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Prostituiertenschutzgesetz

Das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (kurz: Prostituiertenschutzgesetz) schafft auf Bundesebene erstmals klare Regelungen für die Prostitution in Deutschland.

Das am 1. Juli 2017 in Kraft getretene Gesetz regelt typische Ausprägungsformen der gewerblichen Prostitution und sieht Pflichten für Prostituierte und für Gewerbebetreibende im Bereich der Prostitution vor. Durch die Einhaltung der im Gesetz vorgeschriebenen Regelungen, wird ein sicheres Arbeitsumfeld für Prostituierte geschaffen. Gleichzeitig geht das Gesetz gegen Ausbeutung und Menschenhandel vor.

Im Land Brandenburg sind für den Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes gegenüber den Prostituierten die Landkreise und kreisfreien Städte verantwortlich. Der Vollzug der Aufgaben, die im Zusammenhang mit dem Prostitutionsgewerbe stehen, erfolgt durch die Gemeinden.

Das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (kurz: Prostituiertenschutzgesetz) schafft auf Bundesebene erstmals klare Regelungen für die Prostitution in Deutschland.

Das am 1. Juli 2017 in Kraft getretene Gesetz regelt typische Ausprägungsformen der gewerblichen Prostitution und sieht Pflichten für Prostituierte und für Gewerbebetreibende im Bereich der Prostitution vor. Durch die Einhaltung der im Gesetz vorgeschriebenen Regelungen, wird ein sicheres Arbeitsumfeld für Prostituierte geschaffen. Gleichzeitig geht das Gesetz gegen Ausbeutung und Menschenhandel vor.

Im Land Brandenburg sind für den Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes gegenüber den Prostituierten die Landkreise und kreisfreien Städte verantwortlich. Der Vollzug der Aufgaben, die im Zusammenhang mit dem Prostitutionsgewerbe stehen, erfolgt durch die Gemeinden.


Prostitution in Brandenburg - Was Du wissen solltest

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Zentrale Punkte des Prostituiertenschutzgesetzes

  • Anmeldepflicht

    Prostituierte müssen ihre Tätigkeit persönlich anmelden. Wer neu mit der Tätigkeit beginnt, darf erst arbeiten, wenn er bzw. sie sich angemeldet hat. Diese Anmeldepflicht gilt für alle, die sexuelle Dienstleistungen erbringen.

    Bei der Anmeldung erhalten Prostituierte Informationen zu ihren Rechten und Pflichten sowie zu gesundheitlichen und sozialen Beratungsangeboten und zur Erreichbarkeit von Hilfe in Notsituationen.

    Dazu dient auch das Informations- und Beratungsgespräch bei der Anmeldung. Das Gespräch soll in einem vertraulichen Rahmen und in einer Sprache geführt werden, die die Person, die eine Beratung entgegennimmt, versteht.

    Zuständig ist die Behörde an dem Ort, an dem man überwiegend arbeiten möchte. Welche Behörde genau zuständig ist, kann man zum Beispiel beim Bürgerbüro, beim Gesundheitsamt oder auf der Internetseite der jeweiligen Stadt oder des Landkreises erfahren. Wenn man die Prostitution in mehreren Städten oder Bundesländern ausüben will, muss man dies bei der Anmeldung angeben. Die Orte werden in die Anmeldebescheinigung eingetragen. Die Anmeldung ist nur in den eingetragenen Bundesländern gültig. Eine Bundesweite Tätigkeit kann bei der Anmeldung ebenfalls eingetragen werden.

    Prostituierte müssen ihre Tätigkeit persönlich anmelden. Wer neu mit der Tätigkeit beginnt, darf erst arbeiten, wenn er bzw. sie sich angemeldet hat. Diese Anmeldepflicht gilt für alle, die sexuelle Dienstleistungen erbringen.

    Bei der Anmeldung erhalten Prostituierte Informationen zu ihren Rechten und Pflichten sowie zu gesundheitlichen und sozialen Beratungsangeboten und zur Erreichbarkeit von Hilfe in Notsituationen.

    Dazu dient auch das Informations- und Beratungsgespräch bei der Anmeldung. Das Gespräch soll in einem vertraulichen Rahmen und in einer Sprache geführt werden, die die Person, die eine Beratung entgegennimmt, versteht.

