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Gesundheit von Kindern und Jugendlichen

Zahnarzthelferin erklärt zwei Kindern das richtige Zähneoutzen, Foto: © coldwaterman / Fotolia
Foto: © coldwaterman / Fotolia

Alle Kinder in Brandenburg sollen gesund und unbeschwert aufwachsen können. Der Schutz der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen ist ein Schwerpunkt des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD).

Zahnarzthelferin erklärt zwei Kindern das richtige Zähneoutzen, Foto: © coldwaterman / Fotolia
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Alle Kinder in Brandenburg sollen gesund und unbeschwert aufwachsen können. Der Schutz der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen ist ein Schwerpunkt des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD).


Zentrales Einladungs- und Rückmeldewesen zu den Früherkennungsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche

In Deutschland haben versicherte Kinder einen Anspruch auf „Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche, geistige oder psycho-soziale Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden“ (§ 26 SGB V).

Die Früherkennungsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche sich auch bekannt als sogenannte U-Untersuchungen. Diese Untersuchungen sind kostenfrei, die Teilnahme ist freiwillig.

Um eine möglichst hohe Inanspruchnahme dieser Untersuchungen sicherzustellen, wurde im Land Brandenburg im Jahr 2008 das Zentrale Einladungs- und Rückmeldewesen zu den Früherkennungsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche eingeführt.

Zentrales Ziel des Einladungs- und Rückmeldewesens ist es, die Kindergesundheit im Land Brandenburg zu verbessern. Kriterien sind dabei die Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen sowie der Impfstatuts der Kinder.

Damit werden alle Kinder von der sogenannten Zentralen Stelle, die beim Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) angesiedelt ist, schriftlich zu den U-Untersuchungen U6, U7, U7a, U8, U9 sowie zur J1 eingeladen.

U Untersuchungszeitraum Toleranzgrenze
U6 10. – 12. Lebensmonat 9. – 14. Lebensmonat
U7 21. – 24. Lebensmonat 20. – 27. Lebensmonat
U7a 34. – 36. Lebensmonat 33. – 38. Lebensmonat
U8 46. – 48. Lebensmonat 43. – 50. Lebensmonat
U9 60. – 64. Lebensmonat 58. – 66. Lebensmonat
J1 13. – 14. Lebensjahr jeweils 12 Monate vorher und nachher

Die Arztpraxen geben der Zentralen Stelle zu den durchgeführten U6, U7 und U8 Untersuchungen eine Rückmeldung, die lediglich die Bestätigung der Teilnahme, nicht jedoch einzelne Befunde beinhaltet.

Geht innerhalb einer bestimmten Frist keine Rückmeldung ein, erhalten die Eltern ein Erinnerungsschreiben.

Zuständig ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG). Haben Sie Fragen zum Zentralen Einladungs- und Rückmeldewesen? Im LAVG ist eine Hotline für Sie unter 0331 8683-845 erreichbar.

In Deutschland haben versicherte Kinder einen Anspruch auf „Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche, geistige oder psycho-soziale Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden“ (§ 26 SGB V).

Die Früherkennungsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche sich auch bekannt als sogenannte U-Untersuchungen. Diese Untersuchungen sind kostenfrei, die Teilnahme ist freiwillig.

Um eine möglichst hohe Inanspruchnahme dieser Untersuchungen sicherzustellen, wurde im Land Brandenburg im Jahr 2008 das Zentrale Einladungs- und Rückmeldewesen zu den Früherkennungsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche eingeführt.

Zentrales Ziel des Einladungs- und Rückmeldewesens ist es, die Kindergesundheit im Land Brandenburg zu verbessern. Kriterien sind dabei die Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen sowie der Impfstatuts der Kinder.

Damit werden alle Kinder von der sogenannten Zentralen Stelle, die beim Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) angesiedelt ist, schriftlich zu den U-Untersuchungen U6, U7, U7a, U8, U9 sowie zur J1 eingeladen.

U Untersuchungszeitraum Toleranzgrenze
U6 10. – 12. Lebensmonat 9. – 14. Lebensmonat
U7 21. – 24. Lebensmonat 20. – 27. Lebensmonat
U7a 34. – 36. Lebensmonat 33. – 38. Lebensmonat
U8 46. – 48. Lebensmonat 43. – 50. Lebensmonat
U9 60. – 64. Lebensmonat 58. – 66. Lebensmonat
J1 13. – 14. Lebensjahr jeweils 12 Monate vorher und nachher

Die Arztpraxen geben der Zentralen Stelle zu den durchgeführten U6, U7 und U8 Untersuchungen eine Rückmeldung, die lediglich die Bestätigung der Teilnahme, nicht jedoch einzelne Befunde beinhaltet.

Geht innerhalb einer bestimmten Frist keine Rückmeldung ein, erhalten die Eltern ein Erinnerungsschreiben.

Zuständig ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG). Haben Sie Fragen zum Zentralen Einladungs- und Rückmeldewesen? Im LAVG ist eine Hotline für Sie unter 0331 8683-845 erreichbar.


