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Bundesratsinitiative: Fluggesellschaften sollen Betriebsräte für fliegendes Personal zulassen

- Erschienen am 17.11.2018 - Pressemitteilung 176/2018

Fliegendes Personal von Fluggesellschaften sollen Betriebsräte gründen können. Mit einer gemeinsamen Initiative wollen die Länder Berlin und Brandenburg sowie der Freistaat Thüringen erreichen, dass Fluggesellschaften wie zum Beispiel Ryanair Betriebsräte zulassen, auch wenn sich zuvor die Tarifvertragsparteien nicht einigen konnten. Dafür muss das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geändert werden. Denn eine Ausnahmeregelung darin verhindert bislang, dass Fluggesellschaften Betriebsräte für ihr Flugpersonal dulden müssen. Der Gesetzantrag kommt in der Bundesratssitzung am 23. November 2018 auf die Tagesordnung.

Arbeitsministerin Susanna Karawanskij: „Das BetrVG braucht eine Auffanglösung für den Fall, dass die sonst übliche tarifvertragliche Lösung scheitert. Auch Pilotinnen und Piloten sowie Flugbegleiterinnen und Flugbegleiter müssen selbstverständlich ein Recht auf betriebliche Mitbestimmung haben. In der Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg arbeiten viele Menschen für Fluggesellschaften. Die Brandenburger Landesregierung setzt sich im Bundesrat für ihre Rechte sein.“

Karawanskij begrüßt, dass es im Fall Raynair Bewegung gibt. Seit Wochen befindet sich Raynair in einem Tarifkonflikt mit seinen Flugbegleitern in Deutschland – jetzt scheint der Weg für einen Tarifvertrag frei zu sein. Aber die Gründung von Betriebsräten lehnt die Fluggesellschaft offenbar weiter ab. Karawanskij: „Das zeigt, dass wir eine gesetzliche Lösung brauchen. Die Arbeitgeberseite darf betriebliche Mitbestimmung nicht länger blockieren.“ Positiv sei auch, dass es erste Aktivitäten des Bundesarbeitsministers gibt, weshalb unsere Initiative im Bundesrat ein klares Signal wäre.

Das BetrVG regelt die Errichtung von Betriebsräten. Danach können in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern Betriebsräte gewählt werden. In Betrieben, in denen es noch keinen Betriebsrat gibt, können Belegschaften jederzeit einen Betriebsrat gründen – ohne Zustimmung der Arbeitgeberseite. Für die Luftfahrt gibt es hier aber eine Ausnahme: Nach § 117 Absatz 2 BetrVG ist die Bildung eines Betriebsrates für das Flugpersonal von einer Einigung der Tarifvertragsparteien über einen entsprechenden Tarifvertrag abhängig. Die Unternehmen sind dazu aber nicht verpflichtet und können so eine Betriebsratsgründung verhindern.

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Ident-Nr
176/2018
Datum
17.11.2018