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Inklusion – Arbeit und Beschäftigung

Symbolfoto Inklusion Arbeit und Beschäftigung Menschen mit Behinderungen, Foto: © industrieblick / Fotolia
Foto: © industrieblick / Fotolia

Menschen mit Behinderungen haben ein Recht auf Arbeit. Artikel 27 der UN-Behindertenrechtskonvention beschreibt das Recht behinderter Menschen auf Arbeit auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit anderen. Dieses Recht auf Arbeit schließt die Möglichkeit ein, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die frei gewählt oder frei angenommen wird.

Menschen mit Behinderungen sind in vielen Fällen gut ausgebildet, oft hoch motiviert und leistungsfähig. Aber für viele Menschen mit Behinderungen ist es immer noch keine Selbstverständlichkeit, eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu finden.

Die Verbesserung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben ist ein wichtiges, gesellschaftspolitisches Ziel. Das Land Brandenburg unterstützt mit verschiedenen Maßnahmen Menschen mit Behinderungen dabei, ihr Recht auf Arbeit zu sichern und zu fördern.

Symbolfoto Inklusion Arbeit und Beschäftigung Menschen mit Behinderungen, Foto: © industrieblick / Fotolia
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Menschen mit Behinderungen haben ein Recht auf Arbeit. Artikel 27 der UN-Behindertenrechtskonvention beschreibt das Recht behinderter Menschen auf Arbeit auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit anderen. Dieses Recht auf Arbeit schließt die Möglichkeit ein, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die frei gewählt oder frei angenommen wird.

Menschen mit Behinderungen sind in vielen Fällen gut ausgebildet, oft hoch motiviert und leistungsfähig. Aber für viele Menschen mit Behinderungen ist es immer noch keine Selbstverständlichkeit, eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu finden.

Die Verbesserung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben ist ein wichtiges, gesellschaftspolitisches Ziel. Das Land Brandenburg unterstützt mit verschiedenen Maßnahmen Menschen mit Behinderungen dabei, ihr Recht auf Arbeit zu sichern und zu fördern.


Landesförderprogramm „Perspektive inklusiver Arbeitsmarkt“

Schwerbehinderte Menschen werden bei der betrieblichen Ausbildung und bei der Arbeitssuche in Brandenburg weiter unterstützt. Das bis Ende 2023 befristete Landesförderprogramm „Perspektive inklusiver Arbeitsmarkt“, kurz „PiA“, wird hierfür zunächst bis zum 30. Juni 2024 verlängert. Ein Anschlussförderprogramm ist in Vorbereitung.

PiA“ war 2022 mit dem Ziel gestartet worden, neue betriebliche Ausbildungs- und Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen im Land Brandenburg zu schaffen sowie bereits existierende Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen zu stabilisieren.

Anträge auf eine entsprechende Förderung können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit Betriebssitz im Land Brandenburg weiterhin beim Integrationsamt im zuständigen Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) stellen.

Schwerbehinderte Menschen werden bei der betrieblichen Ausbildung und bei der Arbeitssuche in Brandenburg weiter unterstützt. Das bis Ende 2023 befristete Landesförderprogramm „Perspektive inklusiver Arbeitsmarkt“, kurz „PiA“, wird hierfür zunächst bis zum 30. Juni 2024 verlängert. Ein Anschlussförderprogramm ist in Vorbereitung.

PiA“ war 2022 mit dem Ziel gestartet worden, neue betriebliche Ausbildungs- und Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen im Land Brandenburg zu schaffen sowie bereits existierende Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen zu stabilisieren.

Anträge auf eine entsprechende Förderung können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit Betriebssitz im Land Brandenburg weiterhin beim Integrationsamt im zuständigen Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) stellen.


Werkstätten für behinderte Menschen

Eine Werkstatt für behinderte Menschen ist eine Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben (§ 219 SGB IX).

Sie bietet denjenigen behinderten Menschen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, eine angemessene berufliche Bildung und eine Beschäftigung. Sie muss es den behinderten Menschen ermöglichen, ihre Leistungsfähigkeit zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und ein dem Leistungsvermögen angemessenes Arbeitsentgelt zu erreichen.

In Brandenburg gibt es 28 anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen, in denen rund 10.000 Menschen mit Behinderungen arbeiten.

