen.

Um schwangeren Frauen und ihren Partnern in dieser Lebenssituation zu helfen, gibt es umfassende Beratungsangebote.

Zum einen erfolgt vor allem die medizinische Betreuung in der Schwangerschaft durch Ärztinnen und Ärzte sowie Hebammen, zum anderen steht den werdenden Eltern die Schwangerschaftsberatung zur Verfügung.


Schwangerschaftskonfliktberatung

  • Wann sollten Sie die Schwangerschaftskonfliktberatung aufsuchen?

    Nicht immer löst die Nachricht über die Schwangerschaft Vorfreude auf das Kind aus. Eine ungewollte Schwangerschaft kann eine Frau in eine Konfliktsituation bringen. Sie steht dann vor der Entscheidung, ob sie ein (weiteres) Kind bekommen kann oder möchte.

    Die gesetzlichen Regelungen legen fest, unter welchen Voraussetzungen eine Frau Hilfe und Unterstützung zur Lösung möglicher Konfliktlagen erhalten kann und sich bei Erwägung eines rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs nicht strafbar macht.

    Sind Sie ungewollt schwanger und denken über einen Schwangerschaftsabbruch nach, so ist nach der gesetzlichen Regelung immer zuerst eine Beratung vorgeschrieben, sofern keine Indikation vorliegt. Diese Beratung muss in einer staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle erfolgen.

    Die Beratung sollte möglichst frühzeitig stattfinden, damit Sie in Ruhe überlegen können und Ihre Entscheidung nicht unter Zeitdruck treffen müssen.

    Ein Schwangerschaftsabbruch darf nur bis zur zwölften Woche nach der Empfängnis vorgenommen werden. Ein medikamentöser Schwangerschaftsabbruch ist bis zum 63. Tag nach Beginn der letzten Monatsblutung möglich. Die Beratung muss mindestens drei Tage vor einem Schwangerschaftsabbruch durchgeführt worden sein.

    Nicht immer löst die Nachricht über die Schwangerschaft Vorfreude auf das Kind aus. Eine ungewollte Schwangerschaft kann eine Frau in eine Konfliktsituation bringen. Sie steht dann vor der Entscheidung, ob sie ein (weiteres) Kind bekommen kann oder möchte.

    Die gesetzlichen Regelungen legen fest, unter welchen Voraussetzungen eine Frau Hilfe und Unterstützung zur Lösung möglicher Konfliktlagen erhalten kann und sich bei Erwägung eines rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs nicht strafbar macht.

    Sind Sie ungewollt schwanger und denken über einen Schwangerschaftsabbruch nach, so ist nach der gesetzlichen Regelung immer zuerst eine Beratung vorgeschrieben, sofern keine Indikation vorliegt. Diese Beratung muss in einer staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle erfolgen.

    Die Beratung sollte möglichst frühzeitig stattfinden, damit Sie in Ruhe überlegen können und Ihre Entscheidung nicht unter Zeitdruck treffen müssen.

    Ein Schwangerschaftsabbruch darf nur bis zur zwölften Woche nach der Empfängnis vorgenommen werden. Ein medikamentöser Schwangerschaftsabbruch ist bis zum 63. Tag nach Beginn der letzten Monatsblutung möglich. Die Beratung muss mindestens drei Tage vor einem Schwangerschaftsabbruch durchgeführt worden sein.

  • Welche Beratungen sind notwendig?

    Aufgabe der Schwangerschaftskonfliktberatung ist es, den betroffenen Frauen und ihren Partnern bzw. Partnerinnen zu helfen, eine tragfähige Entscheidung über die Fortsetzung bzw. über den Abbruch der Schwangerschaft zu treffen.

    Die Beratung umfasst vor allem:

    • unverzügliche, ergebnisoffene Beratung zum Schwangerschaftskonflikt, auf Wunsch anonym,
    • medizinische, soziale und rechtliche Beratung,
    • Unterstützung bei der Geltendmachung von Ansprüchen,
    • Beratung über bestehende soziale und wirtschaftliche Hilfen, Angebot der Unterstützung bei der Wohnungssuche, bei der Suche nach einer Betreuungsmöglichkeit für das Kind und bei der Fortsetzung der Ausbildung,
    • Angebot der Nachbetreuung.

