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Arbeitsministerin Golze fordert Klarstellung im Mindestlohngesetz des Bundes

Urteil des Bundesarbeitsgerichts zum Mindestlohn

- Erschienen am 25.05.2016 - Pressemitteilung 079/2016

Zur heutigen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Frage, ob Arbeitgeber Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld auf den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde anrechnen dürfen, sagte Brandenburgs Arbeitsministerin Diana Golze in Potsdam: „Das heutige Urteil zeigt, dass das Mindestlohngesetz hier eine Klarstellung benötigt und dringend verbessert werden muss. Es darf kein Aufweichen des Mindestlohns geben. Wir brauchen in Deutschland einen starken Mindestlohn, um Lohndumping wirksam bekämpfen zu können.“

Es ist das erste Urteil des Bundesarbeitsgerichts zum gesetzlichen Mindestlohn, der seit dem 1. Januar 2015 in Deutschland gilt. Der Präzedenzfall kommt aus Brandenburg. Der arbeitsvertraglich vereinbarte Stundenlohn der Klägerin beträgt weniger als 8,50 Euro pro Stunde. Sie erhält – wie zahlreiche weitere Beschäftigte der Firma auch – eine Sonderzahlung zweimal jährlich in Höhe eines halben Monatslohns (Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld). Hierzu hatten der Arbeitgeber und der Betriebsrat vereinbart, diese Sonderzahlung auf alle zwölf Monate zu verteilen, also jeden Monat ein Zwölftel der Sonderzahlung mit dem Lohn auszuzahlen. Erst mit dieser zusätzlichen anteiligen Sonderzahlung ergibt sich für die Klägerin ein durchschnittlicher Stundenlohn von mehr als 8,50 Euro. Die Klägerin vertritt die Ansicht, ihr stünden die vereinbarten Sonderzahlungen zusätzlich zum Mindestlohn zu.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte im Januar 2016 entschieden, dass es sich in diesem konkreten Fall bei den Sonderzahlungen um ein Arbeitsentgelt für die normale Arbeitsleistung handle, weshalb eine Anrechnung auf den gesetzlichen Mindestlohn möglich sei. Die höchsten deutschen Arbeitsrichter haben dieses Urteil heute bestätigt.

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Ident-Nr
079/2016
Datum
25.05.2016