Böller, Raketen & Co.
Stübgen und Nonnemacher bitten um besonnenen Umgang
- Erschienen am - PresemitteilungInnenminister Michael Stübgen und Verbraucherschutzministerin Ursula Nonnemacher rufen gemeinsam zur Vorsicht beim Umgang mit Silvesterfeuerwerk auf. Der diesjährige Verkauf findet am 28., 30. und 31. Dezember statt. An diesen drei Tagen können pyrotechnischen Gegenstände der Kategorie F 2, wie Böller, Raketen und Feuerwerksbatterien gekauft werden.
Minister Stübgen: „Silvester soll Spaß machen und nicht ins Krankenhaus führen. Deshalb kann ich vor dem Abbrennen nicht zugelassener oder selbstgebauter Feuerwerksköper nur nachdrücklich warnen. Das kann zu schweren körperlichen Schäden bis hin zum Tod führen. Auch sind die Einfuhr und der Handel von nicht zugelassener Pyrotechnik in Deutschland verboten. Zuwiderhandlungen werden als Ordnungswidrigkeit oder Straftat geahndet. Deshalb meine Bitte: Gehen Sie verantwortungsvoll mit Böllern und Raketen um. Bringen Sie sich selbst und andere nicht in Gefahr. Ich wünsche den Brandenburgerinnen und Brandenburgern einen guten Start ins neue Jahr.“
Ministerin Nonnemacher: „Der Verkauf von Feuerwerkskörpern ist nur innerhalb von Verkaufsräumen und unter Aufsicht erlaubt. Beim Kauf ist darauf zu achten, dass Produkte mit dem CE-Zeichen und einer Registrierungsnummer gekennzeichnet sind. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landesamtes für Arbeitsschutz werden auch in diesem Jahr wieder landesweit umfangreiche Kontrollen beim Verkauf von Pyrotechnik durchführen. Die Sicherheit hat hier oberste Priorität. Denn wir wollen, dass alle Menschen gemeinsam mit ihrer Familie, Freunden und Nachbarn ein friedliches Silvesterfest erleben und gesund ins neue Jahr rutschen. Und aus Rücksicht auf Mitmenschen, Tieren und Umwelt das eigene Silvesterfeuerwerk einzuschränken oder sogar ganz darauf zu verzichten, ist auch eine gute Option.“
Für den Verkauf und das Abbrennen von Feuerwerkskörpern gelten strenge Sicherheitsbestimmungen. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F 2 dürfen nicht im Freien oder aus einem Kiosk heraus verkauft werden. Sie dürfen auch nicht an Jugendliche unter 18 Jahren überlassen werden. Das Abbrennen von Silvesterfeuerwerk ist nur am 31. Dezember und 1. Januar erlaubt. Verboten ist das Abrennen von Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Krankenhäusern, Kirchen, Kinder- und Altenheimen, Reet- und Fachwerkhäusern sowie Tankstellen.
Hinweise zur Verwendung von Schallerzeugern Hinweise beim Umgang mit den Feuerwerkskörpern:
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