    In den Beratungsstellen finden Sie gut geschulte und einfühlsame Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen Sie ihre Probleme schildern können und die in der Lage sind, Ihnen bereits im Gespräch über manche Unsicherheiten und Zweifel hinwegzuhelfen.

    In diese Beratungen können auf Ihren Wunsch jederzeit die Partner oder Partnerinnen, Eltern oder andere Personen einbezogen werden.

    Auch wenn durch die Beratungsstellen Ihnen weder Wohnungen noch Arbeits- oder Ausbildungsplätze vermittelt werden, setzen sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Lösung Ihrer Probleme ein. Sie bieten Ihnen Unterstützung bei der Wohnungssuche an und helfen bei der Suche nach Betreuungsmöglichkeiten für das Kind.

    Die Beratungen beschränken sich nicht nur auf Problemlagen während Ihrer Schwangerschaft, sondern beziehen sich auch auf die Zeit nach der Geburt und auf die Bewältigung des Alltags mit einem Neugeborenen. Sie zeigen Mädchen und jungen Frauen Wege auf, ihre Ausbildung nach Beendigung der Schwangerschaft und der Elternzeit fortzusetzen und unterstützen Frauen bei ihren Bemühungen, wieder in das Berufsleben einzusteigen.

    Darüber hinaus leisten sie Hilfe bei Behördengängen und beim Ausfüllen von Formularen. Sie informieren Sie über die zur Verfügung stehenden öffentlichen und privaten Hilfen.

    Aufgabe der Schwangerschaftskonfliktberatung ist es, den betroffenen Frauen und ihren Partnern bzw. Partnerinnen zu helfen, eine tragfähige Entscheidung über die Fortsetzung bzw. über den Abbruch der Schwangerschaft zu treffen.

    Die Beratung umfasst vor allem:

    • unverzügliche, ergebnisoffene Beratung zum Schwangerschaftskonflikt, auf Wunsch anonym,
    • medizinische, soziale und rechtliche Beratung,
    • Unterstützung bei der Geltendmachung von Ansprüchen,
    • Beratung über bestehende soziale und wirtschaftliche Hilfen, Angebot der Unterstützung bei der Wohnungssuche, bei der Suche nach einer Betreuungsmöglichkeit für das Kind und bei der Fortsetzung der Ausbildung,
    • Angebot der Nachbetreuung.

    In den Beratungsstellen finden Sie gut geschulte und einfühlsame Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen Sie ihre Probleme schildern können und die in der Lage sind, Ihnen bereits im Gespräch über manche Unsicherheiten und Zweifel hinwegzuhelfen.

    In diese Beratungen können auf Ihren Wunsch jederzeit die Partner oder Partnerinnen, Eltern oder andere Personen einbezogen werden.

    Auch wenn durch die Beratungsstellen Ihnen weder Wohnungen noch Arbeits- oder Ausbildungsplätze vermittelt werden, setzen sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Lösung Ihrer Probleme ein. Sie bieten Ihnen Unterstützung bei der Wohnungssuche an und helfen bei der Suche nach Betreuungsmöglichkeiten für das Kind.

    Die Beratungen beschränken sich nicht nur auf Problemlagen während Ihrer Schwangerschaft, sondern beziehen sich auch auf die Zeit nach der Geburt und auf die Bewältigung des Alltags mit einem Neugeborenen. Sie zeigen Mädchen und jungen Frauen Wege auf, ihre Ausbildung nach Beendigung der Schwangerschaft und der Elternzeit fortzusetzen und unterstützen Frauen bei ihren Bemühungen, wieder in das Berufsleben einzusteigen.

    Darüber hinaus leisten sie Hilfe bei Behördengängen und beim Ausfüllen von Formularen. Sie informieren Sie über die zur Verfügung stehenden öffentlichen und privaten Hilfen.

  • Ist die Beratung vertraulich?

    Selbstverständlich ist die Beratung vertraulich. Die Beraterinnen und Berater sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

    Wenn Sie es wünschen, können Sie gegenüber der Beraterin oder dem Berater anonym bleiben.

    Selbstverständlich ist die Beratung vertraulich. Die Beraterinnen und Berater sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

    Wenn Sie es wünschen, können Sie gegenüber der Beraterin oder dem Berater anonym bleiben.

  • In welchen Fällen können Sie die Schwangerschaft abbrechen?