Alle Werkstätten sind Mitglieder der Landesarbeitsgemeinschaft der Werkstätten für behinderte Menschen Brandenburg e.V. (LAG WfbM). Die Interessen der Beschäftigten werden durch gewählte Werkstatträte vertreten, die sich im Wesentlichen in der Landesarbeitsgemeinschaft der Werkstatträte Brandenburg (LAG WR) vereint haben. die LAG WR ist Mitglied im Landesbehindertenbeirat des Landes Brandenburg.

Eine Werkstatt für behinderte Menschen ist eine Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben (§ 219 SGB IX).

Sie bietet denjenigen behinderten Menschen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, eine angemessene berufliche Bildung und eine Beschäftigung. Sie muss es den behinderten Menschen ermöglichen, ihre Leistungsfähigkeit zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und ein dem Leistungsvermögen angemessenes Arbeitsentgelt zu erreichen.

In Brandenburg gibt es 28 anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen, in denen rund 10.000 Menschen mit Behinderungen arbeiten.

Alle Werkstätten sind Mitglieder der Landesarbeitsgemeinschaft der Werkstätten für behinderte Menschen Brandenburg e.V. (LAG WfbM). Die Interessen der Beschäftigten werden durch gewählte Werkstatträte vertreten, die sich im Wesentlichen in der Landesarbeitsgemeinschaft der Werkstatträte Brandenburg (LAG WR) vereint haben. die LAG WR ist Mitglied im Landesbehindertenbeirat des Landes Brandenburg.


Vereinbarung zur Zusammenarbeit im Teilhabeplanverfahren für Leistungen nach §§ 57, 58 SGB IX

Vereinbarung zur Zusammenarbeit im Teilhabeplanverfahren für Leistungen nach §§ 57, 58 SGB IX (Werkstätten für behinderte Menschen/andere Leistungsanbieter) zwischen

  • der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit,
  • der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg,
  • der Deutschen Rentenversicherung Bund,
  • der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See,
  • der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit, und Soziales des Landes Berlin und dem Brandenburger Sozialministerium (MSGIV) sowie
  • den örtlichen Trägern der Eingliederungshilfe des Landes Brandenburg.

Vereinbarung zur Zusammenarbeit im Teilhabeplanverfahren für Leistungen nach §§ 57, 58 SGB IX (Werkstätten für behinderte Menschen/andere Leistungsanbieter) zwischen

  • der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit,
  • der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg,
  • der Deutschen Rentenversicherung Bund,
  • der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See,
  • der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit, und Soziales des Landes Berlin und dem Brandenburger Sozialministerium (MSGIV) sowie
  • den örtlichen Trägern der Eingliederungshilfe des Landes Brandenburg.

Berufsorientierungsverfahren für schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler

Schülerinnen und Schüler mit Schwerbehinderungen und sonderpädagogischem Förderbedarf werden auf ihrem Weg in das Berufsleben besonders unterstützt.

Bereits seit Oktober 2011 wird die Umsetzung der Bund-Länder-Initiative Inklusion – Handlungsfeld Berufsorientierung für Brandenburg auf der Grundlage einer gemeinsamen Kooperationsvereinbarung geregelt.

Zum angebotenen Berufsorientierungsverfahren für schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler und Gleichgestellte insbesondere mit sonderpädagogischem Förderbedarfen („Hören“, „Sehen“, „körperlich-motorische Entwicklung“ und „geistige Entwicklung“) gehören zum Beispiel eine vertiefte Potenzialanalyse, betriebliche Praktika mit intensiver Begleitung und Auswertung, Hilfe bei der Berufszielfindung sowie Berufswegekonferenzen mit dem Ziel des Übergangs von der Schule in eine Ausbildung bzeziehungsweise in eine Beschäftigung.

Schülerinnen und Schüler mit Schwerbehinderungen und sonderpädagogischem Förderbedarf werden auf ihrem Weg in das Berufsleben besonders unterstützt.

Bereits seit Oktober 2011 wird die Umsetzung der Bund-Länder-Initiative Inklusion – Handlungsfeld Berufsorientierung für Brandenburg auf der Grundlage einer gemeinsamen Kooperationsvereinbarung geregelt.