    Zuständig ist die Behörde an dem Ort, an dem man überwiegend arbeiten möchte. Welche Behörde genau zuständig ist, kann man zum Beispiel beim Bürgerbüro, beim Gesundheitsamt oder auf der Internetseite der jeweiligen Stadt oder des Landkreises erfahren. Wenn man die Prostitution in mehreren Städten oder Bundesländern ausüben will, muss man dies bei der Anmeldung angeben. Die Orte werden in die Anmeldebescheinigung eingetragen. Die Anmeldung ist nur in den eingetragenen Bundesländern gültig. Eine Bundesweite Tätigkeit kann bei der Anmeldung ebenfalls eingetragen werden.

  • Anmeldebescheinigung

    Über die Anmeldung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese müssen Prostituierte während der Arbeit immer bei sich haben, um sie z. B. einem Bordellbetreiber, der Inhaberin einer Escort-Agentur oder bei einer behördlichen Kontrolle vorzulegen.

    Die Anmeldebescheinigung gilt für Personen ab 21 Jahren für zwei Jahre, für Personen unter 21 Jahren nur für ein Jahr.

    Zusätzlich zu der Anmeldebescheinigung mit dem richtigen Namen kann man sich von der Behörde auch eine sogenannte „Alias-Bescheinigung“ ausstellen lassen. Auf der wird statt des richtigen Namens ein frei wählbarer Name, also ein Alias (zum Beispiel Arbeitsname, Pseudonym), eingetragen. Es wird dort auch keine Wohnadresse angegeben. Mit so einer Aliasbescheinigung kann man nachweisen, dass man sich angemeldet hat, ohne dass zum Beispiel ein Betreiber erfährt, wie man wirklich heißt oder wo man wohnt.

    Die Anmeldebehörde darf keine Anmeldebescheinigung erteilen, wenn die oder der Prostituierte

    • jünger als 18 Jahre ist,
    • jünger als 21 Jahre ist und andere Personen sie oder ihn zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution veranlasst haben,
    • sich in einer Zwangslage befindet und zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution gebracht wird,
    • schwanger ist und in den nächsten sechs Wochen entbindet.

    Über die Anmeldung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese müssen Prostituierte während der Arbeit immer bei sich haben, um sie z. B. einem Bordellbetreiber, der Inhaberin einer Escort-Agentur oder bei einer behördlichen Kontrolle vorzulegen.

    Die Anmeldebescheinigung gilt für Personen ab 21 Jahren für zwei Jahre, für Personen unter 21 Jahren nur für ein Jahr.

    Zusätzlich zu der Anmeldebescheinigung mit dem richtigen Namen kann man sich von der Behörde auch eine sogenannte „Alias-Bescheinigung“ ausstellen lassen. Auf der wird statt des richtigen Namens ein frei wählbarer Name, also ein Alias (zum Beispiel Arbeitsname, Pseudonym), eingetragen. Es wird dort auch keine Wohnadresse angegeben. Mit so einer Aliasbescheinigung kann man nachweisen, dass man sich angemeldet hat, ohne dass zum Beispiel ein Betreiber erfährt, wie man wirklich heißt oder wo man wohnt.

    Die Anmeldebehörde darf keine Anmeldebescheinigung erteilen, wenn die oder der Prostituierte

    • jünger als 18 Jahre ist,
    • jünger als 21 Jahre ist und andere Personen sie oder ihn zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution veranlasst haben,
    • sich in einer Zwangslage befindet und zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution gebracht wird,
    • schwanger ist und in den nächsten sechs Wochen entbindet.
  • Gesundheitliche Beratung

    Bevor man sich anmelden kann, muss man zu einer gesundheitlichen Beratung gehen. Die Beratung wird meistens vom Gesundheitsamt durchgeführt.

    Bei der gesundheitlichen Beratung geht es vor allem um Themen wie Schutz vor Krankheiten, Schwangerschaft und Schwangerschaftsverhütung sowie um Risiken von Alkohol- und Drogenmissbrauch.