    In manchen Fällen haben Frauen schwerwiegende persönliche Gründe für einen Schwangerschaftsabbruch. Allerdings ist ein Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich rechtswidrig. Davon ausgenommen sind Schwangerschaftsabbrüche bei Vorliegen einer Indikation:

    • Eine medizinische Indikation liegt vor, wenn die Fortsetzung der Schwangerschaft das Leben oder die Gesundheit der Frau gefährden würde. Es gibt keine zeitliche Einschränkung für die Zulässigkeit des Schwangerschaftsabbruches. Eine medizinische Indikation kann unter Berücksichtigung der zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren auch bei einer schweren Schädigung des Embryos erteilt werden. Die Beratungsmöglichkeiten sind im Paragraf 2a des Schwangerschaftskonfliktgesetzes geregelt.
    • Eine kriminologische Indikation liegt dann vor, wenn die Schwangerschaft durch eine rechtswidrige Tat nach den Paragrafen 176-179 StGB (sexueller Missbrauch von Kindern, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, sexueller Missbrauch Widerstandsunfähiger) eingetreten ist. Der Abbruch kann nur bis zur zwölften Woche vorgenommen werden. Eine Beratung der Schwangeren durch eine Beratungsstelle ist in jedem Falle zu empfehlen.

    Die Indikation muss von einer Ärztin oder einem Arzt festgestellt werden, die den Eingriff jedoch nicht selbst vornehmen dürfen. Bei Schwangerschaftsabbrüchen aufgrund einer Indikation übernehmen die Krankenkassen die Kosten.

    Ein Schwangerschaftsabbruch, bei dem keine der oben erwähnten Indikationen festgestellt wurden, ist nach geltender Rechtslage für die Schwangere nicht rechtmäßig. Der Abbruch bleibt aber unter folgenden Voraussetzungen straffrei (Tatbestandsausschluss) und für die vornehmende Ärztin/den vornehmenden Arzt und das Krankenhaus rechtmäßig:

    1. Die schwangere Frau muss der Ärztin oder dem Arzt durch eine Bescheinigung einer anerkannten Beratungsstelle nachgewiesen haben, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff dort hat beraten lassen.
    2. Die Schwangerschaft wird auf Verlangen der Schwangeren durch eine Ärztin oder einen Arzt abgebrochen.
    3. Die Frist von 12 Wochen seit der Empfängnis darf nicht überschritten sein. Um durch diese Frist nicht unter Entscheidungsdruck zu geraten, ist es für die Schwangere sehr wichtig, frühzeitig eine anerkannte Schwangerschaftsberatungsstelle aufzusuchen. Dadurch soll der Frau die Möglichkeit gelassen werden, das Für und Wider ihrer Entscheidung gründlich abzuwägen.

    Diese kostenlose Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. Sie soll ermutigen und Verständnis wecken, nicht jedoch belehren oder bevormunden. Die Entscheidung über den Schwangerschaftsabbruch liegt allein bei der Frau. Die über die Beratung ausgestellte Bescheinigung ist dann der Ärztin oder dem Arzt, die oder der den Abbruch vornimmt, vorzulegen. Wenn die Frau gegenüber der beratenden Person anonym bleiben möchte, wird die Bescheinigung von einer anderen Mitarbeiterin oder einem anderen Mitarbeiter ausgestellt. In Brandenburg sind alle staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen berechtigt, diese Beratungen durchzuführen.

    In manchen Fällen haben Frauen schwerwiegende persönliche Gründe für einen Schwangerschaftsabbruch. Allerdings ist ein Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich rechtswidrig. Davon ausgenommen sind Schwangerschaftsabbrüche bei Vorliegen einer Indikation:

    • Eine medizinische Indikation liegt vor, wenn die Fortsetzung der Schwangerschaft das Leben oder die Gesundheit der Frau gefährden würde. Es gibt keine zeitliche Einschränkung für die Zulässigkeit des Schwangerschaftsabbruches. Eine medizinische Indikation kann unter Berücksichtigung der zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren auch bei einer schweren Schädigung des Embryos erteilt werden. Die Beratungsmöglichkeiten sind im Paragraf 2a des Schwangerschaftskonfliktgesetzes geregelt.
    • Eine kriminologische Indikation liegt dann vor, wenn die Schwangerschaft durch eine rechtswidrige Tat nach den Paragrafen 176-179 StGB (sexueller Missbrauch von Kindern, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, sexueller Missbrauch Widerstandsunfähiger) eingetreten ist. Der Abbruch kann nur bis zur zwölften Woche vorgenommen werden. Eine Beratung der Schwangeren durch eine Beratungsstelle ist in jedem Falle zu empfehlen.