Untersuchungen von Kindern im Alter von 30 bis 42 Lebensmonaten

Die Kinder- und Jugendgesundheitsdienste der Gesundheitsämter bieten allen Kindern im Alter von zweieinhalb bis dreieinhalb Jahren ärztliche Untersuchungen an.

Diese Untersuchungen dienen unter anderem der Feststellung des individuellen Gesundheits- und Entwicklungsstandes mit Schwerpunkt in den Bereichen Motorik und Körperkoordination, verbale Kommunikationsfähigkeiten und der Früherkennung von Entwicklungsauffälligkeiten.

Ziel ist es, dass Kinder die notwendigen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen erhalten und eine empfohlene Förderung frühzeitig umgesetzt wird.

Die Kinder- und Jugendgesundheitsdienste der Gesundheitsämter bieten allen Kindern im Alter von zweieinhalb bis dreieinhalb Jahren ärztliche Untersuchungen an.

Diese Untersuchungen dienen unter anderem der Feststellung des individuellen Gesundheits- und Entwicklungsstandes mit Schwerpunkt in den Bereichen Motorik und Körperkoordination, verbale Kommunikationsfähigkeiten und der Früherkennung von Entwicklungsauffälligkeiten.

Ziel ist es, dass Kinder die notwendigen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen erhalten und eine empfohlene Förderung frühzeitig umgesetzt wird.


Schuleingangsuntersuchungen

In Brandenburg wird bei allen Kindern vor Beginn ihrer Schulpflicht eine Schuleingangsuntersuchung zur Feststellung der gesundheitlichen Schulfähigkeit durchgeführt. Zuständig sind die Kinder- und Jugendgesundheitsdienste der kommunalen Gesundheitsämter.

Die Ergebnisse der schulärztlichen Untersuchung werden bei der Aufnahme in die Grundschule berücksichtigt.

In Brandenburg wird bei allen Kindern vor Beginn ihrer Schulpflicht eine Schuleingangsuntersuchung zur Feststellung der gesundheitlichen Schulfähigkeit durchgeführt. Zuständig sind die Kinder- und Jugendgesundheitsdienste der kommunalen Gesundheitsämter.

Die Ergebnisse der schulärztlichen Untersuchung werden bei der Aufnahme in die Grundschule berücksichtigt.


Schulabgangsuntersuchung

Durch die Ärztinnen und Ärzte der Kinder- und Jugendgesundheitsdienste der Gesundheitsämter des Landes Brandenburg werden die Untersuchungen der Schulabgänger in Einheit mit der Erstuntersuchung nach § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz jährlich durchgeführt.

Die Untersuchung besteht aus einer standardisierten jugendärztlichen Anamnese und einer körperlichen Untersuchung. Im Rahmen des Jugendarbeitsschutzgesetzes wird ärztlicherseits bewertet, ob gesundheitliche Einschränkungen vorliegen und der Jugendliche bestimmte Tätigkeiten nicht ausführen sollte.

Durch die Ärztinnen und Ärzte der Kinder- und Jugendgesundheitsdienste der Gesundheitsämter des Landes Brandenburg werden die Untersuchungen der Schulabgänger in Einheit mit der Erstuntersuchung nach § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz jährlich durchgeführt.

Die Untersuchung besteht aus einer standardisierten jugendärztlichen Anamnese und einer körperlichen Untersuchung. Im Rahmen des Jugendarbeitsschutzgesetzes wird ärztlicherseits bewertet, ob gesundheitliche Einschränkungen vorliegen und der Jugendliche bestimmte Tätigkeiten nicht ausführen sollte.


Mundgesundheit

Altersgerechtes angeleitetes Zahnputztraining, Hinweise zur gesunden Ernährung und zielgruppenorientierten Fluoridanwendungen zusammen mit zahnärztlichen Untersuchungen sind Präventionsangebote der Zahnärztlichen Dienste der Gesundheitsämter. Sie betreuen die Kinder in Kitas, Tagespflegestellen und Schulen.

Das Lernen in der Gruppe prägt das Gesundheitsverhalten der Kinder. Das ist ein wichtiger Aspekt der kontinuierlichen gruppenprophylaktischen Betreuung, in die Eltern, Erzieher und Lehrer einbezogen werden (§ 21 SGB V). Die genannten Maßnahmen werden in den „Zahnärztlichen Prophylaxe-Pässen für Vorschul- und Schulkinder“ bestätigt.

Altersgerechtes angeleitetes Zahnputztraining, Hinweise zur gesunden Ernährung und zielgruppenorientierten Fluoridanwendungen zusammen mit zahnärztlichen Untersuchungen sind Präventionsangebote der Zahnärztlichen Dienste der Gesundheitsämter. Sie betreuen die Kinder in Kitas, Tagespflegestellen und Schulen.

Das Lernen in der Gruppe prägt das Gesundheitsverhalten der Kinder. Das ist ein wichtiger Aspekt der kontinuierlichen gruppenprophylaktischen Betreuung, in die Eltern, Erzieher und Lehrer einbezogen werden (§ 21 SGB V). Die genannten Maßnahmen werden in den „Zahnärztlichen Prophylaxe-Pässen für Vorschul- und Schulkinder“ bestätigt.