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Bundesrat: Gesundheitsministerin Golze: Paragraf 219a muss aufgehoben werden

- Erschienen am 15.12.2017 - Pressemitteilung 203/2017

„Schwangere Frauen in Not, die vor der Entscheidung über eine Abtreibung stehen, brauchen uneingeschränkten Zugang zu medizinischer Beratung und einer Auswahl an Ärztinnen und Ärzten, die sie dabei qualifiziert unterstützen können“, das sagte Gesundheitsministerin Diana Golze in Potsdam. Sie fordert die Abschaffung des Paragrafen 219a des Strafgesetzbuches, der so genannte „Werbung“ für Abtreibungen verbietet. Der Bundesrat beschäftigte sich heute mit einem entsprechenden Antrag der Länder Berlin, Brandenburg, Thüringen und Hamburg und verwies ihn zur weiteren Beratung in die Ausschüsse.

Im Gesetzestext heißt es u.a.: „Wer öffentlich (…) seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs (…) anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Golze: „Der Paragraph 219a des Strafgesetzbuches geht weit über ein Werbeverbot hinaus. Er erschwert den Zugang zu Informationen. Ärztinnen und Ärzten ist es quasi untersagt, Schwangerschaftsabbrüche überhaupt zu thematisieren. Sie dürfen auch keine Informationen darüber herausgeben, was eine Abtreibung bedeutet und wie sie gesetzlich geregelt ist. Aber nur mit den nötigen Informationen können hilfesuchende Frauen letztlich selbstbestimmt entscheiden.“

Eine Gießener Allgemeinärztin ist von einem Gericht zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Sie hatte auf ihrer Homepage über ihr Leistungsspektrum informiert und angegeben, Schwangerschaftsabbrüche anzubieten. In der Urteilsbegründung heißt es unter anderem, dass der Gesetzgeber nicht wolle, dass über den Schwangerschaftsabbruch in der Öffentlichkeit diskutiert werde, als sei es eine normale Sache. Das Bundesverfassungsgericht sieht das anders und hat schon 2006 entsprechend geurteilt: „Wenn die Rechtsordnung Wege zur Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen durch Ärzte eröffnet, muss es dem Arzt auch ohne negative Folgen für ihn möglich sein, darauf hinzuweisen, dass Patientinnen seine Dienste in Anspruch nehmen können.“ Golze: „Bis zum heutigen Tag wird dieses Urteil nicht umgesetzt. Da der Schwangerschaftsabbruch unter bestimmten Umständen, beispielsweise nach einem Sexualdelikt, jedoch rechtmäßig oder zumindest straffrei ist, kann man aus meiner Sicht nicht gleichzeitig die Information darüber verbieten.“

In dieser Woche hat der Brandenburger Landtag einem Antrag der Fraktionen SPD, DIE LINKE und Bündnis 90/Die Grünen für die Abschaffung des Paragrafen 219a im Strafgesetzbuch zugestimmt.