    Die Indikation muss von einer Ärztin oder einem Arzt festgestellt werden, die den Eingriff jedoch nicht selbst vornehmen dürfen. Bei Schwangerschaftsabbrüchen aufgrund einer Indikation übernehmen die Krankenkassen die Kosten.

    Ein Schwangerschaftsabbruch, bei dem keine der oben erwähnten Indikationen festgestellt wurden, ist nach geltender Rechtslage für die Schwangere nicht rechtmäßig. Der Abbruch bleibt aber unter folgenden Voraussetzungen straffrei (Tatbestandsausschluss) und für die vornehmende Ärztin/den vornehmenden Arzt und das Krankenhaus rechtmäßig:

    1. Die schwangere Frau muss der Ärztin oder dem Arzt durch eine Bescheinigung einer anerkannten Beratungsstelle nachgewiesen haben, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff dort hat beraten lassen.
    2. Die Schwangerschaft wird auf Verlangen der Schwangeren durch eine Ärztin oder einen Arzt abgebrochen.
    3. Die Frist von 12 Wochen seit der Empfängnis darf nicht überschritten sein. Um durch diese Frist nicht unter Entscheidungsdruck zu geraten, ist es für die Schwangere sehr wichtig, frühzeitig eine anerkannte Schwangerschaftsberatungsstelle aufzusuchen. Dadurch soll der Frau die Möglichkeit gelassen werden, das Für und Wider ihrer Entscheidung gründlich abzuwägen.

    Diese kostenlose Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. Sie soll ermutigen und Verständnis wecken, nicht jedoch belehren oder bevormunden. Die Entscheidung über den Schwangerschaftsabbruch liegt allein bei der Frau. Die über die Beratung ausgestellte Bescheinigung ist dann der Ärztin oder dem Arzt, die oder der den Abbruch vornimmt, vorzulegen. Wenn die Frau gegenüber der beratenden Person anonym bleiben möchte, wird die Bescheinigung von einer anderen Mitarbeiterin oder einem anderen Mitarbeiter ausgestellt. In Brandenburg sind alle staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen berechtigt, diese Beratungen durchzuführen.

  • Wer übernimmt die Kosten?

    Da der Schwangerschaftsabbruch nach der Beratungsregelung zwar straffrei, aber dennoch nicht rechtmäßig ist, übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen nicht die Kosten für die unmittelbar mit dem Schwangerschaftsabbruch verbundenen ärztlichen Leistungen.

    Der Schwangerschaftsabbruch muss also grundsätzlich selbst bezahlt werden.

    Auch der Anspruch auf Krankengeld entfällt.

    Die Kassen müssen allerdings die Kosten für notwendige Voruntersuchungen und ärztliche Beratung sowie die Kosten, die im Nachhinein durch die Behandlung eventuell auftretender Komplikationen entstehen, übernehmen. Statt der Zahlung von Krankengeld besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung.

    Frauen mit geringem oder keinem eigenen Einkommen haben die Möglichkeit, finanzielle Hilfen in Anspruch zu nehmen. Sie können in diesem Fall bei einer gesetzlichen Krankenkasse einen Antrag auf Kostenübernahme stellen.

    Die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch werden den Krankenkassen vom Land erstattet. Nicht versicherte oder privat versicherte Frauen können eine gesetzliche Krankenkasse wählen. Frauen, die Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II, BAföG oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, sind auf jeden Fall anspruchsberechtigt. Für alle anderen Frauen gelten bestimmte Einkommensgrenzen, die sich an der konkreten Lebenssituation orientieren.

    Auskünfte über die Höhe der maßgeblichen Einkommensgrenzen und weitere Informationen erhalten Sie in den Beratungsstellen oder von den gesetzlichen Krankenkassen.

