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Ladenöffnung: Arbeitsministerium informiert Kommunen nochmals über rechtskonforme Anwendung

- Erschienen am 27.03.2015 - Pressemitteilung 046/2015

Nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zur Potsdamer Ladenöffnung wird das Arbeitsministerium jetzt noch einmal alle Kreise und kreisfreien Städte mit einem Rundschreiben über die rechtskonforme Anwendung des Brandenburger Ladenöffnungsgesetzes (BbgLöG) informieren. Das teilte Arbeitsministerin Diana Golze heute in Potsdam mit.

Nach § 5 Abs. 1 BbgLöG dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von besonderen Ereignissen an jährlich höchstens sechs Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 13 bis 20 Uhr geöffnet sein. Diese Anzahl gilt für das gesamte Gebiet einer Kommune und stellt die Obergrenze dar, unabhängig davon, ob die Freigabe für das gesamte Territorium einer Kommune oder, zum Beispiel wegen der örtlichen Eingrenzung des besonderen Ereignisses, nur für einzelne Stadtteile erfolgt. Die verkaufsoffenen Tage werden von den Kommunen mittels ordnungsbehördlicher Verordnungen selbst festgesetzt.

Golze sagte: „Brandenburg hat nach Berlin von allen Ländern das zweitliberalste Ladenöffnungsgesetz. Es bietet den Kommunen und Händlern einen ausreichend großen Gestaltungsspielraum. Die Kommunen können frei entscheiden, an welchen sechs Sonn- und Feiertagen die Geschäfte aus besonderen Anlässen öffnen können. An dieser Praxis wollen wir auch in Zukunft festhalten. Das setzt aber voraus, dass sich alle Kommunen an das Gesetz halten. Eine Ausdehnung der Ladenöffnungszeiten und damit der Arbeitszeiten von vielen tausenden Beschäftigten im Einzelhandel dürfen wir nicht billigen. Kommunalpolitiker und Händler dürfen bei ihren Entscheidungen den besonderen Schutz des Sonntages als Tag der Arbeitsruhe und die besonderen Belastungen der Beschäftigten im Einzelhandel nicht aus dem Blick verlieren.“

Die Verordnung zu den verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen für das Jahr 2015, die die Potsdamer Stadtverordnetenversammlung im Dezember 2014 beschlossen hatte, erlaubt eine Ladenöffnung an insgesamt zehn Sonn- und Feiertagen in verschiedenen Stadtteilen. Dagegen hat die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg geklagt. Mit dem heute verkündeten Beschluss setzt das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Potsdamer Verordnung einstweilen außer Vollzug.

Seit der Föderalismusreform im Jahr 2006 können die Länder die gesetzlichen Ladenöffnungszeiten in eigener Zuständigkeit regeln. Die meisten Länder erlauben vier verkaufsoffene Sonn- und Feiertage aus besonderen Anlässen und orientieren sich damit weiterhin an dem Ladenschlussgesetz des Bundes. In Brandenburg trat das Ladenöffnungsgesetz im November 2006 in Kraft.

Da es in Brandenburg seitdem immer wieder unterschiedliche Auffassungen darüber gab, was ein „besonderes Ereignis“ ist, das als Anlass für eine Ladenöffnung an einem Sonn- oder Feiertag dienen kann, hatten im November 2012 unter der Moderation des Arbeitsministeriums der Städte- und Gemeindebund Brandenburg, der Handelsverband Berlin-Brandenburg, die Landesarbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern des Landes Brandenburg und der ver.di Landesbezirk Berlin-Brandenburg eine freiwillige „Übereinkunft zur Anwendung des § 5 Abs. 1 Brandenburgisches Ladenöffnungsgesetz“ unterzeichnet. Diese Übereinkunft beinhaltet Kriterien zur Bestimmung des besonderen Ereignisses. Mit der Übereinkunft wurden ein Beobachtungszeitraum bis zum 31. Dezember 2014 sowie ein unabhängiges Monitoring vereinbart.

Golze sagte: „Im Ergebnis müssen wir feststellen, dass die freiwillige Übereinkunft trotz deutlich feststellbarer Verbesserungen noch nicht dazu geführt hat, dass in allen Kommunen das Brandenburgische Ladenöffnungsgesetz rechtskonform zur Anwendung kommt. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes schafft für alle handelnden Akteure Klarheit und bestätigt unsere Rechtsauffassung. Jede ordnungsbehördliche Verordnung, die für eine Kommune mehr als sechs verkaufsoffene Sonn- und Feiertage zulässt, verstößt gegen das Ladenöffnungsgesetz und muss damit geändert werden.“

Das Grundgesetz schützt den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung. Golze betonte: „Der Sonntag soll allen Menschen die Möglichkeit bieten, sich zu erholen und die freie Zeit gemeinschaftlich in der Familie, im Freundeskreis und im Verein zu verbringen. Damit hat die Sonntagsruhe eine besondere Bedeutung für die ganze Gesellschaft und das soziale Zusammenleben. Die Sonntagsarbeit muss die Ausnahme bleiben.“ Den Ausnahmecharakter der Sonntagsarbeit haben sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch das Bundesverwaltungsgericht in ihrer Rechtsprechung hervorgehoben.

In Brandenburg dürfen Geschäfte von Montag bis Samstag von 0 bis 24 Uhr öffnen. Außerdem dürfen an allen Sonn- und Feiertagen Bäcker, Blumenläden und Kioske in der Zeit von 7 bis 19 Uhr für fünf Stunden und Verkaufsstellen für überwiegend selbst erzeugte oder verarbeitete landwirtschaftliche Produkte für acht Stunden öffnen. Zusätzlich können in 249 brandenburgischen Kur-, Ausflugs- und Erholungsorten mit besonders starkem Fremdenverkehr Geschäfte an bis zu 40 Sonn- und Feiertagen von 11 bis 19 Uhr öffnen, sofern sie nur bestimmte Waren verkaufen. Dazu zählen ortstypische, in der Region erzeugte und handwerkliche Produkte, Waren zum sofortigen Verzehr und auch Sportartikel.

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Ident-Nr
046/2015
Datum
27.03.2015