    Wichtig: Das Gespräch ist vertraulich, es werden keine Informationen weitergegeben. Man kann also auch über andere Dinge sprechen, zum Beispiel wenn man allein nicht weiterweiß und Rat und Hilfe braucht. Spricht die oder der Prostituierte kein oder nur wenig Deutsch, kann noch eine weitere Person beim Gespräch mit dabei sein, die übersetzt – aber nur wenn die Behörde und die beratene Person zustimmen. Auch dann bleibt das Gespräch vertraulich.

    Nach der gesundheitlichen Beratung erhält man eine Bescheinigung, die auf den Vor- und Nachnamen ausgestellt wird. Diese braucht man für die Anmeldung.

    Die gesundheitliche Beratung muss alle zwölf Monate wiederholt werden. Prostituierte, die jünger als 21 Jahre alt sind, müssen die Beratung alle sechs Monate wiederholen.

    Auch die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung muss man bei der Arbeit dabeihaben. Wer möchte, dass auch auf dieser Bescheinigung nicht der richtige Name steht, kann eine zusätzliche Bescheinigung mit seinem Aliasnamen bekommen. Der Aliasname auf der Gesundheitsbescheinigung und der auf der Anmeldung muss derselbe sein.

    Bevor man sich anmelden kann, muss man zu einer gesundheitlichen Beratung gehen. Die Beratung wird meistens vom Gesundheitsamt durchgeführt.

    Bei der gesundheitlichen Beratung geht es vor allem um Themen wie Schutz vor Krankheiten, Schwangerschaft und Schwangerschaftsverhütung sowie um Risiken von Alkohol- und Drogenmissbrauch.

    Wichtig: Das Gespräch ist vertraulich, es werden keine Informationen weitergegeben. Man kann also auch über andere Dinge sprechen, zum Beispiel wenn man allein nicht weiterweiß und Rat und Hilfe braucht. Spricht die oder der Prostituierte kein oder nur wenig Deutsch, kann noch eine weitere Person beim Gespräch mit dabei sein, die übersetzt – aber nur wenn die Behörde und die beratene Person zustimmen. Auch dann bleibt das Gespräch vertraulich.

    Nach der gesundheitlichen Beratung erhält man eine Bescheinigung, die auf den Vor- und Nachnamen ausgestellt wird. Diese braucht man für die Anmeldung.

    Die gesundheitliche Beratung muss alle zwölf Monate wiederholt werden. Prostituierte, die jünger als 21 Jahre alt sind, müssen die Beratung alle sechs Monate wiederholen.

    Auch die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung muss man bei der Arbeit dabeihaben. Wer möchte, dass auch auf dieser Bescheinigung nicht der richtige Name steht, kann eine zusätzliche Bescheinigung mit seinem Aliasnamen bekommen. Der Aliasname auf der Gesundheitsbescheinigung und der auf der Anmeldung muss derselbe sein.

  • Weisungsverbot

    Das Gesetz schützt Prostituierte und ihr Recht auf sexuelle Selbstbestimmung mit einem sogenannten Weisungsverbot. Das besagt, dass Betreiberinnen bzw. Betreiber Prostituierten nicht vorschreiben dürfen, wie und in welchem Umfang sie sexuelle Dienstleistungen erbringen. Das wird ausschließlich zwischen den Prostituierten und ihrer Kundschaft festgelegt.

    Daraus folgt, dass auch die Preise zwischen Prostituierten und ihren Kundinnen bzw. Kunden vereinbart werden. Prostituierte dürfen in ihren persönlichen Rechten nicht eingeschränkt werden. So können sie beispielsweise nicht gezwungen werden, nackt zu arbeiten, und ihnen dürfen ihre Ausweispapiere nicht weggenommen werden.

    Das Gesetz schützt Prostituierte und ihr Recht auf sexuelle Selbstbestimmung mit einem sogenannten Weisungsverbot. Das besagt, dass Betreiberinnen bzw. Betreiber Prostituierten nicht vorschreiben dürfen, wie und in welchem Umfang sie sexuelle Dienstleistungen erbringen. Das wird ausschließlich zwischen den Prostituierten und ihrer Kundschaft festgelegt.