    Da der Schwangerschaftsabbruch nach der Beratungsregelung zwar straffrei, aber dennoch nicht rechtmäßig ist, übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen nicht die Kosten für die unmittelbar mit dem Schwangerschaftsabbruch verbundenen ärztlichen Leistungen.

    Der Schwangerschaftsabbruch muss also grundsätzlich selbst bezahlt werden.

    Auch der Anspruch auf Krankengeld entfällt.

    Die Kassen müssen allerdings die Kosten für notwendige Voruntersuchungen und ärztliche Beratung sowie die Kosten, die im Nachhinein durch die Behandlung eventuell auftretender Komplikationen entstehen, übernehmen. Statt der Zahlung von Krankengeld besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung.

    Frauen mit geringem oder keinem eigenen Einkommen haben die Möglichkeit, finanzielle Hilfen in Anspruch zu nehmen. Sie können in diesem Fall bei einer gesetzlichen Krankenkasse einen Antrag auf Kostenübernahme stellen.

    Die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch werden den Krankenkassen vom Land erstattet. Nicht versicherte oder privat versicherte Frauen können eine gesetzliche Krankenkasse wählen. Frauen, die Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II, BAföG oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, sind auf jeden Fall anspruchsberechtigt. Für alle anderen Frauen gelten bestimmte Einkommensgrenzen, die sich an der konkreten Lebenssituation orientieren.

    Auskünfte über die Höhe der maßgeblichen Einkommensgrenzen und weitere Informationen erhalten Sie in den Beratungsstellen oder von den gesetzlichen Krankenkassen.

  • Wer bietet Schwangerschaftskonfliktberatungen an?

    Die staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen im Land Brandenburg bieten auch Beratung zu Familienplanung, Verhütung, Sexualität und Schwangerschaft an. Sie können zwischen verschiedenen weltanschaulichen Ausrichtungen wählen.

    Träger der Beratungsstellen sind einige der großen Wohlfahrtsverbände, die Landkreise und kreisfreien Städte, Vereine und Gesellschaften.

    Alle staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen des Landes Brandenburg bieten die Möglichkeit und Begleitung der Vertraulichen Geburt. Nähere Informationen dazu finden Sie unter: www.geburt-vertraulich.de.

    Die staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen im Land Brandenburg bieten auch Beratung zu Familienplanung, Verhütung, Sexualität und Schwangerschaft an. Sie können zwischen verschiedenen weltanschaulichen Ausrichtungen wählen.

    Träger der Beratungsstellen sind einige der großen Wohlfahrtsverbände, die Landkreise und kreisfreien Städte, Vereine und Gesellschaften.

    Alle staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen des Landes Brandenburg bieten die Möglichkeit und Begleitung der Vertraulichen Geburt. Nähere Informationen dazu finden Sie unter: www.geburt-vertraulich.de.

  • Adressen der staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen im Land Brandenburg


Hilfetelefon „Schwangere in Not“

Hilfetelefon „Schwangere in Not“

In besonders problematischen Situationen bietet das Hilfetelefon „Schwangere in Not“ unter der Rufnummer 0800 40 40 020 bundesweit kostenlos anonyme Beratung.

Das Hilfetelefon „Schwangere in Not“ ist rund um die Uhr erreichbar und berät in Deutsch und in 17 weiteren Sprachen (Albanisch, Arabisch, Bulgarisch, Chinesisch/Mandarin, Englisch, Französisch, Italienisch, Kurdisch, Persisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Russisch, Serbisch/Kroatisch/Bosnisch, Spanisch, Türkisch, Vietnamesisch).

Informationen im Internet gibt es unter www.schwanger-und-viele-fragen.de.

Hilfetelefon „Schwangere in Not“

In besonders problematischen Situationen bietet das Hilfetelefon „Schwangere in Not“ unter der Rufnummer 0800 40 40 020 bundesweit kostenlos anonyme Beratung.

Das Hilfetelefon „Schwangere in Not“ ist rund um die Uhr erreichbar und berät in Deutsch und in 17 weiteren Sprachen (Albanisch, Arabisch, Bulgarisch, Chinesisch/Mandarin, Englisch, Französisch, Italienisch, Kurdisch, Persisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Russisch, Serbisch/Kroatisch/Bosnisch, Spanisch, Türkisch, Vietnamesisch).

Informationen im Internet gibt es unter www.schwanger-und-viele-fragen.de.


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