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Neue Quarantäneverordnung mit Erleichterungen für vollständig geimpfte Personen

- Erschienen am 27.04.2021 - Presemitteilung 250/2021

Das Brandenburger Kabinett hat heute eine geänderte Coronavirus-Quarantäneverordnung beschlossen. Wichtigster Punkt: Ein- und Rückreisende aus Risiko- und Hochinzidenzgebieten müssen sich nicht mehr in häusliche Isolation begeben, wenn sie seit mindestens 14 Tagen den vollständigen Impfschutz mit einem der in der EU zugelassenen Corona-Impfstoffe erhalten haben. Diese Lockerung gilt nicht für Ein- und Rückreisende aus Virusvariantengebieten. Die Verordnung tritt am morgigen 28. April in Kraft und gilt bis einschließlich 22. Mai 2021.

Ministerpräsident Dietmar Woidke, der zugleich Koordinator der Bundesregierung für die deutsch-polnische zwischengesellschaftliche und grenznahe Zusammenarbeit ist: „Ich freue mich, dass wir diesen Schritt gehen konnten. Er schafft Entlastung und ist für viele Menschen im deutsch-polnischen Grenzgebiet ein Schritt in Richtung von mehr Normalität im Alltag.“

Konkret gilt künftig: Wer aus einem Risiko- oder Hochinzidenzgebiet (beispielsweise Polen) nach Brandenburg ein- oder rückreist, muss sich nicht mehr in eine zehntägige häusliche Absonderung begeben, wenn er vollständig mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff gegen das Coronavirus geimpft ist (Hinweis: Der russische Impfstoff Sputnik V hat diese Zulassung bisher nicht erhalten).

In der Praxis bedeutet das nicht zuletzt Erleichterungen beim sogenannten „Kleinen Grenzverkehr“, etwa nach Polen. Wer als vollständig Geimpfter beispielsweise zum Einkaufen oder zum Arztbesuch ins östliche Nachbarland ein- und wieder zurückreist, benötigt zwar weiterhin einen negativen Test, der nicht älter als 48 Stunden sein darf, muss aber nun nicht mehr für zehn Tage in Quarantäne.

Voraussetzung ist, dass die letzte für einen vollständigen Schutz notwendige Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt. Der entsprechende Nachweis – entweder durch ein gesondertes Dokument in deutscher, französischer und englischer Sprache oder den Impfausweis – ist mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen. Zu beachten ist: Sollten vollständig Geimpfte bei der oder binnen zehn Tage nach der Einreise Covid-19-Symptome aufweisen, gelten auch für sie die bekannten Quarantäne- und Testvorschriften.

Für vollständig geimpfte Ein- und Rückreisende aus Virusvariantengebieten gelten die neuen Erleichterungen nicht, weil bestimmte Virusvarianten auch den Impfschutz mindern können und das Risiko einer Übertragung weiterhin besteht. Daher müssen sich diese Reisenden weiterhin in eine 14-tägige Quarantäne begeben, deren Dauer nicht verkürzt werden kann.

Alle anderen Vorschriften der Quarantäneverordnung bleiben von der Änderung unberührt. Die Regeln für Berufspendler, Grenzgänger und alle weiteren Personengruppen, die aus triftigen Gründen die Grenze überschreiten, bleiben unverändert bestehen."

Eine Übersicht über die wichtigsten Regelungen bieten in Kürze aktualisiert die Faktenblätter auf der Homepage des Ministeriums des Innern und für Kommunales (MIK).