    Daraus folgt, dass auch die Preise zwischen Prostituierten und ihren Kundinnen bzw. Kunden vereinbart werden. Prostituierte dürfen in ihren persönlichen Rechten nicht eingeschränkt werden. So können sie beispielsweise nicht gezwungen werden, nackt zu arbeiten, und ihnen dürfen ihre Ausweispapiere nicht weggenommen werden.

  • Kondompflicht

    Bei jedem Geschlechtsverkehr – ob oral, anal oder vaginal – muss ein Kondom benutzt werden.

    Prostituierte haben das Recht, Geschlechtsverkehr ohne Kondom abzulehnen.

    Prostitutionsbetriebe müssen durch einen Aushang auf die Kondompflicht hinweisen.

    Kunden, die kein Kondom benutzen, müssen mit einem Bußgeld rechnen.

    Betreiber und Prostituierte dürfen keine Werbung für ungeschützten Geschlechtsverkehr machen.

    Die Gewerbetreibenden müssen dafür sorgen, dass in den für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räumen Kondome, Gleitmittel und Hygieneartikeln jederzeit bereitstehen.

    Bei jedem Geschlechtsverkehr – ob oral, anal oder vaginal – muss ein Kondom benutzt werden.

    Prostituierte haben das Recht, Geschlechtsverkehr ohne Kondom abzulehnen.

    Prostitutionsbetriebe müssen durch einen Aushang auf die Kondompflicht hinweisen.

    Kunden, die kein Kondom benutzen, müssen mit einem Bußgeld rechnen.

    Betreiber und Prostituierte dürfen keine Werbung für ungeschützten Geschlechtsverkehr machen.

    Die Gewerbetreibenden müssen dafür sorgen, dass in den für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räumen Kondome, Gleitmittel und Hygieneartikeln jederzeit bereitstehen.

  • Erlaubnis für Prostitutionsgewerbe

    Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, benötigt dafür eine behördliche Erlaubnis.

    Prostitutionsgewerbe sind zum Beispiel Bordelle und ähnliche Betriebe (z. B. Sauna- oder FKK-Clubs, Wohnungsbordelle oder „Modelwohnungen“), Prostitutionsfahrzeuge (z. B. Love-Mobile), Prostitutionsveranstaltungen (z. B. gewerbliche Sexpartys) und Prostitutionsvermittlungen (z. B. Escort-Agenturen).

    Auch wenn Prostituierte in einer Wohnung mit einer oder mehreren Kolleginnen oder Kollegen zusammenarbeiten – ob regelmäßig oder nur gelegentlich –, gilt diese Wohnung in der Regel als Prostitutionsgewerbe. Es muss dann eine Erlaubnis eingeholt werden, und eine Person muss die Pflichten der bzw. des Gewerbetreibenden übernehmen.

    Für die Erlaubnis prüft die Behörde, ob die Person die nötige Zuverlässigkeit besitzt, um ein Prostitutionsgewerbe zu führen. Die Betriebe müssen die gesetzlich festgelegten Anforderungen erfüllen. Es muss z. B. angemessene sanitäre Einrichtungen für Prostituierte und Kundinnen bzw. Kunden geben.

    Die Zimmer, in denen die sexuellen Dienstleistungen erbracht werden, müssen eine Notrufmöglichkeit haben, und die Arbeitszimmer dürfen nicht zugleich zur Nutzung als Schlaf- oder Wohnraum bestimmt sein. Für das Prostitutionsgewerbe in Wohnungen kann die Behörde Ausnahmen von einigen Anforderungen zulassen.

    Wenn es Hinweise dafür gibt, dass Menschen ausgebeutet werden, wird keine Erlaubnis erteilt, oder sie kann wieder entzogen werden. Für die Erlaubnis muss auch ein Betriebskonzept vorgelegt werden. Prostituierte haben das Recht, dieses Konzept einzusehen. So erfahren sie, ob der Betrieb genehmigt ist und ob die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden.

