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Webseiten öffentlicher Stellen: Pflicht zur Erklärung über Barrierefreiheit

- Erschienen am 22.09.2020 - Presemitteilung 449/2020

Öffentliche Stellen in Bund, Ländern und Kommunen sind nach einer EU-Richtlinie aus dem Jahr 2016 verpflichtet, ihre Webseiten und mobilen Anwendungen barrierefrei zu gestalten. Der 23. September 2020 ist dafür ein wichtiger Stichtag. Denn ab dann besteht die Pflicht, auf den Webseiten Erklärungen zur Barrierefreiheit abzugeben. Es muss nunmehr deutlich gemacht werden, welche Seiten und Unterseiten nicht barrierefrei nutzbar sind, welche Gründe es dafür gibt und ob es alternative Zugänge zu den Inhalten gibt.

Diese Verpflichtung ist für Ämter und Behörden wie Ministerien, Sozialversicherungsträger oder Bürgerämter aber auch für Einrichtungen der Daseinsvorsorge wie kommunale Nahverkehrsunternehmen, Abfallentsorger oder andere privatrechtliche Institutionen in öffentlicher Hand nicht neu. Sie galt bislang jedoch nur für Webseiten, die ab dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden. Nun müssen auch alle anderen Webseiten der öffentlichen Stellen barrierefrei gestaltet werden. Für mobile Anwendungen (Apps) läuft die Umsetzungsfrist am 23. Juni 2021 ab.

„Ich begrüße die Regelungen“, sagt dazu Janny Armbruster, die Beauftragte der Landesregierung für die Belange der Menschen mit Behinderungen, „denn nur so stellen wir das nach der UN-Behindertenrechtskonvention geforderte Recht auch für Menschen mit Behinderungen nach einem barrierefreien Zugang zu Informationen im Internet her. Ich wünschte mir, dass sich auch der private Sektor diese Verpflichtung zu eigen macht und Unternehmen diese EU-Richtlinie umsetzen.“

Mit Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/2102 werden nun für die Menschen mit Behinderungen transparente und gut zugängliche Beschwerdemöglichkeiten eingeführt. Zum einen müssen die Erklärungen einen sogenannten Feedback-Mechanismus enthalten. Über diesen Mechanismus sollen Mängel bei der Barrierefreiheit einfach bei der Stelle gemeldet werden können. Für den Fall, dass die Stelle die Barriere auf die Beschwerde hin nicht beseitigt, gibt es nach der Brandenburgischen Barrierefreien Informationstechnikverordnung (BbgBITV) ein festgesetztes Durchsetzungsverfahren, unter anderem mit einer Durchsetzungsstelle, die Beschwerden entgegennimmt. Die Durchsetzungsstelle ist bei der Beauftragten der Landesregierung für die Belange der Menschen mit Behinderungen angesiedelt. Dort werden die Beschwerden unter durchsetzung.BIT@msgiv.brandenburg.de entgegen genommen und bearbeitet.

Abbinder

Ident-Nr
449/2020
Datum
22.09.2020
Rubrik
Soziales