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Landesgleichstellungsgesetz

Symbolfoto Gesetz Gesetzbuch Paragraph, Foto: © winyu / Fotolia
Foto: © winyu / Fotolia

Am 6. Juli 1994 trat das brandenburgische Landesgleichstellungsgesetz in Kraft. Es verpflichtet die öffentliche Verwaltung auf Landes- und kommunaler Ebene sowie die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, Frauen und Männer gleichzustellen.

Mit der am 6. Dezember 2013 in Kraft getretenen Novelle werden erstmals privatrechtliche Unternehmen in den Geltungsbereich des Gesetzes mit einbezogen. Anliegen ist es, dass Frauen die gleichen beruflichen Chancen wie Männer bekommen.

Mit dem Gesetz sollen die Aufstiegschancen von Frauen weiter verbessert werden. Das Ziel ist dann erreicht, wenn Parität zwischen Frauen und Männern in allen Bereichen, vor allem in den leitenden und Spitzenpositionen hergestellt ist.

  • Bei der Besetzung von Stellen sowie für Funktionen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben muss eine Frauenquote von mindestens 50 Prozent berücksichtigt werden. Wird diese Quote in der entsprechenden Führungsebene noch nicht erreicht, sind Frauen bei gleichwertiger Qualifikation gegenüber männlichen Mitbewerbern bevorzugt einzustellen.
  • Jede Dienststelle ist für die Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten verantwortlich. Diese verfügt nach dem Gesetz über klare Rechte und eindeutige Kompetenzen. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit unterstützt und kontrolliert die Gleichstellungsbeauftragte die Dienststelle.
  • Gleichstellungspläne mit verbindlichen Zielvorgaben sollen den Entscheidungsträgern helfen, bewusste ebenso wie unbewusste Benachteiligung von Frauen zu beseitigen. Um dem Gleichstellungsziel näher zu kommen, wurden wesentliche Regelungen konkretisiert und verbindlicher gefasst, u. a. zu den Gleichstellungsplänen, zur Position der Gleichstellungsbeauftragten und zur Gremienbesetzung.
  • Das Landesgleichstellungsgesetz eröffnet zudem auch Männern neue Chancen: Eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit ist eine Bereicherung des Lebens – für Frauen und Männer gleichermaßen. Hier setzt das Gesetz an, indem es grundsätzliche Rechtsansprüche auf Teilzeit und Beurlaubung aus familiären Gründen sowie ein Benachteiligungsverbot von teilzeitbeschäftigten und beurlaubten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern enthält.
  • Mit der Novelle wurde die Regelung des Schutzes bei Rückkehr aus Mutterschutz und Elternzeit und zur Arbeitszeit- und Arbeitsortgestaltung verbessert.
  • Die Funktion der Landesgleichstellungsbeauftragten wurde gesetzlich verankert.

Der Erfolg des Landesgleichstellungsgesetzes hängt von seiner konsequenten Anwendung ab. Die Landesregierung ist gesetzlich verpflichtet, dem Landtag einmal in der Legislaturperiode über die Anwendung und Wirksamkeit des Landesgleichstellungsgesetzes zu berichten.

Symbolfoto Gesetz Gesetzbuch Paragraph, Foto: © winyu / Fotolia
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Am 6. Juli 1994 trat das brandenburgische Landesgleichstellungsgesetz in Kraft. Es verpflichtet die öffentliche Verwaltung auf Landes- und kommunaler Ebene sowie die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, Frauen und Männer gleichzustellen.

Mit der am 6. Dezember 2013 in Kraft getretenen Novelle werden erstmals privatrechtliche Unternehmen in den Geltungsbereich des Gesetzes mit einbezogen. Anliegen ist es, dass Frauen die gleichen beruflichen Chancen wie Männer bekommen.

Mit dem Gesetz sollen die Aufstiegschancen von Frauen weiter verbessert werden. Das Ziel ist dann erreicht, wenn Parität zwischen Frauen und Männern in allen Bereichen, vor allem in den leitenden und Spitzenpositionen hergestellt ist.

  • Bei der Besetzung von Stellen sowie für Funktionen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben muss eine Frauenquote von mindestens 50 Prozent berücksichtigt werden. Wird diese Quote in der entsprechenden Führungsebene noch nicht erreicht, sind Frauen bei gleichwertiger Qualifikation gegenüber männlichen Mitbewerbern bevorzugt einzustellen.
  • Jede Dienststelle ist für die Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten verantwortlich. Diese verfügt nach dem Gesetz über klare Rechte und eindeutige Kompetenzen. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit unterstützt und kontrolliert die Gleichstellungsbeauftragte die Dienststelle.
  • Gleichstellungspläne mit verbindlichen Zielvorgaben sollen den Entscheidungsträgern helfen, bewusste ebenso wie unbewusste Benachteiligung von Frauen zu beseitigen. Um dem Gleichstellungsziel näher zu kommen, wurden wesentliche Regelungen konkretisiert und verbindlicher gefasst, u. a. zu den Gleichstellungsplänen, zur Position der Gleichstellungsbeauftragten und zur Gremienbesetzung.
  • Das Landesgleichstellungsgesetz eröffnet zudem auch Männern neue Chancen: Eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit ist eine Bereicherung des Lebens – für Frauen und Männer gleichermaßen. Hier setzt das Gesetz an, indem es grundsätzliche Rechtsansprüche auf Teilzeit und Beurlaubung aus familiären Gründen sowie ein Benachteiligungsverbot von teilzeitbeschäftigten und beurlaubten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern enthält.
  • Mit der Novelle wurde die Regelung des Schutzes bei Rückkehr aus Mutterschutz und Elternzeit und zur Arbeitszeit- und Arbeitsortgestaltung verbessert.
  • Die Funktion der Landesgleichstellungsbeauftragten wurde gesetzlich verankert.

Der Erfolg des Landesgleichstellungsgesetzes hängt von seiner konsequenten Anwendung ab. Die Landesregierung ist gesetzlich verpflichtet, dem Landtag einmal in der Legislaturperiode über die Anwendung und Wirksamkeit des Landesgleichstellungsgesetzes zu berichten.


Interministerieller Ausschuss

Im Rahmen des Interministeriellen Ausschuss zur Gleichstellung von Frauen und Männern (IMA) treffen sich die Gleichstellungsbeauftragten der obersten Landesbehörden und ihre Vertreterinnen zu einem Erfahrungsaustausch. Interessierten Gleichstellungsbeauftragten von nachgeordneten Dienststellen steht die Teilnahme ebenfalls frei. Darüber hinaus erfolgt auch eine Vernetzung mit der Landesarbeitsgemeinschaft der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten, die im IMA vertreten ist.

Der IMA trifft sich regelmäßig alle 2- 3 im Monate. Gegenstand seiner Beratungen sind im Wesentlichen Fragen der Anwendung des Landesgleichstellungsgesetzes in den einzelnen Behörden.

Im Rahmen des Interministeriellen Ausschuss zur Gleichstellung von Frauen und Männern (IMA) treffen sich die Gleichstellungsbeauftragten der obersten Landesbehörden und ihre Vertreterinnen zu einem Erfahrungsaustausch. Interessierten Gleichstellungsbeauftragten von nachgeordneten Dienststellen steht die Teilnahme ebenfalls frei. Darüber hinaus erfolgt auch eine Vernetzung mit der Landesarbeitsgemeinschaft der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten, die im IMA vertreten ist.

Der IMA trifft sich regelmäßig alle 2- 3 im Monate. Gegenstand seiner Beratungen sind im Wesentlichen Fragen der Anwendung des Landesgleichstellungsgesetzes in den einzelnen Behörden.