    Die Gewerbetreibenden müssen außerdem dafür Sorge tragen, dass Sicherheit und Gesundheit von Prostituierten, Kundschaft und anderen Personen im Betrieb gewahrt werden. Prostituierte haben ein Recht darauf, dass die Arbeitsräume mit Kondomen, Gleitmittel usw. ausgestattet werden.
    Die Betreiberinnen oder Betreiber dürfen nur Prostituierte in ihrem Betrieb arbeiten lassen, die eine gültige Anmeldebescheinigung haben. Außerdem müssen sie Prostituierten jederzeit die Möglichkeit geben, Beratungsangebote wahrzunehmen – auch während der Arbeitszeit.

    Prostituierte können darauf bestehen, dass Arbeitsverträge und andere Verträge schriftlich festgehalten werden. Dies gilt auch für Belege über Zahlungen, z. B. für die Miete. Gewerbetreibende dürfen keine unverhältnismäßig hohe Miete (Wuchermiete) und auch sonst keine unverhältnismäßig hohen Preise von den Prostituierten verlangen.

    Die Preise für die sexuellen Dienstleistungen werden ausschließlich zwischen den Sexarbeitenden und den Kunden festgesetzt.

    Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, benötigt dafür eine behördliche Erlaubnis.

    Prostitutionsgewerbe sind zum Beispiel Bordelle und ähnliche Betriebe (z. B. Sauna- oder FKK-Clubs, Wohnungsbordelle oder „Modelwohnungen“), Prostitutionsfahrzeuge (z. B. Love-Mobile), Prostitutionsveranstaltungen (z. B. gewerbliche Sexpartys) und Prostitutionsvermittlungen (z. B. Escort-Agenturen).

    Auch wenn Prostituierte in einer Wohnung mit einer oder mehreren Kolleginnen oder Kollegen zusammenarbeiten – ob regelmäßig oder nur gelegentlich –, gilt diese Wohnung in der Regel als Prostitutionsgewerbe. Es muss dann eine Erlaubnis eingeholt werden, und eine Person muss die Pflichten der bzw. des Gewerbetreibenden übernehmen.

    Für die Erlaubnis prüft die Behörde, ob die Person die nötige Zuverlässigkeit besitzt, um ein Prostitutionsgewerbe zu führen. Die Betriebe müssen die gesetzlich festgelegten Anforderungen erfüllen. Es muss z. B. angemessene sanitäre Einrichtungen für Prostituierte und Kundinnen bzw. Kunden geben.

    Die Zimmer, in denen die sexuellen Dienstleistungen erbracht werden, müssen eine Notrufmöglichkeit haben, und die Arbeitszimmer dürfen nicht zugleich zur Nutzung als Schlaf- oder Wohnraum bestimmt sein. Für das Prostitutionsgewerbe in Wohnungen kann die Behörde Ausnahmen von einigen Anforderungen zulassen.

    Wenn es Hinweise dafür gibt, dass Menschen ausgebeutet werden, wird keine Erlaubnis erteilt, oder sie kann wieder entzogen werden. Für die Erlaubnis muss auch ein Betriebskonzept vorgelegt werden. Prostituierte haben das Recht, dieses Konzept einzusehen. So erfahren sie, ob der Betrieb genehmigt ist und ob die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden.

    Die Gewerbetreibenden müssen außerdem dafür Sorge tragen, dass Sicherheit und Gesundheit von Prostituierten, Kundschaft und anderen Personen im Betrieb gewahrt werden. Prostituierte haben ein Recht darauf, dass die Arbeitsräume mit Kondomen, Gleitmittel usw. ausgestattet werden.
    Die Betreiberinnen oder Betreiber dürfen nur Prostituierte in ihrem Betrieb arbeiten lassen, die eine gültige Anmeldebescheinigung haben. Außerdem müssen sie Prostituierten jederzeit die Möglichkeit geben, Beratungsangebote wahrzunehmen – auch während der Arbeitszeit.

    Prostituierte können darauf bestehen, dass Arbeitsverträge und andere Verträge schriftlich festgehalten werden. Dies gilt auch für Belege über Zahlungen, z. B. für die Miete. Gewerbetreibende dürfen keine unverhältnismäßig hohe Miete (Wuchermiete) und auch sonst keine unverhältnismäßig hohen Preise von den Prostituierten verlangen.