Zum angebotenen Berufsorientierungsverfahren für schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler und Gleichgestellte insbesondere mit sonderpädagogischem Förderbedarfen („Hören“, „Sehen“, „körperlich-motorische Entwicklung“ und „geistige Entwicklung“) gehören zum Beispiel eine vertiefte Potenzialanalyse, betriebliche Praktika mit intensiver Begleitung und Auswertung, Hilfe bei der Berufszielfindung sowie Berufswegekonferenzen mit dem Ziel des Übergangs von der Schule in eine Ausbildung bzeziehungsweise in eine Beschäftigung.


Ausgleichsabgabe

In Deutschland müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen wenigstens fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Menschen besetzen.

Wer diese Quote nicht erfüllt, muss für jeden unbesetzten Pflichtplatz eine monatliche Ausgleichsabgabe zahlen. Mit dem Geld werden wiederum Betriebe bei der Schaffung von Arbeitsplätzen für Menschen mit Behinderung unterstützt.

Die Höhe der Ausgleichsabgabe beträgt je Monat  und unbesetztem Pflichtarbeitsplatz:

§ 160 Abs. 2 SGB IX jahresdurchschnittliche Beschäftigungsquote Ausgleichsabgabe
Nr. 1 3 Prozent bis weniger als 5 Prozent 140 Euro
Nr. 2 Weniger als 3 Prozent 245 Euro
Nr. 3 Weniger als 2 Prozent 360 Euro
Nr. 4 NEU ab 01.01.2024 Null Prozent 720 Euro

Für kleinere Betriebe beziehungsweise Dienststellen gilt:

Die Ausgleichsabgabe beträgt nach § 160 Absatz 2 Satz 1 SGB IX bei einer jahresdurchschnittlichen Arbeitsplatzzahl von 20 bis weniger als 40 und einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung schwerbehinderter Menschen von weniger als 1 je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz monatlich 140 Euro.

Liegt die jahresdurchschnittliche Arbeitsplatzzahl bei 40 bis weniger als 60 und werden in der jahresdurchschnittlichen Betrachtungsweise 1 bis unter 2 schwerbehinderte Menschen beschäftigt, beträgt die Ausgleichsabgabe je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz monatlich 140 Euro. Wird jahresdurchschnittlich weniger als 1 schwerbehinderter Mensch beschäftigt, beträgt sie monatlich 245 Euro je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz.

Für die Erhebung der Ausgleichsabgabe sowie für die Verwendung der Gelder ist das Integrationsamt beim Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) zuständig.

In Deutschland müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen wenigstens fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Menschen besetzen.

Wer diese Quote nicht erfüllt, muss für jeden unbesetzten Pflichtplatz eine monatliche Ausgleichsabgabe zahlen. Mit dem Geld werden wiederum Betriebe bei der Schaffung von Arbeitsplätzen für Menschen mit Behinderung unterstützt.

Die Höhe der Ausgleichsabgabe beträgt je Monat  und unbesetztem Pflichtarbeitsplatz:

§ 160 Abs. 2 SGB IX jahresdurchschnittliche Beschäftigungsquote Ausgleichsabgabe
Nr. 1 3 Prozent bis weniger als 5 Prozent 140 Euro
Nr. 2 Weniger als 3 Prozent 245 Euro
Nr. 3 Weniger als 2 Prozent 360 Euro
Nr. 4 NEU ab 01.01.2024 Null Prozent 720 Euro

Für kleinere Betriebe beziehungsweise Dienststellen gilt:

Die Ausgleichsabgabe beträgt nach § 160 Absatz 2 Satz 1 SGB IX bei einer jahresdurchschnittlichen Arbeitsplatzzahl von 20 bis weniger als 40 und einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung schwerbehinderter Menschen von weniger als 1 je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz monatlich 140 Euro.

Liegt die jahresdurchschnittliche Arbeitsplatzzahl bei 40 bis weniger als 60 und werden in der jahresdurchschnittlichen Betrachtungsweise 1 bis unter 2 schwerbehinderte Menschen beschäftigt, beträgt die Ausgleichsabgabe je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz monatlich 140 Euro. Wird jahresdurchschnittlich weniger als 1 schwerbehinderter Mensch beschäftigt, beträgt sie monatlich 245 Euro je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz.

Für die Erhebung der Ausgleichsabgabe sowie für die Verwendung der Gelder ist das Integrationsamt beim Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) zuständig.