    Die Preise für die sexuellen Dienstleistungen werden ausschließlich zwischen den Sexarbeitenden und den Kunden festgesetzt.


Brandenburgische Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Prostituiertenschutzgesetz

Wie das neue Gesetz im Land Brandenburg umgesetzt wird, regelt die Brandenburgische Verordnung über die Zuständigkeiten im Prostituiertenschutzgesetz (BbgProstSchGZV). Die Verordnung wurde am 15. Februar 2018 verkündet:

Wie das neue Gesetz im Land Brandenburg umgesetzt wird, regelt die Brandenburgische Verordnung über die Zuständigkeiten im Prostituiertenschutzgesetz (BbgProstSchGZV). Die Verordnung wurde am 15. Februar 2018 verkündet:

Damit gilt:

  • Für das  Anmeldeverfahren  und die gesundheitliche Beratung der Prostituierten sind die  Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Brandenburg zuständig.
  • Für die Aufgaben gegenüber dem Prostitutionsgewerbe (insbesondere Erlaubnisverfahren und Überwachung) sind die Ämter, amtsfreien Gemeinden und die kreisfreien Städte zuständig.

Eine Auflistung der jeweiligen Verwaltungen finden Sie unter:

Damit gilt:

  • Für das  Anmeldeverfahren  und die gesundheitliche Beratung der Prostituierten sind die  Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Brandenburg zuständig.
  • Für die Aufgaben gegenüber dem Prostitutionsgewerbe (insbesondere Erlaubnisverfahren und Überwachung) sind die Ämter, amtsfreien Gemeinden und die kreisfreien Städte zuständig.

Eine Auflistung der jeweiligen Verwaltungen finden Sie unter:


Kontakt

Marina Fähnrich
Referatsleitung „Frauen, Gleichstellung, Antidiskriminierung, Queere Lebensweisen“
Telefon: 0331 866-5180

Carlota Memba Aguado
Telefon: 0331 866-5187
E-Mail: ProstSchG@MSGIV.Brandenburg.de

Hilfsorganisationen in Brandenburg

IN VIA e. V.
Beratungsstelle für Frauen*, die von Menschenhandel betroffen sind.
Maxim-Gorki-Straße 6-7
15711 Königs Wusterhausen
Mobil: 0163 6780338
E-Mail: kub@invia-berlin.de
Website: https://invia-berlin.de/schutz-fuer-frauen/invia-streetwork/

Katte e. V.
HIV Prävention und Testung auf durch Geschlechtsverkehr übertragbare Krankheiten
Jägerallee 29, 14469 Potsdam
Telefon: 0331 237 009 70
Mobil: 0176 21254077
E-Mail: mail@katte.eu

Opferhilfe e. V.
Fachberatungsstellen für Betroffenen von Sexual- und Gewaltstraftaten
Telefon: 0331 2802725
E-Mail: potsdam@opferhilfe-brandenburg.de
Website: https://www.opferhilfe-brandenburg.de/

Marina Fähnrich
Referatsleitung „Frauen, Gleichstellung, Antidiskriminierung, Queere Lebensweisen“
Telefon: 0331 866-5180

Carlota Memba Aguado
Telefon: 0331 866-5187
E-Mail: ProstSchG@MSGIV.Brandenburg.de

Hilfsorganisationen in Brandenburg

IN VIA e. V.
Beratungsstelle für Frauen*, die von Menschenhandel betroffen sind.
Maxim-Gorki-Straße 6-7
15711 Königs Wusterhausen
Mobil: 0163 6780338
E-Mail: kub@invia-berlin.de
Website: https://invia-berlin.de/schutz-fuer-frauen/invia-streetwork/

Katte e. V.
HIV Prävention und Testung auf durch Geschlechtsverkehr übertragbare Krankheiten
Jägerallee 29, 14469 Potsdam
Telefon: 0331 237 009 70
Mobil: 0176 21254077
E-Mail: mail@katte.eu

Opferhilfe e. V.
Fachberatungsstellen für Betroffenen von Sexual- und Gewaltstraftaten
Telefon: 0331 2802725
E-Mail: potsdam@opferhilfe-brandenburg.de
Website: https://www.opferhilfe-brandenburg.de/